Rechtsprechung
EuGH, 27.10.1993 - C-69/91 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Strafverfahren gegen Decoster
Richtlinie 88/301 der Kommission, Artikel 1 zweiter Gedankenstrich
1. Wettbewerb; Öffentliche Unternehmen; Begriff; In die öffentliche Verwaltung eingegliederte Stellen; Einbeziehung - EU-Kommission
Strafverfahren gegen Decoster
- Wolters Kluwer
Auslegung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Richtlinie 88/301/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte; Verpflichtung zur Meldung der Spezifikationen auf ...
- Judicialis
Richtlinie 83/189/EWG; ; Richtlinie 88/182/EWG; ; Richtlinie 88/301/EWG; ; EWGV Art. 3f; ; EWGV Art. 86; ; EWGV Art. 90
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen - Begriff - In die öffentliche Verwaltung eingegliederte Stellen - Einbeziehung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Richtlinie 83/189/EWG des Rates und Richtlinie 88/301/EWG der Kommission - Unabhängigkeit der mit der Regelung betrauten Stelle - Strafsanktionen.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-69/91
- EuGH, 27.10.1993 - C-69/91
Wird zitiert von ... (14) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 13.12.1991 - 18/88
RTT / GB-Inno-BM
Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-69/91
Hinsichtlich des Zeitraums vor dem 1. Juli 1989 ist die Vorlagefrage dahin zu verstehen, daß sie sich auch auf die Artikel 3 Buchstabe f, 86 und 90 EWG-Vertrag bezieht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88, GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941, Randnr. 14).20 Im Urteil GB-Inno-BM (…a. a. O., Randnr. 28) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Artikel 3 Buchstabe f, 86 und 90 EWG-Vertrag es einem Mitgliedstaat untersagen, der Gesellschaft, die das öffentliche Fernmeldenetz betreibt, die Befugnis zu übertragen, Normen für Fernsprechgeräte zu erlassen und deren Einhaltung durch die Wirtschaftsteilnehmer zu überwachen, wenn diese Gesellschaft gleichzeitig auf dem Markt für diese Geräte im Wettbewerb mit den Wirtschaftsteilnehmern steht.
21 Im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Urteil GB-Inno-BM zugrunde lag und nach dem die obengenannten Tätigkeiten von der RTT, einer dem Gemeinwohl dienenden belgischen Einrichtung, ausgeuebt worden waren, wurden diese Tätigkeiten in der vorliegenden Rechtssache vom französischen Ministerium für das Post- und Fernmeldewesen ausgeuebt.
- EuGH, 16.06.1987 - 118/85
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-69/91
Wäre dies nicht der Fall, so würde die Wirksamkeit der Bestimmungen der fraglichen Richtlinie sowie die Einheitlichkeit ihrer Anwendung in allen Mitgliedstaaten beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 13). - EuGH, 19.03.1991 - 202/88
Frankreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-69/91
19 Der Gerichtshof ist im sogenannten "Endgeräte"-Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88 (Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 51) davon ausgegangen, daß ein System nichtverfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, nur gewährleistet werden kann, wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist.
- Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1995 - C-91/94
Strafverfahren gegen Thierry Tranchant und Téléphone Store SARL, zivilrechtlich …
An dieser Situation, die vom Gerichtshof in den Urteilen Decoster und Taillandier wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit mit Artikel 6 der Richtlinie für rechtswidrig angesehen worden ist, hat der französische Gesetzgeber zahlreiche Korrekturen angebracht.Im übrigen ist die französische Cour de cassation im Anschluß an den Erlaß der genannten Urteile Decoster und Taillandier ohne ersichtliches Zögern zu der gleichen Schlußfolgerung gelangt ( 16 ).
( 2 ) Urteile vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88 (GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941), vom 27. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-46/90 und C-93/91 (Lagauche u. a., Slg. 1993, I-5267), vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-69/91 (Decoster, Slg. 1993, I-5335) und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-92/91 (Taillandier, Slg. 1993, I-5383).
Dagegen ist seine Haltung zur Frage der Gültigkeit nationaler Rechtsvorschriften, die die Unabhängigkeit der Regelungstätigkeit von der Handelstätigkeit für den Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1989 nicht gewährleisten, tatsächlich nicht eindeutig; in den beiden Urteilen Decoster und Lagauche u. a. vom selben Tag hat der Gerichtshof die Vereinbarkeit der französischen bzw. belgischen Rechtsvorschriften (die allerdings viele Gemeinsamkeiten aufwiesen) nicht nur mit Artikel 6 der Richtlinie, sondern auch mit den Artikeln 3 Buchstabe f, 86 und 90 des Vertrages im Hinblick auf Tatsachen geprüft, die - aus zeitlichen oder sachlichen Gründen -der Anwendung der Richtlinie entzogen waren.
Nun ist aber die französische Regelung unter beiden Gesichtspunkten für unzulässig angesehen worden (Urteil Decoster), während die belgische Regelung zwar für unvereinbar mit Artikel 6 der Richtlinie, jedoch fur vereinbar mit den Artikeln 3 Buchstabe f, 86 und 90 des Vertrages angesehen worden ist (Urteil Lagauche u. a.); damit besteht auch im Ergebnis ein impliziter Widerspruch zu der vom Gerichtshof zuvor (im Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 14) geäußerten Ansicht, wonach die Richtlinien, die (wie die Richtlinie Nr. 88/301) auf Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages gestützt sind, nur die Aufgabe haben, die sich bereits aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu präzisieren.
Es ist allerdings festzustellen, daß diese Urteile ein deutliches Zeichen für eine Rechtsprechungsumkehr der Cour de cassation sind, da diese noch wenige Monate vor den Urteilen Decoster und Taillandier die Anwendbarkeit der französischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Zulassungen bestätigt hatte, ohne auch nur ein Vorabentscheidungsersuchen für zweckmäßig zu halten (Cass. crim., 19. Januar 1993, Nr. S 90-84.624 PF, Gilles).
- EuGH, 14.09.2000 - C-343/98
Collino und Chiappero
Darüber hinaus kann der Umstand, dass der Betrieb des öffentlichen Telekommunikationsnetzes einer in die öffentliche Verwaltung eingegliederten Stelle übertragen worden ist, diese Stelle nicht von der Qualifikation als öffentliches Unternehmen ausnehmen (Urteile vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-69/91, Decoster, Slg. 1993, I-5335, Randnr. 15, und in der Rechtssache C-92/91, Taillandier, Slg. 1993, I-5383, Randnr. 14). - Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-67/96
Albany
(223) - Urteile vom 17. November 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-271/90, C-281/90, C-289/90 (Spanien u. a./Kommission, "Telekommunikationdienste", Slg. 1992, I-5833, Randnr. 22), vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-69/91 (Decoster, Slg. 1993, I-5335) und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-92/91 (Taillandier, Slg. 1993, I-5383.(242) - Siehe für eine vergleichbare Situation Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro in der Rechtssache C-69/91 (Decoster, zitiert in Fußnote 223, S. 5371).
- EuG, 25.06.1998 - T-371/94
British Airways u.a. / Kommission
51 und 52, und vom 27.Oktober 1993 in der Rechtssache C-69/91, Decoster, Slg. 1993, I-5335, Randnrn.12 bis 22). - Generalanwalt beim EuGH, 19.04.1994 - C-314/93
Strafverfahren gegen François Rouffeteau und Robert Badia.
Die streitige nationale Regelung, mit der sich der Gerichtshof zum Teil bereits in den Urteilen Decoster(2) und Taillandier(3) zu befassen hatte, ist im Dekret Nr. 85-712 vom 11. Juli 1985 sowie im Gesetz Nr. 89-1008 vom 31. Dezember 1989 enthalten.(2) ° Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-69/91 (Decoster, Slg. 1993, I-5335).
Daraus folgt, daß zu dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitpunkt (September 1991) im Gegensatz zu den Feststellungen des Gerichtshofes in den oben genannten Urteilen Decoster und Taillandier die in Frankreich angewandten technischen Spezifikationen und Zulassungsverfahren den Vorschriften der Richtlinie 88/301 entsprachen.
- OLG Nürnberg, 29.09.2009 - 1 U 264/09
Wettbewerb der öffentlichen Hand: Kartell- oder wettbewerbsrechtlicher Anspruch …
Öffentliche Unternehmen sind solche, auf die die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann (…Geiger, EUV/EGV, 4. Aufl., Art. 86, Rn. 4); auf die Musikschule der Beklagten als städtischer Eigenbetrieb trifft das zu (vgl. EuGH v. 27.10.1993 C 69/91). - EuGH, 02.12.2010 - C-225/09
Jakubowska - Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs - …
Was insbesondere den Begriff des "öffentlichen Unternehmens" in Art. 8 der Richtlinie 98/5 angeht, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine in die öffentliche Verwaltung eingegliederte Stelle, wenn sie Tätigkeiten ausübt, die wirtschaftlicher Natur sind und keine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen, als ein solches Unternehmen anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1993, Decoster, C-69/91, Slg. 1993, I-5335, Randnr. 15, vom 14. September 2000, Collino und Chiappero, C-343/98, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 33, und vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07 P, Slg. 2009, I-2207, Randnr. 82). - Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2012 - C-553/10
Nach Auffassung von Generalanwalt Mazák sollte die Entscheidung der Kommission …
28 - Urteil vom 27. Oktober 1993 (C-69/91, Slg. 1993, I-5335, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 11.01.1994 - C-387/92
Banco de Crédito Industrial SA, devenue Banco Exterior de España SA gegen …
(11) - Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi, Slg. 1974, 409); Urteil vom 9. Juni 1977 in der Rechtssache 90/76 (Van Ameyde/UCI, Slg. 1977, 1091); Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77 (INNO/ATAB, Slg. 1977, 2115); Urteil vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 30/87 (Bodson/Pompes funèbres des régions libérées, Slg. 1988, 2479); Urteil vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86 (Ahmed Säed Flugreisen u. a./Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Slg. 1989, 803); Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90 (Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979); Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89 (ERT, Slg. 1991, I-2925); Urteil vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90 (Merci Convenzionali Porto di Genova, Slg. 1991, I-5889); Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88 (GB-INNO-BM, Slg. 1991, I-5941); Urteil vom 17. November 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-271/90, C-281/90 und C-289/91 (Spanien, Belgien, und Italien/Kommission, Slg. 1992, I-5833); Urteil vom 27. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-46/90 und C-93/91 (Lagauche und Evrard, noch nicht in der amtlichen Slg. veröffentlicht) und Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-69/91 (Decoster, noch nicht in der amtlichen Slg. veröffentlicht). - Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-426/97
Van den Berkmortel
10: - JO 1965, 22, p. 369.11: - JO L 15, p. 36.12: - Arrêt du 27 octobre 1993, Decoster (C-69/91, Rec. - Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-427/97
Nuchelmans
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-425/97
Albers
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1993 - C-289/91
Klaus Kuhn gegen Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. - Bezeichnung und …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1994 - C-52/93
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. - …