Rechtsprechung
| EuGH, 22.10.2020 - C-720/18, C-721/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Ferrari
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 12 Abs. 1 - Ernsthafte Benutzung einer Marke - Beweislast - Art. 13 - Beweis der Benutzung "für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen" - Marke, die ein Automobilmodell ...
- Europäischer Gerichtshof
Ferrari
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 12 Abs. 1 - Ernsthafte Benutzung einer Marke - Beweislast - Art. 13 - Beweis der Benutzung "für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen" - Marke, die ein Automobilmodell ...
- Europäischer Gerichtshof
Ferrari
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 12 Abs. 1 - Ernsthafte Benutzung einer Marke - Beweislast - Art. 13 - Beweis der Benutzung "für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen" - Marke, die ein Automobilmodell ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Markenrecht: Ferrari/DU
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Ferrari
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16
- LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 174/16
- OLG Düsseldorf, 08.11.2018 - 20 U 131/17
- OLG Düsseldorf, 08.11.2018 - 20 U 132/17
- EuGH, 22.10.2020 - C-720/18, C-721/18
- OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 131/17
- OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 132/17
- OLG Düsseldorf, 14.03.2022 - 20 U 132/17
- BGH, 10.11.2022 - I ZR 38/22
- BGH, 10.11.2022 - I ZR 39/22
- BGH, 07.02.2023 - I ZR 38/22
- BGH, 07.02.2023 - I ZR 39/22
Papierfundstellen
- GRUR 2020, 1301
Wird zitiert von ... (64) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 16.07.2020 - C-714/18
ACTC/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - …
Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-720/18
Unter diesen Umständen genügt es, vom Inhaber einer solchen Marke zu verlangen, den Nachweis der ernsthaften Benutzung seiner Marke für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen zu erbringen, die in diese homogene Gruppe fallen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C-714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 42).Rn. 38 Dagegen ist in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, die in einer weiten, in mehrere selbständige Untergruppen unterteilbaren Gruppe zusammengefasst sind, vom Inhaber einer für diese Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke zu verlangen, dass er den Nachweis der ernsthaften Benutzung seiner Marke für jede dieser selbständigen Untergruppen erbringt; andernfalls können seine Rechte an der Marke für die selbständigen Untergruppen, für die er keinen solchen Nachweis erbracht hat, für verfallen erklärt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C-714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 43).
Rn. 39 Wenn der Inhaber einer Marke seine Marke für eine breite Palette von Waren oder Dienstleistungen, die er möglicherweise vermarkten könnte, hat eintragen lassen, sie aber innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht vermarktet hat, kann sein Interesse, für diese Waren oder Dienstleistungen in den Genuss des Schutzes seiner Marke zu kommen, das Interesse der Wettbewerber an der Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für solche Waren oder Dienstleistungen sowie daran, die Eintragung dieses Zeichens als Marke zu beantragen, nämlich nicht überwiegen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C-714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 43).
Rn. 40 Was das relevante Kriterium oder die relevanten Kriterien für die Ermittlung einer kohärenten Untergruppe von Waren oder Dienstleistungen, die als selbständig angesehen werden kann, angeht, stellt das Kriterium des Zwecks und der Bestimmung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen das wesentliche Kriterium für die Definition einer selbständigen Untergruppe von Waren dar (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C-714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 44).
Rn. 41 Daher muss konkret, hauptsächlich anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber einer Marke den Nachweis ihrer Benutzung erbracht hat, geprüft werden, ob sie im Verhältnis zu den Waren oder Dienstleistungen der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsgruppe eine selbständige Untergruppe bilden, so dass die Waren oder Dienstleistungen, für die eine ernsthafte Benutzung der Marke nachgewiesen wurde, zu der von ihrer Anmeldung erfassten Gruppe von Waren oder Dienstleistungen in Beziehung gesetzt werden (Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C-714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 46).
Dies gilt umso mehr, als der Inhaber einer Marke ein berechtigtes Interesse daran hat, seine Palette an Waren oder Dienstleistungen, für die seine Marke eingetragen ist, zu erweitern (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C-714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 51).
Eine solche Herangehensweise würde es nämlich nicht ermöglichen, in kohärenter Weise selbständige Untergruppen zu bestimmen, und hätte eine übermäßige Einschränkung der Rechte des Markeninhabers zur Folge (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C-714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 51).
- EuGH, 11.03.2003 - C-40/01
Ansul - Marken -Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 12 Absatz 1 - Verfall der Rechte …
Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-720/18
Rn. 23 Was die auf das Urteil vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, EU:C:2003:145), zurückgehende Rechtsprechung angehe, ergebe sich zum einen aus den "Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken" (Teil C, Abschnitt 6, Nr. 2.8) des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), dass die Anwendung dieser Rechtsprechung die Ausnahme bleiben müsse.Rn. 24 Zum anderen wiesen die Ausgangsverfahren eine zusätzliche Besonderheit auf, die darin bestehe, dass die streitigen Marken auch für Teile von Automobilen Schutz beanspruchten, so dass die Anwendung der auf das Urteil vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, EU:C:2003:145), zurückgehenden Rechtsprechung zur Folge hätte, dass die Benutzung der streitigen Marken für Teile von Automobilen als Benutzung dieser Marken für Automobile angesehen würde, obwohl Letztere seit mehr als 25 Jahren nicht mehr unter den streitigen Marken vertrieben würden.
Rn. 32 Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen ist, dass eine Marke "ernsthaft benutzt" wird, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).
Rn. 33 Ob die Marke ernsthaft benutzt wird, ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass sie tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).
Rn. 34 Der Umstand, dass die Benutzung der betreffenden Marke keine Waren betrifft, die auf dem Markt neu angeboten werden, sondern bereits vertriebene Waren, nimmt ihr nicht den Charakter der Ernsthaftigkeit, wenn dieselbe Marke von ihrem Inhaber für Einzelteile, die zur Zusammensetzung oder Struktur dieser Waren gehören, oder für Waren oder Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit bereits vertriebenen Waren stehen und die Bedürfnisse der Abnehmer dieser Waren befriedigen sollen, tatsächlich benutzt wird (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).
- EuGH, 19.06.2014 - C-217/13
Oberbank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - …
Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-720/18
Rn. 76 Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Frage der Beweislast für die ernsthafte Benutzung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 im Rahmen eines die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffenden Verfahrens eine solche in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallende Verfahrensbestimmung darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, 0berbank u. a., C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 66).Rn. 77 Würde sich die Beweislast für die ernsthafte Benutzung einer Marke im Rahmen eines Verfahrens zur Löschung dieser Marke wegen fehlender Benutzung nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten richten, könnte sich daraus nämlich für die Markeninhaber ein je nach dem betroffenen Recht unterschiedlicher Schutz ergeben, so dass das im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95 genannte und dort als "wesentlich" bezeichnete Ziel, dass die Marken "im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen", nicht erreicht würde (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, 0berbank u. a., C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 81 Der Inhaber der streitigen Marke ist nämlich am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, 0berbank u. a., C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 70).
- EuGH, 26.09.2013 - C-610/11
Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Verfallsverfahren - …
Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-720/18
Rn. 78 Ferner hat der Gerichtshof im Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions (C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 61), hinsichtlich des Verfalls einer Unionsmarke entschieden, dass der Grundsatz, wonach der Nachweis ihrer ernsthaften Benutzung dem Inhaber der Marke obliegt, in Wirklichkeit lediglich zum Ausdruck bringt, was die Vernunft und ein elementares Erfordernis der Verfahrenseffizienz gebieten.Rn. 79 Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass es grundsätzlich dem Inhaber der Unionsmarke, die Gegenstand eines Antrags auf Erklärung des Verfalls ist, obliegt, die ernsthafte Benutzung dieser Marke nachzuweisen (Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 63).
- EuGH, 18.11.2003 - C-216/01
Budějovický Budvar - Schutz von geografischen Angaben und …
Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-720/18
Rn. 68 Demnach hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob eine etwaige Unvereinbarkeit zwischen dem Unionsrecht und dem Übereinkommen von 1892 dadurch vermieden werden kann, dass das Übereinkommen im Rahmen des Möglichen unter Beachtung des Völkerrechts in einer mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Weise ausgelegt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 2003, Budějovický Budvar, C-216/01, EU:C:2003:618, Rn. 169).Bis die Unvereinbarkeit behoben ist, kann das Übereinkommen jedoch nach Art. 351 Abs. 1 AEUV weiter angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2003, Budějovický Budvar, C-216/01, EU:C:2003:618, Rn. 170 bis 172).
- EuGH, 12.12.2013 - C-445/12
Rivella International / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit …
Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-720/18
Im Urteil vom 12. Dezember 2013, Rivella International/HABM (C-445/12 P, EU:C:2013:826, Rn. 49 und 50), habe der Gerichtshof entschieden, dass die Benutzung einer Marke in der Schweiz nicht zum Nachweis ihrer ernsthaften Benutzung in Deutschland geeignet sei.
- BGH, 17.09.2026 - I ZB 58/25
Kein markenrechtlicher Schutz der Farbe Orange für eine Baumarktkette
Der Inhaber der angegriffenen Marke ist nämlich am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die sein Vorbringen zu stützen vermögen, die Marke habe aufgrund ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt (…vgl. EuGH, GRUR 2014, 776 [juris Rn. 69 f.] - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]; zum Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke im Verfallsverfahren vgl. EuGH…, Urteil vom 26. September 2013 - C-610/11, GRUR Int. 2013, 1047 [juris Rn. 61 f.] - Centrotherm Systemtechnik/HABM [CENTROTHERM]; Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 [juris Rn. 78 bis 81] = WRP 2021, 29 - Ferrari [testarossa]). - BGH, 14.01.2021 - I ZR 40/20
STELLA - Markenverfall, Darlegungs- und Beweislast
Dieser ist am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (…vgl. EuGH, GRUR Int. 2013, 1047 Rn. 63 - Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions [CENTROTHERM]; EuGH…, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13, C-218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 70 = WRP 2014, 940 - Oberbank u.a.; Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18, C-721/18, GRUR 2020, 1301 Rn. 79 bis 81 = WRP 2021, 37 - Ferrari [testarossa]). - BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20
NJW-Orange - Markenlöschungsverfahren: Beweislast bei Zweifel am Vorliegen eines …
Es obliegt generell dem Markeninhaber, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt (im Anschluss an EuGH…, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke-Rot] und EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 - Ferrari [testarossa]).Dieser ist am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (vgl. EuGH…, Urteil vom 26. September 2013 - C-610/11, GRUR Int. 2013, 1047 Rn. 63 - Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions [CENTROTHERM];… EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]; EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 Rn. 79 bis 81 = WRP 2021, 29 - Ferrari [testarossa]).
Angesichts der nachfolgenden Testarossa-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2020, 1301 Rn. 81 - Ferrari) ist aber nicht mehr zweifelhaft, dass es dem Markeninhaber generell im Löschungsverfahren obliegt, diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt und dass die Vorgabe des Bundespatentgerichts im Vorabentscheidungsersuchen für die Beurteilung der Beweislast in der Farbmarke Rot-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ohne Bedeutung war.
Auch die Frage, welcher der Beteiligten im Löschungsverfahren die Feststellungslast trägt, ist durch die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zweifelsfrei geklärt (vgl. EuGH, GRUR 2020, 1301 Rn. 79 bis 81 - Ferrari [testarossa]).
- BGH, 02.05.2024 - I ZR 23/23
VW Bulli - Kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche bei Nutzung von VW …
Rn. 34 aa) Bei der Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke für Kraftfahrzeuge in Klasse 12 ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer Marke, die für eine Gruppe von Waren und - wie hier - für deren Einzelteile eingetragen ist, davon auszugehen ist, dass sie für alle zu dieser Gruppe gehörenden Waren und für deren Einzelteile "ernsthaft benutzt" worden ist, wenn sie nur für bestimmte Waren oder nur für die Einzelteile oder das Zubehör einiger der genannten Waren benutzt worden ist, es sei denn, aus relevanten Tatsachen und Beweisen ergibt sich, dass der Verbraucher, der solche Waren erwerben möchte, in ihnen eine selbständige Untergruppe der Gruppe von Waren sieht, für die die betreffende Marke eingetragen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-721/18, GRUR 2020, 1301 [juris Rn. 53] - Ferrari/DU [testarossa];… vgl. auch EuGH, GRUR 2003, 425 [juris Rn. 40 bis 42] - Ansul).Auch der Umstand, dass die Benutzung der betreffenden Marke keine Waren betrifft, die auf dem Markt neu angeboten werden, sondern bereits vertriebene Waren, nimmt ihr nicht den Charakter der Ernsthaftigkeit, wenn dieselbe Marke von ihrem Inhaber für Einzelteile, die zur Zusammensetzung oder Struktur dieser Waren gehören, oder für Waren oder Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit bereits vertriebenen Waren stehen und die Bedürfnisse der Abnehmer dieser Waren befriedigen sollen, tatsächlich benutzt wird (…vgl. EuGH, GRUR 2003, 425 [juris Rn. 43] - Ansul; GRUR 2020, 1301 [juris Rn. 34] - Ferrari/DU [testarossa]).
Geschieht dies nicht, kann von einer "ernsthaften Benutzung" der Marke offenkundig keine Rede sein (vgl. EuGH, GRUR 2020, 1301 [juris Rn. 63 f.] - Ferrari/DU [testarossa]).
Zudem können die Begriffe der rechtserhaltenden Benutzung und der rechtsverletzenden Benutzung nicht gleichgesetzt werden (vgl. BGH…, Beschluss vom 30. März 2000 - I ZB 41/97, GRUR 2000, 1038 [juris Rn. 16] = WRP 2000, 1161 - Kornkammer;… Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 91/13, GRUR 2015, 685 [juris Rn. 29] = WRP 2015, 874 - STAYER;… BeckOK.Markenrecht/Bogatz aaO § 26 MarkenG Rn. 41;… Schmitz-Fohrmann in Ingerl/Rohnke/Nordemann aaO § 26 Rn. 32; vgl. auch EuGH, GRUR 2020, 1301 [juris Rn. 59] - Ferrari/DU [testarossa]).
- EuG, 02.07.2025 - T-1103/23
Unionsmarken: Das Gericht hebt die Entscheidungen auf, mit denen die Wortmarke …
Benutzt der Inhaber der betreffenden Marke sie beim Vertrieb von Gebrauchtwaren jedoch tatsächlich entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren -, kann dies eine "ernsthafte Benutzung" der Marke im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 55 und 56).Dass der Inhaber der Marke Dritten nicht verbieten kann, seine Marke für die unter dieser Marke bereits in den Verkehr gebrachten Waren zu benutzen, bedeutet nicht, dass er sie nicht selbst für solche Waren benutzen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 58 und 59).
Rn. 47 Nach der Rechtsprechung kann die tatsächliche Benutzung einer für bestimmte Waren eingetragenen Marke durch den Markeninhaber für Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit bereits vertriebenen Waren stehen und die Bedürfnisse der Abnehmer dieser Waren befriedigen sollen, eine "ernsthafte Benutzung" der Marke im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie Nr. 207/2009 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 62).
Geschieht dies nicht, kann nämlich von einer "ernsthaften Benutzung" der Marke im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie Nr. 207/2009 offenkundig keine Rede sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 63).
Sie sind der Ansicht, dass das Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854), nicht automatisch den Schluss zulasse, dass eine Verwendung für Ersatzteile eine ernsthafte Verwendung für Automobile darstelle.
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Marke nicht nur für die Waren als Ganzes eingetragen wurde, sondern auch für ihre Einzelteile (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 35).
Rn. 98 Daher ist bei einer Marke, die für eine Gruppe von Waren und für deren Einzelteile eingetragen ist, davon auszugehen, dass sie für alle zu dieser Gruppe gehörenden Waren und für deren Einzelteile im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie Nr. 207/2009 "ernsthaft benutzt" worden ist, wenn sie nur für bestimmte Waren - wie hochpreisige Luxussportwagen - oder nur für die Einzelteile oder das Zubehör einiger der genannten Waren benutzt worden ist, es sei denn, aus relevanten Tatsachen und Beweisen ergibt sich, dass der Verbraucher, der solche Waren erwerben möchte, in ihnen eine selbständige Untergruppe der Gruppe von Waren sieht, für die die betreffende Marke eingetragen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 53).
Rn. 99 Daher war es Sache der Beschwerdekammer, konkret - hauptsächlich anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber einer Marke den Nachweis ihrer Benutzung erbracht hat - zu prüfen, ob sie im Verhältnis zu den Waren oder Dienstleistungen der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsgruppe eine selbständige Untergruppe bilden, so dass die Waren oder Dienstleistungen, für die eine ernsthafte Benutzung der Marke nachgewiesen wurde, zu der von ihrer Anmeldung erfassten Gruppe von Waren oder Dienstleistungen in Beziehung gesetzt werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 11.09.2025 - I ZB 6/25
Testarossa - Wann liegt bösgläubige Markenanmeldung vor?
Die nach Widerspruch der Antragstellerin erhobenen, auf Schutzentziehung beziehungsweise auf Einwilligung in die Löschung dieser Marken erhobenen Klagen des Markeninhabers sind - nachdem das Berufungsgericht Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet und dieser hierüber entschieden hat (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 = WRP 2021, 29 - Ferrari [testarossa]) - hinsichtlich der Wort-Bild-Marke IR Nr. 515 107 für die Waren in Klasse 12 "automobiles et leur parties" (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2022 - 20 U 131/17, juris) und hinsichtlich der Wort-Bild-Marke Nr. 1158448 für die Waren in Klasse 12 "Automobile und Teile davon" (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2022 - 20 U 132/17, juris) rechtskräftig abgewiesen worden.Rn. 55 bb) Die Frage der Beweislast für die ernsthafte Benutzung im Rahmen eines die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffenden Verfahrens ist keine in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallende Verfahrensbestimmung, sondern in der Europäischen Union einheitlich zu beurteilen (zur ernsthaften Benutzung vgl. EuGH, GRUR 2020, 1301 [juris Rn. 76] - Ferrari [testarossa], mwN).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG (jetzt: Art. 19 Abs. 1 und 2 der Richtlinie [EU] 2015/2436) und des Bundesgerichtshofs zu § 49 Abs. 1 MarkenG obliegt es grundsätzlich dem Inhaber der streitigen Marke, die Gegenstand eines Antrags auf Erklärung des Verfalls ist, die ernsthafte Benutzung dieser Marke nachzuweisen, weil der Inhaber der streitigen Marke am besten in der Lage ist, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (vgl. EuGH…, Urteil vom 26. September 2013 - C-610/11, GRUR Int. 2013, 1047 [juris Rn. 63] - Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions [CENTROTHERM];… Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C-218/13, GRUR 2014, 776 [juris Rn. 70] = WRP 2014, 940 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]; EuGH, GRUR 2020, 1301 [juris Rn. 79] - Ferrari [testarossa]; BGH…, Urteil vom 14. Januar 2021 - I ZR 40/20, BGHZ 228, 226 [juris Rn. 22] - STELLA).
- EuGH, 10.03.2022 - C-183/21
Maxxus Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - …
Rn. 19 Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach dem Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 82), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt habe, dass den Inhaber einer Marke die Beweislast dafür treffe, dass die Marke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 "ernsthaft benutzt" worden sei, die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Beweislast nicht mehr haltbar sei.Rn. 22 Da die Richtlinie 2015/2436 nicht das nationale, die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffende Verfahren regele, steht nach Ansicht des vorlegenden Gerichts das Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854), einer die klagende Partei treffenden Darlegungslast, wie sie das vorlegende Gericht in Betracht zieht, nicht entgegen.
Rn. 24 Maxxus macht im Wesentlichen geltend, dass der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 14. Januar 2021 im Anschluss an das Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854), entschieden habe, dass in einem die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffenden Verfahren die klagende Partei lediglich behaupten müsse, dass der Inhaber dieser Marke diese nicht benutzt habe, da die Beweis- und Darlegungslast im deutschen Recht beim Inhaber der fraglichen Marke liege.
Rn. 33 Hierzu ist festzustellen, dass die Frage der Beweislast für die ernsthafte Benutzung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2436 im Rahmen eines die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffenden Verfahrens keine in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallende Verfahrensbestimmung darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Würde sich diese Frage nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten richten, könnte sich daraus nämlich für die Markeninhaber ein je nach dem betroffenen Recht unterschiedlicher Schutz ergeben, so dass das im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/2436 genannte und, wie es dort heißt, "unbedingt" zu gewährleistende Ziel, dass die Marken "im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen", nicht erreicht würde (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Inhaber der streitigen Marke ist nämlich am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 78 und 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Daraus folgt, dass Art. 19 der Richtlinie 2015/2436 dahin auszulegen ist, dass den Inhaber einer Marke die Beweislast dafür trifft, dass die Marke im Sinne dieser Bestimmung "ernsthaft benutzt" worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 82).
- EuGH, 28.10.2022 - C-435/22
Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an …
Rn. 122 Darüber hinaus ist eine solche enge Auslegung auch im Hinblick auf die den Mitgliedstaaten nach Art. 351 Abs. 2 AEUV obliegende Verpflichtung geboten, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um Unvereinbarkeiten zwischen einer Übereinkunft und den Verträgen zu beheben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2009, Kommission/Österreich, C-205/06, EU:C:2009:118, Rn. 45…, vom 3. März 2009, Kommission/Schweden, C-249/06, EU:C:2009:119, Rn. 45, sowie vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 67). - LG München I, 16.03.2021 - 33 O 887/20
Überwiegend erfolglose Verfallsklage gegen Buchstaben-Marken eines …
Der Beklagten ist in Bezug auf "Motoren, soweit in Klasse 7 enthalten" und Dienstleistungen der Klassen 41, 44 und 45 "Ausrichtung, Organisation, Durchführung von sowie Teilnahme an Sportveranstaltungen, insbesondere durch Sponsorenverträge oder durch Startgelder, veranlasste Teilnahme an Sportveranstaltungen, Beratung, Betreuung und Unterstützung, insbesondere technische Unterstützung (ausgenommen finanzielle Unterstützung) von Sportveranstaltungsteilnehmem, Fahrunterricht, Sportunterricht" sowie den Waren "aus Edelmetallen oder deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, nämlich Juwelierwaren, Schmuckwaren" mit Ausnahme von "Schlüsselanhängem, Pins (Anstecker), Armbänder" der Nachweis (vgl. neuerdings EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 79 f. - Ferrari/DU [testarossa]) einer rechtserhaltenden Benutzung nicht gelungen.Rn. 40 Für die nach § 26 Abs. 1 MarkenG zusätzlich erforderliche Ernsthaftigkeit der Benutzung ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD; EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 33 f. - Ferrari/DU [testarossa]).
Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig ausreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 925 - VOODOO m.w.N., EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 33. - Ferrari/DU [testarossa]).
Allein die Tatsache, dass es sich bei den Fahrzeugen um Sportwagen oder besonders sportliche Fahrzeuge handelt, reicht nicht aus, um sie als selbständige Untergruppe von Fahrzeugen einzustufen (EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 48 - Ferari-DU [testarossa]).
Somit kann vorliegend dahinstehen, ob die Entscheidung EuGH GRUR 2020, 1301 - Ferrari/DU [testarossa] tatsächlich dahingehend zu verstehen ist, dass Fahrzeuge und Teile von Fahrzeugen eine einheitliche Produktkategorie bilden mit der Konsequenz, dass eine Benutzung von Fahrzeugen gleichzeitig als Benutzung von Fahrzeugteilen und andersherum anzusehen ist (in diese Richtung wohl EuGH GRUR 2020, 1301, Rn. 27 - Ferrari/DU [testarossa]).
- BPatG, 05.06.2025 - 29 W (pat) 24/18
Farbmarke ORANGE
Rn. 156 (1) Zwar gilt in Verfahren vor dem Bundespatentgericht ebenso wie in den Verfahren vor dem DPMA der Grundsatz der Amtsermittlung gem. §§ 59 Abs. 1, 73 Abs. 1 MarkenG, während der Beibringungsgrundsatz nur ausnahmsweise Anwendung findet wie beispielsweise hinsichtlich der rechtserhaltenden Benutzung im Verfallsverfahren (vgl. EuGH GRUR 2022, 573 - Maxxus/G1; GRUR 2020, 1301 - testarossa;… BGH GRUR 2021, 736 Rn. 20 ff. - Stella) oder bei Erhebung der Nichtbenutzungseinrede im Widerspruchsverfahren, des Entstehens und Fortbestands von nicht registrierten Widerspruchsrechten etc. Zudem resultiert - über die vorgenannten Ausnahmen hinaus - auch bei Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus bestehenden Mitwirkungspflichten der Beteiligten eine gewisse Annäherung an den Beibringungsgrundsatz (…vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53 Rn. 60 f.;… Sallmann in BeckOK Markenrecht, 41. Edition, Stand: 01.04.2025, § 59 Rn. 1, Rn. 3 ff.).Rn. 168 Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehen jedoch im Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse verbleibende Zweifel am Vorliegen einer Verkehrsdurchsetzung zu Lasten des Markeninhabers (vgl. BGH, GRUR 2021, 1526 Rn. 38 - NJW-Orange mit Verweis auf EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 68-70 - Oberbank u. a. [Farbmarke Rot] und EuGH GRUR 2020, 1301 - Ferrari [testarossa]).
- OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21
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- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-168/24
PMJC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinien 2008/95/EG und (EU) …
- BPatG, 23.07.2024 - 29 W (pat) 42/21
Markenbeschwerdesache - Verfallsverfahren - "VIVA Serviceagentur" (Wortmarke) - …
- BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsantrag - Nichtigkeitsverfahren - …
- BPatG, 28.09.2022 - 26 W (pat) 18/19
Markenbeschwerdesache - Löschungsverfahren- "La Natura (Wort-/Bildmarke)" - keine …
- EuG, 09.07.2025 - T-144/24
Unionsmarke - Verfahren zur Erklärung des Verfalls - Unionswortmarke …
- BPatG, 22.02.2022 - 26 W (pat) 10/20
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsantrag - "Kaminfeuer (Wortmarke)" - fehlende …
- BPatG, 01.10.2024 - 26 W (pat) 9/19
- BPatG, 01.10.2024 - 26 W (pat) 11/19
- BPatG, 09.04.2024 - 26 W (pat) 535/19
- OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 20 U 290/20
Ansprüche wegen Verletzung einer Marke
- LG Hamburg, 13.11.2025 - 327 O 29/25
Verwechslungsgefahr zwischen der Unionswortmarke "CARGOO" und dem Zeichen …
- BPatG, 28.11.2024 - 26 W (pat) 30/21
- BPatG, 01.10.2024 - 26 W (pat) 7/19
- BPatG, 01.10.2024 - 26 W (pat) 10/19
- BPatG, 25.09.2024 - 29 W (pat) 25/22
- BPatG, 05.02.2026 - 25 W (pat) 65/24
- LG Hamburg, 20.11.2025 - 312 O 269/24
Verwechslungsgefahr zwischen der Wort- und Bildmarke "Safesmart" und den Zeichen …
- BPatG, 27.09.2023 - 29 W (pat) 532/22
- BPatG, 10.10.2025 - 26 W (pat) 45/23
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