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Rechtsprechung
   EuGH, 06.11.2019 - C-75/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,38849
EuGH, 06.11.2019 - C-75/19 (https://dejure.org/2019,38849)
EuGH, Entscheidung vom 06.11.2019 - C-75/19 (https://dejure.org/2019,38849)
EuGH, Entscheidung vom 06. November 2019 - C-75/19 (https://dejure.org/2019,38849)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucureşti und Secapital

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Verbraucherkredit - Zwangsvollstreckungsverfahren - Frist für die Geltendmachung der Missbräuchlichkeit einer Klausel von 15 Tagen ab der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucureşti und Secapital

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Verbraucherkredit - Zwangsvollstreckungsverfahren - Frist für die Geltendmachung der Missbräuchlichkeit einer Klausel von 15 Tagen ab der Mitteilung ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-725/19

    Impuls Leasing România - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …

    {FN:5} C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950.

    {FN:6} C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950.

    {FN:20} Vgl. Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (…C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 44), und Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucureşti und Secapital (C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950, Rn. 25).

    {FN:21} Vgl. Urteil vom 20. September 2018, Danko und Danková (…C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 46 und Nr. 2 des Tenors), und Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucureşti und Secapital (C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950, Rn. 26).

    {FN:22} Vgl. Urteil vom 20. September 2018, Danko und Danková (…C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 49), und Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucureşti und Secapital (C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950, Rn. 28).

    {FN:25} C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950, insbesondere Rn. 29 bis 34.

    {FN:26} C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950.

  • EuGH, 04.05.2023 - C-200/21

    BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions Limited - Vorlage zur …

    Rn. 17 Zur Stützung dieser weiteren Beschwerde beriefen sich TU und SU auf den Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucureşti und Secapital (C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 713 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entgegensteht, nach der es einem Verbraucher, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben wird, nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen ab der Mitteilung über die ersten Schritte dieses Verfahrens verwehrt ist, sich auf das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln in dem Vertrag zu berufen, dessen Zwangsvollstreckung betrieben wird, und zwar sogar dann, wenn der Verbraucher nach nationalem Recht über einen unbefristeten gerichtlichen Rechtsbehelf verfügt, um feststellen zu lassen, dass missbräuchliche Klauseln vorliegen, die Entscheidung über diesen Rechtsbehelf aber keine Auswirkung auf den Ausgang des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat, die gegen den Verbraucher ergehen kann, bevor über den Rechtsbehelf auf Feststellung des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln entschieden worden ist.

    Zwar habe der Gerichtshof im Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucureşti und Secapital (C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950), entschieden, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben müsse, sich im Rahmen einer Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung des betreffenden Vertrags auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu berufen, doch könne dieses Recht nicht jederzeit wirksam ausgeübt werden, ohne den hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zu unterliegen.

    Rn. 20 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Rechtssache, mit der es befasst ist, und die Rechtssache, in der der Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucureşti und Secapital (C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950), ergangen ist, einander ähneln.

    Rn. 30 Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, bevor die Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens verkündet wurde, mit der die Vertragsklausel, die dieser Zwangsvollstreckung zugrunde lag, für missbräuchlich und infolgedessen das Zwangsvollstreckungsverfahren für nichtig erklärt wird, diese Entscheidung dem betreffenden Verbraucher nur einen nachgelagerten, in Schadensersatz bestehenden Schutz gewähren würde, was sich als unvollständig und unzureichend erweisen würde und entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel wäre, um der Verwendung dieser Klausel ein Ende zu setzen (Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucureşti und Secapital, C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 So hat der Gerichtshof in Rn. 34 des Beschlusses vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucureşti und Secapital (C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950), auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, entschieden, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der es einem Verbraucher, der mit einem Kreditinstitut einen Kreditvertrag geschlossen hat und gegen den dieser Gewerbetreibende ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet hat, nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen ab der Mitteilung über die ersten Schritte dieses Verfahrens verwehrt ist, sich auf das Vorliegen von missbräuchlichen Klauseln zu berufen, um diesem Verfahren entgegenzutreten, und dies selbst dann gilt, wenn der Verbraucher nach dem nationalen Recht über einen unbefristeten gerichtlichen Rechtsbehelf verfügt, um feststellen zu lassen, dass missbräuchliche Klauseln vorliegen, die Entscheidung über diesen Rechtsbehelf aber keine Auswirkungen auf die Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren hat, die gegen den Verbraucher ergehen kann, bevor über die Klage auf Feststellung missbräuchlicher Klauseln entschieden worden ist.

  • EuGH, 17.05.2022 - C-725/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …

    Rn. 55 Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, bevor die Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens verkündet wurde, mit der die Vertragsklausel, die dieser Zwangsvollstreckung zugrunde lag, für missbräuchlich und infolgedessen das Zwangsvollstreckungsverfahren für nichtig erklärt wird, diese Entscheidung dem betreffenden Verbraucher nur einen nachgelagerten, in Schadensersatz bestehenden Schutz gewähren würde, was sich als unvollständig und unzureichend erweisen würde und entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel wäre, um der Verwendung dieser Klausel ein Ende zu setzen (Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucureşti und Secapital, C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.01.2024 - C-531/22

    Getin Noble Bank u. a. (Contrôle d'office du caractère abusif des clauses) - …

    Rn. 54 Zu der Frist von zwei Wochen für die Einlegung eines solchen Widerspruchs, die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Frist die in der vorstehenden Randnummer genannte Gefahr begründet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucureşti und Secapital, C-75/19, EU:C:2019:950, Rn. 31 und 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-582/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …

    So hat der Gerichtshof auch in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucureşti und Secapital (C-75/19, EU:C:2019:950), ergangen ist, ausgeführt, dass das vom Widerspruch zu unterscheidende Verfahren, das dem Verbraucher ermöglicht, sich auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu berufen, keine Auswirkungen auf das Zwangsvollstreckungsverfahren hat, dem der Verbraucher unterworfen werden kann, bevor über die Klage auf Feststellung solcher missbräuchlicher Klauseln entschieden worden ist.
  • EuGH, 05.10.2023 - C-25/23

    Princess Holdings - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2, Art. 94 …

    Rn. 43 Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, bevor die Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens verkündet wurde, mit der die Vertragsklausel, die dieser Zwangsvollstreckung zugrunde lag, für missbräuchlich und infolgedessen das Zwangsvollstreckungsverfahren für nichtig erklärt wird, diese Entscheidung dem betreffenden Verbraucher nur einen nachgelagerten, in Schadensersatz bestehenden Schutz gewähren würde, was sich als unvollständig und unzureichend erweisen würde und entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel wäre, um der Verwendung dieser Vertragsklausel ein Ende zu setzen (Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucureşti und Secapital, C-75/19, EU:C:2019:950, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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