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Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.2019 - C-91/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,19409
EuGH, 11.07.2019 - C-91/18 (https://dejure.org/2019,19409)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2019 - C-91/18 (https://dejure.org/2019,19409)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - C-91/18 (https://dejure.org/2019,19409)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Griechenland (Tsipouro)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Art. 110 AEUV - Richtlinie 92/83/EWG - Richtlinie 92/84/ EWG - Verordnung (EG) Nr. 110/2008 - Anwendung eines niedrigeren Verbrauchsteuersatzes auf die Herstellung inländischer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Griechenland (Tsipouro)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Art. 110 AEUV - Richtlinie 92/83/EWG - Richtlinie 92/84/EWG - Verordnung (EG) Nr. 110/2008 - Anwendung eines niedrigeren Verbrauchsteuersatzes auf die Herstellung inländischer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 83/92 Art 23 Abs 2, EWGRL 83/92 Art 19, EWGRL 83/92 Art 21, EWGRL 83/92 Art 22 Abs 1, EWGRL 84/92 Art 3 Abs 1, AEUV Art 110
    Tresterbrand, systematische Brenner, ermäßigter Steuersatz, Verbrauchsteuersatz

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 83/92 Art 23 Abs 2 ; EWGRL 83/92 Art 19 ; EWGRL 83/92 Art 21 ; EWGRL 83/92 Art 22 Abs 1 ; EWGRL 84/92 Art 3 Abs 1 ; AEUV Art 110

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission/ Griechenland

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.04.2014 - C-115/13

    Ungarn hat mit der Verbrauchsteuerbefreiung für Branntwein, der privat und in …

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-91/18
    Rn. 28 In diesem Zusammenhang weist die Kommission außerdem darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht die Absicht gehabt habe, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, nach eigenem Ermessen von der Richtlinie 92/83 abweichende Regelungen einzuführen (Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Ungarn, C-115/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:253, Rn. 35).

    Rn. 44 Zunächst ist festzustellen, dass eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Maßnahme der abschließenden Harmonisierung und nicht der des AEU-Vertrags zu beurteilen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Kommission/Frankreich, C-216/11, EU:C:2013:162, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. April 2014, Kommission/Ungarn, C-115/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:253, Rn. 38).

    So legen die Mitgliedstaaten nach den Art. 19 und 21 dieser Richtlinie gemäß der Richtlinie 92/84 grundsätzlich denselben Verbrauchsteuersatz für alle der Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol unterliegenden Erzeugnisse fest, wobei die Ausnahmen, aufgrund deren die Mitgliedstaaten den Verbrauchsteuersatz unter bestimmten Voraussetzungen unterhalb der Mindestsätze festlegen können, in den Art. 22 und 23 der Richtlinie 92/83 konkret genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Ungarn, C-115/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:253, Rn. 38 und 39).

    Rn. 50 Hinsichtlich der spezifischen Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen, die in der Richtlinie 92/83 für bestimmte Getränkekategorien vorgesehen sind, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Unionsgesetzgeber in Anbetracht der Ziele dieser Richtlinie sowie des Wortlauts ihres 17. Erwägungsgrundes, der auf das Verbot von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt Bezug nimmt, nicht die Absicht hatte, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, nach eigenem Ermessen von der Richtlinie 92/83 abweichende Regelungen einzuführen (Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Ungarn, C-115/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:253, Rn. 35).

    Rn. 72 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind daher, was die Auswirkungen der Befreiungen von kleinen Mengen Ethylalkohols auf den Binnenmarkt betrifft, alle nationalen Maßnahmen in einem Bereich, für den auf Unionsebene eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Ungarn, C-115/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:253, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 74 Was schließlich das Vorbringen der Hellenischen Republik betrifft, dass die kleinen, sogenannten "gelegentlichen", Brennereien von Tsipouro und Tsikoudia in einem spezifischen nationalen Rahmen tätig seien, der einer langjährigen althergebrachten Praxis Rechnung trage, ist darauf hinzuweisen, dass der 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 92/83 zwar vorsieht, dass die Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen für bestimmte althergebrachte regionale Erzeugnisse gewähren dürfen, dies aber nicht bedeutet, dass eine nationale Tradition als solche die Mitgliedstaaten von ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht entbinden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Ungarn, C-115/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:253, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich Erklärungen, die bei vorbereitenden Arbeiten, die zum Erlass einer Richtlinie geführt haben, abgegeben worden sind, bei der Auslegung der Richtlinie nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Inhalt im Wortlaut der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat und sie somit keine rechtliche Bedeutung haben (Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Ungarn, C-115/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:253, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.04.2011 - C-402/09

    Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge …

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-91/18
    Zu diesem Zweck soll dieser Artikel jede Form des Schutzes beseitigen, die aus einer inländischen Abgabe folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 110 Abs. 1 AEUV die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs. …

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-91/18
    Dieser Grundsatz ist nämlich keine Regel des Primärrechts, sondern ein Auslegungsgrundsatz, der neben dem Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmen anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank, C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 45).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - …

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-91/18
    Rn. 55 Zwar hat der Gerichtshof anerkannt, dass im Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Grundsatz der Gleichbehandlung in einem anderen Kontext zum Ausdruck kommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719' Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch hat er klargestellt, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es für sich genommen nicht erlaubt, den Anwendungsbereich einer Befreiung auszuweiten.
  • EuGH, 14.03.2013 - C-216/11

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-91/18
    Rn. 44 Zunächst ist festzustellen, dass eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Maßnahme der abschließenden Harmonisierung und nicht der des AEU-Vertrags zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Kommission/Frankreich, C-216/11, EU:C:2013:162, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 10. April 2014, Kommission/Ungarn, C-115/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:253, Rn. 38).
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   EuGH, 03.09.2020 - C-91/18 INT   

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EuGH, Entscheidung vom 03. September 2020 - C-91/18 INT (https://dejure.org/2020,26315)
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