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   EuGH, 07.04.2011 - C-402/09   

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https://dejure.org/2011,2580
EuGH, 07.04.2011 - C-402/09 (https://dejure.org/2011,2580)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2011 - C-402/09 (https://dejure.org/2011,2580)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2011 - C-402/09 (https://dejure.org/2011,2580)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird - Steuerliche Neutralität zwischen eingeführten Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen Fahrzeugen, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden

  • Europäischer Gerichtshof

    Tatu

    Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird - Steuerliche Neutralität in Bezug auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge und gleichartige Fahrzeuge, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden

  • EU-Kommission PDF

    Tatu

    Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird - Steuerliche Neutralität zwischen eingeführten Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen Fahrzeugen, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden

  • EU-Kommission

    Tatu

    Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird - Steuerliche Neutralität zwischen eingeführten Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen Fahrzeugen, die sich bereits auf dem inländischen Markt ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 110
    Inländische Abgaben; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über die Erhebung einer Umweltsteuer auf eingeführte Gebrauchtwagen ohne gleichzeitige Besteuerung inländischer Gebrauchtwagen; Ioan Tatu gegen Statul român prin Ministerul Finantelor ?Yi ...

  • datenbank.nwb.de

    Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV: Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird - Steuerliche Neutralität zwischen eingeführten Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen Fahrzeugen, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge anlässlich ihrer erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat unterliegen, ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Tatu

    Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird - Steuerliche Neutralität zwischen eingeführten Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen Fahrzeugen, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Steuern bei Kfz-Zulassung dürfen inländische Fahrzeuge nicht bevorteilen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nationale Umweltsteuer für Kfz hinsichtlich erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat mit Unionsrecht nicht vereinbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rumänische Umweltsteuer nicht mit Unionsrecht vereinbar

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Tatu

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Sibiu (Rumänien), eingereicht am 16. Oktober 2009 - Ioan Tatu/Rumänischer Staat, vertreten durch das Ministerul Finantelor si Economiei (Ministerium für Finanzen und Wirtschaft), sowie Directia GeneralÇŽ a Finantelor Publice ...

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 90
    Kraftfahrzeug; Umweltsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunalul Sibiu - Zulassung von zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen - Nationale Regelung, nach der für die erste Zulassung dieser Fahrzeuge die Zahlung einer Umweltsteuer vorgeschrieben ist, während ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 20.09.2007 - C-74/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG

    Auszug aus EuGH, 07.04.2011 - C-402/09
    Um die Neutralität der Steuer zu gewährleisten, muss daher der Wert des eingeführten Gebrauchtfahrzeugs den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeugs zuverlässig widerspiegeln (Urteile Weigel, Randnr. 71, und vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-7585, Randnr. 28).

    Zur Vermeidung der einer solchen Regelung inhärenten Schwerfälligkeit kann ein Mitgliedstaat nämlich mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, Allgemeinzustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekommt (Urteile Gomes Valente, Randnr. 24, Weigel, Randnr. 73, und Kommission/Griechenland, Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat diese objektiven, der Ermittlung der Wertminderung von Kraftfahrzeugen dienenden Kriterien nicht in verpflichtender Weise aufgezählt (Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 37).

    28 und 29, und Kommission/Griechenland, Randnrn.

    Insbesondere führt die in den jeweiligen Rechtsvorschriften festgelegte Tabelle bei Nichtberücksichtigung des Kilometerstands in aller Regel nicht zu einer angemessenen Annäherung an den tatsächlichen Wert der eingeführten Gebrauchtfahrzeuge (Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 43).

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass in den in Anhang 4 der OUG Nr. 50/2008 enthaltenen pauschalen Tabellen gebührend berücksichtigt wurde, dass der jährliche Wertverlust von Kraftfahrzeugen im Allgemeinen über 5 % liegt und nicht linear verläuft, sondern insbesondere in den ersten Jahren weit höher ist als später (vgl. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-290/05

    Nádasdi - Inländische Abgaben - Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus EuGH, 07.04.2011 - C-402/09
    Eine solche Steuer ist eine inländische Abgabe und daher an Art. 110 AEUV zu messen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 2003, De Danske Bilimportører, C-383/01, Slg. 2003, I-6065, Randnr. 34, und vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, Slg. 2006, I-10115, Randnrn.

    Auch wenn die Voraussetzungen einer unmittelbaren Diskriminierung nicht vorliegen, kann eine Steuer doch aufgrund ihrer Wirkungen mittelbar diskriminierend sein (Urteil Nádasdi und Németh, Randnr. 47).

    Wenn also ein in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenes Gebrauchtfahrzeug anschließend in demselben Mitgliedstaat als Gebrauchtfahrzeug veräußert wird, entspricht dessen Marktwert, in dem der Restwert der Zulassungssteuer enthalten ist, einem durch die Wertminderung des Fahrzeugs bestimmten Prozentsatz seines ursprünglichen Werts (Urteil Nádasdi und Németh, Randnr. 54).

    Hingegen ergibt sich aus dem Urteil Nádasdi und Németh nicht, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung neuer Steuern schrankenlos wäre.

  • EuGH, 22.02.2001 - C-393/98

    Gomes Valente

    Auszug aus EuGH, 07.04.2011 - C-402/09
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen Art. 110 AEUV vor, wenn der Betrag der Steuer, die auf ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug erhoben wird, den Restwert der Steuer übersteigt, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (Urteile vom 9. März 1995, Nunes Tadeu, C-345/93, Slg. 1995, I-479, Randnr. 20, vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 23, und vom 19. September 2002, Tulliasiamies und Siilin, C-101/00, Slg. 2002, I-7487, Randnr. 55).

    Zur Vermeidung der einer solchen Regelung inhärenten Schwerfälligkeit kann ein Mitgliedstaat nämlich mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, Allgemeinzustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekommt (Urteile Gomes Valente, Randnr. 24, Weigel, Randnr. 73, und Kommission/Griechenland, Randnr. 29).

    Allerdings garantiert die Anwendung einer auf einem einzigen Wertminderungskriterium wie dem Alter des Kraftfahrzeugs beruhenden Tabelle nicht, dass die Tabelle die tatsächliche Wertminderung dieser Fahrzeuge widerspiegelt (vgl. in diesem Sinne Urteile Gomes Valente, Randnrn.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

    Auszug aus EuGH, 07.04.2011 - C-402/09
    Diese Bestimmung des Vertrags soll die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten (Urteile Kommission/Dänemark, Randnrn. 8 und 9, und vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 66).

    Um die Neutralität der Steuer zu gewährleisten, muss daher der Wert des eingeführten Gebrauchtfahrzeugs den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeugs zuverlässig widerspiegeln (Urteile Weigel, Randnr. 71, und vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-7585, Randnr. 28).

    Zur Vermeidung der einer solchen Regelung inhärenten Schwerfälligkeit kann ein Mitgliedstaat nämlich mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, Allgemeinzustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekommt (Urteile Gomes Valente, Randnr. 24, Weigel, Randnr. 73, und Kommission/Griechenland, Randnr. 29).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-2/09

    Kalinchev - Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen -

    Auszug aus EuGH, 07.04.2011 - C-402/09
    Er soll jede Form des Schutzes beseitigen, die aus einer inländischen Abgabe folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert (vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 1990, Kommission/Dänemark, C-47/88, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 9, Brzezi?"ski, Randnr. 27, und vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 37).

    Denn bei den auf dem Markt dieses Mitgliedstaats erworbenen und den in anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Einfuhr und des Inverkehrbringens in diesem Mitgliedstaat erworbenen Gebrauchtfahrzeugen handelt es sich um konkurrierende Waren (vgl. u. a. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 17, und Kalinchev, Randnrn. 32 und 40).

  • EuGH, 17.06.2003 - C-383/01

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT EINE SEHR HOHE NATIONALE STEUER AUF DIE ZULASSUNG NEUER

    Auszug aus EuGH, 07.04.2011 - C-402/09
    Eine solche Steuer ist eine inländische Abgabe und daher an Art. 110 AEUV zu messen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 2003, De Danske Bilimportører, C-383/01, Slg. 2003, I-6065, Randnr. 34, und vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, Slg. 2006, I-10115, Randnrn.

    Da außerdem der Anwendungsbereich von 34 AEUV die in Art. 110 AEUV bezeichneten inländischen Abgaben nicht umfasst, kann eine Zulassungssteuer wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht anhand der Vorschriften über mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie solche Beschränkungen beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile De Danske Bilimportører, Randnr. 32, und vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 50).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-313/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER POLNISCHEN AKZISE ENTGEGEN, SOWEIT SIE

    Auszug aus EuGH, 07.04.2011 - C-402/09
    Da außerdem der Anwendungsbereich von 34 AEUV die in Art. 110 AEUV bezeichneten inländischen Abgaben nicht umfasst, kann eine Zulassungssteuer wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht anhand der Vorschriften über mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie solche Beschränkungen beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile De Danske Bilimportører, Randnr. 32, und vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 50).

    Er soll jede Form des Schutzes beseitigen, die aus einer inländischen Abgabe folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert (vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 1990, Kommission/Dänemark, C-47/88, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 9, Brzezi?"ski, Randnr. 27, und vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 37).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

    Cura Anlagen

    Auszug aus EuGH, 07.04.2011 - C-402/09
    Eine solche Beurteilung darf allerdings ebenso wenig wie die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen die in der vorhergehenden Randnummer beschriebene Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 40, vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 74, und vom 1. Juni 2006, De Danske Bilimportører, C-98/05, Slg. 2006, I-4945, Randnr. 28).
  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus EuGH, 07.04.2011 - C-402/09
    Vielmehr greift das von Art. 110 AEUV aufgestellte Verbot nach ständiger Rechtsprechung immer dann ein, wenn eine steuerliche Maßnahme dazu geeignet ist, die Einfuhr von Gegenständen aus anderen Mitgliedstaaten zugunsten inländischer Waren zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 1988, Bergandi, 252/86, Slg. 1988, 1343, Randnr. 25, vom 7. Dezember 1995, Ayuntamiento de Ceuta, C-45/94, Slg. 1995, I-4385, Randnr. 29, und vom 8. November 2007, Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, C-221/06, Slg. 2007, I-9643, Randnr. 40).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-464/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Auszug aus EuGH, 07.04.2011 - C-402/09
    Eine solche Beurteilung darf allerdings ebenso wenig wie die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen die in der vorhergehenden Randnummer beschriebene Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 40, vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 74, und vom 1. Juni 2006, De Danske Bilimportører, C-98/05, Slg. 2006, I-4945, Randnr. 28).
  • EuGH, 01.06.2006 - C-98/05

    De Danske Bilimportører - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A

  • EuGH, 08.11.2007 - C-221/06

    Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten -

  • EuGH, 07.12.1995 - C-45/94

    Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Ceuta / Ayuntamiento de Ceuta

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

  • EuGH, 19.09.2002 - C-101/00

    DER STEUERWERT FÜR DIE ERHEBUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER MUSS BEI EINGEFÜHRTEN

  • EuGH, 02.12.2010 - C-225/09

    Jakubowska - Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs -

  • EuGH, 11.12.1990 - 47/88

    Kommission / Denmark

  • EuGH, 09.03.1995 - C-345/93

    Fazenda Pública / Nunes Tadeu

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13

    Nicula

    Im Urteil Tatu (EU:C:2011:219) hat der Gerichtshof diesen Artikel dahin ausgelegt, dass "er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren"(3).

    Mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil Nr. 1497/CA/2012 ließ das Tribunal Sibiu (Rumänien) die Klage gegen die Agentia Fondului pentru Mediu (der die Steuer zufließt) zu und verurteilte diese zur Erstattung der Steuer, nachdem es auf der Grundlage des oben genannten Urteils Tatu (EU:C:2011:219) die Unvereinbarkeit der Umweltsteuer mit Art. 110 AEUV festgestellt hatte, und wies die Klage gegen die Administratia Finantelor Publice Sibiu (die die Steuer erhebt) ab.

    Meines Erachtens sind somit, wie in den vorgenannten Rechtssachen Tatu (EU:C:2011:219), Nisipeanu (EU:C:2011:466), Drutu (EU:C:2011:478), Mic?Ÿa (EU:C:2011:479), Vijulan (EU:C:2011:477) sowie Câmpean und Ciocoiu (EU:C:2014:229), Art. 110 AEUV, der diskriminierende Steuern verbietet, sowie der Grundsatz, dass jede unter Verstoß gegen das Unionsrecht, insbesondere Art. 110 AEUV, entrichtete Steuer an den Steuerpflichtigen zu erstatten ist, anwendbar.

    Die rumänische Regierung macht geltend, die OUG Nr. 9/2013 genüge den Vorgaben des Urteils Tatu (EU:C:2011:219) in vollem Umfang.

    Ferner entstehe die Pflicht zur Zahlung der Umweltgebühr bei den vor ihrer Einführung bereits auf dem inländischen Markt vorhandenen Fahrzeugen einschließlich der Fahrzeuge, für die die frühere Umweltsteuer nicht entrichtet worden sei, mit dem Zeitpunkt der ersten Umschreibung des Eigentums, wie die vorgenannten Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) es verlangten.

    Die Kommission vertritt die Ansicht, die mit der OUG Nr. 9/2013 eingeführte Regelung verstoße gegen Art. 110 AEUV, weil sie auf vor dem Inkrafttreten der OUG Nr. 9/2013 eingetretene steuerpflichtige Ereignisse zurückwirke und die vom Gerichtshof im Urteil Tatu (EU:C:2011:219) festgestellte Diskriminierung aufrechterhalte.

    Meines Erachtens hatten die rumänischen Behörden daher, wie sich insbesondere aus dem vorgenannten Urteil Tatu (EU:C:2011:219) ergibt, faktisch die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten, um ihren unionsrechtlichen Pflichten nachzukommen: Entweder die Umweltsteuer abzuschaffen und die als Umweltsteuer erhobenen und bereits gezahlten Beträge unter Einführung einer neuen, mit Art. 110 AEUV vereinbaren künftigen Steuer an die Steuerpflichtigen zurückzuerstatten, oder die Umweltsteuer unter einem beliebigen Namen beizubehalten, sie jedoch ebenfalls von den Fahrzeugeigentümern der in Rumänien bereits zugelassenen Fahrzeuge unmittelbar zu verlangen.

    Die rumänische Regierung vertritt die Ansicht, dass Rumänien sich an die Vorgaben der Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) gehalten habe, indem es Art. 4 Buchst. c der OUG Nr. 9/2013 eingeführt habe, mit dem die Erhebung der Umweltgebühr auf die bereits in Rumänien zugelassenen und von der Umweltsteuer befreiten Fahrzeuge erstreckt werde, und zwar ab der nächsten Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen.

    Die rumänische Regierung trägt vor, sie habe bei der Schaffung der fraglichen Besteuerungsregelung in gutem Glauben und in dem Willen gehandelt, die Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) umzusetzen.

    Was das Kriterium des guten Glaubens angeht, weist die rumänische Regierung darauf hin, dass die OUG Nr. 9/2013 mit dem Ziel erlassen worden sei, die Verpflichtungen Rumäniens aus Art. 110 AEUV so zu erfüllen, wie ihn der Gerichtshof in den Urteilen Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) ausgelegt habe.

    Jedenfalls hatte die rumänische Regierung, wie ich oben in Nr. 43 ausgeführt habe, im Anschluss an das Urteil Tatu (EU:C:2011:219) die Wahl, entweder die Umweltsteuer abzuschaffen und die als Umweltsteuer erhobenen und bereits gezahlten Beträge an die Steuerpflichtigen zu erstatten oder die Umweltsteuer unter einem beliebigen Namen beizubehalten, sie jedoch schnell und unmittelbar von den Eigentümern der in Rumänien bereits zugelassenen und daher von der Umweltsteuer befreiten Fahrzeuge zu verlangen.

    2 - Vgl. Urteile Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219), Nisipeanu (C-263/10, EU:C:2011:466), Beschlüsse Drutu (C-438/10, EU:C:2011:478), Mic?Ÿa (C-573/10, EU:C:2011:479), Vijulan (C-335/10, EU:C:2011:477) sowie Câmpean und Ciocoiu (C-97/13 und C-214/13, EU:C:2014:229).

    14 - EU:C:2011:219.

    17 - EU:C:2011:219, Rn. 38, und EU:C:2011:466, Rn. 20.

    18 - Vgl. Urteile Kommission/Dänemark (C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 8 und 9) und Tatu (EU:C:2011:219, Rn. 34).

    19 - Urteil Tatu (EU:C:2011:219, Rn. 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2015 - C-76/14

    Manea - Freier Warenverkehr - Steuer auf Schadstoffemissionen, die für

    5 - Urteil Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219).

    12 - Urteil Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 48 bis 61).

    14 - Vgl. insbesondere Urteile Kommission/Dänemark (C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 20), Brzezi?"ski (C-313/05, EU:C:2007:33, Nr. 2 des Tenors) und Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 39).

    15 - Vgl. insbesondere Urteil Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 40 bis 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 - Urteil Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 43 bis 47).

    25 - Urteil Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 52 bis 61).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-437/12

    X - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Zulassungssteuer - Gleichartige

    Eine Steuer, die von einem Mitgliedstaat bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Zweck ihrer Inbetriebnahme erhoben wird, stellt eine inländische Abgabe dar und ist daher anhand von Art. 110 AEUV zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, Slg. 2011, I-2711, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei den auf dem Markt eines Mitgliedstaats befindlichen Kraftfahrzeugen handelt es sich um "inländische Waren" dieses Mitgliedstaats im Sinne von Art. 110 AEUV (vgl. Urteil Tatu, Randnr. 55).

    Er soll jede Form des Schutzes beseitigen, die aus einer inländischen Abgabe folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert (Urteil Tatu, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    110 AEUV soll jedoch einen Mitgliedstaat nicht an der Einführung neuer Steuern oder der Änderung des Satzes oder der Bemessungsgrundlage bestehender Steuern hindern (Urteile Nádashi und Németh, Randnr. 49, und Tatu, Randnr. 50).

    Das in Art. 110 AEUV enthaltene Verbot greift immer dann ein, wenn eine abgabenrechtliche Maßnahme geeignet ist, die Einfuhr von Gütern aus anderen Mitgliedstaaten zugunsten inländischer Waren zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil Tatu, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher dürfen die Mitgliedstaaten keine neuen Steuern einführen oder an bestehenden Steuern keine Änderungen vornehmen, die das Ziel oder die Wirkung haben, den Verkauf eingeführter Waren zugunsten des Verkaufs gleichartiger, auf dem nationalen Markt verfügbarer Waren, die dort eingeführt wurden, bevor diese Steuern oder Änderungen Geltung erlangten, zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil Tatu, Randnr. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die

    Der Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV erfasst nach ständiger Rechtsprechung solche Beeinträchtigungen nicht, für die sonstige spezifische Vorschriften des Vertrags gelten, und die in Art. 110 AEUV bezeichneten Beeinträchtigungen fiskalischer Art unterliegen nicht dem Verbot des Art. 34 AEUV (vgl. u. a. Urteil vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 33).
  • EuGH, 15.10.2014 - C-331/13

    Nicula - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung der von einem Mitgliedstaat

    Mit Urteil vom 3. Mai 2012 gab das Tribunal Sibiu der von Herrn Nicula bei ihm erhobenen Klage gegen die Administratia Fondului pentru Mediu, der die Umweltsteuer zufloss, statt und verurteilte diese Behörde zur Erstattung der Steuer, da sie unter Verstoß gegen Art. 110 AEUV in dessen Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219) eingeführt worden sei.

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass Art. 110 AEUV einer Steuer wie der durch die OUG Nr. 50/2008 eingeführten Umweltsteuer sowohl in der ursprünglichen als auch in den geänderten Fassungen der OUG entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Tatu, EU:C:2011:219, Rn. 58 und 61, und Nisipeanu, C-263/10, EU:C:2011:466, Rn. 27 und 29).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass eine solche Maßnahme die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich Käufern den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile Tatu, EU:C:2011:219, Rn. 55, 58 und 61, und Nisipeanu, EU:C:2011:466, Rn. 26, 27 und 29).

    Rumänien hat auf die Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) hin die OUG Nr. 9/2013 erlassen, die eine neue Steuer auf Kraftfahrzeuge eingeführt hat, nämlich die Umweltgebühr.

    Daraus folgt, wie die Europäische Kommission ausgeführt hat, dass ein Erstattungssystem wie das im Ausgangsverfahren fragliche im Fall eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeugs zu einer Beschränkung oder sogar wie im Ausgangsverfahren zu einem vollständigen Wegfall der Verpflichtung zur Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Umweltsteuer führt, was die vom Gerichtshof in den Urteilen Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) festgestellte Diskriminierung fortbestehen lässt.

  • EuGH, 22.02.2024 - C-694/22

    Kommission/ Malta (Taxation des véhicules d'occasion)

    In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich u. a. aus den Urteilen vom 11. Dezember 1990, Kommission/Dänemark (C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 17), vom 3. Juni 2010, Kalinchev (C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 32 und 40), sowie vom 7. April 2011, Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 55), ergebe und aus der hervorgehe, dass es sich bei Gebrauchtfahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten, die "Waren aus anderen Mitgliedstaaten" im Sinne von Art. 110 AEUV darstellten, um Fahrzeuge handele, die in anderen Mitgliedstaaten als dem betreffenden Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten würden und im Fall eines Kaufs durch einen Einwohner letzteren Mitgliedstaats in diesen eingeführt und dort in Betrieb genommen werden dürften, während es sich bei gleichartigen inländischen Fahrzeugen, die "inländische Waren" im Sinne von Art. 110 AEUV darstellten, um gebrauchte Kraftfahrzeuge desselben Typs mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung handele, die in dem betreffenden Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten würden.

    Außerdem könnte, wie der Gerichtshof bereits in Rn. 60 des Urteils vom 7. April 2011, Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219), entschieden habe, das Ziel des Umweltschutzes im vorliegenden Fall umfassender und kohärenter erreicht werden, indem die Umweltkomponente der JVA für alle vor dem 1. Januar 2009 zugelassenen Fahrzeuge mit einem bestimmten Alter, unabhängig davon, ob es sich um eingeführte Gebrauchtfahrzeuge oder um "inländische" Fahrzeuge handele, erhöht würde.

    Diese Bestimmung soll somit die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten (Urteil vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich verpflichtet Art. 110 AEUV jeden Mitgliedstaat, seine Steuern auf Kraftfahrzeuge so zu wählen und auszugestalten, dass ihre Wirkung nicht darin besteht, den Verkauf inländischer Gebrauchtwagen zu fördern und die Einfuhr gleichartiger Gebrauchtwagen zu erschweren (Urteil vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 56).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen

    Das vorlegende Gericht stellt fest, dass der Teil des Rechtsstreits, der den Antrag auf Erstattung des als Umweltsteuer entrichteten Betrags betrifft, angesichts des Urteils des Gerichtshofs vom 7. April 2011, Tatu (C-402/09, Slg. 2011, I-2711), und der späteren dieses Urteil bestätigenden Rechtsprechung keine größeren Probleme aufwerfe.

    Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits die Gelegenheit hatte, festzustellen, dass das Unionsrecht einer Steuer wie der mit der OUG Nr. 50/2008 in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung eingeführten entgegensteht, deren Wirkung darin besteht, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in Rumänien zu erschweren (Urteil Tatu, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-198/14

    Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV -

    24 - Vgl. Urteile Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten (C-221/06, EU:C:2007:657, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 34).

    25 - Vgl. Urteile De Danske Bilimportører (C-383/01, EU:C:2003:352, Rn. 37) und Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 35).

    29 - Vgl. Urteil Tatu (C-402/09, EU:C:2011:21, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-69/14

    Târșia - Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Wiederaufnahme des

    Am 29. September 2011 beantragte Herr Târsia ein Wiederaufnahmeverfahren gegen das Zivilurteil Nr. 401/2008 des Tribunal Sibiu, das sich auf Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 554/2004 und das vorstehend genannte Urteil Tatu des Gerichtshofs (C-402/09, EU:C:2011:219) vom 7. April 2011 stützt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass eine Steuer wie die durch die OUG Nr. 50/2008 eingeführte Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge wegen Art. 110 AEUV mit dem Unionsrecht unvereinbar ist.

    Es ist in Erinnerung zu rufen, dass die gerichtliche Entscheidung, die der Rückzahlung der Umweltsteuer entgegenstand und die vor der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219) ergangen war, von einem Revisionsgericht für Zivilsachen (Tribunal Sibiu) im Rahmen eines Zivilverfahrens auf eine vom rumänischen Staat gegen das erstinstanzliche Zivilurteil des Judecatoriea Sibiu eingelegte Revision hin erlassen wurde.

    2 - Urteil Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219).

  • EuGH, 16.11.2023 - C-349/22

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Taxe sur les véhicules d'occasion importés)

    Eine Steuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist nämlich eine inländische Abgabe und daher an Art. 110 AEUV zu messen (Urteile vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 32 und 33, und vom 17. Dezember 2015, Viamar, C-402/14, EU:C:2015:830, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere soll Art. 110 AEUV im Bereich der Besteuerung von eingeführten Gebrauchtfahrzeugen die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten und verpflichtet somit jeden Mitgliedstaat, die Steuern auf Kraftfahrzeuge so zu wählen und auszugestalten, dass ihre Wirkung nicht darin besteht, den Verkauf inländischer Gebrauchtwagen zu fördern und damit die Einfuhr gleichartiger Gebrauchtwagen zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 56, und Beschluss vom 17. April 2018, dos Santos, C-640/17, EU:C:2018:275, Rn. 17).

    Denn bei den auf dem Markt dieses Mitgliedstaats erworbenen und den in anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Einfuhr und des Inverkehrbringens in diesem Mitgliedstaat erworbenen Gebrauchtfahrzeugen handelt es sich um konkurrierende Waren (Urteil vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 55, und Beschluss vom 17. April 2018, dos Santos, C-640/17, EU:C:2018:275, Rn. 16).

  • EuGH, 28.09.2023 - C-508/22

    Administrația Județeana a Finanțelor Publice Brașov

  • EuGH, 06.02.2024 - C-399/23

    Osóquim

  • EuGH, 19.09.2017 - C-552/15

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 14/20

    Zollrecht/Abgabenrecht: Verzinsung von erstatteten Antidumpingzöllen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2019 - C-676/17

    Calin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit,

  • EuGH, 17.04.2018 - C-640/17

    dos Santos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 02.02.2023 - C-676/21

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Taxe sur les véhicules)

  • EuGH, 11.07.2019 - C-91/18

    Kommission/ Griechenland (Tsipouro)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-288/14

    Ciup - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung zu Unrecht erhobener Steuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-200/14

    Câmpean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung zu Unrecht erhobener Steuer

  • EGMR - 21251/12 (anhängig)

    GOLEA c. ROUMANIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen

  • EGMR, 02.04.2019 - 54494/11

    POP ET AUTRES c. ROUMANIE

  • AG Köln, 18.03.2014 - 137 C 334/13

    Luftfahrtunternehmen des ordnungsgemäß durchgeführten Anschlussflugs haftet nicht

  • EuGH, 08.04.2011 - C-178/10

    Darmi

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