Rechtsprechung
| EuGH, 09.06.2016 - C-69/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Nutrivet
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Verbringung - Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii - Illegale Verbringung - Falsche oder inkohärente Angaben in dem Dokument nach Anhang VII dieser Verordnung - Art. 50 Abs. 1 - Bei einem ...
- Europäischer Gerichtshof
Nutrivet
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Verbringung - Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii - Illegale Verbringung - Falsche oder inkohärente Angaben in dem Dokument nach Anhang VII dieser Verordnung - Art. 50 Abs. 1 - Bei einem ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Nutrivet
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Verbringung - Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii - Illegale Verbringung - Falsche oder inkohärente Angaben in dem Dokument nach Anhang VII dieser Verordnung - Art. 50 Abs. 1 - Bei einem ...
Papierfundstellen
- NVwZ 2016, 1168
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 13.03.2014 - C-107/13
FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von …
Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-69/15
Rn. 58 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 29, …und vom 6. Oktober 2015, Capoda Import-Export, C-354/14, EU:C:2015:658, Rn. 23).Daher ist die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 30, …und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 36).
- EuGH, 09.02.2012 - C-210/10
Urbán - Straßenverkehr - Verstöße gegen die Vorschriften über die …
Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-69/15
Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Mitgliedstaaten müssen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz daher auch in Bezug auf die Würdigung der Gesichtspunkte beachten, die in die Festsetzung der Geldbuße einfließen können (Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 54).
- EuGH, 26.11.2015 - C-487/14
Total Waste Recycling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - …
Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-69/15
Rn. 53 Was die bei einem Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1013/2006, die ein hohes Schutzniveau für Umwelt und menschliche Gesundheit sicherstellen soll, zu verhängenden Sanktionen betrifft, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 2015, Total Waste Recycling (C-487/14, EU:C:2015:780, Rn. 55), festgestellt, dass das nationale Gericht im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Sanktion insbesondere die Gefahren zu berücksichtigen hat, die durch diesen Verstoß im Bereich des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit hervorgerufen werden können.Rn. 55 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wäre allerdings die Verhängung einer Geldbuße zur Ahndung einer Abfallverbringung, bei der das Begleitdokument fehlerhafte oder inkohärente Angaben enthält, in einer Höhe, die dem Betrag der Geldbuße entspricht, die bei einem Verstoß gegen die Pflicht, dieses Dokument auszufüllen, festgesetzt wird, als verhältnismäßig anzusehen, wenn die den begangenen Verstoß kennzeichnenden Umstände die Feststellung erlauben, dass die Verstöße im Hinblick auf die mit ihnen verbundenen Gefahren für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vergleichbar schwer wiegen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, Total Waste Recycling, C-487/14, EU:C:2015:780, Rn. 54 und 56).
- EuGH, 05.03.2015 - C-667/13
Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage …
Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-69/15
Daher ist die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…Urteile vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 30, und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 36). - EuGH, 29.07.2010 - C-188/09
Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orłowski - …
Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-69/15
Der Gerichtshof kann nur alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise geben, die es dem vorlegenden Gericht ermöglichen, die Frage dieser Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orłowski, C-188/09, EU:C:2010:454, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.12.2013 - C-292/12
Ragn-Sells - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2008/98/EG - …
Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-69/15
Rn. 34 Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, verpflichtet daher Art. 18 der Verordnung Nr. 1013/2006 die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das Begleitdokument mitgeführt wird, das die zuständigen nationalen Behörden zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung anfordern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Ragn-Sells, C-292/12, EU:C:2013:820, Rn. 65). - EuGH, 20.06.2013 - C-259/12
Rodopi-M 91 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsätze …
Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-69/15
Rn. 51 Insoweit ist zu beachten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, u. a. die Art und die Schwere des Verstoßes, der mit dieser Sanktion bestraft werden soll, sowie die Methoden für die Bestimmung ihrer Höhe zu berücksichtigen sind (Urteil vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91, C-259/12, EU:C:2013:414, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.10.2015 - C-354/14
Capoda Import-Export - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - …
Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-69/15
Rn. 58 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (…vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 29, und vom 6. Oktober 2015, Capoda Import-Export, C-354/14, EU:C:2015:658, Rn. 23).
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2024 - 2 L 65/22
Anlassbezogene Kontrolle der Verbringung grün gelisteter Abfälle
Entsprechend hat der EuGH in dem Urteil vom 9. Juni 2016 (C-69/15 - Nutrivet - juris Rn. 34) ausgeführt:.Dass Bedenken gegen Kontrollen der Verbringung grün gelisteter Abfälle vor Erreichen des Zielorts nicht bestehen, zeigt das Urteil des EuGH vom 9. Juni 2016 (C-69/15 - Nutrivet - juris), das zu einer anlässlich einer Grenzkontrolle vor der Einfuhr des Abfalls nach Ungarn festgestellten Falschdeklaration von Abfall ergangen ist.
Ist Ziel der Verordnung der Schutz der Umwelt und menschlichen Gesundheit auch schon während der Verbringung des Abfalls (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-69/15 - Nutrivet - juris Rn. 43) spricht nichts gegen die Anordnung, schon vor dem Beginn derselben die Behörde davon in Kenntnis zu setzen und gegebenenfalls so die illegale Verbringung zu unterbinden (vgl. hierzu auch Ziffer 3.2.1.3 der Vollzugshilfe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 25 zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zum Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 - Stand Mai 2017, der zu Art. 18 Abs. 3 vorsieht, dass die zuständige Behörde auch vor oder nach einer Verbringung das Dokument gemäß Anhang VII anfordern und damit insbesondere die Kontrolle und Überwachung von informationspflichtigen Verbringungen gewährleisten kann).
- AG Kehl, 10.11.2017 - 9 Cs 301 Js 6684/14
Transport von gefährlichen Abfällen ohne Genehmigung
Rn. 138 Der EuGH hatte bereits Gelegenheit, sich zur Auslegung dieses Tatbestands zu äußern.[Urteil vom 26.11.2015, Total Waste Recycling, C-187/04, ECLI:EU:C:2015:780][Urteil vom 26.11.2015, Total Waste Recycling, C-187/04, ECLI:EU:C:2015:780] Dabei machte er deutlich, dass der Tatbestand erfüllt ist, wenn Abweichung vom Inhalt der Formulare erhebliche Änderungen im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Abfallverbrings-VO darstellen.[Rn. 28 ff. des Urteils vom 26.11.2015 (siehe Fußn. 43)][Rn. 28 ff. des Urteils vom 26.11.2015 (siehe Fußn. 43)] Zur Frage, ob hinsichtlich der Abweichung Vorsatz vorliegen muss, ist auf ein Urteil des EuGH zu Nr. 35 Buchst. g iii) hinzuweisen, nach dem für diesen im Wesentlichen gleichlautenden Tatbestand ein vorsätzliches Handeln nicht erforderlich sei.[Urteil vom 09.06.2016, Nutrivet D.O.O.E.L., C-69/15, ECLI:EU:C:2016:425, Rn. 44 und 45"][Urteil vom 09.06.2016, Nutrivet D.O.O.E.L., C-69/15, ECLI:EU:C:2016:425, Rn. 44 und 45"]. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2025 - 1 M 491/23
Anordnung zur Anzeige von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen
Dass Bedenken gegen Kontrollen der Verbringung grün gelisteter Abfälle vor Erreichen des Zielorts nicht bestehen, zeigt das Urteil des EuGH vom 9. Juni 2016 (C-69/15 - Nutrivet - juris), das zu einer anlässlich einer Grenzkontrolle vor der Einfuhr des Abfalls nach Ungarn festgestellten Falschdeklaration von Abfall ergangen ist.Ist Ziel der Verordnung der Schutz der Umwelt und menschlichen Gesundheit auch schon während der Verbringung des Abfalls (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-69/15 - Nutrivet - juris Rn. 43) spricht nichts gegen die Anordnung, schon vor dem Beginn derselben die Behörde davon in Kenntnis zu setzen und gegebenenfalls so die illegale Verbringung zu unterbinden (vgl. hierzu auch Ziffer 3.2.1.3 der Vollzugshilfe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 25 zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zum Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 - Stand Mai 2017, der zu Art. 18 Abs. 3 vorsieht, dass die zuständige Behörde auch vor oder nach einer Verbringung das Dokument gemäß Anhang VII anfordern und damit insbesondere die Kontrolle und Überwachung von informationspflichtigen Verbringungen gewährleisten kann).
- EuGH, 13.07.2017 - C-129/16
Túrkevei Tejtermelő Kft. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Art. 191 …
Rn. 66 Eine Verwaltungsgeldbuße, die gegen den Eigentümer eines Grundstücks wegen einer rechtswidrigen Verschmutzung verhängt wird, die er nicht verhindert hat und deren Urheber er auch nicht benennt, kann daher Teil des von Art. 16 der Richtlinie 2004/35 und Art. 193 AEUV erfassten Haftungsmechanismus sein, sofern die eine solche Geldbuße vorsehende Regelung gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet ist, zur Verwirklichung des Ziels eines verstärkten Schutzes beizutragen, das mit der die gesamtschuldnerische Haftung anordnenden Regelung verfolgt wird, und sofern die Methoden für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juni 2016, Nutrivet, C-69/15, EU:C:2016:425, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.03.2019 - C-399/17
Der Gerichtshof weist die Klage ab, die die Kommission gegen die Tschechische …
Diese Auslegung werde durch das Urteil vom 9. Juni 2016, Nutrivet (C-69/15, EU:C:2016:425), bestätigt. - Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2026 - C-730/23
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 259 AEUV - Verordnung (EG) Nr. …
{FN:12} Dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1013/2006 zufolge müssen die Überwachung und die Kontrolle der Verbringung von Abfällen so organisiert und geregelt werden, dass der Notwendigkeit, die Qualität der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu erhalten, zu schützen und zu verbessern, Rechnung getragen wird (vgl. Urteil vom 9. Juni 2016, Nutrivet, C-69/15, EU:C:2016:425, Rn. 32).{FN:84} Im Übrigen scheint mir das Urteil vom 9. Juni 2016, Nutrivet (C-69/15, EU:C:2016:425, Rn. 37 und 38), entgegen dem Vorbringen der Republik Polen insoweit irrelevant zu sein.
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-535/15
Pinckernelle - Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer …
{FN:60} - Urteile vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (…C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 63), und vom 9. Juni 2016, Nutrivet (C-69/15, EU:C:2016:425, Rn. 48 bis 56). - LG Cottbus, 27.01.2021 - 3 O 214/19 Sanktionen in diesem Sinne sind alle Maßnahmen zur wirksamen Rechtsdurchsetzung, insbesondere finanzieller, wirtschaftlicher oder strafrechtlicher Art (…LG Aachen, a.a.O.;… LG Stuttgart, Urt. v. 27.8.2020 - Az.: 7 O 425/19, BeckRS, beck-online; EuGH, Urt. v. 9.6.23016 - Rs. C-69/15, BeckRS 2016, 81162, beck-online - "sachgerechte Sanktionen").
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-634/17
ReFood - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Verbringung von Abfällen …
{FN:30} Vgl. erster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1013/2006 sowie Rn. 32 des Urteils vom 9. Juni 2016, Nutrivet (C-69/15, EU:C:2016:425). - LG Cottbus, 03.03.2021 - 3 O 190/19 Sanktionen in diesem Sinne sind alle Maßnahmen zur wirksamen Rechtsdurchsetzung, insbesondere finanzieller, wirtschaftlicher oder strafrechtlicher Art (EuGH, Urt. v. 9.6.23016 - Rs. C-69/15, BeckRS 2016, 81162, beck-online - "sachgerechte Sanktionen").
- LG Cottbus, 03.02.2021 - 3 O 278/19
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