Rechtsprechung
| EuGH, 12.03.2020 - C-769/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Caisse d'assurance retraite und de la santé au travail d'Alsace-Moselle
Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 5 Buchst. b - Erhöhung des Satzes der Altersrente - Berücksichtigung einer Beihilfe, die für die Erziehung eines behinderten Kindes in einem anderen ...
- Europäischer Gerichtshof
Caisse d'assurance retraite und de la santé au travail d'Alsace-Moselle
Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 5 Buchst. b - Erhöhung des Satzes der Altersrente - Berücksichtigung einer Beihilfe, die für die Erziehung eines behinderten Kindes in einem anderen ...
- Europäischer Gerichtshof
Caisse d'assurance retraite und de la santé au travail d'Alsace-Moselle
Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 5 Buchst. b - Erhöhung des Satzes der Altersrente - Berücksichtigung einer Beihilfe, die für die Erziehung eines behinderten Kindes in einem anderen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Caisse d'assurance retraite und de la santé au travail d'Alsace-Moselle
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 14.03.2019 - C-372/18
Einkünfte aus dem Vermögen von in Frankreich wohnenden Personen, die in der …
Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-769/18
Rn. 26 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, nämlich im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteil vom 14. März 2019, Dreyer, C-372/18, EU:C:2019:206, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 27 Somit kann eine Leistung als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich wenn sie zum einen den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürfnisse aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich zum anderen auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteil vom 14. März 2019, Dreyer, C-372/18, EU:C:2019:206, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit hat der Gerichtshof zu Leistungen, die gewährt oder verweigert werden oder deren Betrag unter Berücksichtigung der Höhe der Einkünfte des Empfängers berechnet wird, entschieden, dass die Gewährung dieser Leistungen nicht von der individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt, wenn es sich um ein objektives und gesetzlich festgelegtes Kriterium handelt, dessen Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen kann (Urteil vom 14. März 2019, Dreyer, C-372/18, EU:C:2019:206, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Erwägungen gelten entsprechend für den individuellen Charakter der Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Empfängers einer Leistung durch die zuständige Behörde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dreyer, C-372/18, EU:C:2019:206, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 25.07.2018 - C-679/16
A (Hilfe für eine schwerbehinderte Person) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-769/18
Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat entgegen den Vorschriften des Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht erklärt hat, dass ein bestimmtes Gesetz unter diese Verordnung falle, nicht zur Folge hat, dass ein bestimmtes Gesetz automatisch vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 ausgenommen ist (Urteil vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 30).Angesichts des kumulativen Charakters dieser beiden Voraussetzungen fällt die fragliche Leistung nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt ist (Urteil vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 33).
- EuGH, 13.06.2019 - C-646/17
Moro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen …
Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-769/18
Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 13. Juni 2019, Moro, C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 13. Juni 2019, Moro, C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.09.2015 - C-361/13
Die Slowakei hat dadurch, dass sie Beihilfen für Behinderte und eine …
Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-769/18
Da sie den Lebensunterhalt für Personen sicherstellen soll, die bei Erreichen eines bestimmten Alters ihre Beschäftigung aufgeben und nicht mehr verpflichtet sind, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen, bezieht sich diese Leistung somit auf das durch die Leistungen bei Alter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 abgedeckte Risiko (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.01.2016 - C-453/14
Knauer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 5 - …
Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-769/18
Rn. 38 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Buchst. a dieser Verordnung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur auf Leistungen anwendbar ist, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen (Urteil vom 21. Januar 2016, Vorarlberger Gebietskrankenkasse und Knauer, C-453/14, EU:C:2016:37, Rn. 32). - EuGH, 05.12.2019 - C-398/18
Bocero Torrico - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der …
Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-769/18
Rn. 42 Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004, gelesen im Licht des neunten Erwägungsgrundes dieser Verordnung, den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten verankert, den der Unionsgesetzgeber in den Text dieser Verordnung einführen wollte, damit dieser Grundsatz unter Beachtung des Inhalts und des Geistes der Gerichtsentscheidungen des Gerichtshofs ausgeformt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode, C-398/18 und C-428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.11.2020 - C-287/19
DenizBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie (EU) …
Hierzu kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen, auch wenn diese Bestimmungen in den Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (…vgl. insbesondere Urteile vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 36, und vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 39 und 40). - LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22
Ist der Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem …
Rn. 60 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (…vgl. etwa EuGH Urteile vom 14.03.2019, Dreyer, C-372/18, ECLI:EU:C:2019:206, Rn. 31; vom 12.03.2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, ECLI:EU:C:2020:203, Rn. 26; …und vom 15.06.2023, Thermalhotel Fontana Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H., C-411/22, ECLI:EU:C:2023:490, Rn. 22).Des Weiteren wird die Eingliederungshilfe entsprechend dem persönlichen Bedarf des Betroffenen auf der Grundlage einer individuellen Prüfung dieses Bedarfs durch die zuständige Behörde gewährt (vgl. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB IX; vgl. zur Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe [SGB VIII]: EuGH Urteil vom 12.03.2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, ECLI:EU:C:2020:203, Rn. 30 f.).
Vergleichbar ist die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX im Übrigen mit der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII, für die der EuGH den Sozialhilfecharakter ebenfalls bejaht hat (vgl. EuGH Urteil vom 12.03.2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, ECLI:EU:C:2020:203, Rn. 27 ff.).
- EuGH, 02.06.2022 - C-587/20
Eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation für die Wählbarkeit in das Amt …
Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.07.2020 - C-215/19
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Hostingdienste in einem Rechenzentrum) - …
Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 39). - Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20
Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der …
Vgl. auch Art. 5 Buchst. b dieser Verordnung, in dem der Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten verankert ist, in dem auch der Ausdruck "als ob" enthalten ist, sowie Urteil vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle (C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 42 bis 44).{FN:100} Vgl. auch als besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung Art. 5 Buchst. b dieser Verordnung, in dem der Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten verankert ist, worauf der Gerichtshof im Urteil vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle (C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 44), hingewiesen hat.
- EuGH, 19.11.2020 - C-775/19
5th AVENUE Products Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - …
Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 39).Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 40).
- EuGH, 10.07.2025 - C-257/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - …
Sie stellt daher keine derartige Leistung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 35). - BGH, 14.10.2025 - VI ZR 14/24
Haftungsprivileg gilt auch für österreichische Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen …
Es sieht als besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung vor, dass, sofern nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären (EuGH, Urteil vom 12. März 2020 - C-769/18, WzS 2021, 305 Rn. 43 f.). - EuGH, 02.09.2021 - C-350/20
Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß …
Rn. 55 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit dieser Voraussetzung zu Leistungen, die gewährt oder verweigert werden oder deren Betrag unter Berücksichtigung der Höhe der Einkünfte des Empfängers berechnet wird, entschieden hat, dass die Gewährung dieser Leistungen nicht von der individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt, wenn es sich um ein objektives und gesetzlich festgelegtes Kriterium handelt, dessen Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen kann (Urteil vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese Erwägungen gelten entsprechend für den individuellen Charakter der Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Empfängers einer Leistung durch die zuständige Behörde (Urteil vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - L 9 AL 198/20
Anspruch einer Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland auf vorläufige Erteilung …
Der Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten, der in Art. 5 lit. b VO (EG) 883/2004 verankert ist, ist daher als besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.03.2020 - C-769/18, Rn. 44). - EuGH, 11.06.2020 - C-378/19
Die Tatsache, dass in der Slowakei die Befugnis zur Ernennung und Entlassung des …
- EuGH, 11.04.2024 - C-116/23
Sozialministeriumservice - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-717/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) …
- LSG Bayern, 13.05.2024 - L 14 KG 2/22
Anspruch auf Kindergeld nach § 2 Abs. 2 Nr. 2d BKGG bei Ableistung eines …
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