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Rechtsprechung
   EuGH, 16.04.2026 - C-753/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,9895
EuGH, 16.04.2026 - C-753/24 (https://dejure.org/2026,9895)
EuGH, Entscheidung vom 16.04.2026 - C-753/24 (https://dejure.org/2026,9895)
EuGH, Entscheidung vom 16. April 2026 - C-753/24 (https://dejure.org/2026,9895)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 Abs. 1 - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Nichtigkeit des Kreditvertrags - Rückerstattungsansprüche - ...

Sonstiges (3)

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 30. Oktober 2024 - Powszechna Kasa Oszczędności Bank Polski S.A./MS und MS

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rzepacz

    Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 30. Oktober 2024 - Powszechna Kasa Oszczędności Bank Polski S.A./MS und MS

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rzepacz

Papierfundstellen

  • EuZW 2026, 589
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.06.2023 - C-520/21

    Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der …

    Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-753/24
    Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt auch, wenn die Missbräuchlichkeit einer oder mehrerer Klauseln eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags nicht nur zur Nichtigkeit dieser Klauseln, sondern auch zur vollständigen Unwirksamkeit dieses Vertrags führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe …

    Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-753/24
    Rn. 28 Im Übrigen stellt die Restitutionswirkung, die mit der Feststellung der Unwirksamkeit von missbräuchlichen Klauseln enthaltenden Verträgen einhergeht und auch die in Rn. 27 des vorliegenden Urteils genannte Klage der Bank rechtfertigt, sicher, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Verbrauchers führt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 94).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung …

    Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-753/24
    Außerdem habe PKO Bank bis 2019 erwarten können, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kreditvertrag nach Aufhebung der missbräuchlichen Klausel weiterbestehe, da sich die nationale Rechtsprechung erst nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819), dahin entwickelt habe, dass eine Klausel über das Wechselkursrisiko in einem an eine Fremdwährung gekoppelten Kreditvertrag den Hauptgegenstand des Vertrags betreffe, so dass ihre Aufhebung zur Unwirksamkeit des gesamten Kreditvertrags führe.
  • EuGH, 23.11.2023 - C-321/22

    Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige …

    Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-753/24
    Rn. 26 Dieses Ziel der Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne eine missbräuchliche Klausel befunden hätte, muss unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfolgt werden, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und verlangt, dass die nationale Regelung, mit der dieses Recht umgesetzt wird, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (Urteil vom 23. November 2023, Provident Polska, C-321/22, EU:C:2023:911, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-385/20

    Caixabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …

    Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-753/24
    Rn. 34 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Verfahrensmodalitäten, die zu hohe Kosten für den Verbraucher nach sich ziehen, zur Folge haben könnten, dass dieser davon abgehalten wird, seine Rechte sachgerecht vor dem von dem Gewerbetreibenden angerufenen Gericht zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Caixabank, C-385/20, EU:C:2022:278, Rn. 54).
  • EuGH, 07.12.2023 - C-140/22

    mBank (Déclaration du consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-753/24
    Somit muss die Verpflichtung zur Restitution infolge der Feststellung der Unwirksamkeit eines Kreditvertrags, der missbräuchliche Klauseln enthält, für beide Seiten gelten, so dass die Bank vom Verbraucher keinen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung des zur Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kapitals sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, mBank [Erklärung des Verbrauchers], C-140/22, EU:C:2023:965, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.2023 - C-28/22

    Getin Noble Bank (Délai de prescription des actions en restitution) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-753/24
    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 14. Dezember 2023, Getin Noble Bank [Verjährungsfrist für Rückgewähransprüche], C-28/22, EU:C:2023:992, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.11.2025 - C-746/24

    Gryczara - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-753/24
    Rn. 36 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der betreffenden Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dieser verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 27. November 2025, Gryczara, C-746/24, EU:C:2025:925, Rn. 60).
  • VGH Bayern, 12.05.2026 - 19 CE 26.265

    Abschiebung, Materielles Asylgesuch, Ausschließliche Zuständigkeit des …

    Diese mitgliedstaatliche Autonomie wird begrenzt durch die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz, nach denen insbesondere die Durchsetzung unionsrechtlicher Rechte des Einzelnen nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden darf (…vgl. zum Ganzen zuletzt EuGH, U.v. 30.4.2026 - C-748/24, Kotaňák - juris Rn. 84; U.v. 16.4.2026 - C-753/24, PKO Bank u.a. - juris Rn. 24).
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