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   EuGH, 28.09.2023 - C-508/22   

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https://dejure.org/2023,25547
EuGH, 28.09.2023 - C-508/22 (https://dejure.org/2023,25547)
EuGH, Entscheidung vom 28.09.2023 - C-508/22 (https://dejure.org/2023,25547)
EuGH, Entscheidung vom 28. September 2023 - C-508/22 (https://dejure.org/2023,25547)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Administrația Județeana a Finanțelor Publice Brașov (Transfert du droit au remboursement)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Erstattung einer von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Steuer - Steuer auf die Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs - Einbeziehung der Steuer in den Marktwert des Fahrzeugs, für das diese ...

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  • EuGH, 20.10.2011 - C-94/10

    Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle -

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-508/22
    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Rückzahlung zu Unrecht erhobener Abgaben als Ausnahme vom Grundsatz der Erstattung abgelehnt werden kann, wenn sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Berechtigten führt, also wenn feststeht, dass die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie tatsächlich unmittelbar auf den Abnehmer abgewälzt hat (Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde man daher dem Abgabenpflichtigen den Abgabenbetrag erstatten, den er bereits auf den Abnehmer abgewälzt hat, käme dies einer Doppelzahlung an ihn gleich, die als ungerechtfertigte Bereicherung angesehen werden kann, ohne dass damit die Folgen der Rechtswidrigkeit der Abgabe für den Abnehmer beseitigt wären (Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Auslegung entspricht dem Zweck des Anspruchs auf Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, der die Folgen der Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Unionsrecht dadurch beheben soll, dass die mit ihr zu Unrecht auferlegte wirtschaftliche Belastung des Wirtschaftsteilnehmers, der sie letztlich tatsächlich getragen hat, neutralisiert wird (Urteile vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 23, und vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelö és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 24).

    Insoweit gebietet die Beachtung des Grundsatzes der Effektivität unter Berücksichtigung des in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführten Zwecks des Anspruchs auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Anspruchs von den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie so festgelegt werden, dass die wirtschaftliche Belastung, zu der die nicht geschuldete Abgabe geführt hat, neutralisiert werden kann (Urteile vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 25, sowie vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelö és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass der Abgabenpflichtige dann Anspruch auf Erstattung der Abgabe durch die innerstaatlichen Behörden haben muss, wenn er nach dem nationalen Recht dem Endabnehmer den auf diesen abgewälzten Abgabenbetrag erstatten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann ein Mitgliedstaat die von einem Endabnehmer, auf den eine nicht geschuldete Abgabe abgewälzt worden ist, erhobene Forderung, ihm diese Abgabe zu erstatten, grundsätzlich mit der Begründung, dass nicht der Endabnehmer sie an die Steuerbehörden gezahlt hat, zurückweisen, allerdings nur dann, wenn dieser Abnehmer nach dem nationalem Recht eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung der nicht geschuldeten Leistung gegen den Abgabenpflichtigen erheben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 27).

    Sollte jedoch die Erstattung durch den Abgabenpflichtigen unmöglich oder übermäßig erschwert sein, gebietet es der Grundsatz der Effektivität, dass der Abnehmer seine Erstattungsforderung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann und dass der Mitgliedstaat zu diesem Zweck die erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalitäten vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.05.2013 - C-191/12

    Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó - Unvollständige Erstattung der ohne

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-508/22
    Der Schutz der in diesem Bereich durch die Unionsrechtsordnung garantierten Rechte verlangt nämlich dann nicht die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere wie z. B. den Abnehmer abgewälzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelö és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Auslegung entspricht dem Zweck des Anspruchs auf Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, der die Folgen der Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Unionsrecht dadurch beheben soll, dass die mit ihr zu Unrecht auferlegte wirtschaftliche Belastung des Wirtschaftsteilnehmers, der sie letztlich tatsächlich getragen hat, neutralisiert wird (Urteile vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 23, und vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelö és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 24).

    Insoweit gebietet die Beachtung des Grundsatzes der Effektivität unter Berücksichtigung des in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführten Zwecks des Anspruchs auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Anspruchs von den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie so festgelegt werden, dass die wirtschaftliche Belastung, zu der die nicht geschuldete Abgabe geführt hat, neutralisiert werden kann (Urteile vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 25, sowie vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelö és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.04.2011 - C-402/09

    Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-508/22
    Seit der Einführung der in der OUG Nr. 52/2017 genannten Kraftfahrzeugsteuern seien die betroffenen Fahrzeuge Gegenstand von Geschäftsvorgängen gewesen, und der Gerichtshof habe mit Urteil vom 7. April 2011, Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219), entschieden, dass eine solche Steuer nach ihrer Entrichtung Teil des Marktwerts des Fahrzeugs sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen diese Bestimmung vor, wenn der Betrag der Steuer, die auf ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug erhoben wird, den Restwert der Steuer übersteigt, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (Urteil vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn also ein in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug anschließend in demselben Mitgliedstaat als Gebrauchtfahrzeug veräußert wird, entspricht dessen Marktwert, in dem der Restwert der Zulassungssteuer enthalten ist, einem durch die Wertminderung des Fahrzeugs bestimmten Prozentsatz seines ursprünglichen Werts (vgl. insbesondere Urteil vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-508/22
    Die Mitgliedstaaten sind also grundsätzlich verpflichtet, unionsrechtswidrig erhobene Abgaben zu erstatten (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24, und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts Steuern erhoben, hat der Einzelne Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Steuer, sondern auch der Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25, und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.10.2014 - C-331/13

    Nicula - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung der von einem Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-508/22
    Die Mitgliedstaaten sind also grundsätzlich verpflichtet, unionsrechtswidrig erhobene Abgaben zu erstatten (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24, und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts Steuern erhoben, hat der Einzelne Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Steuer, sondern auch der Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25, und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.10.2020 - C-677/19

    Valoris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Grundsatz

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-508/22
    Drittens ist es in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Modalitäten für die Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Steuern zu regeln, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten sowohl dem Grundsatz der Äquivalenz als auch dem Grundsatz der Effektivität entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, Valoris, C-677/19, EU:C:2020:825, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-586/14

    Budișan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-508/22
    Allerdings kann es in bestimmten Fällen sein, dass der Restwert einer Steuer nicht mehr Teil des Marktwerts der in Rede stehenden Fahrzeuge ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Budisan, C-586/14, EU:C:2016:421, Rn. 41).
  • EuGH, 07.05.1987 - 193/85

    Co-Frutta / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-508/22
    110 AEUV gilt für alle Waren aus anderen Mitgliedstaaten einschließlich der Waren aus Drittländern, die sich in der Union im freien Verkehr befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1987, Cooperativa Co-Frutta, 193/85, EU:C:1987:210, Rn. 29).
  • EuGH, 25.02.1988 - 331/85

    Bianco und Girard / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-508/22
    Somit ist die Frage der Abwälzung oder Nichtabwälzung einer indirekten Abgabe in jedem Einzelfall eine Sachverhaltsfrage, die in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt, das in der Würdigung der ihm vorgelegten Beweise frei ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1988, Les Fils de Jules Bianco und Girard, 331/85, 376/85 und 378/85, EU:C:1988:97, Rn. 17, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.02.2022 - C-460/21

    Vapo Atlantic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-508/22
    Somit ist die Frage der Abwälzung oder Nichtabwälzung einer indirekten Abgabe in jedem Einzelfall eine Sachverhaltsfrage, die in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt, das in der Würdigung der ihm vorgelegten Beweise frei ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1988, Les Fils de Jules Bianco und Girard, 331/85, 376/85 und 378/85, EU:C:1988:97, Rn. 17, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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