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   EuGH, 18.03.1980 - 154/78, 205/78, 206/78, 226/78, 227/78   

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EuGH, 18.03.1980 - 154/78, 205/78, 206/78, 226/78, 227/78 (https://dejure.org/1980,662)
EuGH, Entscheidung vom 18.03.1980 - 154/78, 205/78, 206/78, 226/78, 227/78 (https://dejure.org/1980,662)
EuGH, Entscheidung vom 18. März 1980 - 154/78, 205/78, 206/78, 226/78, 227/78 (https://dejure.org/1980,662)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Valsabbia / Kommission

    1 . VERFAHREN - EINREDE DER FEHLERHAFTIGKEIT - ZULÄSSIGKEIT - PRÜFUNG VON AMTS WEGEN

  • EU-Kommission

    Valsabbia / Kommission

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VERFAHREN - EINREDE DER FEHLERHAFTIGKEIT - ZULÄSSIGKEIT - PRÜFUNG VON AMTS WEGEN - [EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 36 ABSATZ 3]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 18.03.1980 - 85/79
    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 154/78
    VALSABBIA / KOMMISSION In den verbundenen Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 39, 31, 83 und 85/79 154/78 S.p.A. FERRIERA VALSABBIA, Odolo (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Tito Malaguti und Giuseppe Marchesini, beide zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II, 205/78, ACCIAIERIE E FERRIERE STEFANA FRATELLI FU GIROLAMO S.P.A, Nave (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Tito Malaguti und Giuseppe Marchesini, beide zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II,.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 264/78, S.P.A. FERALPI, Lonato (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antonio Liserre und Giuseppe Gelona, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Georges Margue, 20, Rue Philippe II,.

    39/79, OLS OFFICINE LAMINATOI SEBINO - ACCIAIERIE E FERRIERE LAMINATOI E TRAFILATI S.R.L., Pisogne (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vito Landriscina und Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II, 31/79, S.A. SOCIÉTÉ DES ACIÉRIES DE MONTEREAU, Montereau Fault (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bruckhaus, Kreifels, Winkhaus, Lieberknecht, Canenbley und Moosecker, Düsseldorf, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt A. Bonn, 22, Côte d'Eich, 83/79, EISENWERK-GESELLSCHAFT MAXIMILIANSHÜTTE MBH, Sulzbach-Rosenberg (Bundesrepublik Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Professor Bodo Börner, Köln, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 6, Rue Willy Goergen, 85/79, KORF INDUSTRIE UND HANDEL GMBH UND CO.

    gegen KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, - in den verbundenen Rechtssachen 154/78, 205 und 206/78, 226 bis 228/78, 263 und 264/78, 39/79 vertreten durch Herrn A. Prozzillo als Bevollmächtigten, Beistand in den Rechtssachen 226 bis 228/78, 263 und 264/78 sowie 39/79: Rechtsanwalt G. Motzo, Rom, - in den Rechtssachen 31/79 und 85/79 vertreten durch Herrn Götz zur Hausen als Bevollmächtigten,.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 Mindestpreisen für Warmbreitband, Stabstahl und Betonstahl (ABl. L 352 vom 31. Dezember 1977, S. 1), festgesetzt worden waren.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 DM ergeben.

    Rechtssache 85/79 Die Firma Korf Industrie und Handel GmbH & Co. KG (im folgenden.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 kennung des Vertrages, Ermessensmißbrauchs und Verletzung wesentlicher Formvorschriften.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 der Klägerin gegenüber für unanwendbar zu erklären,.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 - der Beklagten aufzugeben, "dem Gerichtshof alle Vorgänge zu der anhängig gemachten Streitsache zu übersenden";.

    Die Klägerin in der Rechtssache 85/79 beantragt:.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 der Lage seien, das Marktgeschehen zu verfolgen und sich darauf wegen der Anpassungsfähigkeit und" der Dynamik ihrer Struktur Tag für Tag einzustellen.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 Entwicklung des Beschäftigungsstandes zu verfügen, habe die Kommission zwei Entscheidungen erlassen, nämlich die Entscheidung Nr. 1272/75/EGKS vom 16. Mai 1975 (ABl. L 130 vom 21. Mai 1975, S. 7) und die Entscheidung Nr. 1870/75/EGKS vom 17. Juli 1975 (ABl. L 190 vom 23. Juli 1975, S. 26) über die Verpflichtung der Unternehmen der Stahlindustrie, bestimmte Angaben über die Stahlerzeugung beziehungsweise über die Beschäftigung zu machen.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 Kommission diese Realität nicht beim Namen genannt habe, sei der beste Beweis dafür, daß die von ihr unternommenen Schritte den Grundsätzen des dem EGKS-Vertrag zugrundeliegenden Systems des freien Wettbewerbs widersprächen und daß die Entscheidung Nr. 962/77 Ausdruck einer "protektionistischen Politik der Kommission zugunsten der wegen ihrer unzulänglichen Geschäftsführung in die Verlustzone geratenen Stahlkolosse" sei.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226BIS 228, 263UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 B - Erster Klagegrund: Die Entscheidung Nr. 962/77 beruhe auf einer offensichtlichen Verkennung des Vertrages, insbesondere der Vorschriften des Artikels 61 Buchstabe b in Verbindung mit den Artikeln 2, 3 und 4 EGKS-Vertrag und mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 nicht auf den innergemeinschaftlichen Handel.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 durch die Entscheidung Nr. 962/77 geopfert worden.

    BIS 228, 263UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 immer als Mittel des Wettbewerbs eingesetzt werden könnten, den leistungsfähigsten Unternehmen noch immer die Möglichkeit bleibe, ihre Preise anzugleichen und so ihren Nachteil bei den Beförderungskosten zu neutralisieren.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 Fernschreiben der Walzstahl-Vereinigung vorgelegt, wonach in der Bundesrepublik Deutschland Betonstahl unter den Mindestpreisen angeboten werde und bei Fortdauer dieser Situation Verkäufe in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr möglich sein würden.

    BIS 228, 263UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 geltenden Regelung beurteilt werden.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 b) Die Zulässigkeit dieses Klagegrundes Die Kommission macht geltend, dieser Klagegrund sei - ebenso wie der der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (siehe unter D) - unzulässig, weil die Klägerinnen nicht nachgewiesen hätten, daß die allgemeine Entscheidung in besonderer und unmittelbarer Weise ihre individuellen Interessen beeinträchtige.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 auf die Unterbietung dieser Preise zurückgeführt werden könnten.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 zwischen der Maxhütte und den Unternehmen, die die Mindestpreise eingehalten hätten.

    Rechtssache 85/79.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 wenn "das gewählte Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht".

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226BIS 228, 263UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 lieh vom ersten Tag an mißachteten, einzuengen.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 reich Absatz in verantwortlicher Position tätige Mitarbeiter Herr Dewald geführt" habe - 10 000 t zu den Mindestpreisen verkauft und in den Monaten Juli/ August 1977 geliefert, ohne daß dabei irgendwelche Zusagen über eine später vorzunehmende Angleichung gemacht worden seien.

    D 85/79 Sie bringt weiter vor, die angefochtene Entscheidung sei "unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit", der verlange, "daß jeder hoheitliche Eingriff geeignet und erforderlich sein muß, um den erstrebten Erfolg zu erreichen"; mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unvereinbar seien also "solche Eingriffe, die zu Belastungen führen, die außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen und durch die einzelne Betroffene in unzumutbarer Weise belastet werden".

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 terschiedlichen Absatzwege", also die von der Klägerin so genannte Nichteinbeziehung des Handels, seien ihr "nicht recht verständlich.".

    IV - Mündliche Verhandlung Verbundene Rechtssachen 154, 205, 206, 226 his 228, 263 und 264/78 sowie 39, 31, 83 und 85/79.

    In der Sitzung vom 17. und 18. Oktober 1979 ist außerdem in drei Rechtssachen verhandelt worden, die andere Betonstahlhersteller, nämlich die Firmen Montereau (31/79), Maxhütte (83/79) und Korf (85/79) betreffen.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE'39, 31, 83 UND 85/79 3 Die parallelen Darlegungen der Parteien im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung lassen sich in allen Rechtssachen zwei Komplexen zuordnen, der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Entscheidung gemäß Artikel 36 Absatz 3 EGKS-Vertrag und der Klage gegen die individuellen Bußgeldentscheidungen im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Vertrages.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 entscheidungen gestützt sind, ist geeignet, ihre Interessen zu beeinträchtigen.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226-BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 und stehe nicht mit den Zielen des Vertrages in Einklang.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 26 In der Begründung einer Entscheidung muß deshalb angegeben und kurz mit Gründen belegt werden,.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 Bezug genommen.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 der Diskussion zeigte sich, daß weitgehend Einigkeit über die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme bestand; lediglich die deutschen Hersteller und die Verbraucher sprachen sich dagegen aus.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 Krise wertete, wenn sie darauf hinwies, daß die deutschen Unternehmen diese Sicht der Dinge teilten und die italienischen Unternehmen die Richtigkeit ihrer gegenteiligen Auffassung nicht hinreichend beweisen konnten, so hat sie damit ihre Entscheidung nicht auf eindeutig unrichtige Feststellungen wirtschaftlicher Tatsachen oder Umstände, einen Rechtsirrtum oder eine offensichtlich unzutreffende Beurteilung gestützt.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 59 Die Politik zur Bewältigung der Stahlkrise beruht auf dem grundlegenden Prinzip der Solidarität zwischen den verschiedenen Unternehmen, das in der Präambel des EGKS-Vertrags zum Ausdruck kommt und insbesondere in zahlreichen Artikeln konkretisiert ist, so zum Beispiel in Artikel 3 (Vorrang des gemeinsamen Interesses, das die Pflicht zur Solidarität voraussetzt), in den Artikeln 49 ff. (auf Umlagen beruhendes Finanzierungssystem der Gemeinschaft), in Artikel 55 § 2 (gemeinsame Nutzung der Ergebnisse der technischen und wirtschaftlichen Forschung), in Artikel 56 (Wiedereingliederungs- und Umschulungsbeihilfen) und in Artikel 53 (Schaffung finanzieller Einrichtungen).

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 a) Die Mindestpreise mußten über den Marktpreisen liegen, ihr Niveau mußte jedoch so festgelegt werden, daß Wettbewerbsverzerrungen durch Bevorzugung der Eisen- und Stahlindustrie gegenüber anderen Sektoren vermieden würden, daß auf die Ziele der Wirtschaftspolitik im allgemeinen sowie die Belange der Unternehmen, die Stahl verwenden, und ihre Wettbewerbssituation im besonderen Rücksicht genommen würde und Störungen der Aus- oder Einfuhren vermieden würden.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 fenen Regelung zugestimmt, sondern ihre Interessen wurden auch nicht beeinträchtigt, da die Mindestpreise offenbar unter den japanischen und amerikanischen Preisen lagen.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 den und die das Marktgeschehen mehr oder weniger stark verfälschen, gerade wegen der Rechtsnatur dieser Maßnahmen von der äußerst strikten Beachtung zwingender formeller und materieller Voraussetzungen abhängig gemacht worden ist.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 94 Die Kommission entgegnet darauf, die Entscheidung Nr. 962/77 sei zwar erforderlich, aber nicht ausreichend gewesen, um die Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft insgesamt zu sanieren; diese Entscheidung, die nur eines von mehreren Elementen eines umfassenderen Plans zur Krisenbekämpfung darstelle, stehe also keineswegs Subventionsmaßnahmen entgegen, mit denen die Mitgliedstaaten die Umstrukturierung ihrer einheimischen Eisen- und Stahlindustrie zu unterstützen suchten.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 hätten darüber hinaus die großen Vertikalkonzerne solche Verkäufe praktizieren können, indem die Muttergesellschaft als Produzentin unter Einhaltung der Mindestpreise an die zum Konzern gehörende Handelsgesellschaft verkauft habe, während letztere mit Verlust unter den Mindestpreisen weiterverkauft habe; dieses unwirtschaftliche Verhalten sei dadurch ermöglicht worden, daß die Muttergesellschaft die Verluste ihrer Tochtergesellschaft übernommen und durch die Gewinne aus ihren eigenen Verkäufen ausgeglichen habe.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 darauf hinzuweisen, daß die Kommission bei ihren Verhandlungen mit den Drittländern nicht geringen Schwierigkeiten gegenübersteht, da die EGKS mehr Stahl ausführt als einführt.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 1.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 130 Somit haben die Klägerinnen nicht den Beweis dafür erbracht, daß die Kommission von ihren Befugnissen zu anderen als den in Artikel 61 vorgesehenen Zwecken Gebrauch gemacht hat.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 rechtmäßig ist, berufen sich die Klägerinnen im vorliegenden Fall zu Unrecht auf Notwehr, denn dieser Rechtfertigungsgrund kann nicht einer öffentlichen Stelle entgegengehalten werden, die rechtmäßig im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten tätig wird.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 S. 39) geänderten Fassung - zunächst vor, sie sei berechtigt gewesen, sich den von anderen Unternehmen in der Gemeinschaft tatsächlich praktizierten Preisen anzugleichen und nicht nur den Listenpreisen eines Konkurrenten.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 1.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 Preisliste" aufgestempelt ist und diese Liste nur Preise für Betonstahl enthält; daher ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 176 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Mindestpreise nach Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3000/77 Grundpreise sind, die die Gütezuschläge einschließen, während es in Artikel 2 der Entscheidung Nr. 962/77 lediglich heißt, daß die Mindestpreise Grundpreise sind.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen 154/78 (Valsabbia), 205/78 (Stefana Fratelli), 206/78 (AFIM), 227/78 (di Darfo), 228/78 (Sider Camuña), 263/78 (Rumi), 264/78 (Feralpi), 31/79 (Montereau) - einschließlich des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung -, 39/79 (OLS), 83/79 (Maxhütte) und 85/79 (Korf) sind mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen; sie sind daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    3. In den Rechtssachen 154/78 (Valsabbia), 205/78 (Stefana Fratelli), 206/78 (AFIM), 227/78 (di Darfo), 228/78 (Sider Camuna), 263/78 (Rumi), 264/78 (Feralpi), 31/79 (Montereau), 39/79 (OLS), 83/79 (Maxhütte) und 85/79 (Korf) werden die Klägerinnen zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 INHALTSVERZEICHNIS.

    Rechtssache 85/79 916 II - Anträge der Parteien 916.

    Rechtssache 85/79 922 III - Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien 922 Verbundene Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 39/79 922.

    Rechtssache 83/79 959 A - Die Klageschrift der Maxhütte 959 B - Die Klagebeantwortung der Kommission 965 C - Die Erwiderung der Maxhütte 969 D - Die Gegenerwiderung der Kommission 975 Rechtssache 85/79 978.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 Abschnitt 2. Zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung Nr. 962/77 im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze 1010 Unterabschnitt 1. Zur Gewährleistung des Eigentums 1010 Unterabschnitt 2. Zum Verhältnismäßigkeitsprinzip 1011 a) Zu den verschiedenen Rügen 1011 1.

  • EuGH, 18.03.1980 - 264/78
    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 154/78
    VALSABBIA / KOMMISSION In den verbundenen Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 39, 31, 83 und 85/79 154/78 S.p.A. FERRIERA VALSABBIA, Odolo (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Tito Malaguti und Giuseppe Marchesini, beide zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II, 205/78, ACCIAIERIE E FERRIERE STEFANA FRATELLI FU GIROLAMO S.P.A, Nave (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Tito Malaguti und Giuseppe Marchesini, beide zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II,.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 264/78, S.P.A. FERALPI, Lonato (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antonio Liserre und Giuseppe Gelona, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Georges Margue, 20, Rue Philippe II,.

    gegen KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, - in den verbundenen Rechtssachen 154/78, 205 und 206/78, 226 bis 228/78, 263 und 264/78, 39/79 vertreten durch Herrn A. Prozzillo als Bevollmächtigten, Beistand in den Rechtssachen 226 bis 228/78, 263 und 264/78 sowie 39/79: Rechtsanwalt G. Motzo, Rom, - in den Rechtssachen 31/79 und 85/79 vertreten durch Herrn Götz zur Hausen als Bevollmächtigten,.

    I - Sachverhalt und Verfahren Verbundene Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 39/79 In allen diesen Rechtssachen ist der Sachverhalt der gleiche: Es handelt sich um Geschäfte, bei denen Betonstahl entweder in Italien oder im Wege des Exports in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die unter denjenigen lagen, welche durch die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS der Kommission vom 4. Mai 1977 zur Festsetzung von Mindestpreisen für Betonstahl (ABl. L 114 vom 5. Mai 1977, S. 1), verlängert durch die Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Festsetzung von.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 Mindestpreisen für Warmbreitband, Stabstahl und Betonstahl (ABl. L 352 vom 31. Dezember 1977, S. 1), festgesetzt worden waren.

    - Rumi (263/78): 51 936 000 LIT - Feralpi (264/78): 55 110 000 LIT - OLS (39/79): 9 5000 000 LIT.

    - am 21. Dezember 1978 die Klage der Firma Feralpi (264/78) und.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 DM ergeben.

    II - Anträge der Parteien Verbundene Rechtssachen 154, 205, 206, 226 his 228, 263 und 264/78 sowie 39/79 1. Die Klägerin in der Rechtssache 154/78 (Valsabbia) beantragt,.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 kennung des Vertrages, Ermessensmißbrauchs und Verletzung wesentlicher Formvorschriften.

    Die Klägerin in der Rechtssache 264/78 (Feralpi) beantragt.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 der Klägerin gegenüber für unanwendbar zu erklären,.

    in der Rechtssache 264/78 (Feralpi), - "die Klage hinsichtlich der.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 - der Beklagten aufzugeben, "dem Gerichtshof alle Vorgänge zu der anhängig gemachten Streitsache zu übersenden";.

    III - Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien Verbundene Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 39/79 A - Einleitende Ausführungen über den Betonstahlmarkt und die Situation der Unternehmen' in der Region Brescia infolge der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 der Lage seien, das Marktgeschehen zu verfolgen und sich darauf wegen der Anpassungsfähigkeit und" der Dynamik ihrer Struktur Tag für Tag einzustellen.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 Entwicklung des Beschäftigungsstandes zu verfügen, habe die Kommission zwei Entscheidungen erlassen, nämlich die Entscheidung Nr. 1272/75/EGKS vom 16. Mai 1975 (ABl. L 130 vom 21. Mai 1975, S. 7) und die Entscheidung Nr. 1870/75/EGKS vom 17. Juli 1975 (ABl. L 190 vom 23. Juli 1975, S. 26) über die Verpflichtung der Unternehmen der Stahlindustrie, bestimmte Angaben über die Stahlerzeugung beziehungsweise über die Beschäftigung zu machen.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 Kommission diese Realität nicht beim Namen genannt habe, sei der beste Beweis dafür, daß die von ihr unternommenen Schritte den Grundsätzen des dem EGKS-Vertrag zugrundeliegenden Systems des freien Wettbewerbs widersprächen und daß die Entscheidung Nr. 962/77 Ausdruck einer "protektionistischen Politik der Kommission zugunsten der wegen ihrer unzulänglichen Geschäftsführung in die Verlustzone geratenen Stahlkolosse" sei.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226BIS 228, 263UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 B - Erster Klagegrund: Die Entscheidung Nr. 962/77 beruhe auf einer offensichtlichen Verkennung des Vertrages, insbesondere der Vorschriften des Artikels 61 Buchstabe b in Verbindung mit den Artikeln 2, 3 und 4 EGKS-Vertrag und mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205, 206, 226 BIS 228, 263UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 nicht auf den innergemeinschaftlichen Handel.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31,83 UND 85/79 durch die Entscheidung Nr. 962/77 geopfert worden.

    BIS 228, 263UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 immer als Mittel des Wettbewerbs eingesetzt werden könnten, den leistungsfähigsten Unternehmen noch immer die Möglichkeit bleibe, ihre Preise anzugleichen und so ihren Nachteil bei den Beförderungskosten zu neutralisieren.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 Fernschreiben der Walzstahl-Vereinigung vorgelegt, wonach in der Bundesrepublik Deutschland Betonstahl unter den Mindestpreisen angeboten werde und bei Fortdauer dieser Situation Verkäufe in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr möglich sein würden.

    BIS 228, 263UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 geltenden Regelung beurteilt werden.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 154, 205,206,226 BIS 228, 263 UND 264/78 SOWIE 39, 31, 83 UND 85/79 b) Die Zulässigkeit dieses Klagegrundes Die Kommission macht geltend, dieser Klagegrund sei - ebenso wie der der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (siehe unter D) - unzulässig, weil die Klägerinnen nicht nachgewiesen hätten, daß die allgemeine Entscheidung in besonderer und unmittelbarer Weise ihre individuellen Interessen beeinträchtige.

  • EuGH, 18.03.1980 - 227/78
    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 154/78
    227/78, S.p.A. ACCIAIERIA DI DARFO, Darfo-Boario Terme (Italien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II, 228/78, S.P.A. SIDER CAMUÑA, Berzo Inferiore (Italien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II, 263/78, S.P.A. METALLURGICA LUCIANO RUMI, Bergamo (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Manlio Brosio und Adriano Bolleto, zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, und Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II,.

    In den Rechtssachen 154/78 (Valsabbia), 206/78 (AFIM), 227/78 (di Darfo) und 228/78 (Sider Camuna) hatte die Kommission den betroffenen Unternehmen bei der Betriebsprüfung außerdem vorgeworfen, unter Verstoß gegen die Entscheidung Nr. 3017/76/EGKS der Kommission vom 8. Dezember 1976 über die Verpflichtung der Unternehmen mit einer Produktionstätigkeit auf dem Gebiet des Stahls, bestimmte Angaben über die Stahllieferung zu übermitteln (ABl. L 344 vom 14. Dezember 1976, S. 24), unzureichende monatliche Meldungen gemacht zu haben; nachdem sie die Begründetheit der Stellungnahmen der Firmen zu diesem Punkt erkannt hatte, verhängte sie gegen die Unternehmen lediglich wegen der angeblichen Verstöße gegen die Mindestpreisentscheidung Nr. 962/77 Geldbußen.

    Außerdem lud sie jedes von ihnen zu einer Unterredung ein: Lediglich die Firma Acciaieria di Darfo (Rechtssache 227/78) glaubt, in ihren Verteidigungsrechten verletzt zu sein, weil die Kommission ihr die Einräumung einer zusätzlichen Frist von zwei Wochen bei der Anberaumung des Termins für die Unterredung verweigert habe.

    - di Darfo (227/78): 27 830 000 LIT - Sider Camuna (228/78): 55 423 000 LIT.

    - am 11. Oktober 1978 die Klage der Firma Stefana Antonio (226/78), - am 11. Oktober 1978 die Klage der Firma di Darfo (227/78),.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen 227/78 (di Darfo) und 228/78 (Sider Camuna) beantragen,.

    in den Rechtssachen 226/78 (Stefana Antonio), 227/78 (di Darfo), 228/78 (Sider Camuna),.

    Die Klägerinnen, vor allem die Firma di Dario (Rechtssache 227/78), zeigen sich zunächst darüber verwundert, daß diese Einrede der Unzulässigkeit nicht in den ersten drei Rechtssachen (154, 205 und 206/78) erhoben worden ist, und betonen, daß die Kommission mit diesem Verteidigungsmittel folglich in den drei genannten Rechtssachen ausgeschlossen sei.

    2 Durch Beschluß vom 27. Juli 1979 hat der Gerichtshof neun dieser Rechtssachen, die Unternehmen aus der Region Brescia, nämlich die Firmen Valsabbia die Unternehmen aus der Region Brescia, nämlich die Firmen Valsabbia (154/78), Stefana Fratelli (205/78), AFIM (206/78), Antonio Stefana (226/78), di Darfo (227/78), Sider Camuna (228/78), Rumi (263/78), Feralpi (264/78) und OLS (39/79), betreffen, gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung für die Zwecke des mündlichen Verfahrens verbunden.

    Mit der ersten hat die Kommission in ihren Schriftsätzen die Einrede der Unzulässigkeit allgemein erhoben; sie betrifft nur die Rechtssachen Antonio Stefana (226/78), di Darfo (227/78), Sider Camuña (228/78) und Feralpi (264/78).

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen 154/78 (Valsabbia), 205/78 (Stefana Fratelli), 206/78 (AFIM), 227/78 (di Darfo), 228/78 (Sider Camuña), 263/78 (Rumi), 264/78 (Feralpi), 31/79 (Montereau) - einschließlich des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung -, 39/79 (OLS), 83/79 (Maxhütte) und 85/79 (Korf) sind mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen; sie sind daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    - in der Rechtssache 226/78 (Stefana Antonio) auf 19 042 RE, das ist ein Betrag von 20 340 800 Lire, - in der Rechtssache 227/78 (di Dario) auf 25 168 RE, das ist ein Betrag von 26 883 780 Lire, - in der Rechtssache 228/78 (Feralpi) auf 46 298 RE, das ist ein Betrag von 50 000 000 Lire.

    3. In den Rechtssachen 154/78 (Valsabbia), 205/78 (Stefana Fratelli), 206/78 (AFIM), 227/78 (di Darfo), 228/78 (Sider Camuna), 263/78 (Rumi), 264/78 (Feralpi), 31/79 (Montereau), 39/79 (OLS), 83/79 (Maxhütte) und 85/79 (Korf) werden die Klägerinnen zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt.

  • EuGH, 18.03.1980 - 83/79
    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 154/78
    39/79, OLS OFFICINE LAMINATOI SEBINO - ACCIAIERIE E FERRIERE LAMINATOI E TRAFILATI S.R.L., Pisogne (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vito Landriscina und Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II, 31/79, S.A. SOCIÉTÉ DES ACIÉRIES DE MONTEREAU, Montereau Fault (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bruckhaus, Kreifels, Winkhaus, Lieberknecht, Canenbley und Moosecker, Düsseldorf, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt A. Bonn, 22, Côte d'Eich, 83/79, EISENWERK-GESELLSCHAFT MAXIMILIANSHÜTTE MBH, Sulzbach-Rosenberg (Bundesrepublik Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Professor Bodo Börner, Köln, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 6, Rue Willy Goergen, 85/79, KORF INDUSTRIE UND HANDEL GMBH UND CO.

    - in der Rechtssache 83/79 vertreten durch Herrn H. Matthies als Bevollmächtigten,.

    Rechtssache 83/79 Die Firma Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte (im folgenden "Maxhütte"), eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, stellt Betonstahl her und bestreitet nicht, billiger als zu den durch die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS festgesetzten Mindestpreisen verkauft zu haben.

    Die Klägerin in der Rechtssache 83/79 beantragt:.

    Rechtssache 83/79 A - Die Klageschrift der Maxhütte Die Klägerin nimmt vor ihrer eigentlichen Klagebegründung ausführlich zu dem Sachverhalt Stellung, aufgrund dessen sie unter den Mindestpreisen verkauft hat.

    In der Sitzung vom 17. und 18. Oktober 1979 ist außerdem in drei Rechtssachen verhandelt worden, die andere Betonstahlhersteller, nämlich die Firmen Montereau (31/79), Maxhütte (83/79) und Korf (85/79) betreffen.

    106 Jedoch hat die Maxhütte (Klägerin in der Rechtssache 83/79) für ihre These nur die Möglichkeit angeführt, daß Handelsunternehmen, welche Tochterunternehmen eines Herstellers sind, unter den Mindestpreisen verkaufen konnten, ohne den Beweis zu erbringen, daß sich auch nur ein Händler so verhalten hat; sie hat sich darauf berufen, daß das bloße Vorhandensein einer solchen Möglichkeit hinreichend die Unzulänglichkeit der Entscheidung Nr. 962/77 beweise.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen 154/78 (Valsabbia), 205/78 (Stefana Fratelli), 206/78 (AFIM), 227/78 (di Darfo), 228/78 (Sider Camuña), 263/78 (Rumi), 264/78 (Feralpi), 31/79 (Montereau) - einschließlich des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung -, 39/79 (OLS), 83/79 (Maxhütte) und 85/79 (Korf) sind mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen; sie sind daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    3. In den Rechtssachen 154/78 (Valsabbia), 205/78 (Stefana Fratelli), 206/78 (AFIM), 227/78 (di Darfo), 228/78 (Sider Camuna), 263/78 (Rumi), 264/78 (Feralpi), 31/79 (Montereau), 39/79 (OLS), 83/79 (Maxhütte) und 85/79 (Korf) werden die Klägerinnen zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt.

    Rechtssache 31/79 915 Rechtssache 83/79 915.

    Rechtssache 31/79 920 Rechtssache 83/79 921.

    Rechtssache 83/79 959 A - Die Klageschrift der Maxhütte 959 B - Die Klagebeantwortung der Kommission 965 C - Die Erwiderung der Maxhütte 969 D - Die Gegenerwiderung der Kommission 975 Rechtssache 85/79 978.

  • EuGH, 18.03.1980 - 226/78
    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 154/78
    226/78, S.p.A. ACCIAIERIE E FERRIERE ANTONIO STEFANA, Brescia (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, und Fabio Vischi, Brescia, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II,.

    (226/78): 50 852 000 LIT.

    - am 11. Oktober 1978 die Klage der Firma Stefana Antonio (226/78), - am 11. Oktober 1978 die Klage der Firma di Darfo (227/78),.

    Die Klägerin in der Rechtssache 226/78 (Antonio Stefana).

    in den Rechtssachen 226/78 (Stefana Antonio), 227/78 (di Darfo), 228/78 (Sider Camuna),.

    2 Durch Beschluß vom 27. Juli 1979 hat der Gerichtshof neun dieser Rechtssachen, die Unternehmen aus der Region Brescia, nämlich die Firmen Valsabbia die Unternehmen aus der Region Brescia, nämlich die Firmen Valsabbia (154/78), Stefana Fratelli (205/78), AFIM (206/78), Antonio Stefana (226/78), di Darfo (227/78), Sider Camuna (228/78), Rumi (263/78), Feralpi (264/78) und OLS (39/79), betreffen, gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung für die Zwecke des mündlichen Verfahrens verbunden.

    Mit der ersten hat die Kommission in ihren Schriftsätzen die Einrede der Unzulässigkeit allgemein erhoben; sie betrifft nur die Rechtssachen Antonio Stefana (226/78), di Darfo (227/78), Sider Camuña (228/78) und Feralpi (264/78).

    Zur Ansicht der Firma AFIM (Klägerin in der Rechtssache 226/78), wonach díe Aufgabe der Mindestpreise darin besteht, Verkäufe zu undifferenziert niedrigen Preisen zu verhindern, ist schließlich darauf hinzuweisen, daß damit Artikel 61 letztlich ein Zweck zugeschrieben würde, den er nicht hat.

    2 In der Rechtssache 226/78 (Antonio Stefana) ist die Kommission hinsichtlich des Hilfsantrags auf Herabsetzung der Geldbuße unterlegen; die Kosten werden daher gegeneinander aufgehoben.

    - in der Rechtssache 226/78 (Stefana Antonio) auf 19 042 RE, das ist ein Betrag von 20 340 800 Lire, - in der Rechtssache 227/78 (di Dario) auf 25 168 RE, das ist ein Betrag von 26 883 780 Lire, - in der Rechtssache 228/78 (Feralpi) auf 46 298 RE, das ist ein Betrag von 50 000 000 Lire.

    4. In der Rechtssache 226/78 (Antonio Stefana) werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

  • EuGH, 18.03.1980 - 263/78
    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 154/78
    227/78, S.p.A. ACCIAIERIA DI DARFO, Darfo-Boario Terme (Italien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II, 228/78, S.P.A. SIDER CAMUÑA, Berzo Inferiore (Italien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II, 263/78, S.P.A. METALLURGICA LUCIANO RUMI, Bergamo (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Manlio Brosio und Adriano Bolleto, zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, und Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II,.

    - Rumi (263/78): 51 936 000 LIT - Feralpi (264/78): 55 110 000 LIT - OLS (39/79): 9 5000 000 LIT.

    - am 15. Dezember 1978 die Klage der Firma Rumi (263/78),.

    Die Klägerin in der Rechtssache 263/78 (Rumi) beantragt,.

    Die Kommission beantragt, 1. in den Rechtssachen 154/78 (Valsabbia), 205/78 (Stefana Fratelli), 206/78 (AFIM), 263/78 (Rumi), 39/79-.

    2 Durch Beschluß vom 27. Juli 1979 hat der Gerichtshof neun dieser Rechtssachen, die Unternehmen aus der Region Brescia, nämlich die Firmen Valsabbia die Unternehmen aus der Region Brescia, nämlich die Firmen Valsabbia (154/78), Stefana Fratelli (205/78), AFIM (206/78), Antonio Stefana (226/78), di Darfo (227/78), Sider Camuna (228/78), Rumi (263/78), Feralpi (264/78) und OLS (39/79), betreffen, gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung für die Zwecke des mündlichen Verfahrens verbunden.

    61 Einige Klägerinnen, vor allem die Firma Rumi (Rechtssache 263/78), sind der Auffassung, die Kommission habe die wirtschaftliche Lage unzutreffend gewürdigt - was einer offensichtlichen Verkennung der Bestimmungen des Vertrages gleichkomme -, indem sie eine Mindestpreisregelung eingeführt habe, obwohl sie "auf Artikel 58 des Vertrages hätte zurückgreifen und, gleichzeitig mit einer Reihe v_on flankierenden Maßnahmen, ein System von Erzeugungsquoten hätte einführen müssen".

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen 154/78 (Valsabbia), 205/78 (Stefana Fratelli), 206/78 (AFIM), 227/78 (di Darfo), 228/78 (Sider Camuña), 263/78 (Rumi), 264/78 (Feralpi), 31/79 (Montereau) - einschließlich des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung -, 39/79 (OLS), 83/79 (Maxhütte) und 85/79 (Korf) sind mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen; sie sind daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    3. In den Rechtssachen 154/78 (Valsabbia), 205/78 (Stefana Fratelli), 206/78 (AFIM), 227/78 (di Darfo), 228/78 (Sider Camuna), 263/78 (Rumi), 264/78 (Feralpi), 31/79 (Montereau), 39/79 (OLS), 83/79 (Maxhütte) und 85/79 (Korf) werden die Klägerinnen zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt.

  • EuGH, 18.03.1980 - 39/79
    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 154/78
    39/79, OLS OFFICINE LAMINATOI SEBINO - ACCIAIERIE E FERRIERE LAMINATOI E TRAFILATI S.R.L., Pisogne (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vito Landriscina und Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II, 31/79, S.A. SOCIÉTÉ DES ACIÉRIES DE MONTEREAU, Montereau Fault (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bruckhaus, Kreifels, Winkhaus, Lieberknecht, Canenbley und Moosecker, Düsseldorf, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt A. Bonn, 22, Côte d'Eich, 83/79, EISENWERK-GESELLSCHAFT MAXIMILIANSHÜTTE MBH, Sulzbach-Rosenberg (Bundesrepublik Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Professor Bodo Börner, Köln, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 6, Rue Willy Goergen, 85/79, KORF INDUSTRIE UND HANDEL GMBH UND CO.

    gegen KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, - in den verbundenen Rechtssachen 154/78, 205 und 206/78, 226 bis 228/78, 263 und 264/78, 39/79 vertreten durch Herrn A. Prozzillo als Bevollmächtigten, Beistand in den Rechtssachen 226 bis 228/78, 263 und 264/78 sowie 39/79: Rechtsanwalt G. Motzo, Rom, - in den Rechtssachen 31/79 und 85/79 vertreten durch Herrn Götz zur Hausen als Bevollmächtigten,.

    I - Sachverhalt und Verfahren Verbundene Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 39/79 In allen diesen Rechtssachen ist der Sachverhalt der gleiche: Es handelt sich um Geschäfte, bei denen Betonstahl entweder in Italien oder im Wege des Exports in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die unter denjenigen lagen, welche durch die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS der Kommission vom 4. Mai 1977 zur Festsetzung von Mindestpreisen für Betonstahl (ABl. L 114 vom 5. Mai 1977, S. 1), verlängert durch die Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Festsetzung von.

    - Rumi (263/78): 51 936 000 LIT - Feralpi (264/78): 55 110 000 LIT - OLS (39/79): 9 5000 000 LIT.

    - am 9. März 1978 die Klage der Firma OLS (39/79).

    II - Anträge der Parteien Verbundene Rechtssachen 154, 205, 206, 226 his 228, 263 und 264/78 sowie 39/79 1. Die Klägerin in der Rechtssache 154/78 (Valsabbia) beantragt,.

    Die Klägerin in der Rechtssache 39/79 (OLS) beantragt,.

    Die Kommission beantragt, 1. in den Rechtssachen 154/78 (Valsabbia), 205/78 (Stefana Fratelli), 206/78 (AFIM), 263/78 (Rumi), 39/79-.

    III - Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien Verbundene Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 39/79 A - Einleitende Ausführungen über den Betonstahlmarkt und die Situation der Unternehmen' in der Region Brescia infolge der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS.

  • EuGH, 18.03.1980 - 228/78
    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 154/78
    2 Durch Beschluß vom 27. Juli 1979 hat der Gerichtshof neun dieser Rechtssachen, die Unternehmen aus der Region Brescia, nämlich die Firmen Valsabbia die Unternehmen aus der Region Brescia, nämlich die Firmen Valsabbia (154/78), Stefana Fratelli (205/78), AFIM (206/78), Antonio Stefana (226/78), di Darfo (227/78), Sider Camuna (228/78), Rumi (263/78), Feralpi (264/78) und OLS (39/79), betreffen, gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung für die Zwecke des mündlichen Verfahrens verbunden.

    Mit der ersten hat die Kommission in ihren Schriftsätzen die Einrede der Unzulässigkeit allgemein erhoben; sie betrifft nur die Rechtssachen Antonio Stefana (226/78), di Darfo (227/78), Sider Camuña (228/78) und Feralpi (264/78).

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen 154/78 (Valsabbia), 205/78 (Stefana Fratelli), 206/78 (AFIM), 227/78 (di Darfo), 228/78 (Sider Camuña), 263/78 (Rumi), 264/78 (Feralpi), 31/79 (Montereau) - einschließlich des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung -, 39/79 (OLS), 83/79 (Maxhütte) und 85/79 (Korf) sind mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen; sie sind daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    - in der Rechtssache 226/78 (Stefana Antonio) auf 19 042 RE, das ist ein Betrag von 20 340 800 Lire, - in der Rechtssache 227/78 (di Dario) auf 25 168 RE, das ist ein Betrag von 26 883 780 Lire, - in der Rechtssache 228/78 (Feralpi) auf 46 298 RE, das ist ein Betrag von 50 000 000 Lire.

    3. In den Rechtssachen 154/78 (Valsabbia), 205/78 (Stefana Fratelli), 206/78 (AFIM), 227/78 (di Darfo), 228/78 (Sider Camuna), 263/78 (Rumi), 264/78 (Feralpi), 31/79 (Montereau), 39/79 (OLS), 83/79 (Maxhütte) und 85/79 (Korf) werden die Klägerinnen zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt.

  • EuGH, 18.03.1980 - 205/78
    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 154/78
    VALSABBIA / KOMMISSION In den verbundenen Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 39, 31, 83 und 85/79 154/78 S.p.A. FERRIERA VALSABBIA, Odolo (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Tito Malaguti und Giuseppe Marchesini, beide zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II, 205/78, ACCIAIERIE E FERRIERE STEFANA FRATELLI FU GIROLAMO S.P.A, Nave (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Tito Malaguti und Giuseppe Marchesini, beide zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II,.

    (205/78): 30 332 00 LIT - AFIM (206/78): 46 917 000 LIT - Stefana Ant.

    - am 15. September 1978 die Klage der Firma Stefana Fratelli (205/78), - am 15. September 1978 die Klage der Firma AFIM (206/78),.

    Die Klägerin in der Rechtssache 205/78 (Stefana Fratelli) beantragt, "1.

    "vorab, - die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen 154/78, 205/78, 206/78 und allen anderen Rechtssachen mit gleichem Gegenstand wie diese Klage zu verbinden,.

    Die Kommission beantragt, 1. in den Rechtssachen 154/78 (Valsabbia), 205/78 (Stefana Fratelli), 206/78 (AFIM), 263/78 (Rumi), 39/79-.

  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.03.1980 - 154/78
    Jedenfalls habe der Gerichtshof zu dieser Frage bereits in einer ähnlichen Rechtssache (4/73, Nold, Slg. 1974, 491) entschieden, daß "eine Verletzung dieser Grundrechte nicht vorliegt, soweit es sich um bloße kaufmännische Interessen oder Aussichten handelt".

    Die Klägerinnen machen geltend, die Begründung stelle ein grundlegendes Erfordernis dar, zumal dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen normativen Akt handele, der auf einer Ermessensausübung beruhe; dieses Erfordernis diene dem Zweck, die Interessen der Betroffenen zu schützen und dem Gerichtshof die Nachprüfung zu ermöglichen (zur Begründung hierfür beziehen sie sich auf das Urteil in der Rechtssache 18/57, Nold, Slg. 1958- 1959, 89).

    89 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73 (Nold, Slg. 1974, 491) betont hat, kann die Gewährleistung des Eigentums nicht auf den Schutz kaufmännischer Interessen ausgedehnt werden, deren Ungewißheit zum Wesen wirtschaftlicher Tätigkeit gehört.

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 24.10.1973 - 5/73

    Balkan Import Export GmbH / Hauptzollamt Berlin Packhof

  • EuGH, 01.02.1978 - 78/77

    Lührs / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 21.06.1958 - 8/57

    Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 12.06.1958 - 2/57

    Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 12.11.1969 - 29/69

    Stauder / Stadt Ulm

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

    Die Kommission sah sich somit veranlaßt, Verhaltensweisen zuzulassen, zu billigen oder zu unterstützen, die nach außen hin den auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden normalen Regeln für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes zuwiderliefen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1980 in den Rechtssachen 154/78, 205/78, 206/78, 226/78, 227/78, 228/78, 263/78 und 264/78, 31/79, 39/79, 83/79 und 85/79, Valsabbia u. a./Kommission, Slg. 1980, 907, Randnr. 80) und die daher unter das Kartellverbot in Artikel 65 des Vertrages fallen konnten.

    Folglich fanden die "auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden" normalen Regeln für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl (Urteil Valsabbia u. a./Kommission, Randnr. 80) nach dem Ende dieser Regelung automatisch wieder Anwendung.

  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

    Überdies hätte die Kommission die finanzielle Situation der Unternehmen und den Rückgang der von der CEWAL beförderten Ladungsmengen als mildernden Umstand berücksichtigen müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 154/78, 205/78, 206/78, 226/78, 227/78, 228/78, 263/78, 264/78, 31/79, 39/79, 83/79 und 85/79, Valsabbia u. a./Kommission, Slg. 1980, 907, Randnrn.
  • EuG, 11.03.1999 - T-148/94

    Preussag / Kommission

    Darüber hinaus gehöre das Prinzip der Gruppensolidarität nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 18. März 1980 in den Rechtssachen 154/78, 205/78, 206/78, 226/78, 227/78, 228/78, 263/78 und 264/78, 31/79, 39/79, 83/79 und 85/79, Valsabbia u. a./Kommission, Slg. 1980, 907) zu den tragenden Grundsätzen des Vertrages.

    Die Klägerin vermochte im übrigen nicht deutlich zu machen, inwiefern die praktische Zusammenarbeit im Rahmen des Monitoring, die ausschließlich im Interesse der Teilnehmer lag, irgendeiner der vom System und den Vorschriften des EGKS-Vertrags im Interesse der Allgemeinheit vorgesehenen Formen der "Solidarität" gleichgestellt werden könnte, von denen im Urteil Valsabbia u. a./Kommission die Rede ist (vgl. Randnr. 59 des Urteils).

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