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   EuGH, 12.09.2018 - C-69/17   

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https://dejure.org/2018,27909
EuGH, 12.09.2018 - C-69/17 (https://dejure.org/2018,27909)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2018 - C-69/17 (https://dejure.org/2018,27909)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2018 - C-69/17 (https://dejure.org/2018,27909)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Siemens Gamesa Renewable Energy România

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Von einem von der Steuerbehörde für "inaktiv" erklärten Steuerpflichtigen getätigte Erwerbe - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Von einem von der Steuerbehörde für "inaktiv" erklärten Steuerpflichtigen getätigte Erwerbe - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Siemens Gamesa Renewable Energy România

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Von einem von der Steuerbehörde für "inaktiv" erklärten Steuerpflichtigen getätigte Erwerbe - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Siemens Gamesa Renewable Energy România

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Erwerb; Identifikationsnummer; Mehrwertsteuer; Steuererklärung; Vorsteuerabzug; Zeitraum

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Siemens Gamesa Renewable Energy România SRL gegen Agentia Nationala de Administrare Fiscala - Directia Generala de Solutionare a Contestatiilor und Agentia Nationala de Administrare Fiscala - Directia Generala de Administrare a Marilor Contribuabili

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 12.09.2018 - C-69/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der materiellen Anforderungen und Bedingungen ist es für das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 von Bedeutung, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 39).

    Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die den formellen Anforderungen und Bedingungen gleichstehen, legt Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß deren Art. 220 bis 236 und 238 bis 240 ausgestellte Rechnung besitzen muss (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 40).

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteile vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 45, vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 41, und vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 44).

    Ebenso kann das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert werden, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 43, und vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 36).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-159/17

    Dobre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 12.09.2018 - C-69/17
    Insbesondere stellen die in Art. 214 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Mehrwertsteuer-Identifikation sowie die in Art. 213 dieser Richtlinie vorgesehene Pflicht des Steuerpflichtigen, die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit anzuzeigen, nur Kontrollzwecken dienende Formerfordernisse dar, die namentlich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht in Frage stellen dürfen, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Entstehung dieses Rechts erfüllt sind (Urteile vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 60, und vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 32).

    Folglich kann ein Mehrwertsteuerpflichtiger nicht mit der Begründung an der Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug gehindert werden, dass er sich nicht als mehrwertsteuerpflichtig hat registrieren lassen, bevor er die erworbenen Gegenstände im Rahmen seiner besteuerten Tätigkeit verwendet hat (Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 51, sowie vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Ahndung der Nichtbefolgung der Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen mit der Versagung des Abzugsrechts klar über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels, die ordnungsgemäße Befolgung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, erforderlich ist, da das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, gegebenenfalls eine Geldbuße oder eine finanzielle Sanktion zu verhängen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht (Urteile vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 63, und vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 34).

    Anders verhalten könnte es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 35).

    Ebenso kann das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert werden, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 43, und vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 36).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 12.09.2018 - C-69/17
    Insbesondere stellen die in Art. 214 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Mehrwertsteuer-Identifikation sowie die in Art. 213 dieser Richtlinie vorgesehene Pflicht des Steuerpflichtigen, die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit anzuzeigen, nur Kontrollzwecken dienende Formerfordernisse dar, die namentlich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht in Frage stellen dürfen, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Entstehung dieses Rechts erfüllt sind (Urteile vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 60, und vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 32).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Ahndung der Nichtbefolgung der Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen mit der Versagung des Abzugsrechts klar über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels, die ordnungsgemäße Befolgung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, erforderlich ist, da das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, gegebenenfalls eine Geldbuße oder eine finanzielle Sanktion zu verhängen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht (Urteile vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 63, und vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 34).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 12.09.2018 - C-69/17
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteile vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 45, vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 41, und vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 44).

    Anders verhalten könnte es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 35).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 12.09.2018 - C-69/17
    Folglich kann ein Mehrwertsteuerpflichtiger nicht mit der Begründung an der Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug gehindert werden, dass er sich nicht als mehrwertsteuerpflichtig hat registrieren lassen, bevor er die erworbenen Gegenstände im Rahmen seiner besteuerten Tätigkeit verwendet hat (Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 51, sowie vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 33).
  • EuGH, 26.04.2018 - C-81/17

    Zabrus Siret

    Auszug aus EuGH, 12.09.2018 - C-69/17
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteile vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 45, vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 41, und vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 44).
  • BFH, 10.07.2019 - XI R 28/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

    Außerdem ist --unabhängig von der Erfüllung formeller Rechnungsanforderungen-- das Recht auf den Vorsteuerabzug auch zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (EuGH-Urteile Paper Consult, EU:C:2017:775, MwStR 2017, 991, Rz 43, m.w.N.; Dobre vom 07.03.2018 - C-159/17, EU:C:2018:161, HFR 2018, 419, Rz 36; Gamesa Wind Romania vom 12.09.2018 - C-69/17, EU:C:2018:703, HFR 2018, 926, Rz 39, m.w.N.).
  • EuGH, 03.06.2022 - C-188/21

    Megatherm-Csillaghegy

    Das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt jedoch der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen (Urteil vom 12. September 2018, Siemens Gamesa Renewable Energy România, C-69/17, EU:C:2018:703, Rn. 31).

    Insbesondere hinsichtlich der materiellen Anforderungen und Bedingungen, die für das Entstehen des Abzugsrechts erforderlich sind, ist es für das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie von Bedeutung, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (Urteil vom 12. September 2018, Siemens Gamesa Renewable Energy România, C-69/17, EU:C:2018:703, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die den formellen Anforderungen und Bedingungen gleichstehen, legt Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie darüber hinaus fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß den Art. 220 bis 236 und 238 bis 240 dieser Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzen muss (Urteil vom 12. September 2018, Siemens Gamesa Renewable Energy România, C-69/17, EU:C:2018:703, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung erstellt oder die Rechnung ausgestellt wurde, nicht zwingend Auswirkungen auf die materiellen Anforderungen hat, die ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen (Urteil vom 12. September 2018, Siemens Gamesa Renewable Energy România, C-69/17, EU:C:2018:703, Rn. 41).

    Drittens und letztens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen einer Rechtssache, in der eine Gesellschaft ihr Recht auf Vorsteuerabzug während eines Zeitraums ausgeübt hat, in dem ihre Steuer-Identifikationsnummer aufgehoben worden war, weil sie nicht allen ihren gesetzlichen Erklärungspflichten nachgekommen war, auf der Grundlage seiner in den vorstehenden Randnummern des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung entschieden hat, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die betreffende Steuerverwaltung einem Steuerpflichtigen, der in einem Zeitraum Erwerbe getätigt hat, in dem seine Steuer-Identifikationsnummer gelöscht war, weil er keine Steuererklärungen abgegeben hatte, sein Recht, die Vorsteuer für diese Erwerbe mittels nach der Wiedererteilung seiner Steuer-Identifikationsnummer erstellter Mehrwertsteuererklärungen - oder ausgestellter Rechnungen - abzuziehen, allein aus dem Grund versagen kann, dass diese Erwerbe während des Zeitraums der Deaktivierung stattfanden, obwohl die materiellen Anforderungen erfüllt waren und das Vorsteuerabzugsrecht nicht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wurde (Urteil vom 12. September 2018, Siemens Gamesa Renewable Energy România, C-69/17, EU:C:2018:703, Rn. 44).

    Insoweit hat der Gerichtshof aber auch klargestellt, dass es sich anders verhalten könnte, wenn der Verstoß gegen diese formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 12. September 2018, Siemens Gamesa Renewable Energy România, C-69/17, EU:C:2018:703, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    53 Urteil vom 12. September 2018, Siemens Gamesa Renewable Energy România (C-69/17, EU:C:2018:703, Rn. 43).

    60 Urteil vom 12 September 2018, Siemens Gamesa Renewable Energy România (C-69/17, EU:C:2018:703, Rn. 37), unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 63), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 34).

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 27/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 28/18 -

    Außerdem ist --unabhängig von der Erfüllung formeller Rechnungsanforderungen-- das Recht auf den Vorsteuerabzug auch zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (EuGH-Urteile Paper Consult, EU:C:2017:775, MwStR 2017, 991, Rz 43, m.w.N.; Dobre vom 07.03.2018 - C-159/17, EU:C:2018:161, HFR 2018, 419, Rz 36; Gamesa Wind Romania vom 12.09.2018 - C-69/17, EU:C:2018:703, HFR 2018, 926, Rz 39, m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 28.02.2018 - 25 S 60/17
    Das Verfahren wird vor dem Amtsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 290a C 69/17 geführt.

    Erst nachdem der Beklagte durch die Klageerhebung in dem Verfahren AG Düsseldorf 290a C 69/17 seiner Verpflichtung zur Umsetzung des Beschlusses nachgekommen ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren entfallen.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 10 S 919/92

    Keine Anerkennung als natürliches Mineralwasser nur wegen des geringen

    Für ein derartiges Verständnis spricht auch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie, die vom Vorschlag der EG-Kommission (vgl. ABl. Nr. C 69/17 vom 11.6.1970), in dem "gesundheitsdienliche Eigenschaften" und der Stoffgehalt in der Definition noch deutlich getrennt waren, abweicht.
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