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   EuGH, 11.11.2021 - C-852/19   

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https://dejure.org/2021,45307
EuGH, 11.11.2021 - C-852/19 (https://dejure.org/2021,45307)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2021 - C-852/19 (https://dejure.org/2021,45307)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2021 - C-852/19 (https://dejure.org/2021,45307)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gavanozov II

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/41/EU - Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen - Art. 14 - Rechtsbehelfe - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Fehlen von Rechtsbehelfen im ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Richtlinie 2014/41/EU; Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen; Art. 14; Rechtsbehelfe; Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 47; Fehlen von Rechtsbehelfen im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/41/EU - Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen - Art. 14 - Rechtsbehelfe - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Fehlen von Rechtsbehelfen im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-852/19
    Da das Verfahren des Erlasses und der Vollstreckung einer EEA durch die Richtlinie 2014/41 geregelt wird, stellt es eine solche Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar, die zur Anwendbarkeit von Art. 47 der Charta führt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Schutz vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar (Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.12.2020 - C-584/19

    Im Gegensatz zum Europäischen Haftbefehl kann eine Europäische

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-852/19
    Zwar sieht diese Bestimmung im Licht des 22. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie die allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, dafür zu sorgen, dass gegen die in der EEA genannten Ermittlungsmaßnahmen Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die zumindest den Rechtsbehelfen gleichwertig sind, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zur Verfügung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 60), sie verlangt von den Mitgliedstaaten aber nicht, weitere Rechtsbehelfe zusätzlich zu jenen vorzusehen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zur Verfügung stehen.

    Dieser Grundsatz, der den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bildet, beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen sowie auf der widerlegbaren Vermutung, dass andere Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte einhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 40).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-852/19
    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass dieser Schutz von jeder Person als durch das Recht der Union garantiertes Recht im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta geltend gemacht werden kann, um einen sie beschwerenden Rechtsakt wie eine Anordnung zur Übermittlung von Informationen oder eine wegen Nichtbeachtung dieser Anordnung verhängte Sanktion gerichtlich anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburger Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 31.03.2016 - 55388/10

    STOYANOV ET AUTRES c. BULGARIE

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-852/19
    Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich nämlich, dass nach Art. 13 EMRK, der im Wesentlichen Art. 47 Abs. 1 der Charta entspricht, Personen, die von Durchsuchungen und Beschlagnahmen betroffen sind, Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, die Ordnungsmäßigkeit und die Erforderlichkeit der Durchsuchungen und Beschlagnahmen anzufechten und eine angemessene Wiedergutmachung zu erlangen, wenn diese Maßnahmen rechtswidrig angeordnet oder durchgeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, 22. Mai 2008, 11iya Stefanov/Bulgarien, CE:ECHR:2008:0522JUD006575501, § 59, EGMR, 31. März 2016, Stoyanov u. a./Bulgarien, CE:ECHR:2016:0331JUD005538810, §§ 152 bis 154, und EGMR, 19. Januar 2017, Posevini/Bulgarien, CE:ECHR:2017:0119JUD006363814, §§ 84 bis 86).
  • EuGH - C-246/19 (anhängig)

    État du Grand-duché de Luxembourg

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-852/19
    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass dieser Schutz von jeder Person als durch das Recht der Union garantiertes Recht im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta geltend gemacht werden kann, um einen sie beschwerenden Rechtsakt wie eine Anordnung zur Übermittlung von Informationen oder eine wegen Nichtbeachtung dieser Anordnung verhängte Sanktion gerichtlich anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburger Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 19.01.2017 - 63638/14

    POSEVINI v. BULGARIA

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-852/19
    Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich nämlich, dass nach Art. 13 EMRK, der im Wesentlichen Art. 47 Abs. 1 der Charta entspricht, Personen, die von Durchsuchungen und Beschlagnahmen betroffen sind, Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, die Ordnungsmäßigkeit und die Erforderlichkeit der Durchsuchungen und Beschlagnahmen anzufechten und eine angemessene Wiedergutmachung zu erlangen, wenn diese Maßnahmen rechtswidrig angeordnet oder durchgeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, 22. Mai 2008, 11iya Stefanov/Bulgarien, CE:ECHR:2008:0522JUD006575501, § 59, EGMR, 31. März 2016, Stoyanov u. a./Bulgarien, CE:ECHR:2016:0331JUD005538810, §§ 152 bis 154, und EGMR, 19. Januar 2017, Posevini/Bulgarien, CE:ECHR:2017:0119JUD006363814, §§ 84 bis 86).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-194/19

    Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-852/19
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten haben, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt ist, das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankert ist, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (Urteil vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände]), C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-852/19
    Im Rahmen eines Verfahrens im Zusammenhang mit einer EEA ist jedoch für die Gewährleistung dieser Rechte somit in erster Linie der Anordnungsmitgliedstaat verantwortlich, von dem angenommen werden kann, dass er das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachtet (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 50).
  • EGMR, 22.05.2008 - 65755/01

    ILIYA STEFANOV v. BULGARIA

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-852/19
    Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich nämlich, dass nach Art. 13 EMRK, der im Wesentlichen Art. 47 Abs. 1 der Charta entspricht, Personen, die von Durchsuchungen und Beschlagnahmen betroffen sind, Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, die Ordnungsmäßigkeit und die Erforderlichkeit der Durchsuchungen und Beschlagnahmen anzufechten und eine angemessene Wiedergutmachung zu erlangen, wenn diese Maßnahmen rechtswidrig angeordnet oder durchgeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, 22. Mai 2008, 11iya Stefanov/Bulgarien, CE:ECHR:2008:0522JUD006575501, § 59, EGMR, 31. März 2016, Stoyanov u. a./Bulgarien, CE:ECHR:2016:0331JUD005538810, §§ 152 bis 154, und EGMR, 19. Januar 2017, Posevini/Bulgarien, CE:ECHR:2017:0119JUD006363814, §§ 84 bis 86).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-852/19
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es den Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit obliegt, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet insbesondere für die Anwendung und die Wahrung des Unionsrechts zu sorgen und zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu ergreifen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.10.2019 - C-324/17

    Gavanozov

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

    Dem Vorbringen von Frau Ponsatí Obiols, von dieser Möglichkeit dürfe kein Gebrauch gemacht werden, um zu ermitteln, unter welchen Voraussetzungen eine vollstreckende Justizbehörde, um die Einhaltung von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zu gewährleisten, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen müsse, kann nicht gefolgt werden, da die ausstellende Justizbehörde, um den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit nachzukommen, keinen Europäischen Haftbefehl ausstellen oder aufrechterhalten darf, dessen Vollstreckung insbesondere deshalb abgelehnt werden müsste, um einen Verstoß gegen diesen Art. 47 Abs. 2 zu vermeiden (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Gavanozov II, C-852/19, EU:C:2021:902, Rn. 60).

    Allerdings geht zum einen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Erlass eines Europäischen Haftbefehls, dessen Vollstreckung zu einem Verstoß gegen Art. 47 der Charta führen würde und die unter den in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dargestellten Voraussetzungen von der vollstreckenden Justizbehörde abgelehnt werden müsste, nicht mit den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Gavanozov II, C-852/19, EU:C:2021:902, Rn. 60).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-281/22

    G. K. u.a. (Parquet européen) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Die in den Rn. 71 und 72 des vorliegenden Urteils beschriebene Aufteilung der Zuständigkeiten lässt somit die Anforderungen hinsichtlich der Achtung der Grundrechte bei der Anordnung von zugewiesenen Ermittlungsmaßnahmen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unberührt, die Eingriffe in das in Art. 7 der Charta garantierte Recht jeder Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation und in das in Art. 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Gavanozov II, C-852/19, C:2021:902, Rn. 31).
  • EuGH, 17.05.2023 - C-626/21

    Funke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften -

    Da das RAPEX-Meldeverfahren durch das Unionsrecht geregelt wird, stellt eine von einem Mitgliedstaat nach Art. 22 der Verordnung Nr. 765/2008 erstattete Meldung eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar, die zur Anwendbarkeit von Art. 47 der Charta führt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Gavanozov II, C-852/19, EU:C:2021:902, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-53/23

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" (Associations de magistrats) -

    37 Urteil vom 11. November 2021, Gavanozov II (C-852/19, EU:C:2021:902, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-281/22

    Grenzüberschreitende Ermittlungen durch die Europäische Staatsanwaltschaft

    Dies wurde auch im Urteil vom 11. November 2021, Gavanozov II (C-852/19, EU:C:2021:902, Rn. 40) betont.
  • EuG, 08.03.2021 - T-251/20

    KG/ Parlament

    Da das RAPEX-Meldeverfahren durch das Unionsrecht geregelt wird, stellt eine von einem Mitgliedstaat nach Art. 22 der Verordnung Nr. 765/2008 erstattete Meldung eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar, die zur Anwendbarkeit von Art. 47 der Charta führt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Gavanozov II, C-852/19, EU:C:2021:902, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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