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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 16.07.2020 - C-80/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,19014
EuGH, 16.07.2020 - C-80/19 (https://dejure.org/2020,19014)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - C-80/19 (https://dejure.org/2020,19014)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - C-80/19 (https://dejure.org/2020,19014)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Anwendungsbereich - Begriff "Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug" - Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers" - Art. 3 Abs. 2 - Begriff "Gericht" - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Anwendungsbereich - Begriff "Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug" - Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers" - Art. 3 Abs. 2 - Begriff "Gericht" - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Anwendungsbereich - Begriff "Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug" - Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers" - Art. 3 Abs. 2 - Begriff "Gericht" - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzüberschreitender Bezug bei Erbfall - Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2947
  • FamRZ 2020, 1496
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.06.2018 - C-20/17

    Oberle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-80/19
    Eine solche Auslegung wäre daher mit den Zielen dieser Verordnung unvereinbar (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2017, Kubicka, C-218/16, EU:C:2017:755, Rn. 57, und vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 53 bis 55).

    Rn. 43 Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Erbfall grenzüberschreitenden Bezug hat, wenn der Nachlass Vermögen umfasst, das in verschiedenen Mitgliedstaaten - und insbesondere in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Erblasser zuletzt seinen Aufenthalt hatte - belegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 32).

    Rn. 61 Zu den Zuständigkeitsregeln hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verordnung Nr. 650/2012, insbesondere ihr Art. 4, die internationale Zuständigkeit für Verfahren über Maßnahmen in Erbsachen betreffend den gesamten Nachlass wie insbesondere die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse unabhängig vom streitigen oder außerstreitigen Charakter dieser Verfahren bestimmt, wie sich auch aus dem 59. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 44 und 45).

    Rn. 67 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte für Verfahren über Maßnahmen in Erbsachen betreffend den gesamten Nachlass bestimmt (Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 44).

    Für das durch die Verordnung Nr. 650/2012 geschaffene Europäische Nachlasszeugnis gilt nämlich eine autonome rechtliche Regelung, die in den Bestimmungen in Kapitel VI dieser Verordnung enthalten ist (Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 46).

  • EuGH, 23.05.2019 - C-658/17

    Die Notare in Polen, die auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen …

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-80/19
    Rn. 49 Im Übrigen ist es für die Einstufung der Notare als "Gericht" nicht entscheidend, dass von einem Mitgliedstaat nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 mitgeteilt worden ist, dass die Notare gerichtliche Funktionen ausüben (Urteil vom 23. Mai 2019, WB, C-658/17, EU:C:2019:444, Rn. 64).

    Rn. 50 Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 klargestellt wird, dass der Begriff "Gericht" im Sinne dieser Verordnung nicht nur Gerichte, sondern auch alle sonstigen Behörden und alle sonstigen Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen einschließt, die gerichtliche Funktionen ausüben und die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen erfüllen (Urteil vom 23. Mai 2019, WB, C-658/17, EU:C:2019:444, Rn. 40).

    Dieses Kriterium gilt unabhängig davon, ob das Verfahren zur Ausstellung eines Nachlasszeugnisses streitig oder nicht streitig ist (Urteil vom 23. Mai 2019, WB, C-658/17, EU:C:2019:444, Rn. 56).

  • EuGH, 12.10.2017 - C-218/16

    Kubicka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-80/19
    Eine solche Auslegung wäre daher mit den Zielen dieser Verordnung unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2017, Kubicka, C-218/16, EU:C:2017:755, Rn. 57, …und vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 53 bis 55).
  • BGH, 24.02.2021 - IV ZB 33/20

    Konkludente Rechtswahl des Erblassers; Rückgriff auf hypothetisch gewähltes …

    Die EuErbVO ist anwendbar, da es sich um einen Nachlass mit grenzüberschreitendem Bezug handelt, der sich hier aus der österreichischen Staatsangehörigkeit des Ehemannes der deutschen Erblasserin ergibt (zum grenzüberschreitenden Bezug vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, C-80/19, EU:C:2020:569, ZEV 2020, 628 Rn. 42-44, 39;… MünchKomm-BGB/Dutta, 8. Aufl. Art. 1 EuErbVO Rn. 61).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20

    Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art. 21 EuErbVO - deutsch-chinesischer Erbfall

    Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes" im Sinne der EuErbVO ist von dieser zwar in keiner Bestimmung definiert worden; jedoch enthalten die Erwägungsgründe 23 und 24 insoweit nützliche Hinweise (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Rs C-80/19, Rn. 37).

    Daraus folgt nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers von den mit der Erbsache befassten Behörden und Gerichten anhand einer Gesamtbeurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festzulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Rs C-80/19, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-277/20

    UM (Contrat translatif de propriété mortis causa) - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    {FN:9} Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 34 bis 36 sowie 42 und 43).

    {FN:34} Siehe Urteile vom 21. Juni 2018, Oberle (…C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 55), und vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 41).

    {FN:35} Vgl. zu den Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit in Erbsachen Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 69).

    {FN:43} Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 88 und 92).

    Vgl. zu den Zuständigkeitsvorschriften und ihren Auswirkungen auf die Anerkennung nationaler Entscheidungen Urteile vom 21. Juni 2018, Oberle (…C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 37 und 53 bis 55), sowie vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 61 und 62).

    {FN:46} Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 92 und 93).

  • OLG München, 22.08.2025 - 33 Wx 246/24

    Gesetzliches Erbrecht, Erbrechtliche, Internationales Erbrecht, Gewöhnlicher …

    Nach dem klaren Wortlaut des Art. 22 Abs. 2 ist es jedoch erforderlich, dass sich der Rechtswahlwille aus der Verfügung von Todes wegen "ergibt", so dass nur solche Umstände für die Annahme einer konkludenten Rechtswahl herangezogen werden dürfen, die in der Urkunde der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommen (EuGH (1. Kammer), Urteil vom 16.07.2020, Rs. C-80/19, BeckRS 2020, 16032, Rn. 88 ff.;… Dutta/Weber/ Bauer/Fornasier, Internationales Erbrecht, 2. Aufl. 2021, EuErbVO, Art. 22 Rn. 20;… MüKoBGB/Dutta, 9. Aufl. 2024, EuErbVO, Art. 22 Rn. 15 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 14 W 87/23

    Internationale Zuständigkeit für ein Erbscheinsverfahren bei letztem Aufenthalt …

    Bei der Auslegung sind die Erwägungsgründe 23 und 24 der EuErbVO zu berücksichtigen, aus denen folgt, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers von der mit der Erbsache befassten Behörde anhand einer Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls in einem einzigen Mitgliedstaat festzulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-80/19, Rn. 40, juris).

    Rn. 68 bb) Art. 83 Abs. 4 EuErbVO kommt nur zur Anwendung, wenn der Erblasser keine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl im Sinne von Art. 83 Abs. 2, Art. 22 EuErbVO getroffen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-80/19, Rn. 92, beck-online).

  • OLG Karlsruhe, 22.07.2024 - 14 W 50/24

    Bestimmung des "gewöhnlichen Aufenthalts" eines Erblassers

    Bei der Auslegung sind die Erwägungsgründe 23 und 24 der EuErbVO zu berücksichtigen, aus denen folgt, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers von der mit der Erbsache befassten Behörde anhand einer Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls in einem einzigen Mitgliedstaat festzulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-80/19, Rn. 40, juris).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.2026 - 7 U 174/24
    Der Begriff ist daher verordnungsautonom auszulegen (vgl. zur EuErbVO: EuGH, Urteil vom 16.07.2020, C-80/19, Celex-Nr. 62019CJ0080, Rn. 37; und zur Brüssel IIa-VO EuGH…, Urteil vom 06.07.2023, C-462/22, Celex-Nr. 62022CJ0462, Rn. 26;… zur EuErbVO: Eichel in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 4 EuErbVO (Stand: 01.07.2023), Rn. 44) und zwar unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontextes der jeweiligen Bestimmung, in der er genannt wird und unter Berücksichtigung der Ziele der Verordnung.

    Dabei geben die Erwägungsgründe, insbesondere zu Nr. 23 und Nr. 24 der EuErbVO Anleitungen (EuGH, Urteil vom 16.07.2020, C-80/19, Celex-Nr. 62019CJ0080, Rn. 37 ff.).

  • EuGH, 12.10.2023 - C-21/22

    OP (Choix du droit d'un État tiers pour la succession) - Vorlage zur …

    Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Grundsatz mit uneingeschränkter Geltung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. [Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht], C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 69).
  • BGH, 29.03.2023 - IV ZB 20/22

    Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach der EU-Erbrechtsverordnung: …

    Für eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache sollen Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in der Lage sein, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat einfach nachzuweisen (vgl. Erwägungsgrund 67 EuErbVO; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, C-80/19, EU:C:2020:569, ErbR 2020, 710 Rn. 35).
  • OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 3 W 71/22

    Erbauseinandersetzung mit Anknüpfung an das kubanische Recht; Anknüpfung an das …

    Nach den beachtlichen Hinweisen in den Erwägungsgründen 23 und 24 sind insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe relevant (EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Rs C-80/19, Rn. 37;… Burandt/Rojahn/Burandt/Schmuck, 4. Aufl. 2022, EuErbVO Art. 21 Rn. 4).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-310/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-21/22

    OP (Choix du droit d'un État tiers pour la succession) - …

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2020 - 3 Wx 138/20

    Beschwerde gegen Zurückweisung eines Einziehungsantrags für Erbschein

  • OLG Saarbrücken, 24.01.2024 - 5 U 8/23

    Nachlasssache mit grenzüberschreitendem Bezug: Stillschweigenden Rechtswahl durch …

  • OLG Saarbrücken, 29.01.2025 - 5 W 50/24
  • EuGH, 07.04.2022 - C-645/20

    V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions) - Vorlage zur …

  • EuGH, 01.09.2021 - C-387/20

    OKR (Renvoi préjudiciel d'un clerc de notaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • OLG Köln, 22.01.2024 - 2 Wx 227/23

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Erteilung eines …

  • OLG Frankfurt, 24.01.2025 - 20 W 146/23

    Zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Nachlassgericht

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-422/20

    RK (Déclinatoire de compétence) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

  • OLG Saarbrücken, 09.01.2026 - 5 W 52/24

    Internationale Zuständigkeit für einen Antrag auf Erteilung eines europäischen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20

    IB (Résidence habituelle d'un époux - Divorce) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-354/21

    Registrų centras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2026 - C-98/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

  • OLG Frankfurt, 24.01.2022 - 21 W 81/22

    Unzuständigkeitserklärung gemäß Art 6 lit. a EuErbVO bei Rechtswahl schwedischen …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-80/19   

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https://dejure.org/2020,5759
Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-80/19 (https://dejure.org/2020,5759)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.03.2020 - C-80/19 (https://dejure.org/2020,5759)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - C-80/19 (https://dejure.org/2020,5759)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht)

    Vorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Anwendungsbereich - Begriff des Erbfalls mit grenzüberschreitendem Bezug - Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts - Bindung der Notare an die Regeln über die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht)

    Vorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Anwendungsbereich - Begriff des Erbfalls mit grenzüberschreitendem Bezug - Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts - Bindung der Notare an die Regeln über die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.06.2018 - C-20/17

    Oberle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-80/19
    Siehe auch Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle (C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 32, im Folgenden: Urteil Oberle).

    Nach dem Urteil Oberle unterliegt ein Gericht im eigentlichen Sinne (also nach einem organischen im Gegensatz zum funktionellen Kriterium) hingegen in jedem Verfahren in Nachlasssachen, das ihm zugewiesen ist, den Zuständigkeitsregeln, auch wenn es nicht an der Entscheidung eines Rechtsstreits beteiligt ist: Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es ein nationales Nachlasszeugnis ausstellt.

  • EuGH, 23.05.2019 - C-658/17

    Die Notare in Polen, die auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-80/19
    {FN:21} Urteil vom 23. Mai 2019, WB (C-658/17, EU:C:2019:444, Rn. 55, im Folgenden: Urteil WB).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20

    IB (Résidence habituelle d'un époux - Divorce) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:30} Erwägungsgründe 23 und 24. Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache E. E. (C-80/19, EU:C:2020:230, Nrn. 45 ff.) und das Urteil E. E. (…Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht, Rn. 38 bis 40).

    {FN:49} In diesem Sinne in Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers auch das Urteil E. E. (…Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht, Rn. 38) und meine Schlussanträge in derselben Rechtssache (C-80/19, EU:C:2020:230, Nrn. 49 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2026 - C-98/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

    {FN:36} Diesen Begriff habe ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:230, Nrn. 104, 107, 112) verwendet.

    {FN:44} Schlussanträge in der Rechtssache E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:230, Nrn. 101 und 102).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-277/20

    UM (Contrat translatif de propriété mortis causa) - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    {FN:45} Siehe zur Ausgestaltung der Übergangsbestimmungen und ihrem Verhältnis zur internationalen gerichtlichen Zuständigkeit Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:230, Nrn. 101 bis 104 und 108 bis 112).
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