Rechtsprechung
| EuGH, 09.11.1995 - C-91/94 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- Judicialis
EG-Vertrag Art. 177; ; Richtlinie Nr. 88/301/EWG vom 16.05.1988 Art. 6
- EU-Kommission
Strafverfahren gegen Tranchant
Richtlinie 88/301 der Kommission, Artikel 6
Wettbewerb; Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren; Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen nicht zugelassener Telekommunikations-Endgeräte und die Werbung hierfür verbietet; Durchführung der ...
- EU-Kommission
Strafverfahren gegen Tranchant
- Wolters Kluwer
Zulassung von Telekommunikations-Endgeräten; Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte ; Vereinbarkeit des Zulassungsverfahrens für Telekommunikations-Endgeräte; Voraussetzungen für den Anschluss von Telekommunikations-Endgeräten und ihre Zulassung durch ...
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Telekommunikationsendgeräte: Testlabors
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen nicht zugelassener Telekommunikations-Endgeräte und die Werbung hierfür verbietet - Durchführung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1995 - C-91/94
- EuGH, 09.11.1995 - C-91/94
Papierfundstellen
- BB 1995, 1040
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 19.03.1991 - 202/88
Frankreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 09.11.1995 - C-91/94
18 Im Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88 (Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 51) hat der Gerichtshof darüber hinaus festgestellt, daß ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, nur gewährleistet werden kann, wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist. - EuGH, 13.12.1991 - 18/88
RTT / GB-Inno-BM
Auszug aus EuGH, 09.11.1995 - C-91/94
Daraus hat der Gerichtshof gefolgert (Randnr. 52), daß die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs und die Gewährleistung von Transparenz es verlangen, daß die Festschreibung der technischen Spezifikationen, die Kontrolle ihrer Anwendung und die Zulassung von einer Stelle vorgenommen werden, die von den öffentlichen oder privaten Unternehmen, die im Bereich der Telekommunikation Waren und/oder Dienstleistungen anbieten, unabhängig ist (siehe auch Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88, GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941, Randnr. 26).
- Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-67/96
Albany International BV gegen Stichting Bedrijfspensioenfonds Textielindustrie. - …
(222) - Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-91/94 (Slg. 1995, I-3911, Randnr. 19). - Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10
Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des …
Vgl. Urteil vom 9. November 1995, Tranchant (C-91/94, Slg. 1995, I-3911, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2001 - C-475/99
Ambulanz Glöckner
77: - Vgl. zum Beispiel Urteil Frankreich/Kommission, in Fußnote 44 angeführt, Randnr. 51; Urteil GB-Inno-BM, in Fußnote 44 angeführt, Randnr. 26; Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-91/94 (Tranchant, Slg. 1995, I-3911, Randnr. 19). - Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-205/14
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Luftverkehr - …
{FN:44} - Urteil Tranchant, C-91/94, EU:C:1995:374, Rn. 21: Der Direktor des Labors, das die Tests durchführte, die der Zulassung der Telekommunikations-Endgeräte vorausgingen, war ein Bediensteter von France Télécom, dem Betreiber des Telekommunikationsnetzes.
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1995 - C-91/94 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Strafverfahren gegen Thierry Tranchant und Téléphone Store SARL, zivilrechtlich haftbar.
Richtlinie 88/301/EWG der Kommission - Unabhängigkeit der mit der Kontrolle der Anwendung der technischen Spezifikationen betrauten Stellen - Testlabors
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1995 - C-91/94
- EuGH, 09.11.1995 - C-91/94
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 27.10.1993 - C-69/91
Strafverfahren gegen Decoster
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1995 - C-91/94
An dieser Situation, die vom Gerichtshof in den Urteilen Decoster und Taillandier wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit mit Artikel 6 der Richtlinie für rechtswidrig angesehen worden ist, hat der französische Gesetzgeber zahlreiche Korrekturen angebracht.Im übrigen ist die französische Cour de cassation im Anschluß an den Erlaß der genannten Urteile Decoster und Taillandier ohne ersichtliches Zögern zu der gleichen Schlußfolgerung gelangt ( 16 ).
( 2 ) Urteile vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88 (GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941), vom 27. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-46/90 und C-93/91 (Lagauche u. a., Slg. 1993, I-5267), vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-69/91 (Decoster, Slg. 1993, I-5335) und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-92/91 (Taillandier, Slg. 1993, I-5383).
Dagegen ist seine Haltung zur Frage der Gültigkeit nationaler Rechtsvorschriften, die die Unabhängigkeit der Regelungstätigkeit von der Handelstätigkeit für den Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1989 nicht gewährleisten, tatsächlich nicht eindeutig; in den beiden Urteilen Decoster und Lagauche u. a. vom selben Tag hat der Gerichtshof die Vereinbarkeit der französischen bzw. belgischen Rechtsvorschriften (die allerdings viele Gemeinsamkeiten aufwiesen) nicht nur mit Artikel 6 der Richtlinie, sondern auch mit den Artikeln 3 Buchstabe f, 86 und 90 des Vertrages im Hinblick auf Tatsachen geprüft, die - aus zeitlichen oder sachlichen Gründen -der Anwendung der Richtlinie entzogen waren.
Nun ist aber die französische Regelung unter beiden Gesichtspunkten für unzulässig angesehen worden (Urteil Decoster), während die belgische Regelung zwar für unvereinbar mit Artikel 6 der Richtlinie, jedoch fur vereinbar mit den Artikeln 3 Buchstabe f, 86 und 90 des Vertrages angesehen worden ist (Urteil Lagauche u. a.); damit besteht auch im Ergebnis ein impliziter Widerspruch zu der vom Gerichtshof zuvor (im Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 14) geäußerten Ansicht, wonach die Richtlinien, die (wie die Richtlinie Nr. 88/301) auf Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages gestützt sind, nur die Aufgabe haben, die sich bereits aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu präzisieren.
Es ist allerdings festzustellen, daß diese Urteile ein deutliches Zeichen für eine Rechtsprechungsumkehr der Cour de cassation sind, da diese noch wenige Monate vor den Urteilen Decoster und Taillandier die Anwendbarkeit der französischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Zulassungen bestätigt hatte, ohne auch nur ein Vorabentscheidungsersuchen für zweckmäßig zu halten (Cass. crim., 19. Januar 1993, Nr. S 90-84.624 PF, Gilles).
- EuGH, 13.12.1991 - 18/88
RTT / GB-Inno-BM
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1995 - C-91/94
Die vom Gerichtshof auf die Frage des französischen Gerichts zu erteilende Antwort wird die mit dem Urteil GB-Inno-BM eingeleitete und mit den Urteilen Lagauche, Decoster und Taillandier näher ausgestaltete Rechtsprechung anreichern, die sich parallel zur Liberalisierung des Marktes der Telekommunikations-Endgeräte und zur schrittweisen Beseitigung der nationalen Monopole und Ausschließlichkeitsrechte im Bereich der Vermarktung dieser Erzeugnisse entwickelt hat ( 2 ).( 2 ) Urteile vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88 (GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941), vom 27. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-46/90 und C-93/91 (Lagauche u. a., Slg. 1993, I-5267), vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-69/91 (Decoster, Slg. 1993, I-5335) und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-92/91 (Taillandier, Slg. 1993, I-5383).
- EuGH, 19.03.1991 - 202/88
Frankreich / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1995 - C-91/94
Nun ist aber die französische Regelung unter beiden Gesichtspunkten für unzulässig angesehen worden (Urteil Decoster), während die belgische Regelung zwar für unvereinbar mit Artikel 6 der Richtlinie, jedoch fur vereinbar mit den Artikeln 3 Buchstabe f, 86 und 90 des Vertrages angesehen worden ist (Urteil Lagauche u. a.); damit besteht auch im Ergebnis ein impliziter Widerspruch zu der vom Gerichtshof zuvor (im Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 14) geäußerten Ansicht, wonach die Richtlinien, die (wie die Richtlinie Nr. 88/301) auf Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages gestützt sind, nur die Aufgabe haben, die sich bereits aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu präzisieren. - EuGH, 27.10.1993 - C-46/90
Procureur du Roi / Lagauche u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1995 - C-91/94
( 2 ) Urteile vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88 (GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941), vom 27. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-46/90 und C-93/91 (Lagauche u. a., Slg. 1993, I-5267), vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-69/91 (Decoster, Slg. 1993, I-5335) und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-92/91 (Taillandier, Slg. 1993, I-5383). - EuGH, 27.10.1993 - C-92/91
Strafverfahren gegen Taillandier
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1995 - C-91/94
( 2 ) Urteile vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88 (GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941), vom 27. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-46/90 und C-93/91 (Lagauche u. a., Slg. 1993, I-5267), vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-69/91 (Decoster, Slg. 1993, I-5335) und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-92/91 (Taillandier, Slg. 1993, I-5383).
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