Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 31.01.2023 - C-158/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,1044
EuGH, 31.01.2023 - C-158/21 (https://dejure.org/2023,1044)
EuGH, Entscheidung vom 31.01.2023 - C-158/21 (https://dejure.org/2023,1044)
EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 2023 - C-158/21 (https://dejure.org/2023,1044)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Puig Gordi u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Europäischer Haftbefehl; Rahmenbeschluss 2002/584/JI; Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten; Vollstreckungsvoraussetzungen; Zuständigkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls grundsätzlich nicht unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit des Gerichts ablehnen, das über die gesuchte Person im ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Europäischer Haftbefehl gegen Puigdemont: Belgische Gerichte dürfen Vollstreckung nicht ablehnen

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Separatisten vor dem EuGH - Der Kampf um die Auslieferung der führenden katalanischen Autonomiepolitiker geht weiter

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1267
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

    Auszug aus EuGH, 31.01.2023 - C-158/21
    Viertens kann das Bestehen einer Gefahr, dass die in den Art. 4 und 47 der Charta genannten Grundrechte verletzt werden, der vollstreckenden Justizbehörde erlauben, ausnahmsweise und nach einer angemessenen Prüfung auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses davon abzusehen, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 83, und vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Durchführung des Unionsrechts können die Mitgliedstaaten somit unionsrechtlich verpflichtet sein, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete zu verlangen, noch - von Ausnahmefällen abgesehen - prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diesem Grundrecht kommt nämlich als Garant für den Schutz aller dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zu (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Besteht jedoch eine echte Gefahr, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet, kann es der vollstreckenden Justizbehörde, worauf in Rn. 72 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, gestattet sein, ausnahmsweise, auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, davon abzusehen, dem betreffenden Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, zu entscheiden hat - wenn sie über Anhaltspunkte für das Vorliegen einer echten Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats verfügt -, konkret und genau prüfen muss, ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person sowie der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des Sachverhalts, auf denen der Europäische Haftbefehl beruht, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 52, sowie 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 50).

    Was die Anwendbarkeit dieser zweistufigen Prüfung auf den Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls betrifft, die Gegenstand der Frage 4 c) ist, ist darauf hinzuweisen, dass die vollstreckende Justizbehörde u. a. verpflichtet ist, eine solche Prüfung vorzunehmen, um zu beurteilen, ob für die betreffende Person im Fall der Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr der Verletzung ihres in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 66).

    In Bezug auf den Inhalt dieser Prüfung ist festzustellen, dass die Justizbehörde, die den fraglichen Europäischen Haftbefehl vollstreckt, im Rahmen eines ersten Schritts ermitteln muss, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben gibt, die nahelegen, dass im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Mitgliedstaat oder aufgrund von Mängeln, die eine objektiv identifizierbare Personengruppe betreffen und der die betreffende Person angehört, eine echte Gefahr der Verletzung des von Art. 47 Abs. 2 der Charta gewährleisteten Grundrechts auf ein faires Verfahren gegeben ist, die insbesondere mit der Verkennung des Erfordernisses eines durch Gesetz errichteten Gerichts zusammenhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89, sowie vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 67).

    Im Zusammenhang mit Behauptungen zur Gefahr, dass über die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, ein Gericht Recht spricht, das dafür nicht zuständig ist, muss die vollstreckende Justizbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob solche Mängel dargetan wurden, eine Gesamtwürdigung des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats im Hinblick auf das Erfordernis eines durch Gesetz errichteten Gerichts vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 77).

    In einem zweiten Schritt muss die vollstreckende Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die im ersten Schritt der in Rn. 97 des vorliegenden Urteils genannten Prüfung festgestellten Mängel auf der Ebene der Verfahren gegen die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, auswirken können und ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des der Ausstellung dieses Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung ihres von Art. 47 Abs. 2 der Charta gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 55, sowie vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht] C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 53).

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Feststellung von Anhaltspunkten für systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats es nicht rechtfertigen kann, dass diese Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnt, ohne den zweiten Schritt der in Rn. 97 des vorliegenden Urteils genannten Prüfung abgeschlossen zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 81).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf dieser Rahmenbeschluss im Licht der Bestimmungen der Charta allerdings nicht so ausgelegt werden, dass dadurch die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 47).

    Mit dieser Auslegung kann auch sichergestellt werden, dass neben den Gewährleistungen, die sich für die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, aus Art. 47 der Charta ergeben, andere Interessen wie die Notwendigkeit, gegebenenfalls die Grundrechte der Opfer der betreffenden Straftaten zu wahren, berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 60 bis 63).

    Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten insbesondere gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht müssen die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden im Hinblick auf eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen umfassend von den Instrumenten Gebrauch machen, die namentlich in Art. 8 Abs. 1 und in Art. 15 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehen sind, um das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das dieser Zusammenarbeit zugrunde liegt (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-563/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

    Auszug aus EuGH, 31.01.2023 - C-158/21
    Viertens kann das Bestehen einer Gefahr, dass die in den Art. 4 und 47 der Charta genannten Grundrechte verletzt werden, der vollstreckenden Justizbehörde erlauben, ausnahmsweise und nach einer angemessenen Prüfung auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses davon abzusehen, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 83, und vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Durchführung des Unionsrechts können die Mitgliedstaaten somit unionsrechtlich verpflichtet sein, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete zu verlangen, noch - von Ausnahmefällen abgesehen - prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diesem Grundrecht kommt nämlich als Garant für den Schutz aller dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zu (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Besteht jedoch eine echte Gefahr, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet, kann es der vollstreckenden Justizbehörde, worauf in Rn. 72 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, gestattet sein, ausnahmsweise, auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, davon abzusehen, dem betreffenden Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, zu entscheiden hat - wenn sie über Anhaltspunkte für das Vorliegen einer echten Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats verfügt -, konkret und genau prüfen muss, ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person sowie der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des Sachverhalts, auf denen der Europäische Haftbefehl beruht, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 52, sowie 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 50).

    Was die Anwendbarkeit dieser zweistufigen Prüfung auf den Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls betrifft, die Gegenstand der Frage 4 c) ist, ist darauf hinzuweisen, dass die vollstreckende Justizbehörde u. a. verpflichtet ist, eine solche Prüfung vorzunehmen, um zu beurteilen, ob für die betreffende Person im Fall der Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr der Verletzung ihres in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 66).

    In Bezug auf den Inhalt dieser Prüfung ist festzustellen, dass die Justizbehörde, die den fraglichen Europäischen Haftbefehl vollstreckt, im Rahmen eines ersten Schritts ermitteln muss, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben gibt, die nahelegen, dass im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Mitgliedstaat oder aufgrund von Mängeln, die eine objektiv identifizierbare Personengruppe betreffen und der die betreffende Person angehört, eine echte Gefahr der Verletzung des von Art. 47 Abs. 2 der Charta gewährleisteten Grundrechts auf ein faires Verfahren gegeben ist, die insbesondere mit der Verkennung des Erfordernisses eines durch Gesetz errichteten Gerichts zusammenhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89, sowie vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 67).

    Im Zusammenhang mit Behauptungen zur Gefahr, dass über die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, ein Gericht Recht spricht, das dafür nicht zuständig ist, muss die vollstreckende Justizbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob solche Mängel dargetan wurden, eine Gesamtwürdigung des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats im Hinblick auf das Erfordernis eines durch Gesetz errichteten Gerichts vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 77).

    In einem zweiten Schritt muss die vollstreckende Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die im ersten Schritt der in Rn. 97 des vorliegenden Urteils genannten Prüfung festgestellten Mängel auf der Ebene der Verfahren gegen die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, auswirken können und ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des der Ausstellung dieses Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung ihres von Art. 47 Abs. 2 der Charta gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 55, sowie vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht] C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 53).

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Feststellung von Anhaltspunkten für systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats es nicht rechtfertigen kann, dass diese Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnt, ohne den zweiten Schritt der in Rn. 97 des vorliegenden Urteils genannten Prüfung abgeschlossen zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 81).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf dieser Rahmenbeschluss im Licht der Bestimmungen der Charta allerdings nicht so ausgelegt werden, dass dadurch die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 47).

    Mit dieser Auslegung kann auch sichergestellt werden, dass neben den Gewährleistungen, die sich für die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, aus Art. 47 der Charta ergeben, andere Interessen wie die Notwendigkeit, gegebenenfalls die Grundrechte der Opfer der betreffenden Straftaten zu wahren, berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 60 bis 63).

    Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten insbesondere gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht müssen die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden im Hinblick auf eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen umfassend von den Instrumenten Gebrauch machen, die namentlich in Art. 8 Abs. 1 und in Art. 15 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehen sind, um das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das dieser Zusammenarbeit zugrunde liegt (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus EuGH, 31.01.2023 - C-158/21
    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung voraussetzt, dass nur Europäische Haftbefehle im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gemäß dessen Bestimmungen zu vollstrecken sind, so dass ein solcher Haftbefehl, der in dieser Bestimmung als "justizielle Entscheidung" qualifiziert ist, von einer "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausgestellt worden sein muss (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Begriff "Justizbehörde" im Sinne dieser Bestimmung in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 49) und dass dieser Begriff verlangt, dass die betreffende Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unabhängig handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 38).

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, zu entscheiden hat - wenn sie über Anhaltspunkte für das Vorliegen einer echten Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats verfügt -, konkret und genau prüfen muss, ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person sowie der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des Sachverhalts, auf denen der Europäische Haftbefehl beruht, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 52, sowie 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 50).

    In einem zweiten Schritt muss die vollstreckende Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die im ersten Schritt der in Rn. 97 des vorliegenden Urteils genannten Prüfung festgestellten Mängel auf der Ebene der Verfahren gegen die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, auswirken können und ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des der Ausstellung dieses Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung ihres von Art. 47 Abs. 2 der Charta gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 55, sowie vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht] C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 53).

    Soweit aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass sich das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) insbesondere die Frage stellt, ob es der vollstreckenden Justizbehörde möglich ist, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen einer Gefahr der Verletzung von Art. 47 Abs. 2 der Charta abzulehnen, ohne das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsmitgliedstaat festgestellt zu haben, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die erlangten Informationen auf den beiden Stufen der in Rn. 97 des vorliegenden Urteils genannten Prüfung anhand unterschiedlicher Kriterien zu analysieren sind, so dass diese Prüfungsschritte einander nicht überschneiden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde), C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 56).

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus EuGH, 31.01.2023 - C-158/21
    Zum anderen stellt der Umstand, dass sich die von dem Ausgangsstrafverfahren betroffenen Personen derzeit nicht in Haft befinden, einen Grund dafür dar, das beschleunigte Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. September 2018, Minister for Justice and Equality, C-508/18 und C-509/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:766, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Begriff "Justizbehörde" im Sinne dieser Bestimmung in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 49) und dass dieser Begriff verlangt, dass die betreffende Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unabhängig handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 38).

    Der Unionsgesetzgeber hat nämlich zwar einen autonomen und einheitlichen Begriff der "Justizbehörde" im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584 geschaffen, er hat es aber jedem Mitgliedstaat überlassen, im Rahmen seiner Verfahrensautonomie die für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Justizbehörden zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 31, und vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 48).

  • EGMR, 02.06.2005 - 46825/99

    CLAES ET AUTRES c. BELGIQUE

    Auszug aus EuGH, 31.01.2023 - C-158/21
    Die Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel (niederländischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel) habe unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, auf die Erwägungsgründe 8 und 12 des Rahmenbeschlusses, auf das Urteil des EGMR vom 2. Juni 2005, Claes u. a./Belgien (CE:ECHR:2005:0602JUD004682599), und auf die belgischen Rechtsvorschriften die Auffassung vertreten, dass es zu diesem Zweck über die Zuständigkeit der ausstellenden Justizbehörde, also des vorlegenden Gerichts, befinden könne.

    Es habe deren Zuständigkeit unter Bezugnahme auf Stellungnahmen der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen (im Folgenden: WGAD) vom 25. April und vom 13. Juni 2019, die Urteile des EGMR vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien (CE:ECHR:2000:0622JUD003249296), und vom 2. Juni 2005, Claes u. a./Belgien (CE:ECHR:2005:0602JUD004682599), den zwölften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses sowie Bestimmungen des belgischen und des spanischen Rechts verneint.

    Insbesondere kann ein nationaler Oberster Gerichtshof, der in erster und letzter Instanz in einem Strafverfahren entscheidet, ohne über eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zu verfügen, die ihm die Zuständigkeit verleiht, über sämtliche Angeklagte zu urteilen, nicht als ein auf Gesetz beruhendes Gericht angesehen werden (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien, CE:ECHR:2000:0622JUD003249296, §§ 107 bis 110, sowie vom 2. Juni 2005, Claes u. a./Belgien, CE:ECHR:2005:0602JUD004682599, §§ 41 bis 44).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 31.01.2023 - C-158/21
    In Bezug auf den Inhalt dieser Prüfung ist festzustellen, dass die Justizbehörde, die den fraglichen Europäischen Haftbefehl vollstreckt, im Rahmen eines ersten Schritts ermitteln muss, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben gibt, die nahelegen, dass im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Mitgliedstaat oder aufgrund von Mängeln, die eine objektiv identifizierbare Personengruppe betreffen und der die betreffende Person angehört, eine echte Gefahr der Verletzung des von Art. 47 Abs. 2 der Charta gewährleisteten Grundrechts auf ein faires Verfahren gegeben ist, die insbesondere mit der Verkennung des Erfordernisses eines durch Gesetz errichteten Gerichts zusammenhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89, sowie vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 67).

    Allerdings geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich die objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Anhaltspunkte, auf die sich die vollstreckende Justizbehörde stützen muss, um den ersten Schritt der in Rn. 97 des vorliegenden Urteils genannten Prüfung abzuschließen, u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89).

  • EuGH, 15.10.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 31.01.2023 - C-158/21
    Viertens kann das Bestehen einer Gefahr, dass die in den Art. 4 und 47 der Charta genannten Grundrechte verletzt werden, der vollstreckenden Justizbehörde erlauben, ausnahmsweise und nach einer angemessenen Prüfung auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses davon abzusehen, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 83, und vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Ablauf der den Europäischen Haftbefehl betreffenden Verfahren vor den Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats muss jedoch, soweit er Hinweise zu den Praktiken dieser Gerichte und zu ihrer Auslegung der maßgeblichen nationalen Vorschriften gibt, von der vollstreckenden Justizbehörde bei ihrer Gesamtwürdigung des voraussichtlichen Ablaufs des auf die Übergabe einer Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, folgenden Strafverfahrens berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar insbesondere in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der nach dem Recht dieses Mitgliedstaats dasselbe Gericht grundsätzlich dazu berufen ist, die Aufgaben der ausstellenden Justizbehörde und des in der Sache entscheidenden Gerichts wahrzunehmen.

  • EuGH, 27.05.2019 - C-509/18

    PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 31.01.2023 - C-158/21
    Drittens müssen oder können die vollstreckenden Justizbehörden die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aus den in den Art. 3, 4 und 4a dieses Rahmenbeschlusses genannten Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung ablehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Erlass eines Europäischen Haftbefehls, wie in Rn. 54 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, die Festnahme der Person, gegen die der Haftbefehl besteht, zur Folge haben und damit deren individuelle Freiheit beeinträchtigen kann, muss die Justizbehörde, die beabsichtigt, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, zum anderen prüfen, ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 49, und vom 13. Januar 2021, MM, C-414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 64).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

    Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der

    Auszug aus EuGH, 31.01.2023 - C-158/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zielt der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf ab, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem ], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck geht aus dem Rahmenbeschluss und insbesondere seinem Art. 1 Abs. 2 hervor, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz darstellt, während die Ablehnung der Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem ], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.11.2021 - C-852/19

    Gavanozov II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 31.01.2023 - C-158/21
    Dem Vorbringen von Frau Ponsatí Obiols, von dieser Möglichkeit dürfe kein Gebrauch gemacht werden, um zu ermitteln, unter welchen Voraussetzungen eine vollstreckende Justizbehörde, um die Einhaltung von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zu gewährleisten, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen müsse, kann nicht gefolgt werden, da die ausstellende Justizbehörde, um den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit nachzukommen, keinen Europäischen Haftbefehl ausstellen oder aufrechterhalten darf, dessen Vollstreckung insbesondere deshalb abgelehnt werden müsste, um einen Verstoß gegen diesen Art. 47 Abs. 2 zu vermeiden (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Gavanozov II, C-852/19, EU:C:2021:902, Rn. 60).

    Allerdings geht zum einen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Erlass eines Europäischen Haftbefehls, dessen Vollstreckung zu einem Verstoß gegen Art. 47 der Charta führen würde und die unter den in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dargestellten Voraussetzungen von der vollstreckenden Justizbehörde abgelehnt werden müsste, nicht mit den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Gavanozov II, C-852/19, EU:C:2021:902, Rn. 60).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

  • EGMR, 22.06.2000 - 32492/96

    COEME AND OTHERS v. BELGIUM

  • EuGH, 25.07.2018 - C-268/17

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann nicht mit der Begründung

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

  • EuGH, 14.07.2022 - C-134/20

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

  • EGMR, 01.12.2020 - 26374/18

    GUÐMUNDUR ANDRI ÁSTRÁÐSSON c. ISLANDE

  • EuGH, 10.11.2016 - C-477/16

    Kovalkovas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • EuGH, 09.10.2019 - C-489/19

    NJ (Parquet de Vienne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 14.05.2020 - C-17/19

    Bouygues travaux publics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 28.01.2021 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • EuGH, 13.01.2021 - C-414/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 26.10.2021 - C-428/21

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

  • EuGH, 06.12.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EGMR, 20.07.2006 - 29458/04

    SOKURENKO AND STRYGUN v. UKRAINE

  • EuGH - C-429/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

  • EuGH, 20.09.2018 - C-508/18

    Minister for Justice and Equality

  • EuGH, 24.05.2022 - C-629/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament und Spanien

  • EuGH, 30.05.2018 - C-191/18

    KN

  • EuGH, 20.01.2014 - C-2/14

    Nguyen und Schönherr - Beschleunigtes Verfahren

  • EuGH, 21.12.2023 - C-261/22

    GN (Motif de refus fondé sur l'intérêt supérieur de l'enfant) - Vorlage zur

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40, und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 93).

    Bei der Durchführung des Unionsrechts sind die Mitgliedstaaten somit verpflichtet, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete verlangen können noch - von Ausnahmefällen abgesehen - prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Europäische Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 192, und Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 94).

    Besteht jedoch eine echte Gefahr, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, und/oder ihre Kinder im Fall der Übergabe dieser Person an die ausstellende Justizbehörde eine Verletzung dieser Grundrechte erleiden, kann es der vollstreckenden Justizbehörde gestattet sein, ausnahmsweise auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 davon abzusehen, dem betreffenden Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 46, sowie vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 72 und 96).

    Die vollstreckende Justizbehörde muss somit im Rahmen einer zweistufigen Prüfung - die eine Analyse auf der Grundlage verschiedener Kriterien beinhaltet, weshalb sich diese Schritte nicht überschneiden dürfen und nacheinander vorzunehmen sind - beurteilen, ob die Gefahr einer Verletzung der in Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta gewährleisteten Grundrechte tatsächlich vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 101, 109 und 110).

    Diese Anhaltspunkte können sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte, aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen oder aus Informationen ergeben, die in der Datenbank der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) über die Strafvollzugsbedingungen in der Union ( Criminal Detention Database ) verzeichnet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89, sowie vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 102).

    Im Rahmen eines zweiten Schritts muss die vollstreckende Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die im ersten Schritt der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Prüfung festgestellten Mängel auf die Haftbedingungen der Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, oder die Betreuungsbedingungen ihrer Kinder auswirken können und ob es in Anbetracht ihrer persönlichen Situation ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person oder ihre Kinder einer echten Gefahr der Verletzung dieser Grundrechte ausgesetzt sein werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 94, sowie vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 106).

    Allerdings kann diese Behörde von der ausstellenden Justizbehörde keine Informationen verlangen, die nur den zweiten Schritt dieser Prüfung betreffen, wenn sie der Ansicht ist, dass das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel oder von Mängeln wie den in Rn. 45 des vorliegenden Urteils genannten, die eine objektiv identifizierbare Personengruppe betreffen und der die betreffende Person oder ihre Kinder angehören, nicht erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 135).

    Um insbesondere eine Lähmung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Haftbefehls zu vermeiden, muss nämlich die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerte Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit den Dialog zwischen den vollstreckenden und den ausstellenden Justizbehörden leiten (Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 104, und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 131).

  • EuGH, 25.04.2024 - C-420/22

    NW (Informations classifiées)

    Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, ist nämlich allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits zuständig (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.03.2023 - C-514/21

    Minister for Justice and Equality (Levée du sursis)

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf abzielt, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksamen Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Europäischen Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ergibt sich aus diesem Rahmenbeschluss und insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 2, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz darstellt, während die Ablehnung der Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Auslegung vermag zudem das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel, das darin besteht, die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, beruhend auf den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, zu erleichtern und zu beschleunigen (siehe oben, Rn. 46), am besten zu gewährleisten, indem verhindert wird, dass die vollstreckende Justizbehörde eine allgemeine Funktion der Kontrolle aller im Ausstellungsmitgliedstaat erlassenen verfahrensrechtlichen Entscheidungen übernimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 87 und 88, sowie vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 88).

    Gleichwohl muss die vollstreckende Justizbehörde, um eine wirksame Zusammenarbeit in Strafsachen zu gewährleisten, von den in Art. 15 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Instrumenten umfassend Gebrauch machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die Generalanwältin in Nr. 126 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen hervorgehoben hat, kann die Übergabe der gesuchten Person jedoch ausnahmsweise auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses abgelehnt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 72).

    Insoweit ist allerdings insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur dann auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit Art. 47 der Charta ablehnen kann, wenn sie zum einen über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht, und zum anderen konkret und genau geprüft hat, ob es in Anbetracht der persönlichen Situation der gesuchten Person, der Art der ihr zur Last gelegten Straftat und des der Ausstellung des Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die besagte Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 97).

    Schließlich darf die vollstreckende Justizbehörde einem Europäischen Haftbefehl, der die Mindesterfordernisse, von denen seine Gültigkeit abhängt - dazu zählen die in Art. 1 Abs. 1 und in Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Erfordernisse -, nicht erfüllt, keine Folge leisten (vgl. hierzu Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 69 und 70).

    Da die Gründe, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, im Rahmenbeschluss 2002/584 abschließend aufgezählt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 73), verwehrt der Rahmenbeschluss es einer vollstreckenden Justizbehörde, die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ergangen ist, mit der Begründung abzulehnen, dass die Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe durch eine in Abwesenheit ergangene Entscheidung widerrufen worden sei.

  • EuGH, 18.04.2024 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne)

    Allein das nationale Gericht ist nämlich für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi, C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine

    Ferner wurde der Begriff "zweistufige Prüfung" verwendet, und zwar vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020: 1033, Rn. 53), vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 52, 54, 55, 62 und 66), und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 98 und 101).

    10 Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020: 1033, Rn. 52), vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 50 bis 53), und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 97 und 98).

    15 Die vom Gerichtshof in seinen Urteilen zur Auslegung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls verwendete übliche Formulierung lautet: "...verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten." Vgl. z. B. Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49), vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel im Justizsystem) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36), vom 15. Oktober 2019, Dorobantu (C-128/18, EU: C:2019:857, Rn. 46), vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40), vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 93), und vom 18. April 2023, E. D.L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 30).

    47 Vgl. z. B. Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 48), vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 131), und vom 18. April 2023, E. D.L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 46).

    Vgl. auch Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 141).

  • EuGH, 14.09.2023 - C-71/21

    Sofiyska gradska prokuratura u.a. (Mandats d'arrêt successifs)

    Ein solcher Erlass kann sich somit als notwendig erweisen - insbesondere nachdem die Gesichtspunkte, die der Vollstreckung eines früheren Haftbefehls entgegenstanden, beseitigt wurden oder wenn die Entscheidung über die Ablehnung der Vollstreckung dieses Haftbefehls nicht mit dem Übereinkommen über das Übergabeverfahren im Einklang stand -, um das Verfahren der Übergabe einer gesuchten Person abzuschließen und die Erreichung des mit diesem Übereinkommen verfolgten Ziels der Bekämpfung der Straflosigkeit zu fördern (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 141).

    Besteht die Gefahr, dass die in der Charta verankerten Grundrechte verletzt werden, kann es der vollstreckenden Justizbehörde folglich gestattet sein, ausnahmsweise und nach einer angemessenen Prüfung auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Übereinkommens über das Übergabeverfahren davon abzusehen, einen Haftbefehl zu vollstrecken (vgl entsprechend Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 72).

    Daher ist der Erlass eines Haftbefehls, dessen Vollstreckung zu einer Verletzung der Charta führen würde und unter den in der vorstehenden Randnummer dargelegten Voraussetzungen von der vollstreckenden Justizbehörde abgelehnt werden müsste, nicht mit den in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der engen Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung vereinbar (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 142).

    Demzufolge darf eine ausstellende Justizbehörde, wenn sich die Umstände nicht ändern, keinen neuen Haftbefehl gegen eine Person ausstellen, nachdem eine vollstreckende Justizbehörde gemäß dem, was ihr Art. 1 Abs. 3 des Übereinkommens über das Übergabeverfahren vorschreibt, die Vollstreckung eines früheren Haftbefehls gegen diese Person abgelehnt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 143).

    Zweitens muss die Justizbehörde, die beabsichtigt, einen Haftbefehl zu erlassen, prüfen, ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig ist, da der Erlass eines Haftbefehls die Festnahme der Person, gegen die der Haftbefehl sich richtet, zur Folge haben kann und damit deren individuelle Freiheit beeinträchtigen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 144).

    Im Rahmen einer solchen Prüfung muss diese Justizbehörde insbesondere die Art und die Schwere der Tat, derentwegen die gesuchte Person verfolgt wird, die Folgen des oder der zuvor gegen sie erlassenen Haftbefehle für diese Person oder auch die Aussichten auf eine Vollstreckung eines etwaigen neuen Haftbefehls berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 145).

  • EuGH, 18.04.2023 - C-699/21

    Europäischer Haftbefehl: Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens - namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40, und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 93).

    Bei der Durchführung des Unionsrechts sind die Mitgliedstaaten daher unionsrechtlich verpflichtet, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete zu verlangen, noch - von Ausnahmefällen abgesehen - prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Europäische Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 192, und Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 94).

    Die vollstreckenden Justizbehörden können die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls deshalb nur aus den Gründen verweigern, die im Rahmenbeschluss 2002/584, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 69 bis 73).

    Zweitens ist in einem Fall wie dem oben in Rn. 50 beschriebenen auch Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu berücksichtigen, wonach die vollstreckende Justizbehörde, wenn die Gefahr besteht, dass die Grundrechte verletzt werden, befugt sein kann, einen Europäischen Haftbefehl nach angemessener Prüfung ausnahmsweise nicht zu vollstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-281/22

    G. K. u.a. (Parquet européen) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Es ist daher Sache der ausstellenden Justizbehörde, zu überprüfen, ob die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ohne dass, wie sich aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ergibt, diese Beurteilung anschließend von der vollstreckenden Justizbehörde überprüft werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 52, und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 87 und 88).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-392/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Confiance mutuelle en cas de

    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Anwendung des beschleunigten Vorabentscheidungsverfahrens nämlich nicht von der Art des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren als solcher ab, sondern von den der betreffenden Rechtssache eigenen besonderen Umständen, aus denen sich die außerordentliche Dringlichkeit der Entscheidung über die Vorlagefragen ergeben muss (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-755/22

    Nárokuj

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn insbesondere die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.10.2023 - C-355/22

    Osteopathie Van Hauwermeiren

  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 25.05.2023 - C-141/22

    TLL The Longevity Labs

  • EuGH, 14.09.2023 - C-113/22

    Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Spanien: Väter von zwei und mehr

  • EuGH, 11.05.2023 - C-817/21

    Rechtsstaatlichkeit: Das für Disziplinarverfahren gegen Richter zuständige Organ

  • EuGH, 11.05.2023 - C-155/22

    Ein Kraftverkehrsunternehmen kann sich seiner Verantwortlichkeit für die

  • EuGH, 06.06.2023 - C-700/21

    Die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen,

  • EuGH, 11.05.2023 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • EuGH, 13.07.2023 - C-73/22

    Grupa Azoty u.a./ Kommission

  • EuGH, 06.07.2023 - C-142/22

    The Minister for Justice and Equality (Demande de consentement - Effets du mandat

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-142/22

    The Minister for Justice and Equality (Demande de consentement - Effets du mandat

  • EuG, 28.10.2020 - T-857/19

    Dehousse/ Gerichtshof der Europäischen Union

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,17491
Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21 (https://dejure.org/2022,17491)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.07.2022 - C-158/21 (https://dejure.org/2022,17491)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - C-158/21 (https://dejure.org/2022,17491)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Puig Gordi u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Art. 6 Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Zuständigkeit der ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Art. 6 Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Zuständigkeit der ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (41)

  • EGMR, 01.12.2020 - 26374/18

    GUÐMUNDUR ANDRI ÁSTRÁÐSSON c. ISLANDE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21
    65 Vgl. Urteil des EGMR vom 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, § 231).

    66 Vgl. Urteil des EGMR vom 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, §§ 231 und 233).

    68 Vgl. Urteil des EGMR vom 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, § 229).

    70 Vgl. Urteil des EGMR vom 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, § 224).

    Der EGMR hat auch klargestellt, dass "der Gerichtshof bei der Prüfung, ob in einem bestimmten Fall ein Verstoß gegen die einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften vorliegt, grundsätzlich der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts durch die nationalen Gerichte folgt, es sei denn, deren Schlussfolgerungen sind willkürlich oder offensichtlich unangemessen": vgl. Urteil des EGMR vom 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, § 251).

    96 Zu angeblichen Verstößen gegen das Erfordernis eines "auf Gesetz beruhenden Gerichts" im Verfahren zur Ernennung von Richtern vgl. Urteil des EGMR vom 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, § 234).

  • EGMR, 22.06.2000 - 32492/96

    COEME AND OTHERS v. BELGIUM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21
    15 So berief sich das Gericht Erster Instanz auf die Urteile des EGMR vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien (CE:ECHR:2000:0622JUD003249296), und vom 2. Juni 2005, Claes u. a./Belgien (CE:ECHR:2005:0602JUD004682599).

    So hat der EGMR in seinem Urteil vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien (CE:ECHR:2000:0622JUD003249296, §§ 107 und 108), entschieden, dass der belgische Kassationsgerichtshof, der über Angeklagte, die keine Minister waren, wegen Straftaten Recht sprach, die mit Straftaten zusammenhingen, derentwegen die Minister verfolgt wurden, das Erfordernis eines "durch Gesetz errichteten Gerichts" nicht erfüllte, da eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs nicht gesetzlich vorgesehen war.

    73 Vgl. u. a. Urteile des EGMR vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien (CE:ECHR:2000:0622JUD003249296, § 98), und vom 25. Oktober 2011, Richert/Polen (CE:ECHR:2011:1025JUD005480907, § 42).

    74 Vgl. u. a. Urteile des EGMR vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien (CE:ECHR:2000:0622JUD003249296, § 98), und vom 20. Oktober 2009, Gorguiladzé/Georgien (CE:ECHR:2009:1020JUD000431304, § 69).

  • EGMR, 12.07.2007 - 74613/01

    Rechtssache J. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21
    71 Vgl. u. a. Urteil des EGMR vom 12. Juli 2007, Jorgic/Deutschland (CE:ECHR:2007:0712JUD007461301, § 64).

    72 Urteil des EGMR vom 12. Juli 2007, Jorgic/Deutschland (CE:ECHR:2007:0712JUD007461301, § 64).

    95 Vgl. u. a. Urteil des EGMR vom 12. Juli 2007, Jorgic/Deutschland (CE:ECHR:2007:0712JUD007461301, § 65).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-804/21

    Der Begriff der höheren Gewalt, die die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21
    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass unter dem Begriff "vollstreckende Justizbehörde" in Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584, ebenso wie unter dem Begriff "ausstellende Justizbehörde" in Art. 6 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses, entweder ein Richter oder ein Gericht zu verstehen ist oder eine Justizbehörde wie die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats, die an der Rechtspflege in diesem Mitgliedstaat mitwirkt und über die erforderliche Unabhängigkeit von der Exekutive verfügt: vgl. u. a. Urteil vom 28. April 2022, C und CD (Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung) (C-804/21 PPU, EU:C:2022:307, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 28. April 2022, C und CD (Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung) (C-804/21 PPU, EU:C:2022:307, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    78 Vgl. u. a. Urteil vom 28. April 2022, C und CD (Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung) (C-804/21 PPU, EU:C:2022:307, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21
    86 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 73).

    87 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 74).

  • EGMR, 02.06.2005 - 46825/99

    CLAES ET AUTRES c. BELGIQUE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21
    13 Das Gericht Erster Instanz hat in diesem Zusammenhang das Urteil des EGMR vom 2. Juni 2005, Claes u. a./Belgien (CE:ECHR:2005:0602JUD004682599), angeführt.

    15 So berief sich das Gericht Erster Instanz auf die Urteile des EGMR vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien (CE:ECHR:2000:0622JUD003249296), und vom 2. Juni 2005, Claes u. a./Belgien (CE:ECHR:2005:0602JUD004682599).

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21
    41 C-508/18 und C-82/19 PPU, im Folgenden: Urteil OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau), EU:C:2019:456.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21
    Vgl. auch Urteil vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 78 und 87).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21
    47 Vgl. u. a. Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, im Folgenden: Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK], Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie zum Europäischen Haftbefehl Urteil Openbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht), Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21
    50 Wie der Gerichtshof es bereits in seinem Urteil vom 17. Dezember 1970, 1nternationale Handelsgesellschaft (11/70, EU:C:1970:114, Rn. 4), entschieden hat.
  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der

  • EuGH, 22.12.2010 - C-491/10

    Aguirre Zarraga - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist die Vollstreckung eines Europäischen

  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • EuGH, 27.05.2019 - C-509/18

    PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 01.06.2016 - C-241/15

    Bob-Dogi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • EuGH, 25.07.2018 - C-268/17

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann nicht mit der Begründung

  • EGMR, 09.07.2019 - 8351/17

    ROMEO CASTAÑO c. BELGIQUE

  • EuGH, 28.01.2021 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden,

  • EuGH, 13.01.2021 - C-414/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 10.03.2021 - C-648/20

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Die Zuspitzung der allgemeinen Mängel, die

  • EGMR, 25.10.2011 - 54809/07

    Auf Gesetz beruhendes Gericht (Wahrung des gesetzlichen Richters bei Abordnungen:

  • EGMR, 20.10.2009 - 4313/04

    GORGUILADZE c. GEORGIE

  • RG, 19.06.1917 - V 268/17

    Inwieweit erstreckt sich die kriegswirtschaftliche Regelung auch auf Gegenstände,

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

  • EuGH, 12.12.2019 - C-566/19

    Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die französische, die schwedische und

  • EuGH, 24.05.2022 - C-629/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament und Spanien

  • EuG, 30.07.2021 - T-272/21

    Le vice-président du Tribunal de l'Union européenne rejette la demande de

  • EuGH, 12.12.2019 - C-627/19

    Openbaar Ministerie (Procureur du Roi de Bruxelles) - Vorlage zur

  • EuGH, 12.12.2019 - C-625/19

    Openbaar Ministerie (Parquet Suède) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH - C-563/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

  • RG, 28.09.1922 - I 562/21

    Schleppvertrag; Erfüllungsgehilfe

  • RG, 04.03.1916 - V 404/15

    Unfähigkeit zur Mitwirkung als Urkundsperson

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-514/21

    Europäischer Haftbefehl: Nach Auffassung der Generalanwältin Capeta ist der

    10 Vgl. in diesem Sinne auch die Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2022:573, Nr. 60).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2022:573, Nr. 12).

    75 Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2022:573, Nrn. 85, 87 und 116).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine

    Derselbe Begriff wurde auch in den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos in den verbundenen Rechtssachen Openbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2021:1019, Nrn. 37, 38, 42 und Fn. 41), in den Schlussanträgen des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2022:573, Nrn. 7, 88, 90, 92, 93, 97, 106, 108 und Fn. 57), und in den Schlussanträgen des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache M. D. (C-819/21, EU:C:2023:386, Nrn. 3, 23, 26, 32, 33, 51, 67, 70 und 88 sowie Entscheidungsvorschlag), verwendet.
  • EuG, 28.10.2020 - T-857/19

    Dehousse/ Gerichtshof der Europäischen Union

    It is settled case-law that the application of the expedited preliminary ruling procedure does not depend on the nature of the dispute in the main proceedings as such, but on exceptional circumstances particular to the case in question, which must establish that a ruling on those questions is a matter of exceptional urgency (judgment of 31 January 2023, Puig Gordi and Others , C-158/21, EU:C:2023:57, paragraph 27).
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