Rechtsprechung
   EuGH, 25.04.2024 - C-420/22, C-528/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,8482
EuGH, 25.04.2024 - C-420/22, C-528/22 (https://dejure.org/2024,8482)
EuGH, Entscheidung vom 25.04.2024 - C-420/22, C-528/22 (https://dejure.org/2024,8482)
EuGH, Entscheidung vom 25. April 2024 - C-420/22, C-528/22 (https://dejure.org/2024,8482)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,8482) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    NW (Informations classifiées)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Unionsbürger, der noch nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - Aufenthalt eines Familienangehörigen dieses Unionsbürgers in der Union - Gefährdung der nationalen Sicherheit - Stellungnahme ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 22.09.2022 - C-159/21

    Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
    Zweitens enthält das Unionsrecht keine Vorschrift, die die konkreten Modalitäten der nach Art. 20 AEUV vorzunehmenden Prüfung genau festlegt, so dass diese nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats sind, wobei allerdings vorauszusetzen ist, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten haben, dass sowohl die aus dem allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung folgenden Anforderungen als auch das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 35 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den vorstehenden Erwägungen und insbesondere denjenigen, die sich auf das Erfordernis der Berücksichtigung aller für die Anwendung von Art. 20 AEUV relevanten Umstände sowie auf die Pflicht beziehen, Entscheidungen, die die Anwendung von Art. 20 AEUV betreffen, zu begründen, ergibt sich, dass eine für Aufenthaltsfragen zuständige nationale Behörde sich nicht darauf beschränken darf, eine nicht begründete Entscheidung einer anderen nationalen Behörde umzusetzen, die diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, und dass sie nicht allein auf dieser Grundlage die Entscheidung treffen darf, aus einem Grund der nationalen Sicherheit einem Drittstaatsangehörigen, der nach Art. 20 AEUV Anspruch auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben kann, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 79).

    Diese Feststellung schließt keineswegs aus, dass ein Teil der Informationen, die die Behörde verwendet, die für die Durchführung der in Rn. 77 des vorliegenden Urteils genannten Beurteilung zuständig ist, aus eigener Initiative oder auf Ersuchen dieser Behörde von mit speziellen Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Behörden erteilt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 82).

    Daraus folgt insbesondere, dass die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren gewährleistet sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens das Verwaltungsverfahren betrifft, so ergibt sich insoweit aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Achtung der Verteidigungsrechte bedeutet, dass der Adressat einer Entscheidung, die seine Interessen spürbar beeinträchtigt, von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Anforderung zielt im Rahmen eines Verfahrens, das sich auf die Anwendung von Art. 20 AEUV bezieht, insbesondere darauf ab, der zuständigen Behörde zu ermöglichen, ihrer in Rn. 85 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtung nachzukommen und dabei in voller Kenntnis der Sache eine individuelle Prüfung sämtlicher maßgebender Umstände vorzunehmen, was voraussetzt, dass der Adressat der Entscheidung einen Fehler berichtigen oder Umstände, die seine persönliche Situation betreffen, vortragen kann, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die genannte Anforderung notwendigerweise voraussetzt, dass diesem Adressaten, gegebenenfalls über einen Rechtsberater, eine konkrete Möglichkeit geboten wird, Kenntnis von den Gesichtspunkten zu erlangen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, geht mit der Achtung der Verteidigungsrechte das Recht auf Einsicht in den gesamten Akteninhalt im Laufe des Verwaltungsverfahrens einher (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens das gerichtliche Verfahren betrifft, so setzt die Achtung der Verteidigungsrechte voraus, dass der Kläger nicht nur Zugang zu den Gründen der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch Einsicht in den gesamten Akteninhalt erhalten kann, auf den sich die Verwaltung gestützt hat, um dazu tatsächlich Stellung nehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner besagt der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, dass die Verfahrensbeteiligten das Recht haben müssen, von allen Schriftstücken oder Erklärungen, die dem Gericht vorgelegt werden, um seine Entscheidung zu beeinflussen und sie zu erörtern, Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen, was voraussetzt, dass die Person, der gegenüber eine Aufenthaltsentscheidung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, ergeht, von den sie betreffenden Aktenstücken Kenntnis nehmen können muss, die dem Gericht, das über den gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbehelf zu befinden hat, zur Verfügung stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gelten und dass das damit einhergehende Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann: Dabei sind der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung und das Recht der betroffenen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diejenigen Interessen abzuwägen, die als Rechtfertigung dafür angeführt werden, dass ein Aktenbestandteil gegenüber dieser Person nicht offengelegt wird, insbesondere wenn die Interessen die nationale Sicherheit betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Abwägung darf jedoch angesichts der gebotenen Beachtung von Art. 47 der Charta nicht dazu führen, dass den Verteidigungsrechten der betroffenen Person jede Wirksamkeit genommen und ihr aus Art. 47 der Charta erwachsendes Recht auf einen Rechtsbehelf insbesondere dadurch ausgehöhlt wird, dass ihr oder gegebenenfalls ihrem Vertreter nicht zumindest der wesentliche Inhalt der Gründe mitgeteilt wird, auf denen die ihr gegenüber ergangene Entscheidung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die genannte Abwägung kann indessen dazu führen, dass bestimmte Aktenbestandteile der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, wenn die Offenlegung dieser Bestandteile geeignet ist, die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats insoweit unmittelbar und in besonderer Weise zu beeinträchtigen, als sie insbesondere das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Personen gefährden oder die von den mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörden speziell angewandten Untersuchungsmethoden enthüllen und damit die zukünftige Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden ernsthaft behindern oder sogar unmöglich machen kann (Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Mitgliedstaaten, namentlich dann, wenn die nationale Sicherheit dies verlangt, der betroffenen Person im Rahmen eines sich auf Art. 20 AEUV beziehenden Verfahrens keinen direkten Zugang zu ihrer gesamten Akte zu gewähren brauchen, können sie somit nicht ohne Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz, den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf diese Person in eine Lage versetzen, in der weder sie noch ihr Vertreter es vermöchten, sich - gegebenenfalls im Rahmen eines speziellen Verfahrens, das der Wahrung der nationalen Sicherheit dient - in zweckdienlicher Weise Kenntnis vom wesentlichen Inhalt entscheidender Bestandteile dieser Akte zu verschaffen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 53).

    Zum einen ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass, wenn die Offenlegung von zur Akte gereichten Informationen aus einem Grund der nationalen Sicherheit beschränkt wurde, die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person nicht hinreichend dadurch gewährleistet wird, dass diese Person unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung für den Zugang zu diesen Informationen erhalten kann, die mit einem vollständigen Verbot der Verwendung der so erlangten Informationen für die Zwecke des Verwaltungsverfahrens oder eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens verbunden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 54).

    Zum anderen ist, da sich aus den Vorlageentscheidungen ergibt, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung auf der Erwägung beruht, dass die Verteidigungsrechte der betroffenen Person durch die Möglichkeit des zuständigen Gerichts, Einsicht in die Akte zu nehmen, hinreichend gewährleistet sind, darauf hinzuweisen, dass eine solche Möglichkeit nicht an die Stelle dessen treten kann, dass die betroffene Person oder ihr Vertreter zu den in dieser Akte befindlichen Informationen Zugang haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 57).

    Die Achtung der Verteidigungsrechte im gerichtlichen Verfahren bedeutet nämlich, dass die betroffene Person, gegebenenfalls über einen Rechtsberater, ihre Interessen geltend machen kann, indem sie ihren Standpunkt hierzu zum Ausdruck bringt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 58).

  • EuGH - C-528/22 (anhängig)

    PQ

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
    In den verbundenen Rechtssachen C-420/22 und C-528/22.

    PQ (C-528/22).

    Wegen des zwischen den Rechtssachen C-420/22 und C-528/22 bestehenden Zusammenhangs sind sie zu gemeinsamem Urteil zu verbinden.

    Ferner bestehe in der Rechtssache C-528/22 kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen PQ und seinen ungarischen Familienangehörigen, während die Anwendbarkeit des Art. 20 AEUV das Bestehen einer solchen Verbindung voraussetze.

    Schließlich sind die weiteren Argumente der ungarischen Regierung untrennbar mit den Antworten verbunden, die auf die zusätzliche Frage in der Rechtssache C-420/22 und auf die erste Frage in der Rechtssache C-528/22 zu geben sind.

    Mit dem ersten Teil der zusätzlichen Frage in der Rechtssache C-420/22 und dem ersten Teil der ersten Frage in der Rechtssache C-528/22, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es den Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger von Unionsbürgern ist, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind und noch nie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob zwischen diesem Drittstaatsangehörigen und diesen Unionsbürgern ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das diese Unionsbürger de facto zwingen würde, das Gebiet der Europäischen Union als Ganzes zu verlassen, um diesen Familienangehörigen zu begleiten.

    Nach alledem ist auf den ersten Teil der zusätzlichen Frage in der Rechtssache C-420/22 und auf den ersten Teil der ersten Frage in der Rechtssache C-528/22 zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es den Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger von Unionsbürgern ist, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind und noch nie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob zwischen diesem Drittstaatsangehörigen und diesen Unionsbürgern ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das diese Unionsbürger de facto zwingen würde, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, um diesen Familienangehörigen zu begleiten, wenn zum einen diesem Drittstaatsangehörigen aufgrund einer anderen in diesem Mitgliedstaat anwendbaren Bestimmung kein Aufenthaltsrecht gewährt werden kann und zum anderen diesen Behörden Informationen über das Bestehen familiärer Bindungen zwischen diesem Drittstaatsangehörigen und diesen Unionsbürgern vorliegen.

    Mit dem zweiten Teil der zusätzlichen Frage und der vierten Frage in der Rechtssache C-420/22 sowie dem zweiten Teil der ersten Frage und der fünften Frage in der Rechtssache C-528/22, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die nationalen Behörden verpflichtet, aus einem Grund der nationalen Sicherheit einem Drittstaatsangehörigen, der nach Art. 20 AEUV Anspruch auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben kann, allein auf der Grundlage einer nicht begründeten verbindlichen Stellungnahme einer mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörde einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen, ohne alle individuellen Umstände und die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung über den Entzug oder die Versagung gründlich zu prüfen.

    Daher ist auf den zweiten Teil der zusätzlichen Frage und auf die vierte Frage in der Rechtssache C-420/22 sowie auf den zweiten Teil der ersten Frage und die fünfte Frage in der Rechtssache C-528/22 zu antworten, dass Art. 20 AEUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die nationalen Behörden verpflichtet, aus einem Grund der nationalen Sicherheit einem Drittstaatsangehörigen, der nach Art. 20 AEUV Anspruch auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben kann, allein auf der Grundlage einer nicht begründeten verbindlichen Stellungnahme einer mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörde einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen, ohne alle individuellen Umstände und die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung über den Entzug oder die Versagung gründlich zu prüfen.

    Mit der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C-420/22 sowie der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-528/22, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung und Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 20 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Entzug oder die Versagung eines Aufenthaltstitels, die in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen erlassen wird, der nach Art. 20 AEUV Anspruch auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben kann, auf Informationen beruht, deren Offenlegung die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde, dieser Drittstaatsangehörige oder sein Vertreter erst Zugang zu diesen Informationen erhalten können, nachdem sie eine entsprechende Genehmigung erhalten haben, ihnen nicht einmal der wesentliche Inhalt der Gründe mitgeteilt wird, auf denen solche Entscheidungen beruhen, und sie die Informationen, zu denen sie Zugang hätten haben können, jedenfalls nicht für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden können.

    Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C-420/22 sowie auf die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-528/22 zu antworten, dass der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung und Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 20 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Entzug oder die Versagung eines Aufenthaltstitels, die in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen erlassen wird, der nach Art. 20 AEUV Anspruch auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben kann, auf Informationen beruht, deren Offenlegung die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde, dieser Drittstaatsangehörige oder sein Vertreter erst Zugang zu diesen Informationen erhalten, nachdem sie eine entsprechende Genehmigung erhalten haben, ihnen nicht einmal der wesentliche Inhalt der Gründe mitgeteilt wird, auf denen solche Entscheidungen beruhen, und sie die Informationen, zu denen sie Zugang hätten haben können, jedenfalls nicht für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden können.

    Mit der dritten Frage in der Rechtssache C-420/22 und der vierten Frage in der Rechtssache C-528/22, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass ein Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer auf als Verschlusssache eingestuften Informationen gestützten Aufenthaltsentscheidung nach Art. 20 AEUV zu kontrollieren hat, befugt ist, die Rechtmäßigkeit der Einstufung dieser Informationen als Verschlusssache zu prüfen und der betroffenen Person Zugang zu all diesen Informationen, wenn es der Ansicht ist, dass diese Einstufung rechtswidrig ist, oder zum wesentlichen Inhalt dieser Informationen zu gewähren, wenn es diese Einstufung für rechtmäßig hält.

    Folglich ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-420/22 und die vierte Frage in der Rechtssache C-528/22 zu antworten, dass Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass ein Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer auf als Verschlusssache eingestuften Informationen gestützten Aufenthaltsentscheidung nach Art. 20 AEUV zu kontrollieren hat, befugt ist, die Rechtmäßigkeit der Einstufung dieser Informationen als Verschlusssache zu prüfen und der betroffenen Person Zugang zu all diesen Informationen, wenn es der Ansicht ist, dass diese Einstufung rechtswidrig ist, oder zum wesentlichen Inhalt dieser Informationen zu gewähren, wenn es diese Einstufung für rechtmäßig hält.

  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass es gegen das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verstoßen würde, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Dokumente gegründet würde, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 56).

    Um zu verhindern, dass dem Betroffenen aus Gründen der Sicherheit des Staates in Ausnahmefällen die genauen und umfassenden Gründe mitgeteilt werden, die der Aufenthaltsentscheidung zugrunde liegen, steht es den Mitgliedstaaten jedoch frei, verfahrensrechtliche Techniken und Regeln vorzusehen, die es ermöglichen, die legitimen Erwägungen der Sicherheit des Staates in Bezug auf die Art und die Quellen der Informationen, die beim Erlass der betreffenden Entscheidung berücksichtigt worden sind, auf der einen und das Erfordernis, dem Einzelnen seine Verfahrensrechte wie das Recht, gehört zu werden, und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens hinreichend zu gewährleisten, auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 57).

    Der Gerichtshof hat ein System als mit Art. 47 der Charta vereinbar angesehen, in dem das zuständige Gericht sowohl von allen Gründen und den entsprechenden Beweisen, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wurde, Kenntnis nehmen, aber auch prüfen kann, ob die von der nationalen Behörde im Hinblick auf die Sicherheit des Staates angeführten Gründe einer vollständigen Mitteilung dieser Gründe und Beweise tatsächlich entgegenstehen oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 58 und 59).

    Zur gerichtlichen Kontrolle dieser Gründe hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass es zur Gewährleistung der Beachtung von Art. 47 der Charta ausreichend ist, dass das zuständige Gericht, falls es diese Gründe für nicht zutreffend hält, der nationalen Behörde die Möglichkeit einräumen kann, dem Betroffenen die fehlenden Gründe und Beweise mitzuteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 63).

    Um Art. 47 der Charta nachzukommen, muss das zuständige Gericht in einem solchen Fall, wenn die nationale Behörde beschließt, nicht alle Gründe und die entsprechenden Beweise mitzuteilen, die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Entscheidung allein anhand der mitgeteilten Gründe und Beweise prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 63).

    Umgekehrt hat der Gerichtshof für den Fall, dass das zuständige Gericht entscheidet, dass die von der nationalen Behörde angeführten Gründe einer vollständigen Mitteilung dieser Gründe und Beweise entgegenstehen, die Auffassung vertreten, dass das zuständige Gericht diese Gründe und Beweise berücksichtigen kann, indem es die maßgeblichen Erfordernisse in angemessener Weise zum Ausgleich bringt, und ausgeführt, dass dieses Gericht, wenn es so zu verfahren beabsichtigt, dafür sorgen muss, dass dem Betroffenen der wesentliche Inhalt der Gründe, auf denen die fragliche Entscheidung beruht, in einer Weise mitgeteilt wird, die die erforderliche Geheimhaltung der Beweise gebührend berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 64 bis 68).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass das Gericht nach dem nationalen Recht die Konsequenzen aus einer Missachtung dieser Mitteilungspflicht ziehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 68).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss der Rechte verwehrt wird, die ihnen dieser Status verleiht (Urteil vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende abgeleitete Unionsrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (Urteile vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 58, und vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes], C-459/20, EU:C:2023:499, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem betroffenen Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteile vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 59, und vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes], C-459/20, EU:C:2023:499, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die praktische Wirksamkeit von Art. 20 AEUV zu gewährleisten, obliegt es jedoch den nationalen Behörden, die über das Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, zu entscheiden haben, u. a. auf der Grundlage der Informationen, die der betreffende Drittstaatsangehörige und der betreffende Unionsbürger nach freiem Ermessen beibringen können müssen, und - sofern notwendig - nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen zu beurteilen, ob zwischen diesen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis der in Rn. 60 des vorliegenden Urteils beschriebenen Art besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 53, und vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 65).

    Dies kann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder nationale Sicherheit darstellt (Urteil vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-459/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Mère thaïlandaise d'un enfant mineur

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende abgeleitete Unionsrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (Urteile vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 58, und vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes], C-459/20, EU:C:2023:499, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem betroffenen Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteile vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 59, und vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes], C-459/20, EU:C:2023:499, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das einem Drittstaatsangehörigen nach Art. 20 AEUV in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger eines Unionsbürgers zuerkannte Aufenthaltsrecht ist somit gerechtfertigt, weil der Aufenthalt erforderlich ist, damit dieser Unionsbürger den Kernbestand der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, wirksam in Anspruch nehmen kann, solange das Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Drittstaatsangehörigen fortbesteht (Urteil vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes], C-459/20, EU:C:2023:499, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann Art. 20 AEUV nicht nur gegen Entscheidungen geltend gemacht werden, mit denen ein Drittstaatsangehöriger verpflichtet wird, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verlassen, sondern auch gegen Entscheidungen, mit denen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel entzogen oder versagt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 78; vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 65, und vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes], C-459/20, EU:C:2023:499, Rn. 22).

  • EuGH, 27.02.2020 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
    Was zweitens die von den zuständigen nationalen Behörden durchzuführenden Ermittlungen betrifft, die vor dem Erlass von Bescheiden wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden durchzuführen sind, so ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Umsetzung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts festzulegen, das einem Drittstaatsangehörigen in den ganz besonderen Sachverhalten, die in Rn. 60 des vorliegenden Urteils angeführt sind, nach Art. 20 AEUV zuzuerkennen ist, doch dürfen diese Verfahrensmodalitäten die praktische Wirksamkeit von Art. 20 AEUV nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass die nationalen Behörden nicht verpflichtet sind, systematisch und von sich aus das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 20 AEUV zu prüfen, da die betroffene Person die Informationen beizubringen hat, anhand deren sich beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 20 AEUV erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die praktische Wirksamkeit von Art. 20 AEUV zu gewährleisten, obliegt es jedoch den nationalen Behörden, die über das Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, zu entscheiden haben, u. a. auf der Grundlage der Informationen, die der betreffende Drittstaatsangehörige und der betreffende Unionsbürger nach freiem Ermessen beibringen können müssen, und - sofern notwendig - nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen zu beurteilen, ob zwischen diesen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis der in Rn. 60 des vorliegenden Urteils beschriebenen Art besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 53, und vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 65).

  • EuGH, 07.09.2022 - C-624/20

    Ein Drittstaatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
    Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit im Unionsgebiet beeinträchtigen könnte (Urteil vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV], C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV im Hinblick auf die Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger, der Familienangehöriger von Ersterem ist, zu beurteilen, wobei bei einer solchen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (Urteil vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV], C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-451/19

    Ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
    Da ein Drittstaatsangehöriger die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV nur dann beanspruchen kann, wenn ohne ein solches Aufenthaltsrecht sowohl der Drittstaatsangehörige als auch der Unionsbürger als Familienangehöriger aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, kann die Gewährung dieses Aufenthaltsrechts jedoch nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Drittstaatsangehörige, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, nicht die Voraussetzungen erfüllt, um auf der Grundlage anderer Bestimmungen und insbesondere nach dem geltenden nationalen Recht ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat zu erhalten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine auf diesen Grund gestützte Versagung des Aufenthaltsrechts kann sich jedoch nur aus einer konkreten Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls ergeben und muss im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, und gegebenenfalls des Wohls des Kindes des betroffenen Drittstaatsangehörigen ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-532/19 (anhängig)

    Subdelegación del Gobierno en Toledo

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
    Da ein Drittstaatsangehöriger die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV nur dann beanspruchen kann, wenn ohne ein solches Aufenthaltsrecht sowohl der Drittstaatsangehörige als auch der Unionsbürger als Familienangehöriger aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, kann die Gewährung dieses Aufenthaltsrechts jedoch nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Drittstaatsangehörige, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, nicht die Voraussetzungen erfüllt, um auf der Grundlage anderer Bestimmungen und insbesondere nach dem geltenden nationalen Recht ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat zu erhalten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine auf diesen Grund gestützte Versagung des Aufenthaltsrechts kann sich jedoch nur aus einer konkreten Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls ergeben und muss im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, und gegebenenfalls des Wohls des Kindes des betroffenen Drittstaatsangehörigen ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

  • EuGH - C-232/21 (anhängig)

    Volkswagen Bank und Audi Bank

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

  • EuGH - C-47/21 (anhängig)

    C. Bank und Bank D. K.

  • EuGH, 24.11.2020 - C-225/19

    Ein Mitgliedstaat, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine

  • EuGH - C-226/19 (anhängig)

    Minister van Buitenlandse Zaken

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

  • EuGH, 20.01.2022 - C-432/20

    Ein Drittstaatsangehöriger verliert seine Rechtsstellung eines langfristig

  • EuGH, 17.07.2014 - C-469/13

    Um die unionsrechtlich geregelte Rechtsstellung eines langfristig

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht