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   EuGH, 20.09.2018 - C-448/17   

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EuGH, 20.09.2018 - C-448/17 (https://dejure.org/2018,29039)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.2018 - C-448/17 (https://dejure.org/2018,29039)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 2018 - C-448/17 (https://dejure.org/2018,29039)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    EOS KSI Slovensko

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherverträge - Richtlinie 93/13/EG - Missbräuchliche Klauseln - Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 - Pflicht, die Klauseln klar und verständlich abzufassen - Art. 7 -Anrufung der Gerichte durch Personen oder Organisationen, die ein ...

  • Betriebs-Berater

    Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag - Streithilfe von Verbraucherschutzvereinigungen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    EOS KSI Slovensko

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherverträge - Richtlinie 93/13/EG - Missbräuchliche Klauseln - Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 - Pflicht, die Klauseln klar und verständlich abzufassen - Art. 7 - Anrufung der Gerichte durch Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag - Streithilfe von Verbraucherschutzvereinigungen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    EOS KSI Slovensko

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherverträge - Richtlinie 93/13/EG - Missbräuchliche Klauseln - Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 - Pflicht, die Klauseln klar und verständlich abzufassen - Art. 7 - Anrufung der Gerichte durch Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes ...

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-448/17
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist - entgegen der im Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 46), entwickelten Rechtsprechung - im Ausgangsverfahren das slowakische Recht ungünstiger angewandt worden, als es der Fall gewesen wäre, wenn es sich um einen Sachverhalt ohne irgendein unionrechtliches Element gehandelt hätte.

    Ist im Licht des Urteils vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2014:101), und der auch in Rn. 46 der Gründe dieses Urteils dargelegten Erwägungen mit dem unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz eine rechtliche Regelung unvereinbar, die es - bei Äquivalenz der rechtlich geschützten Interessen und des Schutzes der Rechte des Verbrauchers vor missbräuchlichen Vertragsklauseln - einer juristischen Person, deren Tätigkeit den kollektiven Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Vertragsklauseln zum Gegenstand hat und die das Ziel der Verwirklichung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie er mit § 53a Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs umgesetzt wurde, verfolgt, nicht erlaubt, ohne Zustimmung des beklagten Verbrauchers als Streithelfer (Nebenintervenient) an einem Gerichtsverfahren von Anfang an teilzunehmen und zugunsten des Verbrauchers wirksam prozessuale Verteidigungs- und Angriffsmittel geltend zu machen, um in diesem Verfahren einen Schutz vor der systematischen Anwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln zu erreichen, obwohl in einem anderen Fall der Streithelfer (Nebenintervenient), der einem Gerichtsverfahren auf Seiten des Beklagten beitritt und ein Interesse an der materiellen (vermögensrechtlichen) Regelung des Verfahrensgegenstands hat, im Gegensatz zu einer Verbraucherschutzvereinigung keine Zustimmung des Beklagten, auf dessen Seite er beitritt, benötigt, um an dem Verfahren von Anfang an teilzunehmen und zugunsten des Beklagten wirksam prozessuale Verteidigungs- und Angriffsmittel geltend zu machen?.

    Aus Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie geht hervor, dass diese Mittel die Möglichkeit von Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, zur Anrufung der Gerichte einschließen, um klären zu lassen, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und um gegebenenfalls deren Verbot zu erreichen (Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So regelt die Richtlinie 93/13 nicht die Frage, ob solche Vereinigungen das Recht haben sollten, als Streithelfer zur Unterstützung der Verbraucher in solchen Individualstreitigkeiten zugelassen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 45).

    Daher ist es in Ermangelung einer Unionsregelung über eine für Verbraucherschutzvereinigungen bestehende Möglichkeit, Individualstreitigkeiten beizutreten, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, Sache des Rechts jedes einzelnen Mitgliedstaats, solche Bestimmungen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie aufzustellen, sofern diese nicht ungünstiger als die Bestimmungen sind, die ähnliche, dem nationalen Recht unterliegende Fälle regeln (Äquivalenzprinzip), und sie die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht in der Praxis unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 46).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung eine Vereinigung einen solchen Verbraucher in jedem Verfahren einschließlich des Vollstreckungsverfahrens in dessen Auftrag unmittelbar vertreten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 18.02.2016 - C-49/14

    Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-448/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein wirksamer Schutz der Rechte aus der Richtlinie 93/13 nur dann garantiert werden kann, wenn die nationalen Verfahrensregeln vorsehen, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Mahnverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Mahnbescheids von Amts wegen durch ein Gericht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit überprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 45 und 46).

    Daher ist in dem Fall, dass keine Überprüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln von Amts wegen durch ein Gericht in dem Stadium der Vollstreckung des Mahnbescheids vorgesehen ist, davon auszugehen, dass eine solche nationale Regelung geeignet ist, die Wirksamkeit des von der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu beeinträchtigen, sofern sie nicht im Stadium des Erlasses des Mahnbescheids eine solche Überprüfung vorsieht oder, wenn eine solche Überprüfung nur im Stadium des Einspruchs gegen den erlassenen Mahnbescheid vorgesehen ist, sofern eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der betroffene Verbraucher den erforderlichen Einspruch nicht einlegt, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es, weil er im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, davon abgehalten werden könnte, sich zu verteidigen, sei es, weil die nationale Regelung nicht die Pflicht vorsieht, ihm alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, damit er den Umfang seiner Rechte erfassen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 52).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 es verwehrt, dass es nach einer nationalen Regelung zulässig ist, einen Mahnbescheid zu erlassen, ohne dass der Verbraucher zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens die Gewähr hätte, dass ein Gericht das Nichtvorliegen missbräuchlicher Klauseln in dem betreffenden Vertrag überprüft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 45).

  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-448/17
    Diese Unterrichtung des Verbrauchers über die Gesamtkosten des Kredits in Form eines nach einer einheitlichen mathematischen Formel berechneten Zinssatzes ist somit von besonderer Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 69 und 70).

    Ist dies nicht der Fall, ist ein nationales Gericht befugt, die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel nach Art. 3 dieser Richtlinie 93/13 zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 71 und 72).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-125/16

    Malta Dental Technologists Association und Reynaud - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-448/17
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C-125/16, EU:C:2017:707, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist es Sache des nationalen Gerichts, darüber zu entscheiden, in welchem Verfahrensstadium ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten ist (Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C-125/16, EU:C:2017:707, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-348/14

    Bucura

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-448/17
    Der Gerichtshof hat jedoch zur Richtlinie 87/102 bereits entschieden, dass angesichts des von dieser Richtlinie verfolgten Ziels, den Verbraucher vor unbilligen Kreditbedingungen zu schützen und ihm zu ermöglichen, bei Vertragsschluss im Besitz einer umfassenden Kenntnis der Einzelheiten der künftigen Erfüllung dieses Vertrags zu sein, dem Kreditnehmer gemäß Art. 4 dieser Richtlinie alle Angaben zur Verfügung stehen müssen, die Auswirkungen auf den Umfang seiner Verpflichtung haben können (Urteil vom 9. Juli 2015, Bucura, C-348/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:447, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-448/17
    Da das durch diese Richtlinie eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, muss das durch die Richtlinie aufgestellte Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung von Vertragsklauseln und damit der Transparenz vielmehr umfassend verstanden werden (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-448/17
    Daher ist in dem Fall, dass keine Überprüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln von Amts wegen durch ein Gericht in dem Stadium der Vollstreckung des Mahnbescheids vorgesehen ist, davon auszugehen, dass eine solche nationale Regelung geeignet ist, die Wirksamkeit des von der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu beeinträchtigen, sofern sie nicht im Stadium des Erlasses des Mahnbescheids eine solche Überprüfung vorsieht oder, wenn eine solche Überprüfung nur im Stadium des Einspruchs gegen den erlassenen Mahnbescheid vorgesehen ist, sofern eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der betroffene Verbraucher den erforderlichen Einspruch nicht einlegt, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es, weil er im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, davon abgehalten werden könnte, sich zu verteidigen, sei es, weil die nationale Regelung nicht die Pflicht vorsieht, ihm alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, damit er den Umfang seiner Rechte erfassen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 52).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-448/17
    Ist der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 verwendete Ausdruck "klar und verständlich" - auch in Anknüpfung an die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs in den Urteilen vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), und vom 23. April 2015, Van Hove (C-96/14, EU:C:2015:262) - dahin auszulegen, dass eine Klausel auch dann als nicht klar und verständlich abgefasst angesehen werden kann - mit der Rechtsfolge, dass die Vertragsklausel einer gerichtlichen Prüfung im Hinblick auf ihre Missbräuchlichkeit unterliegt -, wenn das Rechtsinstitut (Instrument), dass diese Vertragsklausel regelt, als solches kompliziert ist, seine Rechtsfolgen für den Durchschnittsverbraucher schwer vorherzusehen sind und für sein Verständnis in der Regel eine juristische Fachberatung erforderlich ist, deren Kosten außer Verhältnis zum Wert der Leistung stehen, die der Verbraucher nach dem Vertrag erhält?.
  • EuGH, 20.10.2016 - C-429/15

    Danqua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-448/17
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes verlangt, dass bei der Anwendung einer nationalen Regelung nicht danach unterschieden wird, ob ein Verfahren auf das Unionsrecht oder auf das nationale Recht gestützt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2016, Danqua, C-429/15, EU:C:2016:789, Rn. 30).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-96/14

    Ein Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent,

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-448/17
    Ist der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 verwendete Ausdruck "klar und verständlich" - auch in Anknüpfung an die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs in den Urteilen vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), und vom 23. April 2015, Van Hove (C-96/14, EU:C:2015:262) - dahin auszulegen, dass eine Klausel auch dann als nicht klar und verständlich abgefasst angesehen werden kann - mit der Rechtsfolge, dass die Vertragsklausel einer gerichtlichen Prüfung im Hinblick auf ihre Missbräuchlichkeit unterliegt -, wenn das Rechtsinstitut (Instrument), dass diese Vertragsklausel regelt, als solches kompliziert ist, seine Rechtsfolgen für den Durchschnittsverbraucher schwer vorherzusehen sind und für sein Verständnis in der Regel eine juristische Fachberatung erforderlich ist, deren Kosten außer Verhältnis zum Wert der Leistung stehen, die der Verbraucher nach dem Vertrag erhält?.
  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

  • EuGH, 09.04.2024 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    Was insbesondere die Anforderungen des Äquivalenzgrundsatzes anbelangt, auf den allein sich die vorliegende Frage bezieht, ist es Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Verfahrensmodalitäten der im nationalen Recht anwendbaren Rechtsbehelfe die Beachtung dieses Grundsatzes unter Berücksichtigung des Gegenstands, des Grundes und der wesentlichen Elemente der betreffenden Rechtsbehelfe zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 40, und vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 23).
  • EuGH, 17.05.2022 - C-725/19

    Impuls Leasing România

    Insoweit hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass in dem Fall, dass keine Überprüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln von Amts wegen durch ein Gericht in dem Stadium der Vollstreckung des Mahnbescheids vorgesehen ist, davon auszugehen ist, dass eine nationale Regelung geeignet ist, die Wirksamkeit des von der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu beeinträchtigen, sofern sie nicht im Stadium des Erlasses des Mahnbescheids eine solche Überprüfung vorsieht oder, wenn eine solche Überprüfung nur im Stadium des Einspruchs gegen den Mahnbescheid vorgesehen ist, sofern eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der betroffene Verbraucher den erforderlichen Einspruch nicht einlegt, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, sei es, weil die nationale Regelung nicht die Pflicht vorsieht, ihm alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, damit er den Umfang seiner Rechte erfassen kann (Urteil vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Verhältnis zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, den Verbraucher nicht davon abhalten dürfen, das Gericht anzurufen, um die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln prüfen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54, vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 52 und 54, sowie vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    34 Vgl. Urteil vom 20. September 2018, Danko und Danková (C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 46 und Tenor 2).

    35 Vgl. Urteil vom 20. September 2018, Danko und Danková (C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    27 Vgl. Urteil vom 20. September 2018, Danko und Danková (C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 46 und Tenor 2).

    28 Vgl. Urteil vom 20. September 2018, Danko und Danková (C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-725/19

    Impuls Leasing România - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    21 Vgl. Urteil vom 20. September 2018, Danko und Danková (C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 46 und Nr. 2 des Tenors), und Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucure?Ÿti und Secapital (C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950, Rn. 26).

    22 Vgl. Urteil vom 20. September 2018, Danko und Danková (C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 49), und Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucure?Ÿti und Secapital (C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950, Rn. 28).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Was den Äquivalenzgrundsatz betrifft, ist es, wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Verfahrensmodalitäten der im innerstaatlichen Recht anwendbaren Rechtsbehelfe zu prüfen, ob dieser Grundsatz unter Berücksichtigung des Gegenstands, des Grundes und der wesentlichen Elemente der betreffenden Rechtsbehelfe beachtet worden ist (vgl. insbesondere Urteil vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 40).
  • EuGH, 05.06.2019 - C-38/17

    GT

    Es muss vielmehr umfassend verstanden werden, da das durch diese Richtlinie eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 61).
  • EuGH, 05.10.2023 - C-25/23

    Princess Holdings - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2, Art. 94

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein wirksamer Schutz der Rechte aus der Richtlinie 93/13 nur dann garantiert werden kann, wenn die nationalen Verfahrensregeln vorsehen, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Mahnverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Mahnbescheids von Amts wegen durch ein Gericht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit überprüft werden (Urteil vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 45).

    Ist also keine gerichtliche Überprüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln von Amts wegen im Stadium der Vollstreckung dieses Mahnbescheids vorgesehen, so ist davon auszugehen, dass eine nationale Regelung geeignet ist, die Wirksamkeit des von der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu beeinträchtigen, sofern sie nicht im Stadium des Erlasses dieses Mahnbescheids eine solche Überprüfung vorsieht oder, wenn eine solche Überprüfung nur im Stadium des Einspruchs gegen den Mahnbescheid vorgesehen ist, sofern eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der betroffene Verbraucher den erforderlichen Einspruch nicht einlegt, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es im Hinblick auf die Höhe der Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur bestrittenen Forderung mit sich brächte, sei es, weil diese nationale Regelung nicht die Pflicht vorsieht, diesem Verbraucher alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, damit er den Umfang seiner Rechte erfassen kann (Urteil vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 46).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-290/19

    Home Credit Slovakia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Dieser Zinssatz ermöglicht es nämlich dem Verbraucher, den Umfang der mit dem Abschluss des Kreditvertrags einhergehenden Verpflichtung in wirtschaftlicher Hinsicht einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingeróva, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    43 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko (C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 53).
  • EuGH, 26.11.2020 - C-807/19

    DSK Bank und FrontEx International

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-698/18

    Raiffeisen Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

  • EuGH, 22.09.2022 - C-335/21

    Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat)

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

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