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   EuGH, 13.01.2021 - C-414/20 PPU   

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EuGH, 13.01.2021 - C-414/20 PPU (https://dejure.org/2021,82)
EuGH, Entscheidung vom 13.01.2021 - C-414/20 PPU (https://dejure.org/2021,82)
EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2021 - C-414/20 PPU (https://dejure.org/2021,82)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    MM

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c - Europäischer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c - Europäischer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.12.2019 - C-625/19

    Openbaar Ministerie (Parquet Suède) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 13.01.2021 - C-414/20
    Außerdem enthält das System des Europäischen Haftbefehls einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 59, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 38).

    Bei einer Maßnahme, die - wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls - das Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den Anforderungen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes genügt (Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 60, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 39).

    Außerdem setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die ausstellende Justizbehörde überprüft, ob die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war (Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 61, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 40).

    Im Übrigen müssen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, in dem Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt (Urteil vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zur Strafverfolgung zu erlassen, die von einer Behörde getroffen wurde, die zwar an der Rechtspflege mitwirkt und gegenüber der Exekutive über die geforderte Unabhängigkeit verfügt, aber kein Gericht ist, soll sicherstellen, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung und der für den Erlass eines solchen Haftbefehls erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere seiner Verhältnismäßigkeit, die Anforderungen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes beachtet (Urteil vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 42).

    Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, darauf zu achten, dass ihre Rechtsordnungen das Rechtsschutzniveau, wie es vom Rahmenbeschluss 2002/584 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gefordert wird, mittels von ihnen umgesetzten Rechtsbehelfen, die von System zu System unterschiedlich sein können, wirksam garantieren (Urteil vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 43).

    Die Einrichtung eines gesonderten Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, die von einer Justizbehörde, die kein Gericht ist, getroffen wurde, ist insoweit nur eine Möglichkeit (Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 65, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 44).

    Es entspricht daher dem Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, wenn die nationale Rechtsordnung Verfahrensregeln enthält, wonach die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit vor oder zeitgleich zu seinem Erlass, aber auch später, im Ausstellungsmitgliedstaat gerichtlich geprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 70 und 71, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 52 und 53).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-566/19

    Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die französische, die schwedische und

    Auszug aus EuGH, 13.01.2021 - C-414/20
    Dagegen zieht das vorlegende Gericht nicht in Zweifel, dass die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die vom Gerichtshof insoweit herangezogenen Kriterien, d. h. zum einen ihre Mitwirkung an der Strafrechtspflege und zum anderen ihre Unabhängigkeit in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 anzusehen ist (vgl. insoweit Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 51 und 74, sowie vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 52).

    Außerdem enthält das System des Europäischen Haftbefehls einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 59, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 38).

    Bei einer Maßnahme, die - wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls - das Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den Anforderungen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes genügt (Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 60, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 39).

    Außerdem setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die ausstellende Justizbehörde überprüft, ob die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war (Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 61, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 40).

    Die Einrichtung eines gesonderten Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, die von einer Justizbehörde, die kein Gericht ist, getroffen wurde, ist insoweit nur eine Möglichkeit (Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 65, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 44).

    Es entspricht daher dem Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, wenn die nationale Rechtsordnung Verfahrensregeln enthält, wonach die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit vor oder zeitgleich zu seinem Erlass, aber auch später, im Ausstellungsmitgliedstaat gerichtlich geprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 70 und 71, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 52 und 53).

  • EuGH, 01.06.2016 - C-241/15

    Bob-Dogi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 13.01.2021 - C-414/20
    Zunächst ist festzustellen, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das System des Europäischen Haftbefehls stützt, auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf beruht, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    An dem zweistufigen gerichtlichen Schutz fehlt es nämlich grundsätzlich in einem Fall, in dem ein Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zur Anwendung kommt, ohne dass vor dessen Ausstellung eine durch eine nationale Justizbehörde getroffene Entscheidung - etwa der Erlass eines nationalen Haftbefehls -, auf die sich der Europäische Haftbefehl stützt, ergangen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 57).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 zwar keine genaue Definition des Begriffs "Haftbefehl oder ... vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung" enthält, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieser Begriff, erstens, einen nationalen Haftbefehl bezeichnet, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 58).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Charta, wie sich aus ihrem Art. 51 Abs. 1 ergibt, von den Mitgliedstaaten und damit von ihren Gerichten bei der Durchführung des Unionsrechts anzuwenden ist; dies ist der Fall, wenn die ausstellende Justizbehörde und die vollstreckende Justizbehörde die zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergangenen nationalen Bestimmungen anwenden (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.12.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 13.01.2021 - C-414/20
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist bei einem Verfahren im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl für die Gewährleistung der Wahrung der Rechte der Person, um deren Übergabe ersucht wird, in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat verantwortlich, von dem angenommen werden kann, dass er das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachtet (Urteile vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 50, und vom 6. Dezember 2018, 1K [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 66).

    Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 soll der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person ermöglichen, damit in Anbetracht des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels die begangene Straftat nicht ungestraft bleibt und die betreffende Person entweder strafrechtlich verfolgt wird oder die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt (Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 39).

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus EuGH, 13.01.2021 - C-414/20
    Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass dem im Ausgangsverfahren Betroffenen zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens seine Freiheit entzogen war und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 38, und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Förigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatósák, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 99).

    Dagegen zieht das vorlegende Gericht nicht in Zweifel, dass die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die vom Gerichtshof insoweit herangezogenen Kriterien, d. h. zum einen ihre Mitwirkung an der Strafrechtspflege und zum anderen ihre Unabhängigkeit in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 anzusehen ist (vgl. insoweit Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 51 und 74, sowie vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 52).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-168/13

    Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit

    Auszug aus EuGH, 13.01.2021 - C-414/20
    Auch wenn der Rahmenbeschluss 2002/584 den nationalen Behörden entsprechend ihrer Verfahrensautonomie ein Ermessen hinsichtlich der konkreten Modalitäten für die Erreichung der mit ihm verfolgten Ziele einräumt, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl einen Rechtsbehelf bestimmter Art vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, F, C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 52), müssen die Mitgliedstaaten gleichwohl darauf achten, dass die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des ihm zugrunde liegenden gerichtlichen Rechtsschutzes, nicht vereitelt werden.
  • EuGH, 19.09.2018 - C-310/18

    Milev

    Auszug aus EuGH, 13.01.2021 - C-414/20
    In Ermangelung einer Harmonisierung der Voraussetzungen, unter denen gegen eine strafrechtlich verfolgte Person Untersuchungshaft angeordnet und aufrecht erhalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47, und vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura, C-653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 28), kann das zuständige Gericht eine solche Maßnahme im Übrigen ausschließlich unter den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen anordnen und sie gegebenenfalls außer Vollzug setzen, wenn es feststellt, dass diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
  • EuGH, 28.11.2019 - C-653/19

    Spetsializirana prokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 13.01.2021 - C-414/20
    In Ermangelung einer Harmonisierung der Voraussetzungen, unter denen gegen eine strafrechtlich verfolgte Person Untersuchungshaft angeordnet und aufrecht erhalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47, und vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura, C-653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 28), kann das zuständige Gericht eine solche Maßnahme im Übrigen ausschließlich unter den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen anordnen und sie gegebenenfalls außer Vollzug setzen, wenn es feststellt, dass diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus EuGH, 13.01.2021 - C-414/20
    Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass dem im Ausgangsverfahren Betroffenen zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens seine Freiheit entzogen war und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 38, und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Förigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatósák, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 99).
  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus EuGH, 13.01.2021 - C-414/20
    Ein solches Erfordernis fällt nicht unter die Rechts- und Organisationsvorschriften dieser Behörde, sondern betrifft das Verfahren der Ausstellung eines solchen Haftbefehls, das den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genügen muss (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • EuGH, 10.11.2016 - C-453/16

    Özçelik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

    Da der Erlass eines Europäischen Haftbefehls, wie in Rn. 54 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, die Festnahme der Person, gegen die der Haftbefehl besteht, zur Folge haben und damit deren individuelle Freiheit beeinträchtigen kann, muss die Justizbehörde, die beabsichtigt, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, zum anderen prüfen, ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 49, und vom 13. Januar 2021, MM, C-414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-168/21

    Generalanwalt Rantos: Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung

    34 Vgl. Urteil vom 13. Januar 2021, MM (C-414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2021, MM (C-414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2021, MM (C-414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2021 - C-648/20

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Zweitens stellt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Bestehen einer gerichtlichen Kontrolle der von einer anderen Behörde als einem Gericht getroffenen Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl auszustellen, keine Voraussetzung dafür dar, dass diese Behörde als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 angesehen werden kann, da diese Kontrolle nicht unter die Rechts- und Organisationsvorschriften dieser Behörde fällt, sondern das Verfahren der Ausstellung eines solchen Haftbefehls betrifft, das den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genügen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2021, MM, C-414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass sich der Begriff "[nationaler] Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf nationale Maßnahmen bezieht, die von einer Justizbehörde zur Suche und Festnahme einer strafrechtlich verfolgten Person mit dem Ziel ausgestellt werden, sie zwecks Vornahme strafverfahrensrechtlicher Handlungen einem Richter vorzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2021, MM, C-414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 57).

    Hinsichtlich des Umstands, dass die bulgarische Regierung in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs unter Berufung auf das Urteil vom 13. Januar 2021, MM (C-414/20 PPU, EU:C:2021:4), vorträgt, dass die gesuchte Person nach ihrer Übergabe im Anschluss an die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unverzüglich einem Gericht vorgeführt werde, das die Erforderlichkeit, ihr gegenüber eine freiheitsentziehende oder -einschränkende Maßnahme zu ergreifen, prüfen werde und somit auch die Verhältnismäßigkeit dieses Haftbefehls kontrollieren werde, ist jedoch festzustellen, dass sich mit dieser Praxis nicht sicherstellen lässt, dass das bulgarische Verfahrenssystem den Anforderungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 entspricht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-648/20

    Svishtov Regional Prosecutor's Office

    14 Hierzu verweise ich auf die Nrn. 59 bis 62 meiner Schlussanträge in der Rechtssache MM (C-414/20 PPU, EU:C:2020:1009).

    15 Vgl. u. a. Urteil vom 13. Januar 2021, MM (C-414/20 PPU, im Folgenden: Urteil MM, EU:C:2021:4, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine

    18 Urteil vom 13. Januar 2021, MM (C-414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    56 Vgl. u. a. Urteile vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. Januar 2021, MM (C-414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.06.2022 - C-105/21

    Spetsializirana prokuratura (Informations sur la décision nationale

    Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, ist in Anbetracht dessen, dass der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls, der gemäß Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person ermöglichen soll, damit in Anbetracht des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels die begangene Straftat nicht ungestraft bleibt und die betreffende Person entweder strafrechtlich verfolgt wird oder die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt (vgl. Urteil vom 13. Januar 2021, MM, C-414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung), festzustellen, dass sich eine beschuldigte Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist und die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem Mitgliedstaat aufhält, in dem sie eine Straftat begangen haben soll, nicht in derselben Situation wie eine beschuldigte Person befindet, die im Hoheitsgebiet des zuletzt genannten Mitgliedstaats geblieben ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-203/20

    Generalanwältin Kokott: Europäischer Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie

    9 Urteile vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 64), und vom 13. Januar 2021, MM (C-414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 56).
  • EuGH, 17.03.2021 - C-488/19

    JR (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État tiers, membre de l'EEE) - Vorlage

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Anerkennungs- und Vollstreckungshandlungen justizielle Entscheidungen im Sinne dieser Bestimmungen darstellen, da sie von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats zum Zweck der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erlassen wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Januar 2021, MM, C-414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 53 und 57).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-142/22

    The Minister for Justice and Equality (Demande de consentement - Effets du mandat

    Drittens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Europäische Haftbefehl, sobald die gesuchte Person festgenommen und an den Ausstellungsmitgliedstaat übergeben wurde, grundsätzlich, vorbehaltlich der in Kapitel 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ausdrücklich vorgesehenen Wirkungen der Übergabe, seine Rechtswirkungen erschöpft hat (Urteil vom 13. Januar 2021, MM, C-414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 77).
  • OLG Celle, 01.12.2023 - 2 OAus 86/23

    Vollstreckbarer Haftbefehl; Hausarrest; Auslieferung nach Italien: Haftbefehl mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-142/22

    The Minister for Justice and Equality (Demande de consentement - Effets du mandat

  • EuGH, 13.04.2021 - C-648/20

    PI

  • LG Kleve, 11.08.2022 - 120 Qs 56/22

    Europäischer Haftbefehl

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