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   EuGH, 28.01.2021 - C-649/19   

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EuGH, 28.01.2021 - C-649/19 (https://dejure.org/2021,781)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.2021 - C-649/19 (https://dejure.org/2021,781)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2021 - C-649/19 (https://dejure.org/2021,781)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2012/13/EU - Art. 4 bis 7 - Erklärungen der Rechte in den Anhängen I und II - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Schriftliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-649/19
    Insbesondere gehe aus Rn. 70 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), hervor, dass gegen die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, im Ausstellungsmitgliedstaat ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden können müsse, der den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen voll und ganz genüge.

    In diesem Rahmen muss, wenn ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wird, damit ein anderer Mitgliedstaat eine zum Zweck der Strafverfolgung gesuchte Person festnimmt und übergibt, diese Person in einem ersten Stadium des Verfahrens in den Genuss der Verfahrens- und Grundrechte gekommen sein, deren Schutz die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats nach dem anzuwendenden nationalen Recht, insbesondere im Hinblick auf den Erlass eines nationalen Haftbefehls, zu gewährleisten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 66, sowie vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 33).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das System des Europäischen Haftbefehls einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte enthält, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 67, vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 34, sowie vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 59).

    Da die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68, sowie vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 60).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-566/19

    Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die französische, die schwedische und

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-649/19
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das System des Europäischen Haftbefehls einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte enthält, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 67, vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 34, sowie vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 59).

    Da die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68, sowie vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 60).

    Insbesondere setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die ausstellende Justizbehörde überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war (Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen verlangt das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht, dass das in den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats vorgesehene Recht auf einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung zu erlassen, vor der Übergabe der betreffenden Person an die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 69 bis 71).

  • EuGH, 09.10.2019 - C-489/19

    NJ (Parquet de Vienne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-649/19
    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das durch diesen Rahmenbeschluss geschaffene System des Europäischen Haftbefehls stützt, beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene, insbesondere in der Charta, anerkannten Grundrechte zu bieten (Urteile vom 10. November 2016, Özçelik, C-453/16 PPU, EU:C:2016:860, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 27).

    In diesem Rahmen muss, wenn ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wird, damit ein anderer Mitgliedstaat eine zum Zweck der Strafverfolgung gesuchte Person festnimmt und übergibt, diese Person in einem ersten Stadium des Verfahrens in den Genuss der Verfahrens- und Grundrechte gekommen sein, deren Schutz die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats nach dem anzuwendenden nationalen Recht, insbesondere im Hinblick auf den Erlass eines nationalen Haftbefehls, zu gewährleisten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 66, sowie vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 33).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das System des Europäischen Haftbefehls einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte enthält, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 67, vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 34, sowie vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 59).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-649/19
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland, C-533/08, EU:C:2010:243, Rn. 44, sowie vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 61).
  • EuGH, 16.10.2019 - C-4/18

    Winterhoff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-649/19
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis, C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2020 - C-620/18

    Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-649/19
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts nicht anhand eines anderen Unionsrechtsakts derselben normativen Ebene geprüft werden kann, sofern er nicht in Anwendung des letztgenannten Rechtsakts erlassen wurde oder in einem dieser beiden Rechtsakte ausdrücklich vorgesehen ist, dass der eine Vorrang gegenüber dem anderen hat (Urteil vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 119).
  • EuGH, 24.09.2020 - C-195/20

    Eine freiheitsbeschränkende Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-649/19
    Der Rahmenbeschluss 2002/584 über den Europäischen Haftbefehl ist jedoch darauf gerichtet, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der direkten Übergabe zwischen Justizbehörden von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Europäischen Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof [Grundsatz der Spezialität], C-195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-649/19
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland, C-533/08, EU:C:2010:243, Rn. 44, sowie vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 61).
  • EuGH, 31.05.2005 - C-53/03

    DER GERICHTSHOF IST FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VON DER GRIECHISCHEN

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-649/19
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur dann anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteile vom 31. Mai 2005, Syfait u. a., C-53/03, EU:C:2005:333, Rn. 29, sowie vom 16. September 2020, Anesco u. a., C-462/19, EU:C:2020:715, Rn. 36).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-268/17

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann nicht mit der Begründung

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-649/19
    Um die Gewährleistung dieser Rechte - die eine Justizbehörde dazu veranlassen kann, eine Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zu treffen - sicherzustellen, muss eine solche Behörde über die Möglichkeit verfügen, den Gerichtshof mit einer Vorlage zur Vorabentscheidung zu befassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, AY [Haftbefehl - Zeuge], C-268/17, EU:C:2018:602, Rn. 28 und 29).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-453/16

    Özçelik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • EuGH, 17.10.2019 - C-31/18

    Elektrorazpredelenie Yug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/72/EG

  • EuGH, 16.09.2020 - C-462/19

    Anesco e.a

  • EuGH, 30.06.2022 - C-105/21

    Spetsializirana prokuratura (Informations sur la décision nationale

    Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ist identisch mit dem der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura (Erklärung der Rechte) (C-649/19, EU:C:2021:75), ergangen ist.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hat das Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura (Erklärung der Rechte) (C-649/19, EU:C:2021:75), zwar die von ihm in seinem Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen beantwortet, aber nicht all seine Zweifel ausgeräumt.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus dem Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura (Erklärung der Rechte) (C-649/19, EU:C:2021:75), dass die Art. 4, 6 und 7 der Richtlinie 2012/13 nicht für die Informationen gälten, die der festgenommenen Person vor ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat zu übermitteln seien.

    Darüber hinaus gehe aus den Rn. 79 und 80 des Urteils vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura (Erklärung der Rechte) (C-649/19, EU:C:2021:75), hervor, dass das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt sei, wenn die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen sei, nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen die Festnahmeentscheidung einlegen könne.

    Allerdings stellt sich dem vorlegenden Gericht ungeachtet der sich aus dem Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura (Erklärung der Rechte) (C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 79 und 80), ergebenden Rechtsprechung die Frage der Wirksamkeit eines der gesuchten Person offenstehenden Rechtsbehelfs, der erst nach Abschluss des Verfahrens über den Europäischen Haftbefehl bei Übergabe dieser Person im Ausstellungsmitgliedstaat Wirkungen entfaltet.

    Aus dem Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura (Erklärung der Rechte) (C-649/19, EU:C:2021:75), ergebe sich nämlich, dass die beschuldigte und aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommene Person nicht über die Rechte im Sinne der Richtlinie 2012/13 verfüge, über die sie bei einer rein innerstaatlichen Festnahme verfügen würde, da sich der Unionsgesetzgeber bewusst dafür entschieden habe, dieser Person die in den Art. 3 und 4 der Richtlinie vorgesehenen Rechte nicht zu gewähren.

    Diese Informationen entsprechen jedoch im Wesentlichen den in Art. 6 der Richtlinie 2012/13 genannten Informationen (Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 78).

    So hat der Gerichtshof befunden, dass sich eine Verletzung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht allein daraus ergeben kann, dass die Person, gegen die ein zum Zweck der Strafverfolgung erlassener Europäischer Haftbefehl ergangen ist, über die im Ausstellungsmitgliedstaat zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe nicht belehrt wird und erst nach ihrer Übergabe an die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats Einsicht in die Verfahrensakte nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 79 und 80).

    Folglich geht aus dem Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura (Erklärung der Rechte) (C-649/19, EU:C:2021:75), hervor, dass die Art. 6 und 47 der Charta nicht verlangen, dass die Person, gegen die ein zur Strafverfolgung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584 ausgestellter Europäischer Haftbefehl ergangen ist, vor ihrer Übergabe an die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über Einsicht in die nationale Verfahrensakte und über Informationen in Bezug auf die möglichen Rechtsbehelfe verfügt, um bei der ausstellenden Justizbehörde die den Europäischen Haftbefehl betreffende Entscheidung anzufechten.

    Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das durch den Rahmenbeschluss 2002/584 geschaffene System des Europäischen Haftbefehls stützt, seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten darauf beruht, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene, insbesondere in der Charta, anerkannten Grundrechte zu bieten (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 77, und vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 71).

    In diesem Rahmen muss, wenn ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wird, damit ein anderer Mitgliedstaat eine zum Zweck der Strafverfolgung gesuchte Person festnimmt und übergibt, diese Person in einem ersten Stadium des Verfahrens in den Genuss der Verfahrensgarantien und Grundrechte gekommen sein, deren Schutz die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats nach dem anzuwendenden nationalen Recht, insbesondere im Hinblick auf den Erlass eines nationalen Haftbefehls, zu gewährleisten haben (Urteile vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 55, und vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 72).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das System des Europäischen Haftbefehls einen zweistufigen Schutz der Grundrechte und der Verfahrensrechte der gesuchten Person enthält, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls zu gewährleisten ist (Urteile vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 56, und vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 73).

    Da die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68, sowie vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 74).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f EMRK geregelten Fall entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 55).

    Zwar muss eine Justizbehörde, um die Gewährleistung der Grundrechte der Person, die Anlass dafür sein kann, dass diese Behörde eine Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls trifft, sicherzustellen, über die Möglichkeit verfügen, den Gerichtshof mit einer Vorlage zur Vorabentscheidung zu befassen, doch steht diese Möglichkeit unter der Bedingung, dass die Antwort auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage erforderlich ist, um ihm die Ausstellung eines neuen Europäischen Haftbefehls gegen die beschuldigte Person im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 38 und 39), was bei einer etwaigen Antwort auf den zweiten Teil der zweiten Frage nicht der Fall ist.

  • EuGH, 10.03.2022 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik -

    Daraus ergibt sich, dass ein Gericht, wenn es im Rahmen seiner Zuständigkeiten auf Grundlage von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Umsetzung von Art. 18 der Richtlinie 2008/115 über die Anordnung zu befinden hat, einen Drittstaatsangehörigen in einer gewöhnlichen Haftanstalt in Haft zu nehmen oder die Inhaftierung dieses Drittstaatsangehörigen in einer solchen Haftanstalt zu verlängern, in der Lage sein muss, vor seiner Entscheidung eine Prüfung der Vereinbarkeit solcher Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht vorzunehmen und folglich zu kontrollieren, ob sie mit dem von Art. 18 Erlaubten in Einklang stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

    Da die Ausstellung eines solchen Haftbefehls die Festnahme der Person, die Gegenstand dieses Haftbefehls ist, zur Folge haben kann, muss eine ausstellende Justizbehörde daher, um diese Rechte zu gewährleisten, über die Möglichkeit verfügen, den Gerichtshof mit einer Vorlage zur Vorabentscheidung zu befassen, um zu ermitteln, ob sie einen Europäischen Haftbefehl aufrechterhalten oder aufheben muss oder ob sie einen solchen Haftbefehl ausstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, AY [Haftbefehl - Zeuge], C-268/17, EU:C:2018:602, Rn. 28 und 29, sowie vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-603/22

    M.S. u.a. (Droits procéduraux d'une personne mineure) - Vorlage zur

    11 In den Worten des Gerichtshofs beruht dies "auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene, insbesondere in der Charta, anerkannten Grundrechte zu bieten" (Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 71).
  • OLG Celle, 23.06.2021 - 2 AR (Ausl) 12/21

    Zulässige Auslieferung nach Polen mit Fortdauer der Auslieferungshaft;

    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gilt das Recht aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13/EU nicht für Personen, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden (EuGH, Urteil vom 28.01.2021, C-649/19).

    Auch der Europäische Gerichtshof geht deshalb davon aus, dass das Recht eines Beschuldigten auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht allein deshalb verletzt ist, weil er erst nach seiner Übergabe an die zuständigen Behörden des um Auslieferung ersuchenden Staates Einsicht in die Verfahrensakte nehmen kann (EuGH, Urteil vom 28.01.2021, C-649/19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-648/20

    Svishtov Regional Prosecutor's Office

    38 Meiner Ansicht nach lässt sich aus dem Urteil vom 28. Januar 2021, 1R (Erklärung der Rechte) (C-649/19, EU:C:2021:75), kein anderer Schluss ziehen.

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im Unterschied zur vorliegenden Rechtssache, die die vorgerichtliche Phase des Strafverfahrens in Bulgarien betrifft, in der die Staatsanwaltschaft für den Erlass des nationalen und des Europäischen Haftbefehls zuständig ist, die Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Januar 2021, 1R (Erklärung der Rechte) (C-649/19, EU:C:2021:75), ergangen ist, die gerichtliche Phase des Strafverfahrens in Bulgarien betraf, in der sowohl die Maßnahme der Untersuchungshaft, die den nationalen Haftbefehl darstellt, als auch der Europäische Haftbefehl von einem Gericht erlassen werden (vgl. Rn. 22 bis 26 dieses Urteils).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

    43 Vgl. u. a. Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura (Erklärungen der Rechte) (C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    20 Vgl. u. a. Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura (Erklärung der Rechte) (C-649/19, im Folgenden: Urteil Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], EU:C:2021:75, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-168/21

    DFON

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Bestimmung der Reichweite der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat nicht nur der Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der diese Bestimmungen gehören, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.05.2022 - C-569/20

    Ist es unmöglich, eine gerichtlich verfolgte Person aufzufinden, kann gegen diese

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 42).
  • EuGH, 25.05.2023 - C-608/21

    Politseyski organ pri 02 RU SDVR

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