Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 05.01.1999

Rechtsprechung
   OLG Dresden, 08.01.1999 - 2 Ss (OWi) 681/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6328
OLG Dresden, 08.01.1999 - 2 Ss (OWi) 681/98 (https://dejure.org/1999,6328)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.01.1999 - 2 Ss (OWi) 681/98 (https://dejure.org/1999,6328)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. Januar 1999 - 2 Ss (OWi) 681/98 (https://dejure.org/1999,6328)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Kein Wegfall der 4-Monats-Frist wegen einer Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten zwei Jahre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 25 Abs. 2 lit. a S. 1; OWiG § 3

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVG § 25 Abs. 2 lit. a S. 1; OWiG § 3

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 254
  • NZV 1999, 432
  • DAR 1999, 222
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 06.02.1996 - BT-Drs 13/3691
    Auszug aus OLG Dresden, 08.01.1999 - 2 Ss OWi 681/98
    Die SPD-Fraktion des Deutschen Bundestages hat in ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ordnungswidrigkeitengesetzes, des Straßenverkehrsgesetzes und der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BT-Dr. 13/3691) vorgeschlagen, § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG wie folgt neu zu fassen: "Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung." Danach sollte jeder Betroffene die Möglichkeit haben, die Wirksamkeit des Fahrverbots um bis zu vier Monate nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung hinauszuschieben.
  • OLG Karlsruhe, 13.12.2004 - 1 Ss 201/04

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Wirksamwerden des Fahrverbots bei Zusammentreffen mit

    Die in § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG enthaltene Regelung der Anschlussvollstreckung gilt nur für verhängte Fahrverbote und ist wegen des bestehenden Analogieverbotes im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 3 OWiG) etwa auf den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht übertragbar (OLG Dresden NZV 1999, 432 f.; fraglich AG Liebenwerda DAR 2003, 42; enger AG Braunschweig, Beschluss vom 19.06.2002, 2 Owi 79/02; AG Herford Zfsch 2000, 175; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., Rn. 30: nur im Rahmen des § 25 Abs. 2 a StVG).
  • OLG Hamm, 05.07.2001 - 2 Ss OWi 23/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, erforderliche Feststellungen, Atemalkoholanalyse,

    Die frühere Anordnung der Fahrerlaubnissperre steht der Gewährung des Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2 a StVG nicht entgegen (Anschluss an OLG Dresden NZV 1999, 432 = NStZ 1999, 254 = DAR 1999, 222).

    Jedoch steht die frühere Anordnung der Fahrerlaubnissperre der Gewährung des Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2a StVG angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung nicht entgegen ( so auch OLG Dresden, NZV 1999, 432f. = NStZ 1999, 254DAR 1999, 222f.; vgl. auch Deutscher NZV 2000, 105, 110), auch wenn die Fahrerlaubnisentziehung gegenüber dem Fahrverbot die schwerwiegendere Folge einer Straftat ist.

    Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG, wonach ein Wahlrecht nur dann ausgeschlossen ist, wenn gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt, nicht aber wenn eine Fahrerlaubnissperre angeordnet worden ist, um ein Versäumnis des Gesetzgebers handelt (vgl. hierzu im Einzelnen Hentschel, DAR 1998, 138, 139; Bönke, NZV 1999, 432, 433).

  • OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02

    Ablehnung des Fahrerlaubnisentzuges; Berufungsbeschränkung; Urteilsrechtskraft;

    Soweit die Revision, verworfen worden ist, ist nach traditioneller Meinung Urteilsrechtskraft eingetreten (vgl. BGHSt 10, 71, 72,; 30, 340, 342; BGHStV 1981, 607; NStZ-RR 1998, 342; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 1997, 45; 1998, 342), nach neuerer Auffassung hingegen nur eine innerprozessuale Bindungswirkung entstanden (vgl. Loewe-Rosenberg, a.a.O., Rdnr. 26 zu § 353; BGH NStZ 1999, 254).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 05.01.1999 - 2 ObOWi 700/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,7944
BayObLG, 05.01.1999 - 2 ObOWi 700/98 (https://dejure.org/1999,7944)
BayObLG, Entscheidung vom 05.01.1999 - 2 ObOWi 700/98 (https://dejure.org/1999,7944)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Januar 1999 - 2 ObOWi 700/98 (https://dejure.org/1999,7944)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1 (a.F.)
    Entschuldigung des Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 187
  • NZV 1999, 308 (Ls.)
  • BayObLGSt 1999, 1
  • DAR 1999, 222
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 28.01.1997 - Ss 517/96
    Auszug aus BayObLG, 05.01.1999 - 2 ObOWi 700/98
    Da das Urteil die vorgebrachten Entschuldigungsgründe nicht mitteilt und erörtert, ist es rechtsfehlerhaft (vgl. BayObLG aaO; OLG Köln VRS 93, 186 ; OLG Thüringen VRS 94, 350 ; Göhler OWiG 12. Aufl. § 74 Rn. 35 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 18.09.1995 - 2 Ss OWi 941/95

    Fehlen; Betroffener; Aufklärung; Überprüfung; Persönliches Erscheinen;

    Auszug aus BayObLG, 05.01.1999 - 2 ObOWi 700/98
    Im übrigen darf das Gericht grundsätzlich auch dann, wenn geladene Zeugen nicht erschienen sind, wegen unentschuldigten Fernbleibens des Betroffenen, der die vom Gericht für geboten erachtete Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts ablehnt, den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen; andernfalls würde der Zweck des § 74 Abs. 2 OWiG , das Verfahren rasch und mit wenig Aufwand zum Abschluß zu bringen, vereitelt, zumal die Entscheidung darüber, ob die Vernehmung bestimmter Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts geboten ist, oftmals weitgehend von dem gesamten übrigen Beweisergebnis abhängt (OLG Hamm NZV 1996, 164 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 21.08.1984 - 3 Ss OWi 1038/84
    Auszug aus BayObLG, 05.01.1999 - 2 ObOWi 700/98
    b) Auf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht, weil die vom Betroffenen vorgebrachten Gründe - für ihn ohne weiteres erkennbar - von vornherein nicht geeignet waren, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen (vgl. BayObLG aaO; bei Rüth DAR 1988, 371 ; OLG Hamm VRS 68, 55; OLG Köln und OLG Thüringen je aaO).
  • OLG Brandenburg, 10.01.1996 - 2 Ss 4/96
    Auszug aus BayObLG, 05.01.1999 - 2 ObOWi 700/98
    Denn schon die Rüge, der Tatrichter habe das Ausbleiben des Betroffenen nicht als unentschuldigt ansehen dürfen, zwingt das Rechtsbeschwerdegericht, von der Urteilsbegründung Kenntnis zu nehmen (vgl. OLG Brandenburg NStZ 1996, 249 ).
  • OLG Jena, 10.12.1997 - 1 Ss 293/97

    Bitte um Befreiung vom persönlichen Erscheinen im Termin auf Grund beruflicher

    Auszug aus BayObLG, 05.01.1999 - 2 ObOWi 700/98
    Da das Urteil die vorgebrachten Entschuldigungsgründe nicht mitteilt und erörtert, ist es rechtsfehlerhaft (vgl. BayObLG aaO; OLG Köln VRS 93, 186 ; OLG Thüringen VRS 94, 350 ; Göhler OWiG 12. Aufl. § 74 Rn. 35 m.w.N.).
  • BayObLG, 13.10.1980 - 1 ObOWi 371/80

    Ausbleiben; Entschuldigung; Richter; Entscheidung; Verwerfungsurteil; Darlegung;

    Auszug aus BayObLG, 05.01.1999 - 2 ObOWi 700/98
    Es hätte nämlich in der Hauptverhandlung prüfen müssen, ob die Voraussetzungen einer Einspruchsverwerfung vorlagen, und das Ergebnis dieser Prüfung in den Urteilsgründen niederlegen müssen (vgl. BayObLG VRS 61, 48 /49).
  • OLG Brandenburg, 18.01.2024 - 2 ORbs 202/23

    Verwerfungsurteil, Anforderungen an die Begründung, genügende Entschuldigung,

    Hat der Betroffene Entschuldigungsgründe für sein Nichterscheinen vor dem Hauptverhandlungstermin mitgeteilt, oder bestehen sonst Anhaltspunkte für ein entschuldigtes Ausbleiben des Betroffenen, so muss sich das Urteil mit ihnen auseinandersetzen und erkennen lassen, warum das Gericht den vorgebrachten bzw. ersichtlichen Gründen die Anerkennung als ausreichende Entschuldigung versagt hat (ständige Rechtsprechung der Senate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, vgl. Beschl. v. 1. Dezember 2011 - 1 Ss [OWi] 207/11; Beschl. v. 21. März 2017 - [2 B] 53 Ss-OWi 124/17 [68/17]; Beschl. v. 20. Februar 2007 - 1 Ss [OWi] 45/07; Beschl. v. 30. Mai 2018 - [2 B] 53 Ss-OWi 164/18 [144/18]; vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 74, 284, 285; BayObLG, Beschl. v. 5. Januar 1999 - 2 ObOWi 700/98, NStZ-RR 1999, 187; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG 18. Aufl. § 74 Rn. 34, 35).

    Dies wäre lediglich dann nicht der Fall, wenn die vom Betroffenen vorgebrachten Gründe von vornherein und ohne weiteres erkennbar nicht geeignet waren, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung zu entschuldigen (BayObLG, Beschl. v. 5. Januar 1999 - 2 ObOWi 700/98. NStZ-RR 1999, 187; OLG Oldenburg, Beschl. v. 31. August 2010 - 2 SsRs 170/10, NZV 2011, 96; Göhler/Seitz/Bauer, aaO. § 74 Rdnr. 48).

  • OLG Bamberg, 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1538/08

    Ausreichende Entschuldigung im Falle des Fernbleibens in der Hauptverhandlung

    Das Urteil ist daher insoweit rechtsfehlerhaft (BayObLG NStZ-RR 1999, 187; OLG Hamm NZV 2003, 348).

    cc) Auf diesem Mangel einer hinreichenden Begründung beruht das Verwerfungsurteil jedoch nicht, weil die vom Betroffenen vor Erlass des Urteils vorgetragenen Entschuldigungsgründe von vornherein und offensichtlich ungeeignet waren, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen (BayObLG NStZ-RR 1999, 187; VRS 61, 28; OLG Hamm VRS 68, 55; OLG Köln VRS 93, 186).

  • OLG Bamberg, 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1623/08

    Sachvortrag zum Entschuldigungsgrund der Erkrankung im Falle der

    bb) Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler (§§ 337 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), weil der vom Betroffenen vorgebrachte Entschuldigungsgrund in der hier vorliegenden Form von vornherein nicht geeignet war, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen (vgl. BayObLG NStZ-RR 1999, 187/188; OLG Hamm VRS 86, 55 [richtig: VRS 68, 55 - d. Red.] ; OLG Köln VRS 93, 186; OLG Jena VRS 93, 350).
  • OLG Zweibrücken, 16.09.2009 - 1 SsBs 28/09

    Anforderung an die Urteilsgründe bei Verwerfungsentscheidungen im Rahmen von

    Ein derartiger Erörterungsmangel ist zwar dann ausnahmsweise unschädlich, wenn die in Frage stehenden Umstände dem Erlass eines Verwerfungsurteils ganz offensichtlich nicht entgegen stehen konnten (vgl. BayObLG NStZ-RR 1999, 187; OLG Hamm VRS 68 - 1985 -, 55; Göhler a.a.O., § 74 Rn. 48d).
  • OLG Bamberg, 07.09.2012 - 2 Ss OWi 834/12

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Nichterscheinen des Betroffenen in der

    Dies ist rechtsfehlerhaft (BayObLG NStZ-RR 1999, 187; VRS 61, 48; OLG Köln VRS 1993, 186; OLG Jena VRS 1994, 350; Göhler-Sertz OWiG 16. Aufl. § 74 Rn. 34).
  • OLG Hamm, 15.12.2011 - 5 RBs 185/11

    Einspruchsverwerfung wegen Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung;

    Auf diesem Begründungsmangel kann das Urteil aber nicht beruhen, wenn die vom Amtsgericht übergangenen Tatsachen offensichtlich nicht geeignet waren, das Ausbleiben des Betroffenen genügend zu entschuldigen (vgl. hierzu OLG Hamm NJW 1963, 65, 66; BayObLG NStZ-RR 1999, 187; KG Berlin, Beschluss vom 07. Dezember 2001 - 2 Ss 272/01 - zitiert nach juris).
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