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   EuGH, 27.10.1993 - C-69/91   

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https://dejure.org/1993,3065
EuGH, 27.10.1993 - C-69/91 (https://dejure.org/1993,3065)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.1993 - C-69/91 (https://dejure.org/1993,3065)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1993 - C-69/91 (https://dejure.org/1993,3065)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Decoster

    Richtlinie 88/301 der Kommission, Artikel 1 zweiter Gedankenstrich
    1. Wettbewerb; Öffentliche Unternehmen; Begriff; In die öffentliche Verwaltung eingegliederte Stellen; Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Decoster

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Richtlinie 88/301/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte; Verpflichtung zur Meldung der Spezifikationen auf ...

  • Judicialis

    Richtlinie 83/189/EWG; ; Richtlinie 88/182/EWG; ; Richtlinie 88/301/EWG; ; EWGV Art. 3f; ; EWGV Art. 86; ; EWGV Art. 90

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen - Begriff - In die öffentliche Verwaltung eingegliederte Stellen - Einbeziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Richtlinie 83/189/EWG des Rates und Richtlinie 88/301/EWG der Kommission - Unabhängigkeit der mit der Regelung betrauten Stelle - Strafsanktionen.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.12.1991 - 18/88

    RTT / GB-Inno-BM

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-69/91
    Hinsichtlich des Zeitraums vor dem 1. Juli 1989 ist die Vorlagefrage dahin zu verstehen, daß sie sich auch auf die Artikel 3 Buchstabe f, 86 und 90 EWG-Vertrag bezieht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88, GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941, Randnr. 14).

    20 Im Urteil GB-Inno-BM (a. a. O., Randnr. 28) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Artikel 3 Buchstabe f, 86 und 90 EWG-Vertrag es einem Mitgliedstaat untersagen, der Gesellschaft, die das öffentliche Fernmeldenetz betreibt, die Befugnis zu übertragen, Normen für Fernsprechgeräte zu erlassen und deren Einhaltung durch die Wirtschaftsteilnehmer zu überwachen, wenn diese Gesellschaft gleichzeitig auf dem Markt für diese Geräte im Wettbewerb mit den Wirtschaftsteilnehmern steht.

    21 Im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Urteil GB-Inno-BM zugrunde lag und nach dem die obengenannten Tätigkeiten von der RTT, einer dem Gemeinwohl dienenden belgischen Einrichtung, ausgeuebt worden waren, wurden diese Tätigkeiten in der vorliegenden Rechtssache vom französischen Ministerium für das Post- und Fernmeldewesen ausgeuebt.

  • EuGH, 16.06.1987 - 118/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-69/91
    Wäre dies nicht der Fall, so würde die Wirksamkeit der Bestimmungen der fraglichen Richtlinie sowie die Einheitlichkeit ihrer Anwendung in allen Mitgliedstaaten beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 13).
  • EuGH, 19.03.1991 - 202/88

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-69/91
    19 Der Gerichtshof ist im sogenannten "Endgeräte"-Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88 (Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 51) davon ausgegangen, daß ein System nichtverfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, nur gewährleistet werden kann, wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1995 - C-91/94

    Strafverfahren gegen Thierry Tranchant und Téléphone Store SARL, zivilrechtlich

    An dieser Situation, die vom Gerichtshof in den Urteilen Decoster und Taillandier wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit mit Artikel 6 der Richtlinie für rechtswidrig angesehen worden ist, hat der französische Gesetzgeber zahlreiche Korrekturen angebracht.

    Im übrigen ist die französische Cour de cassation im Anschluß an den Erlaß der genannten Urteile Decoster und Taillandier ohne ersichtliches Zögern zu der gleichen Schlußfolgerung gelangt ( 16 ).

    ( 2 ) Urteile vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88 (GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941), vom 27. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-46/90 und C-93/91 (Lagauche u. a., Slg. 1993, I-5267), vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-69/91 (Decoster, Slg. 1993, I-5335) und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-92/91 (Taillandier, Slg. 1993, I-5383).

    Dagegen ist seine Haltung zur Frage der Gültigkeit nationaler Rechtsvorschriften, die die Unabhängigkeit der Regelungstätigkeit von der Handelstätigkeit für den Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1989 nicht gewährleisten, tatsächlich nicht eindeutig; in den beiden Urteilen Decoster und Lagauche u. a. vom selben Tag hat der Gerichtshof die Vereinbarkeit der französischen bzw. belgischen Rechtsvorschriften (die allerdings viele Gemeinsamkeiten aufwiesen) nicht nur mit Artikel 6 der Richtlinie, sondern auch mit den Artikeln 3 Buchstabe f, 86 und 90 des Vertrages im Hinblick auf Tatsachen geprüft, die - aus zeitlichen oder sachlichen Gründen -der Anwendung der Richtlinie entzogen waren.

    Nun ist aber die französische Regelung unter beiden Gesichtspunkten für unzulässig angesehen worden (Urteil Decoster), während die belgische Regelung zwar für unvereinbar mit Artikel 6 der Richtlinie, jedoch fur vereinbar mit den Artikeln 3 Buchstabe f, 86 und 90 des Vertrages angesehen worden ist (Urteil Lagauche u. a.); damit besteht auch im Ergebnis ein impliziter Widerspruch zu der vom Gerichtshof zuvor (im Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 14) geäußerten Ansicht, wonach die Richtlinien, die (wie die Richtlinie Nr. 88/301) auf Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages gestützt sind, nur die Aufgabe haben, die sich bereits aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu präzisieren.

    Es ist allerdings festzustellen, daß diese Urteile ein deutliches Zeichen für eine Rechtsprechungsumkehr der Cour de cassation sind, da diese noch wenige Monate vor den Urteilen Decoster und Taillandier die Anwendbarkeit der französischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Zulassungen bestätigt hatte, ohne auch nur ein Vorabentscheidungsersuchen für zweckmäßig zu halten (Cass. crim., 19. Januar 1993, Nr. S 90-84.624 PF, Gilles).

  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Darüber hinaus kann der Umstand, dass der Betrieb des öffentlichen Telekommunikationsnetzes einer in die öffentliche Verwaltung eingegliederten Stelle übertragen worden ist, diese Stelle nicht von der Qualifikation als öffentliches Unternehmen ausnehmen (Urteile vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-69/91, Decoster, Slg. 1993, I-5335, Randnr. 15, und in der Rechtssache C-92/91, Taillandier, Slg. 1993, I-5383, Randnr. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-67/96

    Albany

    (223) - Urteile vom 17. November 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-271/90, C-281/90, C-289/90 (Spanien u. a./Kommission, "Telekommunikationdienste", Slg. 1992, I-5833, Randnr. 22), vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-69/91 (Decoster, Slg. 1993, I-5335) und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-92/91 (Taillandier, Slg. 1993, I-5383.

    (242) - Siehe für eine vergleichbare Situation Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro in der Rechtssache C-69/91 (Decoster, zitiert in Fußnote 223, S. 5371).

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