Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 08.01.2004

Rechtsprechung
   BGH, 16.10.2003 - 4 StR 275/03   

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https://dejure.org/2003,4321
BGH, 16.10.2003 - 4 StR 275/03 (https://dejure.org/2003,4321)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2003 - 4 StR 275/03 (https://dejure.org/2003,4321)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - 4 StR 275/03 (https://dejure.org/2003,4321)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 315 b StGB; § 242 StGB; § 252 StGB
    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Fahrzeugführer; Pervertierung des Verkehrsvorgangs; Schädigungsvorsatz); Diebstahl (Vollendung; Beendigung); räuberischer Diebstahl (Beutesicherungsabsicht)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ; Vorschriftswidriges Verkehrsverhalten ; Bewusst zweckwidriger Einsatz des Fahrzeugs; Bedingter Schädigungsvorsatz; Vorsatz zur Gefährdung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 315 b; ; StGB § 252

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB § 315 b
    Benutzung des Fahrzeugs als Fluchtmittel mit bloßem Gefährdungsvorsatz L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315b Abs. 1
    § 315b StGB bei vorschriftswidrigem Verkehrsverhalten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2004, 136
  • VersR 2004, 486 (Ls.)
  • DAR 2004, 230
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - 4 StR 275/03
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats muß zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommen, daß das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz eingesetzt wird (vgl. BGH NStZ 2003, 486 f.).
  • BGH, 31.08.1995 - 4 StR 283/95

    BGH hebt Verurteilung des "Straßengehers von München" auf

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - 4 StR 275/03
    Ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten wird nur dann von § 315 b StGB erfaßt, wenn der Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 41, 231, 234; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 3 m.w.N.).
  • BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Äußerlich verkehrsgerechtes

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - 4 StR 275/03
    Ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten wird nur dann von § 315 b StGB erfaßt, wenn der Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 41, 231, 234; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 3 m.w.N.).
  • BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87

    Beendigung des Diebstahls

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - 4 StR 275/03
    Sollte die erneute Hauptverhandlung ergeben, daß der Angeklagte - was hier naheliegt - neben der Fluchtabsicht auch in Beutesicherungsabsicht gehandelt hat, als er die hinter dem Fahrzeug stehende Person nötigte, den Fluchtweg freizugeben, käme eine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB in Betracht (vgl. BGHR StGB § 252 frische Tat 2 m.w.N.).
  • BGH, 19.11.2002 - 1 StR 313/02

    Tatbestand der Förderung der Prostitution (milderes Gesetz; ProstG); Ausbeutung

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - 4 StR 275/03
    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß die neue Einzelstrafe im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot auch im Fall einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls die Summe der bisherigen, für die Taten II 8 a und b der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen nicht überschreiten darf (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12).
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - 4 StR 275/03
    Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1); außerdem kann die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.
  • BGH, 21.06.2016 - 4 StR 1/16

    Entziehung der Fahrerlaubnis (erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und

    "Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr wird dann von § 315b StGB erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu ?pervertieren', und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2003 - 4 StR 275/03 -, BeckRS 2004, 00459 m.w.N.).
  • BGH, 09.02.2010 - 4 StR 556/09

    Konkurrenz zwischen Nötigung und Bedrohung; gefährlicher Eingriff in den

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHSt 48, 233) setzt die Strafbarkeit bei einem sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriff, wie ihn das Landgericht hier festgestellt hat, voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzu kommt, dass es der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht; erst dann liege eine - über den Tatbestand des § 315 c hinausgehende und davon abzugrenzende - verkehrsatypische "Pervertierung" des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen "Eingriff" in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB vor (ebenso Senat, Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 - 4 StR 275/03 -, DAR 2004, 230, und vom 1. September 2005 - 4 StR 292/05 -, DAR 2006, 30).
  • OLG Hamm, 20.02.2006 - 2 Ss 61/06

    gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; Einsatz des Pkw als Waffe;

    Dabei kommt nach den neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeuges hinzu, dass das Fahrzeug mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz eingesetzt worden ist (vgl. BGH StV 2003, 338; BGH StV 2004, 136; BGH DAR 2006, 30).
  • OLG Hamm, 12.04.2005 - 4 Ss 106/05

    gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Nötigung, bedingter Vorsatz,

    Der Bundesgerichtshof hat in jüngeren Entscheidungen wiederholt entschieden, dass ein Verkehrsvorgang im fließenden Straßenverkehr nur dann zu einem Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB pervertiert wird, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeuges in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schädigungswerkzeug - missbraucht wird (vgl. BGH, NJW 2003, 1613 (1614) = BGHSt 48, 233 = NStZ 2003, 486 = StV 2003, 338 = DAR 2003, 228 = VM 2003, 57; StV 2004, 136 (137) = DAR 2004, 230).
  • OLG Bamberg, 27.03.2007 - 3 Ss OWi 334/07
    Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte ( § 267 Abs. 3 StPO ) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird ( BGHSt 38, 106/110; BayObLG DAR 2004, 230/231 [BGH 16.10.2003 - 4 StR 275/03] ), kann auf eine hinreichend aussagekräftige Mitteilung etwaiger Vorahndungen in den Urteilsgründen jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn schon aufgrund des Bußgeldbescheids und eines dort vorgesehenen Fahrverbotes die konkrete Möglichkeit einer Fahrverbotsverhängung nahe liegt.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 08.01.2004 - 1 ObOWi 538/2003, 1 ObOWi 538/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5438
BayObLG, 08.01.2004 - 1 ObOWi 538/2003, 1 ObOWi 538/03 (https://dejure.org/2004,5438)
BayObLG, Entscheidung vom 08.01.2004 - 1 ObOWi 538/2003, 1 ObOWi 538/03 (https://dejure.org/2004,5438)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Januar 2004 - 1 ObOWi 538/2003, 1 ObOWi 538/03 (https://dejure.org/2004,5438)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Judicialis

    StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; ; BKatV § 4 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 2
    Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung bei Vorahndung oder erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Leitsatz)

    Fahrverbot - Beharrlicher Verstoß

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beharrliche Pflichtverletzung kann den Führerschein kosten!

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verhängung von Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers; Verhängung von Fahrverbot nur bei Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht wie im Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz 2 Bussgeldkatalog-Verordnung (BKatV); Verhängung ...

Papierfundstellen

  • DAR 2004, 230
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 27.11.2003 - 1 ObOWi 429/03

    Wiederholte Begehung gleichartiger Verkehrsverstöße rechtfertigt Fahrverbot

    Auszug aus BayObLG, 08.01.2004 - 1 ObOWi 538/03
    Der Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht keine näheren Feststellungen zu den Umständen der Vorahndungen getroffen hat (wie BayObLG vom 27.11.2003 - 1 ObOWi 429/03, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Gleiches gilt in aller Regel für die Akten der Bußgeldstelle, die zudem zumeist bereits nach kurzer Zeit nicht mehr zur Verfügung stehen, weil sie ausgesondert worden sind (BayObLG vom 27.11.2003 - 1 ObOWi 429/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BayObLG, 30.01.2003 - 1 ObOWi 487/02

    Verstoß gegen Pflichten als Kraftfahrzeugführer; Voraussetzungen für die Annahme

    Auszug aus BayObLG, 08.01.2004 - 1 ObOWi 538/03
    Andererseits kann in einem derartigen Fall von der Verhängung eines Fahrverbots nur unter den Voraussetzungen abgesehen werden, die auch bei Vorliegen des in der Bußgeldkatalog-Verordnung normierten Regelfalls ein Absehen rechtfertigen (BayObLGSt 2003, 5).

    Im Hinblick auf die Vorbewertung des Verordnungsgebers, die zwar nicht unmittelbar die vorliegende Sachverhaltskonstellation, aber eine wertungsmäßig gleich stehende erfasst, ist für eine Einzelfallprüfung nur noch begrenzt Raum (BayObLGSt 2003, 5; BGHSt 38, 231).

  • BayObLG, 07.02.1995 - 2 ObOWi 620/94

    Zu den Merkmalen der beharrlichen Pflichtverletzung bei sog. Nichtregelverstößen

    Auszug aus BayObLG, 08.01.2004 - 1 ObOWi 538/03
    Denn nur dann wird es geboten sein, mit dieser Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betroffenen einzuwirken (BayObLGSt 1995, 16/18 und st. Rspr. des Senats).

    Angesichts dieser Gesamtumstände ist die Auffassung des Amtsgerichts, neben der Verdoppelung der Regelgeldbuße nach Nr. 11.3.5 der Tabelle 1c zum BKat sei es - auch wenn kein Regelfall einer beharrlichen Pflichtverletzung vorliegt - erforderlich, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbots auf den Betroffenen einzuwirken (vgl. BayObLGSt 1995, 16/18), nicht zu beanstanden.

  • BayObLG, 28.07.1998 - 2 ObOWi 369/98

    Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung

    Auszug aus BayObLG, 08.01.2004 - 1 ObOWi 538/03
    Der Betroffene stützt sich zur Begründung seines gegenteiligen Rechtsstandpunktes u.a. auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.7.1998 - 2 ObOWi 369/98 (DAR 1998, 448).

    Zum anderen wurde in der Entscheidung vom 28.7.1998 (aaO) entscheidend darauf abgestellt, dass sowohl den Vorahndungen als auch dem zu beurteilenden neuerlichen Verkehrsverstoß keine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h zugrunde lag.

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus BayObLG, 08.01.2004 - 1 ObOWi 538/03
    Daraus ergibt sich, dass der Ermittlungsaufwand eingeschränkt ist (§ 77 Abs. 2 OWiG) und auch an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind (BGHSt 39, 291/299 f.; BayObLG VRS 104, 56; OLG Hamm VRS 105, 217/219).
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BayObLG, 08.01.2004 - 1 ObOWi 538/03
    Im Hinblick auf die Vorbewertung des Verordnungsgebers, die zwar nicht unmittelbar die vorliegende Sachverhaltskonstellation, aber eine wertungsmäßig gleich stehende erfasst, ist für eine Einzelfallprüfung nur noch begrenzt Raum (BayObLGSt 2003, 5; BGHSt 38, 231).
  • BGH, 05.11.1991 - 4 StR 350/91

    Umfang der Feststellungen bei der Verhängung eines Fahrverbots bei erstmaliger

    Auszug aus BayObLG, 08.01.2004 - 1 ObOWi 538/03
    Der eingeschränkte Ermittlungs- und Begründungsaufwand trägt der Erkenntnis Rechnung, dass individuelle Prognoseentscheidungen für die Massenverfahren der Verkehrsordnungswidrigkeiten unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten und im Einzelfall zu ganz unterschiedlichen Wertungen führen, die dem Interesse einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleich liegender Sachverhalte zuwider laufen, die gesetzliche Androhung des Fahrverbots in der Praxis daher zum stumpfen Schwert machen und ihre erzieherische Wirkung, die mit Blick auf die Verkehrssicherheit bezweckt war, weitgehend aufheben (BGHSt 38, 106/110).
  • OLG Hamm, 10.10.2002 - 3 Ss OWi 727/02

    Fahrverbot, Beharrlichkeit, erforderlicher Umfang der Feststellungen, Berufliche

    Auszug aus BayObLG, 08.01.2004 - 1 ObOWi 538/03
    In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 10.10.2002 - 3 Ss OWi 727/02), auf die sich der Verteidiger wohl berufen will und die ihrerseits auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NZV 1993, 319/320) Bezug nimmt, werden Anforderungen gestellt, die mit der oben dargestellten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs aus der Sicht des Senats nicht vereinbar sind.
  • OLG Düsseldorf, 04.01.1993 - 2 Ss OWi 427/92

    Kein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung nach drei

    Auszug aus BayObLG, 08.01.2004 - 1 ObOWi 538/03
    In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 10.10.2002 - 3 Ss OWi 727/02), auf die sich der Verteidiger wohl berufen will und die ihrerseits auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NZV 1993, 319/320) Bezug nimmt, werden Anforderungen gestellt, die mit der oben dargestellten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs aus der Sicht des Senats nicht vereinbar sind.
  • OLG Hamm, 20.03.2003 - 2 Ss OWi 187/03

    Urteil, OWi-Sachen, Feststellungen, Anforderungen

    Auszug aus BayObLG, 08.01.2004 - 1 ObOWi 538/03
    Daraus ergibt sich, dass der Ermittlungsaufwand eingeschränkt ist (§ 77 Abs. 2 OWiG) und auch an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind (BGHSt 39, 291/299 f.; BayObLG VRS 104, 56; OLG Hamm VRS 105, 217/219).
  • BayObLG, 14.08.2002 - 1 ObOWi 195/02

    Urteilsbegründung bei Aussage gegen Aussage in Bußgeldsachen

  • OLG Bamberg, 22.10.2009 - 3 Ss OWi 1194/09

    Rechtsfolgenausspruch bei erneuter Geschwindigkeitsüberschreitung: Fahrverbot

    Die Ahndung früherer Geschwindigkeitsüberschreitungen oder vergleichbarer Verkehrsverstöße mit einem "erhöhten' Bußgeld wird zwar in vielen Fällen die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nahe legen, sie ist jedoch nicht Voraussetzung für die Annahme von "Beharrlichkeit" im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (Anschluss an BayObLG DAR 2004, 230 f. = VRS 106, 394 ff. = VerkMitt. 2004, Nr. 40).

    13 4. Die Ahndung bereits früherer Geschwindigkeitsüberschreitungen oder sonstiger vergleichbarer Verkehrsverstöße mit einem ' erhöhten' Bußgeld wird zwar in vielen Fällen ohne weiteres die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nahe legen (BayObLG DAR 1998, 448 f. und st.Rspr. des Senats), sie ist jedoch - wovon das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausgeht - nicht wesensnotwendige Voraussetzung für die Annahme der 'Beharrlichkeit" im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG, was schon daraus folgt, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV, an dessen Regelungsgehalt das wertungsmäßig dem Regelfall entsprechende Gewicht der Beharrlichkeit zu messen ist, die Verhängung eines Fahrverbots gerade unabhängig davon vorsieht, ob wegen der vorangegangenen Geschwindigkeitsüberschreitung schon eine ' erhöhte' Geldbuße verhängt worden war oder nicht (BayObLG DAR 2004, 230 f. = VRS 106, 394 ff. = VerkMitt. 2004, Nr. 40; Deutscher in Burhoff , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1031 a.E.).

  • OLG Bamberg, 16.03.2015 - 3 Ss OWi 236/15

    Maßgeblichkeit des Rechtskrafteintritts der Vorahndung für Beharrlichkeitsprüfung

    bb) Wenn auch in Bußgeldsachen als Massenverfahren an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte (§ 267 Abs. 3 StPO) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird (BGHSt 38, 106/110; BayObLG DAR 2004, 230, 231; OLG Bamberg zfs 2013, 290 = VerkMitt 2013, Nr. 30), muss für das Rechtsbeschwerdegericht doch erkennbar sein, aufgrund welcher im Einzelfall nachvollziehbaren Argumentation das Tatgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Anordnung des Fahrverbots gegen den Betroffenen wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes geboten ist (vgl. zu den Anforderungen für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich 1 eingehend OLG Bamberg NJW 2007 3655 = zfs 2007, 707 sowie OLGSt StVG § 25 Nr. 36 = VRR 2007, 318 [Deutscher]; ferner u.a. OLG Bamberg DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 47; DAR 2011, 399; DAR 2012, 152 = OLGSt StVG § 25 Nr. 51; DAR 2013, 213 = VerkMitt 2013, Nr. 21 = zfs 2013, 350 = OLGSt StVG § 25 Nr. 54; NStZ-RR 2014, 58; NZV 2014, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 55; DAR 2014, 277 = zfs 2014, 411 und zuletzt Beschluss vom 29.01.2015 - 3 Ss OWi 86/15 [bei juris]; ferner König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. [2015] § 25 StVG Rn. 15; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 23. Aufl. [2015] § 25 StVG Rn. 10 ff. und Burhoff [Hrsg.]/ Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. [2015], Rn. 1569 ff., jeweils m.w.N).
  • OLG Bamberg, 29.01.2015 - 3 Ss OWi 86/15

    Fahrverbotsaufhebung wegen unzureichender Beharrlichkeitsprüfung

    Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte (§ 267 Abs. 3 StPO) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird (BGHSt 38, 106/110; BayObLG DAR 2004, 230, 231; OLG Bamberg zfs 2013, 290 = VerkMitt.
  • OLG Koblenz, 20.09.2004 - 1 Ss 227/04

    Begriff der groben Pflichtwidrigkeit bei Übersehen eines Verkehrszeichens;

    Nur wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht ist wie im Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV entspricht die Anordnung des Fahrverbots dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BayObLG VRS 106, 394 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19

    Bedeutung des Zeitmoments bei der Bewertung eines Pflichtenverstoßes als

    Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte (§ 267 Abs. 3 StPO) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird (BGHSt 38, 106/110; BayObLG DAR 2004, 230, 231; OLG Bamberg ZfSch 2013, 290 = VerkMitt 2013, Nr. 30), kann auf eine nachvollziehbare, mit stichhaltigen Argumenten unterlegte Begründung für die Rechtfertigung eines verhängten bußgeldrechtlichen Fahrverbots gerade dann nicht verzichtet werden, wenn Vorahndungen des Betroffenen - wie hier - nicht nur bußgelderhöhend verwertet worden sind, sondern die Fahrverbotsanordnung allein auf einen beharrlichen Pflichtenverstoß gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt werden kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 29.01.2015 - 3 Ss OWi 86/15 = VerkMitt 2015, Nr. 15 = ZfSch 2015, 231 = NStZ-RR 2015, 151 = DAR 2015, 394 = OLGSt StVG § 25 Nr. 58 = NZV 2016, 50).
  • OLG Bamberg, 21.11.2006 - 3 Ss OWi 1516/06

    Verhängung des Regelfahrverbots bei Überschreitung einer aus Gründen des

    Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte (§ 267 Abs. 3 StPO ) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird (BGHSt 38, 106/110; BayObLG DAR 2004, 230/231), kann auf eine aussagekräftige Mitteilung etwaiger Vorahndungen in den Urteilsgründen jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn schon aufgrund des Bußgeldbescheids und eines dort vorgesehenen Fahrverbotes die konkrete Möglichkeit einer Fahrverbotsverhängung nahe liegt.
  • OLG Rostock, 28.01.2005 - 2 Ss OWi 428/04

    Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

    Auch angesichts der festgestellten Vorahndungen (vgl. dazu auch BayObLG VRS 106, 394, 396f.) ist die Auffassung des Amtsgerichts, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbotes auf den Betroffenen einzuwirken, nicht zu beanstanden.
  • KG, 22.08.2007 - 3 Ws (B) 429/06

    Verkehrsordnungswidrigkeit Geschwindigkeitsüberschreitung: Fahrverbotsverhängung

    Denn nur dann wird es geboten sein, mit dieser Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betroffenen einzuwirken (vgl. BayObLG VRs 106, 394 ff. m.w.N.).
  • KG, 17.04.2018 - 3 Ws (B) 100/18

    Verhängung eines Fahrverbots wegen mehrerer leichterer

    Denn nur dann wird es geboten sein, mit dieser Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betroffenen einzuwirken (vgl. KG, a.a.O.; BayObLG VRs 106, 394 ff. m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 27.03.2007 - 3 Ss OWi 334/07
    Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte ( § 267 Abs. 3 StPO ) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird ( BGHSt 38, 106/110; BayObLG DAR 2004, 230/231 [BGH 16.10.2003 - 4 StR 275/03] ), kann auf eine hinreichend aussagekräftige Mitteilung etwaiger Vorahndungen in den Urteilsgründen jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn schon aufgrund des Bußgeldbescheids und eines dort vorgesehenen Fahrverbotes die konkrete Möglichkeit einer Fahrverbotsverhängung nahe liegt.
  • OLG Bamberg, 31.01.2006 - 3 Ss OWi 86/06

    Fahrverbot - Umfang der Feststellungen bei Annahme eines beharrlichen Verstoßes

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