Rechtsprechung
| BAG, 15.12.1961 - 1 ABR 6/60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Amt eines Gesamtbetriebsratsmitgliedes - Ende des Betriebsratsamtes - Betriebsrat - Mehrheitsbeschluß - Gesamtbetriebsrat - Abberufung aus unsachlichen Gründen
Verfahrensgang
- LAG Hamm, 13.04.1960 - 4 BVTa 15/60
- BAG, 15.12.1961 - 1 ABR 6/60
Papierfundstellen
- BAGE 12, 128
- NJW 1962, 980
- BB 1962, 219
- DB 1962, 275
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BAG, 02.11.1955 - 1 ABR 30/54
Betriebsverfassungsrecht: Ausschluß eines Betriebsratsmitglieds wegen grober …
Auszug aus BAG, 15.12.1961 - 1 ABR 6/60
c 25 BetrVG, in dem eine Gestaltung begehrt wird und sichtliche Entscheidung von ihrer Rechtskraft an nur G'"C" V-" -7Ukunft wirkt (vgl. dazu BAG 2, 175 /llQ? - - = AP Nr. -für ü .1- u. - BAG, 13.07.1955 - 1 ABR 31/54
Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens
Auszug aus BAG, 15.12.1961 - 1 ABR 6/60
Auch die Antragsberechtigung des Antragstellers ist nicht zu bestreiten" Er wird durch die begehrte Entscheidung in seiner Funktion als Mitglied des Gesamtbetriebsrats unmittelbar betroffen (vgl. BAG 2, 97 /5§ 7 = AP Nr, 2 zu § 81 BetrVG),. - BAG, 08.02.1957 - 1 ABR 11/55
Betriebsversammlung - Teilnahmerecht des Gewerkschaftsvertreters - …
Auszug aus BAG, 15.12.1961 - 1 ABR 6/60
Biese Frage ist von Amts wegen auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfen (vgl. BAG 3, 288 = AP Nr" 1 zu § 82 BetrVG und die ständige Rechtsprechung des Senats)s 2, 1hre Beantwortung ergibt sich aus der materiellrechtlichen Beurteilung der Frage, ob der Einzelbetriebsrat in der Lage ist, das von ihm in den Gesamtbetriebsrat entsandte Mitglied aus diesem abzuberufen. - BAG, 08.12.1961 - 1 ABR 8/60
Beschlußverfahren - Ausschluß aus Betriebsrat - Rechtsschutzinteresse - …
Auszug aus BAG, 15.12.1961 - 1 ABR 6/60
BetrVG sowie Beschluß 1 ABR 8/60 vom 8. Dezember iU.
- BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01
Gesamtbetriebsrat - Zum Fortbestand bei Veräußerung sämtlicher Betriebe auf ein …
Er hat - anders als der Betriebsrat - keine Amtszeit (BAG 15. Dezember 1961 - 1 ABR 6/60 - BAGE 12, 128, 133). - BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70
Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Arbeitsverhältnis - Versorgungsregelung - …
Sofern der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit zuständig ist, handelt er kraft eigenen Rechts , Er ist, was in § 4-8 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ausdrücklich gesagt wird, den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet" Daraus folgt zugleich, daß der Gehamtbetriebsrat den einzelnen Betriebsräten auch nicht in der vorbezeichneten Weise untergeordnet ist" Der Gesamtbetriebsrat ist keine Versammlung von Vertretern, die nur einen Auftrag (der Einzelbetriebsräte) aus führen (…Dietz, aaO, § 47 Am . 17)" Vielmehr erfüllen Gesamtbetriebsrat und Einzelbetriebsräte in dem ihnen vom Gesetz zugewiesenen Zuständigkeitsbereich je für sich ihre betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben unabhängig voneinander (vgl. BAG 12, 128 [132] = ÄP Nr. 1 zu § 4? BetrVG [zu II 2 b]). - BVerwG, 23.10.1970 - VII P 5.70
Gerichtliche Nachprüfbarkeit eines Beruhens des Beschlusses über Abberufung als …
Ebenso hat es die Abberufung eines Gesamtbetriebsratsmitgliedes durch einen Mehrheitsbeschluß des Einzelbetriebsrats zugelassen, wenn dieses nicht mehr vom Vertrauen seines Betriebsrats getragen war (BAG in BB 1962, 219). - BAG, 29.01.1987 - 6 ABR 7/86 Die Existenz des Gesamtbetriebsrats, für den das Gesetz keine Amtszeit vorgesehen hat, ist nicht berührt, weil er eine Dauereinrichtung mit wechselnder Mitgliedschaft ist (BAGE 12, 128 = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG;… Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 47 Rz 13;… Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 47 Rz 19 mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum).
- BAG, 27.04.1962 - 1 ABR 1/59
Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Rechtsschutzinteresse - …
Für dieses Wahlanfechtungsverfahren ist daher nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 8. Dezember 1961, 1. ABR 8/60, AP Hr = 7 zu § 23 BetrVG; Beschluß vom 15 Dezember 1961, 1 ABR 6/60, AP Hr, 1 zu § 47 BetrVG) das Rechtsschutzinteresse nicht erloschen, da dort eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll, die Eedeutung für die Vergangenheit hat, Etv/as anderes gilt .jedoch für den hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit, der sich, wie aus dem gleichzeitig anhängigen Wahlanfechtungsverfahren folgt, nur auf die Zukunft beziehen kann,.
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Rechtsprechung
| BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zustimmung des Betriebsrates - Außerordentliche Kündigung - Kündigungsschutzprozeß - Zurückforderung von Bezügen - Kündigungserschwerung
Papierfundstellen
- BB 1962, 223
- DB 1962, 275
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (5)
- BAG, 11.07.1958 - 1 AZR 366/55
Zulassung der Revision - Bindungswirkung für Revisionsgericht - Schiedsverfahren …
Auszug aus BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61
(Vgl. BAG 3, 168 [172, 175] = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; BAG 6, 109 [115] = AP Nr. 27 zu § 626 BGB; vgl. im Grundsatz auch BAG 6, 257 [262,265] = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, wo diese Frage jedoch nicht ab schließend entschieden wurde, weil dort die besonders geartete Dienstentlassung eines Dienstordnungsangestellten zu entscheiden war; vgl. weiter: Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, ö.Aufl., Bd. 1, 1959> § 59 VII 5 S.p4l; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I, J.Aufl., 1961, § 50 I 6 S.723, 724 mit weiteren Nachweisen.)".Genausowenig wie es aber statthaft ist, die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung von der Zustimmung des Betriebsrates selbst ab hängig zu machen (vgl. BAG p, 168 [172] = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; BAG 6, 109 [115 ] = AP Nr. 27 zu § 626 BGB), ist es möglich, mit einer außerordentlichen Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrates erhebliche finanzielle Nachteile für den Arbeitgeber zu verbinden.
- BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54
Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung …
Auszug aus BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61
Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde nach § 626 BGB ist nur wirksam1 wenn unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände es dem kündigenden Teil nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (vgl. BAG 2, 207 [212] = AP Nr. 5 zu § 626 BGB| BAG 2, 214 [2l6] = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 42 zu § 626 BGB). - BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54
Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung
Auszug aus BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61
Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde nach § 626 BGB ist nur wirksam1 wenn unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände es dem kündigenden Teil nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (vgl. BAG 2, 207 [212] = AP Nr. 5 zu § 626 BGB| BAG 2, 214 [2l6] = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 42 zu § 626 BGB). - BAG, 06.11.1956 - 3 AZR 42/55
Arbeitsgerichtsverfahren: Ablösung der Dienst- und Disziplinarordnung der …
Auszug aus BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61
(Vgl. BAG 3, 168 [172, 175] = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; BAG 6, 109 [115] = AP Nr. 27 zu § 626 BGB; vgl. im Grundsatz auch BAG 6, 257 [262,265] = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, wo diese Frage jedoch nicht ab schließend entschieden wurde, weil dort die besonders geartete Dienstentlassung eines Dienstordnungsangestellten zu entscheiden war; vgl. weiter: Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, ö.Aufl., Bd. 1, 1959> § 59 VII 5 S.p4l; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I, J.Aufl., 1961, § 50 I 6 S.723, 724 mit weiteren Nachweisen.)". - BAG, 23.09.1958 - 3 AZR 33/56
Einwand der Rechtshängigkeit - Sozialgerichtsbarkeit - Arbeitsgerichtsbarkeit - …
Auszug aus BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61
(Vgl. BAG 3, 168 [172, 175] = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; BAG 6, 109 [115] = AP Nr. 27 zu § 626 BGB; vgl. im Grundsatz auch BAG 6, 257 [262,265] = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, wo diese Frage jedoch nicht ab schließend entschieden wurde, weil dort die besonders geartete Dienstentlassung eines Dienstordnungsangestellten zu entscheiden war; vgl. weiter: Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, ö.Aufl., Bd. 1, 1959> § 59 VII 5 S.p4l; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I, J.Aufl., 1961, § 50 I 6 S.723, 724 mit weiteren Nachweisen.)".
- BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22
Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot
Rn. 54 (b) Es tritt hinzu, dass das Recht zur - hier vorrangig erklärten - außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags gemäß § 626 BGB im Voraus weder verzicht- noch erheblich erschwerbar und eine gegenteilige Regelung nach § 134 BGB nichtig ist (BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 d aa der Gründe; 28. Oktober 1971 - 2 AZR 15/71 - zu II 2 b der Gründe; 18. Dezember 1961 - 5 AZR 104/61 - zu 1 der Gründe). - BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 297/22
Offene Videoüberwachung - elektronische Anwesenheitserfassung - Verwertungsverbot
Rn. 43 (bb) Es tritt hinzu, dass das Recht zur - hier vorrangig erklärten - außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags gemäß § 626 BGB im Voraus weder verzicht- noch erheblich erschwerbar und eine gegenteilige Regelung nach § 134 BGB nichtig ist (BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 d aa der Gründe; 28. Oktober 1971 - 2 AZR 15/71 - zu II 2 b der Gründe; 18. Dezember 1961 - 5 AZR 104/61 - zu 1 der Gründe). - ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14761/12
Rückzahlung eines "Sign-On-Bonus" - Bindungsklausel - Grenzen der …
Diese Begrenzung vertraglicher Gestaltungsmacht entspricht hier jedoch ebenso langjähriger wie einhelliger Judikatur der Ziviljustiz 38 S. insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1 [1.]: "Wenn somit die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das vom Gesetz anerkannte Mittel ist, um sich von einem untragbar gewordenen Arbeitsverhältnis sofort zu lösen, dann kann es - abgesehen vom dem hier nicht weiter interessierenden Fall des § 628 Abs. 2 BGB - nicht mehr gestattet sein, denjenigen, er nach dem Gesetz aus wichtigem Grund kündigen und sich damit aus der unzumutbaren Situation befreien darf, aus Anlass einer solchen Kündigung noch mit besonderen Folgen zu belasten oder ihm die außerordentliche Kündigung zu erschweren.S. insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1 [1.]: "Wenn somit die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das vom Gesetz anerkannte Mittel ist, um sich von einem untragbar gewordenen Arbeitsverhältnis sofort zu lösen, dann kann es - abgesehen vom dem hier nicht weiter interessierenden Fall des § 628 Abs. 2 BGB - nicht mehr gestattet sein, denjenigen, er nach dem Gesetz aus wichtigem Grund kündigen und sich damit aus der unzumutbaren Situation befreien darf, aus Anlass einer solchen Kündigung noch mit besonderen Folgen zu belasten oder ihm die außerordentliche Kündigung zu erschweren.
38) S. insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1 [1.]: "Wenn somit die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das vom Gesetz anerkannte Mittel ist, um sich von einem untragbar gewordenen Arbeitsverhältnis sofort zu lösen, dann kann es - abgesehen vom dem hier nicht weiter interessierenden Fall des § 628 Abs. 2 BGB - nicht mehr gestattet sein, denjenigen, er nach dem Gesetz aus wichtigem Grund kündigen und sich damit aus der unzumutbaren Situation befreien darf, aus Anlass einer solchen Kündigung noch mit besonderen Folgen zu belasten oder ihm die außerordentliche Kündigung zu erschweren.
- BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22
Offene Videoüberwachung - elektronische Anwesenheitserfassung - Verwertungsverbot
Rn. 42 (bb) Es tritt hinzu, dass das Recht zur - hier vorrangig erklärten - außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags gemäß § 626 BGB im Voraus weder verzicht- noch erheblich erschwerbar und eine gegenteilige Regelung nach § 134 BGB nichtig ist (BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 d aa der Gründe; 28. Oktober 1971 - 2 AZR 15/71 - zu II 2 b der Gründe; 18. Dezember 1961 - 5 AZR 104/61 - zu 1 der Gründe). - BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 298/22
Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot
Rn. 54 (b) Es tritt hinzu, dass das Recht zur - hier vorrangig erklärten - außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags gemäß § 626 BGB im Voraus weder verzicht- noch erheblich erschwerbar und eine gegenteilige Regelung nach § 134 BGB nichtig ist (BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 d aa der Gründe; 28. Oktober 1971 - 2 AZR 15/71 - zu II 2 b der Gründe; 18. Dezember 1961 - 5 AZR 104/61 - zu 1 der Gründe). - ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich - "Prognoseprinzip" …
insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1; 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".S. insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1; 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".142) S. insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1; 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".
- KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02
Aktiengesellschaft: Formerfordernisse bei der fristlosen Kündigung eines …
In der Rechtsprechung und Literatur werden deshalb als unzulässige Kündigungserschwernisse u.a. die Modifizierung von Kündigungsfolgen, die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindungssumme oder die Rückzahlung von Urlaubsgeld im Zuge einer Kündigung diskutiert (vgl. BGH NJW-RR 1995, 416; BAG DB 1962, 275;… ErfK/Müller-Glöge, a.a.O., Rd. 241).
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