EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 81 - 97) |
Kapitel 2 - Steuerliche Vorschriften (Art. 90 - 93) |
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Rechtsprechung zu Art. 90 EG
146 Entscheidungen zu Art. 90 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-221/06
Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten - Abgabe auf ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 23.03.2007 - C-221/06
Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten - ...
- EuGH, 08.11.2007 - C-221/06
Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten - ...
- EuGH, 23.03.2007 - C-221/06
- EuGH, 08.04.2008 - C-167/05
DIE UNTERSCHIEDLICHE BESTEUERUNG VON BIER UND WEIN IN SCHWEDEN VERSTÖSST NICHT ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-167/05
Kommission / Schweden - Alkoholische Getränke - Unterschiedliche Besteuerung von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-167/05
- EuGH - C-29/11 (anhängig)
Sfichi
- EuGH, 20.09.2007 - C-74/06
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG ...
- BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 1812/06
Auslegung von § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BierStG und Vorlagepflicht an den EuGH
- EuGH - C-178/10 (anhängig)
Darmi
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-290/05
Nádasdi
Querverweise
Auf Art. 90 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
- Wettbewerbsregeln
- Vorschriften für Unternehmen
- Art. 86 (ex-Art. 90)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 90 EG:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Der freie Warenverkehr
- Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten
- Art. 28 (ex-Art. 30)