Rechtsprechung
| EuGH, 12.02.1998 - C-92/96 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung - Richtlinie 76/160/EWG - Qualität der Badegewässer
- Judicialis
Richtlinie 76/160/EWG Art. 4
- EU-Kommission
Kommission / Spanien
Richtlinie des Rates 76/160, Artikel 4 Absatz 1 und 5 Absatz 2
Rechtsangleichung - Qualität der Badegewässer - Richtlinie 76/160 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Erfolgspflicht - Ausnahmen - Tragweite
- EU-Kommission
Kommission / Spanien
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Spanien
Umwelt und Verbraucher
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung Spaniens wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Artikel 4 der Richtlinie 76/160/EWG ; Qualität der Binnenbadegewässer im spanischen Hoheitsgebiet
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 76/160/EWG Art. 4
Rechtsangleichung - Qualität der Badegewässer - Richtlinie 76/160 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Erfolgspflicht - Ausnahmen - Tragweite - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 4 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates über die Qualität der Badegewässer - Unterlassung, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die (in Artikel 3 der Richtlinie festgesetzten) Grenzwerte für die nationalen ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1997 - C-92/96
- EuGH, 12.02.1998 - C-92/96
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 14.07.1993 - C-56/90
Kommission / Vereinigtes Königreich
Auszug aus EuGH, 12.02.1998 - C-92/96
Folglich sind die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie verpflichtet, für die Erreichung bestimmter Ziele Sorge zu tragen, ohne sich, von den genannten Ausnahmen abgesehen, auf besondere Umstände berufen zu können, um die Nichterfuellung dieser Verpflichtung zu rechtfertigen (in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1993 in der Rechtssache C-56/90, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1993, I-4109, Randnr. 43).
- EuGH, 25.11.2003 - C-278/01
DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES …
wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es entgegen seinen Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (…ABl. 1976, L 31, S. 1) nicht die Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Qualität der spanischen Binnenbadegewässer den gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505) nicht durchgeführt und damit gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, und wegen Anordnung, dass das Königreich Spanien an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld in Höhe von 45 600 Euro für jeden Tag zu zahlen hat, an dem die zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen sind, und zwar von der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien,.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 228 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es entgegen seinen Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (…ABl. 1976, L 31, S. 1, nachstehend: Richtlinie) nicht die Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Qualität der spanischen Binnenbadegewässer den gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505) nicht durchgeführt und damit gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, sowie auf Anordnung, dass das Königreich Spanien an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld in Höhe von 45 600 Euro für jeden Tag zu zahlen hat, an dem die zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen sind, und zwar von der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien.
Das Urteil Kommission/Spanien.
In seinem Urteil Kommission/Spanien hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Qualität der Binnenbadegewässer im spanischen Hoheitsgebiet den gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht.
Mit Schreiben vom 17. März 1998 wies die Kommission Spanien darauf hin, dass es seinen Verpflichtungen aus dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen habe.
Am 24. Januar 2000 sandte die Kommission dem Königreich Spanien gemäß Artikel 228 EG eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung, da sie der Auffassung war, dass das Königreich Spanien nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen.
- festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es entgegen seiner Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie nicht die Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Qualität der spanischen Binnenbadegewässer den gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, das oben genannte Urteil Kommission/Spanien nicht durchgeführt und damit gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat;.
Es ist jedoch der Auffassung, die Klage sei abzuweisen, weil die Kommission nicht lange genug gewartet habe, um folgern zu können, dass das Urteil Kommission/Spanien nicht durchgeführt worden sei.
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Kommission/Spanien entschieden, das Königreich Spanien habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie verstoßen, dass es nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen habe, um sicherzustellen, dass die Qualität der Binnenbadegewässer im spanischen Hoheitsgebiet den gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht.
Nach alledem ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es entgegen seiner Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie nicht die Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Qualität der spanischen Binnenbadegewässer den gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien ergeben, und damit gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat.
Da der Gerichtshof festgestellt hat, dass das Königreich Spanien dem Urteil Kommission/Spanien nicht nachgekommen ist, kann er gemäß Artikel 228 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen.
Was die Dauer des Verstoßes betrifft, so kann das Urteil Kommission/Spanien vom betreffenden Mitgliedstaat kaum kurzfristig durchgeführt werden.
Daher ist das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein jährliches Zwangsgeld in Höhe von 624 150 Euro für jedes Prozent der Badegebiete im Bereich der spanischen Binnenbadegewässer zu zahlen, das nach der Feststellung für das fragliche Jahr nicht den gemäß der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, und zwar von der Feststellung der in der ersten Badesaison nach der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache erreichten Qualität der Badegewässer an bis zu dem Jahr, in dem das Urteil Kommission/Spanien vollständig durchgeführt ist.
1. Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es entgegen seiner Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (…ABl. 1976, L 31, S. 1) nicht die Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Qualität der spanischen Binnenbadegewässer den gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, nicht alle Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96 (Kommission/Spanien) ergeben, und damit gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen.
Das Königreich Spanien wird verurteilt, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein jährliches Zwangsgeld in Höhe von 624 150 Euro für jedes Prozent der Badegebiete im Bereich der spanischen Binnenbadegewässer zu zahlen, das nach der Feststellung für das fragliche Jahr nicht den gemäß der Richtlinie 76/160 festgelegten Grenzwerten entspricht, und zwar von der Feststellung der in der ersten Badesaison nach der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache erreichten Qualität der Badegewässer an bis zu dem Jahr, in dem das Urteil Kommission/Spanien vollständig durchgeführt ist.
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-292/11
Kommission / Portugal - Rechtsmittel - Art. 258 AEUV - Durchführung eines Urteils …
{FN:16} - Vgl. Urteil vom 12. Februar 1998, Kommission/Spanien (C-92/96, Slg. 1998, I-505), betreffend die Qualität der Badegewässer, sowie Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, Slg. 2003, I-14141). - EuGH, 15.07.2004 - C-272/01
Kommission / Portugal
Die Mitgliedstaaten können sich nach der Richtlinie - abgesehen von den in ihr vorgesehenen Abweichungen - nicht auf besondere Umstände berufen, um die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505, Randnr. 28, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-307/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-3933, Randnr. 49).
- EuGH, 30.01.2003 - C-226/01
Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Qualität der …
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer den gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht (vgl. Urteile vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505, Randnr. 27, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-307/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-3933, Randnr. 48). - EuGH, 08.06.1999 - C-198/97
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Die Richtlinie verpflichtet also die Mitgliedstaaten, für die Erreichung bestimmter Ziele Sorge zu tragen; diese können sich - von den in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - nicht auf besondere Umstände berufen, um die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zu rechtfertigen (siehe Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 43, und Urteil vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505, Randnr. 28). - EuGH, 25.05.2000 - C-307/98
Kommission / Belgien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Die Richtlinie 76/160 verpflichtet also die Mitgliedstaaten, für die Erreichung bestimmter Ziele Sorge zu tragen; die Mitgliedstaaten können sich - abgesehen von den in der Richtlinie vorgesehenen Abweichungen - nicht auf besondere Umstände berufen, um die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zu rechtfertigen (vgl. Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 43, vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505, Randnr. 28, und Kommission/Deutschland, Randnr. 35). - Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-147/00
Kommission / Frankreich
42 bis 44), vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505, Randnr. 28), vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-198/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-3257, Randnr. 35) und das Urteil Kommission/Belgien, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 48.17: - 1995 wurden in 37, 4 % der Küstengewässer und in 47 % der Binnengewässer nicht oder in nicht genügendem Umfang/Häufigkeit Proben genommen. - Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2002 - C-226/01
Kommission / Dänemark
L 377, S. 48.4: - Urteile vom 14. Juli 1993 in der Rechtssache C-56/90 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1993, I-4109), vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505), vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-198/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-3257), vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-307/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-3933), vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387), vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-368/00 (Kommission/Schweden, Slg. 2001, I-4605) und vom 13. November 2001 in der Rechtssache C-427/00 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2001, I-8535). - Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2003 - C-272/01
Kommission / Portugal
42 bis 44), vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-427/00
Kommission / Vereinigtes Königreich
42 bis 44), vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505, Randnr. 28), vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-198/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-3257, Randnr. 35) und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-307/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-3933, Randnr. 48).
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| Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1997 - C-92/96 |
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- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.
Vertragsverletzung - Richtlinie 76/160/EWG - Qualität der Badegewässer
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1997 - C-92/96
- EuGH, 12.02.1998 - C-92/96
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 18.03.1980 - 154/78
Valsabbia / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1997 - C-92/96
(13) - Urteil vom 18. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 154/78, 205/78, 206/78, 226/78 bis 228/78, 263/78 und 264/78 sowie 39/79, 31/79, 83/79 und 85/79 (Valsabbia/Kommission, Slg. 1980, 907, Randnr. 140).
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