Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel I - Der freie Warenverkehr (Art. 23 - 31)   
   Kapitel 2 - Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 28 - 31)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ EG (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

Art. 28
(ex-Art. 30)

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Rechtsprechung zu Art. 28 EG

855 Entscheidungen zu Art. 28 EG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 28 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Der freie Warenverkehr
          Die Zollunion
            Art. 26 (ex-Art. 28)
          Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten
            Art. 30 (ex-Art. 36)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 28 EG:

    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Der freie Warenverkehr
          Art. 23 II (ex-Art. 9) (zu Art. 28 ff)
        Die Landwirtschaft
          Art. 38 (ex-Art. 46) (zu Art. 28 ff)
        Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
          Steuerliche Vorschriften
            Art. 90 (ex-Art. 95)
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