Rechtsprechung
| EuGH, 26.07.2017 - C-80/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
ArcelorMittal Atlantique und Lorraine
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 10a Abs. 1 - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten - Beschluss 2011/278/EU - Gültigkeit - Grundsatz der ...
- Europäischer Gerichtshof
ArcelorMittal Atlantique und Lorraine
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 10a Abs. 1 - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten - Beschluss 2011/278/EU - Gültigkeit - Grundsatz der ...
- Europäischer Gerichtshof
ArcelorMittal Atlantique und Lorraine
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 10a Abs. 1 - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten - Beschluss 2011/278/EU - Gültigkeit - Grundsatz der ...
- ra.de
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
ArcelorMittal Atlantique und Lorraine
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 10a Abs. 1 - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten - Beschluss 2011/278/EU - Gültigkeit - Grundsatz der ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
ArcelorMittal Atlantique und Lorraine
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2017 - C-80/16
- EuGH, 26.07.2017 - C-80/16
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 08.09.2016 - C-180/15
Borealis u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - System für den Handel mit …
Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-80/16
Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sie offensichtlich ungeeignet ist (Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 45, …und vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C-506/14, EU:C:2016:799, Rn. 37).Aufgrund des Mangels an Daten über Restgasbehandlung, Wärmeexport und Stromerzeugung sind die Werte für die Produkt-Benchmarks für Koks und Heißmetall insbesondere das Ergebnis der Berechnungen direkter und indirekter Emissionen auf Basis von Informationen über relevante Energieströme aus den maßgeblichen BVT-Merkblättern und auf Basis der Standardemissionsfaktoren gemäß den Monitoring-Leitlinien 2007 (Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 47, …und vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C-506/14, EU:C:2016:799, Rn. 39).
Aus diesem Grund wurde bei der Berechnung der Benchmarkwerte für Produkte, bei deren Herstellung Restgase anfallen, der CO2-Gehalt dieser Gase weitgehend berücksichtigt (Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 48, …und vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C-506/14, EU:C:2016:799, Rn. 40).
Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme ist daher nur dann rechtswidrig, wenn sie offensichtlich ungeeignet ist (Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 45, …und vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C-506/14, EU:C:2016:799, Rn. 37).
- EuGH, 26.10.2016 - C-506/14
Yara Suomi u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - System für den Handel mit …
Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-80/16
Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sie offensichtlich ungeeignet ist (…Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 45, und vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C-506/14, EU:C:2016:799, Rn. 37).Aufgrund des Mangels an Daten über Restgasbehandlung, Wärmeexport und Stromerzeugung sind die Werte für die Produkt-Benchmarks für Koks und Heißmetall insbesondere das Ergebnis der Berechnungen direkter und indirekter Emissionen auf Basis von Informationen über relevante Energieströme aus den maßgeblichen BVT-Merkblättern und auf Basis der Standardemissionsfaktoren gemäß den Monitoring-Leitlinien 2007 (…Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 47, und vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C-506/14, EU:C:2016:799, Rn. 39).
Aus diesem Grund wurde bei der Berechnung der Benchmarkwerte für Produkte, bei deren Herstellung Restgase anfallen, der CO2-Gehalt dieser Gase weitgehend berücksichtigt (…Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 48, und vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C-506/14, EU:C:2016:799, Rn. 40).
Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme ist daher nur dann rechtswidrig, wenn sie offensichtlich ungeeignet ist (…Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 45, und vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C-506/14, EU:C:2016:799, Rn. 37).
- EuGH, 12.07.2005 - C-154/04
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER …
Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-80/16
Rn. 53 Zudem wäre es, wenn sich dem angegriffenen Rechtsakt der von dem Organ verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen entnehmen lässt, unnötig, eine besondere Begründung für jede der fachlichen Entscheidungen zu verlangen, die es getroffen hat (Urteil vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 134). - EuGH, 06.09.2006 - C-88/03
DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION …
Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-80/16
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. insbesondere Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 28.04.2016 - C-191/14
Der Gerichtshof stellt die Ungültigkeit der von der Kommission für den Zeitraum …
Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-80/16
Rn. 28 Zudem hat der Gerichtshof in Rn. 73 des Urteils vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14, EU:C:2016:311), bereits festgestellt, dass sich aus dem 32. Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/278 ergibt, dass die Kommission gemäß Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/87 die Emissionen aus der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen für die Stromerzeugung berücksichtigt hat.
- EuGH, 22.05.2025 - C-621/23
Luossavaara-Kiirunavaara/ Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie …
Rn. 33 So habe der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C-80/16, EU:C:2017:588, Rn. 45), im Wesentlichen entschieden, dass zwei Produkte, von denen eines das andere bei derselben Verwendung ersetzen könne, "Ersatzstoffe" im Sinne von Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 seien; dies sei bei Eisenerzsinter und Pellets in der Anlage, um die es in der dortigen Rechtssache gegangen sei, der Fall gewesen.Rn. 50 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Rechtsmittelführerin die im angefochtenen Urteil vorgenommene Prüfung der Substituierbarkeit der in Rede stehenden Produkte rügt, ist festzustellen, dass das Gericht dort in den Rn. 86 und 87 den vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/278 und Rn. 47 des Urteils vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C-80/16, EU:C:2017:588), angeführt und daraus in Rn. 88 den Schluss gezogen hat, dass die Rechtsmittelführerin zu Recht geltend gemacht habe, dass Eisenerzpellets und Eisenerzsinter, wenn nachgewiesen würde, dass Erstere Letzteren direkt ersetzen könnten, grundsätzlich unter dieselbe Produkt-Benchmark und die entsprechende Produktdefinition fallen müssten.
Rn. 58 Insoweit verfügt die Kommission, wie der Gerichtshof bereits in den Rn. 31 und 37 des Urteils vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C-80/16, EU:C:2017:588), ausgeführt hat und wie das Gericht selbst in den Rn. 13 bis 15 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Benchmarks für die einzelnen Sektoren oder Teilsektoren gemäß Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87. Diese Aufgabe verlangt von ihr nämlich insbesondere komplexe Entscheidungen sowie komplexe technische und wirtschaftliche Beurteilungen.
Rn. 62 In diesem Kontext hat der Gerichtshof in Rn. 40 des Urteils vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C-80/16, EU:C:2017:588), geprüft, ob die Produkte, um die es dort ging, aufgrund ihrer Merkmale und ihrer Zusammensetzung einander direkt ersetzten.
Rn. 65 Die für eine solche Entscheidung erforderliche Prüfung, die eine Beurteilung der Merkmale des fraglichen Produkts, seiner Zusammensetzung und seiner Herstellung impliziert, stellt nämlich eine komplexe technische Bewertung dar, bei der die Kommission über ein weites Ermessen verfügt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine, C-80/16, EU:C:2017:588, Rn. 44).
Rn. 66 Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin entkräftet, der Gerichtshof habe in Rn. 42 des Urteils vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C-80/16, EU:C:2017:588), festgestellt, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die Pellets und den Eisenerzsinter, um die es in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache gegangen sei, als substituierbare Erzeugnisse einzustufen.
Rn. 67 Wie das Gericht in den Rn. 106 bis 112 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt hat, hat der Gerichtshof diese Feststellung nämlich im besonderen Kontext jener Rechtssache getroffen, in der es, wie sich aus den Rn. 42, 44 bis 46 und 48 des Urteils vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C-80/16, EU:C:2017:588), ergibt, um ein integriertes Stahlwerk ging, das sowohl eine Produktionseinheit für Pellets als auch eine Produktionseinheit für Eisenerzsinter umfasste; diese waren miteinander verbunden, um den Hochöfen direkt eine Mischung aus Pellets und Eisenerzsinter zuzuführen, die aufgrund ihrer Eigenschaften als direkter Ersatz für Eisenerzsinter in den Hochöfen verwendet werden konnte.
Rn. 68 Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist die vorliegende Rechtssache hingegen nicht durch einen besonderen, mit dem der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C-80/16, EU:C:2017:588), ergangen ist, vollauf vergleichbaren Kontext gekennzeichnet.
Rn. 102 In den Rn. 100 bis 118 des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte, als sie ausschloss, dass die Herstellung von Eisenerzpellets unter die Benchmark für Eisenerzsinter fallen könnte, obwohl der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C-80/16, EU:C:2017:588), in Bezug auf das integrierte Stahlwerk, um das es dort ging, die Substituierbarkeit von Eisenerzpellets und Eisenerzsinter bejaht hat.
Rn. 110 Der streitige Beschluss betrifft aber die Weigerung der Kommission, Eisenerzpellets in Bezug auf die in Rede stehenden Anlagen in die Benchmark für Eisenerzsinter einzubeziehen, und nicht den Sonderfall eines integrierten Stahlwerks, um den es in Rn. 42 des Urteils vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C-80/16, EU:C:2017:588), ging.
Bei diesem Schriftwechsel hatte die Kommission den schwedischen Behörden deutlich gemacht, dass ihres Erachtens Eisenerzpellets und Eisenerzsinter insbesondere aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C-80/16, EU:C:2017:588), nicht direkt substituierbar seien.
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2024 - C-621/23
Luossavaara-Kiirunavaara/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Umwelt …
{FN:17} Vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C-80/16, EU:C:2017:588, Rn. 41 und 42).{FN:33} Urteil vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C-80/16, EU:C:2017:588, Rn. 39).
{FN:34} Urteil vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C-80/16, EU:C:2017:588, Rn. 31 sowie, speziell zur Berücksichtigung der Herstellung von Pellets, Rn. 37 und 44).
{FN:35} Urteil vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C-80/16, EU:C:2017:588, Rn. 44).
{FN:36} Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a. (…C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 45), und vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C-80/16, EU:C:2017:588, Rn. 31).
{FN:41} Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a. (…C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 45), und vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C-80/16, EU:C:2017:588, Rn. 31).
- EuGH, 20.06.2019 - C-682/17
ExxonMobil Production Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …
Rn. 107 Mit dieser Bestimmung werden so, entsprechend dem zu Recht erfolgten Hinweis von ExxonMobil in ihren schriftlichen Erklärungen, Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 und Art. 10a Abs. 7 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/87 durchgeführt, die für die Stromerzeugung die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten mit Ausnahme zum einen der Fälle des Art. 10c dieser Richtlinie, nach dem die Mitgliedstaaten kostenlose Zertifikate zur Modernisierung der Stromerzeugung gewähren können, und zum anderen des aus Restgasen erzeugten Stroms ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine, C-80/16, EU:C:2017:588, Rn. 20).
- EuGH, 18.01.2018 - C-58/17
INEOS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit …
Rn. 43 Zweitens ist in Bezug auf die Ziele dieser Regelung festzustellen, dass Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 und der Beschluss 2011/278 im Kontext der Verwirklichung der in den Rn. 22 bis 24 des vorliegenden Urteils genannten Ziele Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken schaffen sollen, indem sie den effizientesten Techniken, u. a. der möglichst umfassenden energetischen Verwertung von Restgasen, Rechnung tragen, sofern diese Mittel zur Verfügung stehen und keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 102, sowie vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine, C-80/16, EU:C:2017:588, Rn. 47).Rn. 44 Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist nämlich, wenn die Restgase ein unvermeidbares Nebenprodukt bei der Produktion darstellen, ihre Verwertung sowohl unter wirtschaftlichen als auch unter ökologischen Gesichtspunkten weit besser als das Abfackeln der Gase (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine, C-80/16, EU:C:2017:588, Rn. 22).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 12 N 68.19
Zuteilung von Emissionsberechtigungen im Zusammenhang mit der Herstellung von …
Rn. 4 Ob, wie die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, es bestehe eine Bindungswirkung an das Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 in der Rechtssache C-80/16 (ArcelorMittal Atlantique et Lorraine SASU), von der es nur unter bestimmten Voraussetzungen befreit sei, die hier nicht vorlägen, kann dahinstehen.Rn. 14 Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Kommission den EuGH im Verfahren C-80/16 nicht darüber getäuscht, dass in der Anlage in I... Sinter und Pellets in unterschiedlichen "Produktionseinheiten" (…so Rn. 42 des genannten Urteils vom 26. Juli 2017) des Hüttenwerks hergestellt werden.
Die Vorlagefrage zu 2 hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Juli 2017 bereits beantwortet (C-80/16 Rn. 48), wenn auch verneint.
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 N 38.20
Zuteilung von Emissionsberechtigungen für eine Anlage
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Kommission angesichts der Besonderheiten der Wasserstoffproduktion und dem daraus resultierenden Erfordernis, einem unterschiedlichen Ausmaß an Kohlenstoffdioxidemissionen Rechnung zu tragen, ihren weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat (UA S. 11 f. mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-80/16 CURIA Rn. 44; hierzu auch Beschluss des Senats vom 27. Mai 2020 - 12 N 68.19 - juris); hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. - VG Berlin, 25.01.2019 - 10 K 404.15
Zusprechung von Emissionsberechtigungen für ein Zuteilungselement mit …
- VG Berlin, 25.01.2019 - 10 K 413.15
Zuteilung von Emissionsberechtigungen
- VG Berlin, 16.01.2020 - 10 K 236.17 Es handelt sich um Fragen, die eindeutig in den Bereich komplexer technischer Bewertungen fallen, bei denen die EU-Kommission über einen weiten Gestaltungsspielraum und ein weiteres Ermessen verfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C 80/16 -, Rn. 44).
- VG Berlin, 26.09.2017 - 10 K 471.15
Zuteilung weiterer kostenloser Emissionsberechtigungen
Bei der Festlegung der Benchmarks verfügt die Europäischen Kommission über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, Rs. C-80/16, Rn. 31 und 44). - VG Berlin, 05.09.2019 - 10 K 816.17
Anspruch auf Zuteilung zusätzlicher kostenloser Emissionsberechtigungen
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2017 - C-80/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
ArcelorMittal Atlantique und Lorraine
Umwelt - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Richtlinie 2003/87/EG - Übergangsvorschriften - Beschluss 2011/278/EU - Gültigkeit - Methode der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten - Stahlsektor - Benchmarks für flüssiges Roheisen und ...
- Europäischer Gerichtshof
ArcelorMittal Atlantique und Lorraine
Umwelt - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Richtlinie 2003/87/EG - Übergangsvorschriften - Beschluss 2011/278/EU - Gültigkeit - Methode der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten - Stahlsektor - Benchmarks für flüssiges Roheisen und ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2017 - C-80/16
- EuGH, 26.07.2017 - C-80/16
Wird zitiert von ... (3)
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-126/20
ExxonMobil Production Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - System für …
{FN:55} (C-80/16, EU:C:2017:192, Nr. 47). - VG Berlin, 01.06.2017 - 10 K 286.16
Mehrzuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen bei mehreren …
Gleichwohl kommt einer solchen von der Europäischen Kommission veröffentlichten Äußerung - ähnlich einer anerkannten Meinung in der Literatur - besonderes Gewicht zu, zumal die Festlegung der Benchmarks Aufgabe der Europäischen Kommission ist, der hierbei über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. den Schlussantrag des Generalanwalts vom 9. März 2017 in der Rechtssache C-80/16, Rn. 72). - EuG, 14.12.2017 - T-475/17
Rogesa/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) …
Rn. 2 Am 21. März 2017 beantragte die Klägerin auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (…ABl. 2001, L 145, S. 43) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (…ABl. 2006, L 264, S. 13) bei der Europäischen Kommission, ihr Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Informationen zu einer in Nr. 68 der Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C-80/16, EU:C:2017:192) erwähnten Anlage, die eine Mischung aus Pellets und Eisenerzsinter herstellt, zu gewähren.
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