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Rechtsprechung
   EuGH, 14.09.2023 - C-71/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,23730
EuGH, 14.09.2023 - C-71/21 (https://dejure.org/2023,23730)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2023 - C-71/21 (https://dejure.org/2023,23730)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2023 - C-71/21 (https://dejure.org/2023,23730)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sofiyska gradska prokuratura u. a. (Mandats d'arrêt successifs)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Übereinkommen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen - Art. 1 Abs. 3 - Grundrechte - Weigerung eines ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Übereinkommen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen; Art. 1 Abs. 3; Grundrechte; Weigerung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Übereinkommen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen - Art. 1 Abs. 3 - Grundrechte - Weigerung eines ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-71/21
    Rn. 36 Ein solcher Erlass kann sich somit als notwendig erweisen - insbesondere nachdem die Gesichtspunkte, die der Vollstreckung eines früheren Haftbefehls entgegenstanden, beseitigt wurden oder wenn die Entscheidung über die Ablehnung der Vollstreckung dieses Haftbefehls nicht mit dem Übereinkommen über das Übergabeverfahren im Einklang stand -, um das Verfahren der Übergabe einer gesuchten Person abzuschließen und die Erreichung des mit diesem Übereinkommen verfolgten Ziels der Bekämpfung der Straflosigkeit zu fördern (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 141).

    Rn. 38 Besteht die Gefahr, dass die in der Charta verankerten Grundrechte verletzt werden, kann es der vollstreckenden Justizbehörde folglich gestattet sein, ausnahmsweise und nach einer angemessenen Prüfung auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Übereinkommens über das Übergabeverfahren davon abzusehen, einen Haftbefehl zu vollstrecken (vgl entsprechend Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 72).

    Rn. 39 Daher ist der Erlass eines Haftbefehls, dessen Vollstreckung zu einer Verletzung der Charta führen würde und unter den in der vorstehenden Randnummer dargelegten Voraussetzungen von der vollstreckenden Justizbehörde abgelehnt werden müsste, nicht mit den in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der engen Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung vereinbar (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 142).

    Rn. 40 Demzufolge darf eine ausstellende Justizbehörde, wenn sich die Umstände nicht ändern, keinen neuen Haftbefehl gegen eine Person ausstellen, nachdem eine vollstreckende Justizbehörde gemäß dem, was ihr Art. 1 Abs. 3 des Übereinkommens über das Übergabeverfahren vorschreibt, die Vollstreckung eines früheren Haftbefehls gegen diese Person abgelehnt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 143).

    Rn. 41 Zweitens muss die Justizbehörde, die beabsichtigt, einen Haftbefehl zu erlassen, prüfen, ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig ist, da der Erlass eines Haftbefehls die Festnahme der Person, gegen die der Haftbefehl sich richtet, zur Folge haben kann und damit deren individuelle Freiheit beeinträchtigen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 144).

    Rn. 42 Im Rahmen einer solchen Prüfung muss diese Justizbehörde insbesondere die Art und die Schwere der Tat, derentwegen die gesuchte Person verfolgt wird, die Folgen des oder der zuvor gegen sie erlassenen Haftbefehle für diese Person oder auch die Aussichten auf eine Vollstreckung eines etwaigen neuen Haftbefehls berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 145).

  • EuGH, 12.05.2021 - C-505/19

    Der Festnahme einer Person, die Gegenstand einer Ausschreibung von Interpol ist, …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-71/21
    Rn. 60 Eine solche vorläufige Festnahme stellt zwar eine Beschränkung der Freizügigkeit der gesuchten Person sowie ihres Rechts auf Freiheit und Sicherheit dar, ist aber grundsätzlich als durch das legitime Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit dieser Person gerechtfertigt anzusehen, ein Ziel, das sich in den Kontext des in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, einfügt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland [Red Notice, Interpol], C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 86).
  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt, …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-71/21
    Rn. 53 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine gesuchte Person als wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt im Sinne von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584, der im Wesentlichen Art. 4 Nr. 2 des Übereinkommens über die Übergabe entspricht, anzusehen ist, wenn die Strafklage aufgrund eines Strafverfahrens endgültig verbraucht ist oder die Justizbehörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung erlassen haben, mit der der Beschuldigte vom Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen wird (vgl. Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 45).
  • EuGH, 30.06.2022 - C-105/21

    Spetsializirana prokuratura (Informations sur la décision nationale …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-71/21
    Rn. 58 Folglich soll der im Übereinkommen über das Übergabeverfahren vorgesehene Mechanismus der Übergabe die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person ermöglichen, damit die begangene Straftat nicht ungestraft bleibt und die betreffende Person entweder strafrechtlich verfolgt wird oder die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Juni 2022, Spetsializirana prokuratura [Informationen über die nationale Festnahmeentscheidung], C-105/21, EU:C:2022:511, Rn. 74).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-71/21
    Rn. 30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Übereinkommens über das Übergabeverfahren den entsprechenden Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 sehr ähnlich sind (Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 74).
  • EuGH, 18.04.2023 - C-699/21

    Europäischer Haftbefehl: Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-71/21
    Rn. 50 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Bestimmung auch in einem Fall zu berücksichtigen ist, in dem es ernsthafte und nachgewiesene Gründe für die Annahme gibt, dass für die gesuchte Person die Gefahr einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung oder einer raschen, ernsten und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands besteht, falls sie an den Ausstellungsstaat übergeben wird (vgl. entsprechend Urteil vom 18. April 2023, E. D. L. [Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen], C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 42, 50 und 52).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-268/17

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann nicht mit der Begründung …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-71/21
    Rn. 23 Es führt hierzu aus, dass angesichts der Ähnlichkeiten, die sich zwischen den Bestimmungen des Übereinkommens über das Übergabeverfahren und den entsprechenden Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 feststellen ließen, eine entsprechende Anwendung des Urteils vom 25. Juli 2018, AY (Haftbefehl - Zeuge) (C-268/17, EU:C:2018:602), in dem der Gerichtshof diese Frage bejaht habe, in Betracht gezogen werden könnte.
  • EuGH, 29.07.2024 - C-318/24

    Breian - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 39 Dies klarstellend vorausgeschickt, sieht keine Bestimmung des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Möglichkeit oder Pflicht einer vollstreckenden Behörde eines Mitgliedstaats vor, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls allein aus dem Grund abzulehnen, dass dessen Vollstreckung von der vollstreckenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde, ohne selbst zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der es rechtfertigt, den Haftbefehl nicht zu vollstrecken (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura [Aufeinanderfolgende Haftbefehle], C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 51).

    Rn. 40 Insbesondere kann die Entscheidung einer vollstreckenden Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, auch wenn sie nach dem nationalen Recht in Rechtskraft erwachsen sein sollte, einer rechtskräftigen Verurteilung im Sinne von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht gleichgesetzt werden, die allein geeignet ist, einer Strafverfolgung dieser Person wegen derselben Handlung im Ausstellungsstaat oder der Aufnahme einer solchen Strafverfolgung in einem anderen Staat entgegenzustehen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura [Aufeinanderfolgende Haftbefehle], C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 52).

    Rn. 42 Die Prüfung eines Übergabeersuchens bedeutet jedoch nicht, dass der Vollstreckungsstaat die Person, um deren Übergabe ersucht wird, strafrechtlich verfolgt, und umfasst keine materielle Prüfung der Sache (Urteil vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura [Aufeinanderfolgende Haftbefehle], C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 54).

    Rn. 43 Folglich kann die vollstreckende Behörde eines Mitgliedstaats die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht allein deshalb ablehnen, weil dessen Vollstreckung von der vollstreckenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde, ohne selbst zu prüfen, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura [Aufeinanderfolgende Haftbefehle], C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 61).

    Rn. 49 Daher bewirkt zwar das Vorliegen einer Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, für sich genommen keine Verpflichtung der ausstellenden Justizbehörde, diesen Haftbefehl aufzuheben, muss diese Behörde allerdings zur Wachsamkeit veranlassen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura [Aufeinanderfolgende Haftbefehle], C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-318/24

    Breian - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    {FN:8} Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (…C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 52, 141, 143 und 146), sowie vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura (Aufeinanderfolgende Haftbefehle) (C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 36).

    {FN:9} Vgl. Urteil vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura (Aufeinanderfolgende Haftbefehle) (C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 51 und 52).

    {FN:15} So zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (…ABl. 2006, L 292, S. 2) Urteil vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura (Aufeinanderfolgende Haftbefehle) (C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 52, 55 und 61).

    {FN:16} Vgl. Urteil vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura (Aufeinanderfolgende Haftbefehle) (C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 55).

    {FN:17} Urteile vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (…C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 55 und 57 sowie in diesem Sinne 142 und 143), und vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura (Aufeinanderfolgende Haftbefehle) (C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 39 und 40, zum Übereinkommen mit Island und Norwegen).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-202/24

    Alchaster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen über Handel und …

    {FN:48} Vgl. Urteile vom 2. April 2020, Ruska Federacija (…C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 73), und vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura u. a. (Aufeinanderfolgende Haftbefehle) (C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 30).

    {FN:49} Vgl. Urteil vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura u. a. (Aufeinanderfolgende Haftbefehle) (C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 33 bis 43 und 45 bis 61).

    {FN:51} Vgl. Urteil vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura u. a. (Aufeinanderfolgende Haftbefehle) (C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 48).

  • EuGH, 29.07.2024 - C-202/24

    Haftbefehle aus dem Vereinigten Königreich: Der Gerichtshof stellt klar, unter …

    Rn. 46 Zwar sieht keine Bestimmung des AHZ ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einem vom Vereinigten Königreich auf der Grundlage dieses Abkommens erlassenen Haftbefehl Folge zu leisten, doch ergibt sich aus dem Aufbau von Teil Drei Titel VII des Abkommens und insbesondere aus dem Zweck der Art. 600 bis 604 AHZ, dass ein Mitgliedstaat, wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls nur aus Gründen ablehnen kann, die sich aus dem AHZ ergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura [Aufeinanderfolgende Haftbefehle], C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 48).

    Rn. 66 So hat der Gerichtshof entschieden, dass dies auf die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen zutrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura [Aufeinanderfolgende Haftbefehle], C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 32 und 39).

  • EuGH, 04.09.2025 - C-305/22

    Ohne die Zustimmung des Staates, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt …

    Die Prüfung eines solchen Ersuchens bedeutet nämlich nicht, dass der Vollstreckungsstaat die Person, um deren Übergabe ersucht wird, strafrechtlich verfolgt, und umfasst keine materielle Prüfung der Sache (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura [Aufeinanderfolgende Haftbefehle], C-71/21, EU:C:2023:668, Rn. 52 bis 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2025 - C-219/25

    Kamekris - Vorabentscheidungsersuchen - Eilvorlageverfahren - Justizielle …

    Siehe auch Urteil vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura (Aufeinanderfolgende Haftbefehle) (C71/21, EU:C:2023:668, Rn. 55).

    {FN:35} Urteil vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura (Aufeinanderfolgende Haftbefehle) (C71/21, EU:C:2023:668, Rn. 52).

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