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   OLG Hamm, 08.12.1993 - 13 U 140/93   

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https://dejure.org/1993,2705
OLG Hamm, 08.12.1993 - 13 U 140/93 (https://dejure.org/1993,2705)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.12.1993 - 13 U 140/93 (https://dejure.org/1993,2705)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Dezember 1993 - 13 U 140/93 (https://dejure.org/1993,2705)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7 Abs. 1; PflVG § 3 Abs. 1; BGB § 823; StVO § 5 Abs. 4
    Mithaftung bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Autobahnunfall; Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ; Ausscheren eines Fahrzeuges ; Mithaftung; Vermeidbarkeit des Unfalls

  • Universität des Saarlandes (Zusammenfassung)

    Verkehrsunfall / Mithaftung desjenigen, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschreitet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1807 (Ls.)
  • NZV 1994, 193
  • VersR 1994, 1365
  • DAR 1994, 154
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 10.01.2000 - 6 U 191/99

    Kollision zwischen einem die Richtgeschwindigkeit überschreitenden

    Unter den vorliegenden Umständen erscheint es daher sachgerecht, daß die Beklagten 20 % des materiellen Schadens tragen (ähnlich OLG Hamm - 13. ZS - NZV 94, 193: 25 % bei 180 km/h).
  • OLG Hamm, 08.09.1999 - 13 U 35/99

    Haftungsverteilung bei einem Unfall unter Beteiligung eines mit 150 km/h auf der

    Damit hat der Kläger die Richtgeschwindigkeit mit einer bewiesenen Mindestausgangsgeschwindigkeit von 150 km/h deutlich überschritten und nicht zu beweisen vermocht, daß der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht hätte vermieden werden können, so daß nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1992, 1684, 1686 ), der sich der Senat anschließt, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist, und zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen mit 25 % (vgl. etwa Urt. vom 08.12.1993 - 13 U 140/93 - NZV 1994, 193 = DAR 1994, 154 f.).
  • OLG Hamm, 09.02.2003 - 6 U 190/02

    Anspruchskürzung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit im Straßenverkehr;

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine derart hohe Überschreitung der Richtgeschwindigkeit wie hier regelmäßig zur Anspruchskürzung gemäß § 17 StVG führt (vgl. BGH DAR 92, 275 = VersR 92, 714; Senat OLGR 95, 5; Senat MDR 00, 518; OLG Hamm - 13. ZS - OLGR 94, 27; OLG Köln OLGR 91, 64), wenn nicht der Kläger den Nachweis führt, daß auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall mit vergleichbar schweren Folgen vermieden worden wäre.
  • LG Essen, 13.02.1996 - 12 O 431/93

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Die Kammer folgt dem Bundesgerichtshof (NJW 1992, 1684) und dem Oberlandesgericht Hamm (NZV 1994, 193) daß bei einer Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 km/h grundsätzlich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu berücksichtigen ist und nicht davon ausgegangen werden kann, daß sich der Unfall für den von§ 7 Abs. 2 StVG verlangten idealen Fahrer als unabwendbares Ereignis darstellt.
  • OLG Hamm, 24.06.1998 - 13 U 14/98

    Haftung aus einem Verkehrsunfall wegen des Abkommens von der Fahrbahn auf der

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