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Weitere Entscheidung unten: BAG, 18.02.1971

Rechtsprechung
   BAG, 04.05.1971 - 1 AZR 305/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,945
BAG, 04.05.1971 - 1 AZR 305/70 (https://dejure.org/1971,945)
BAG, Entscheidung vom 04.05.1971 - 1 AZR 305/70 (https://dejure.org/1971,945)
BAG, Entscheidung vom 04. Mai 1971 - 1 AZR 305/70 (https://dejure.org/1971,945)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sechswochenzeitraum - Lohnzahlung - Arbeitsschicht - Lohnfortzahlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 340
  • NJW 1971, 1856 (Ls.)
  • DB 1971, 1482
  • DB 1971, 924
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66

    Gehaltsfortzahlungsanspruch - Arbeitsverhinderung - Sechs-Wochenfrist

    Auszug aus BAG, 04.05.1971 - 1 AZR 305/70
    Nach fest stehender Rechtsprechung und Lehre beginnt dieser Sechswochenzeitraum - abgesehen von Ausnahmetatbeständen - am ersten Tage nach der Erkrankung (BAG 10, 7 [93 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB; BAG 11, 19 [21] = AP Nr. 27 zu § 63 HGB mit Nachweisen aus dem Schrifttum; BAG 20, 90 C92 f.] = AP Nr. 27 zu § 133 c GewO;… Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. I, 7. Aufl., § 44 III 2b S. 343).
  • BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 202/59

    6-Wochen-Frist - Fortzahlung des Gehalts - Eintritt des unverschuldeten Unglücks …

    Auszug aus BAG, 04.05.1971 - 1 AZR 305/70
    Nach fest stehender Rechtsprechung und Lehre beginnt dieser Sechswochenzeitraum - abgesehen von Ausnahmetatbeständen - am ersten Tage nach der Erkrankung (BAG 10, 7 [93 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB; BAG 11, 19 [21] = AP Nr. 27 zu § 63 HGB mit Nachweisen aus dem Schrifttum; BAG 20, 90 C92 f.] = AP Nr. 27 zu § 133 c GewO;… Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. I, 7. Aufl., § 44 III 2b S. 343).
  • BAG, 16.02.1971 - 1 AZR 315/70

    Lohnfortzahlung - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 04.05.1971 - 1 AZR 305/70
    Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Februar 1971 - 1 AZR 315/70 - (DB 1971, 871 = [demnächst] AP Nr. 2 zu § 1 LohnFG) und in seinem in der Parallelsache 1 AZR 332/70 an demselben Tage ergangenen Urteil ausgesprochen hat, dem Arbeiter im Krankheitsfälle die gleiche Rechtsstellung wie dem Angestellten zu geben.
  • BAG, 03.03.1961 - 1 AZR 76/60

    Handlungsgehilfe - Krankheit - Bundeswehr - Grundwehrdienst

    Auszug aus BAG, 04.05.1971 - 1 AZR 305/70
    Nach fest stehender Rechtsprechung und Lehre beginnt dieser Sechswochenzeitraum - abgesehen von Ausnahmetatbeständen - am ersten Tage nach der Erkrankung (BAG 10, 7 [93 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB; BAG 11, 19 [21] = AP Nr. 27 zu § 63 HGB mit Nachweisen aus dem Schrifttum; BAG 20, 90 C92 f.] = AP Nr. 27 zu § 133 c GewO;… Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. I, 7. Aufl., § 44 III 2b S. 343).
  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft …

    Sie führt lediglich dazu, dass der Krg-Anspruch bei stationärer Behandlung einen Tag früher beginnt als im Falle des § 46 S 1 Nr. 2 SGB V (zum einheitlichen Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs am Tag des Eintritts der AU vgl BAGE 23, 340 = AP Nr. 3 zu § 1 LohnFG).
  • BAG, 29.02.1984 - 5 AZR 92/82

    Anspruch auf Lohn für die Arbeitszeit, die aus Anlass eines Hörtestes bei einem …

    Das Arbeitsentgelt wird nahtlos weitergezahlt (vgl. BAG Urteil vom 4. Mai 1971 - 1 AZR 305/70 - AP Nr. 3 zu § 1 LohnFG, zu 2 der Gründe mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 112/02

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Vorlagepflicht

    Zwar erhält der Arbeitnehmer, der im Laufe der Arbeitsschicht erkrankt, für die verbleibende Zeit des Arbeitstags ebenfalls noch Arbeitsentgelt; dieser Tag wird bei der Berechnung des Sechs-Wochen-Zeitraums nicht mitberücksichtigt (BAG 4. Mai 1971 - 1 AZR 305/70 - BAGE 23, 340).
  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 64/12 R

    Krankenversicherung - Beginn der Mitgliedschaft - Arbeitsunfähigkeit zu Beginn …

    Der erkennende Senat geht danach weiterhin davon aus, dass der Arbeitnehmer für den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Arbeit tatsächlich aufgenommen haben muss, wenn kein Arbeitsentgeltanspruch, insbesondere auch nicht als Entgeltfortzahlungsanspruch entstanden ist (zur AU bei Abschluss des Arbeitsvertrages vgl BAG AP Nr. 87 zu § 1 LohnFG; zum Eintritt der AU vor und während einer Arbeitsschicht vgl BAGE 23, 340, 342 f = AP Nr. 3 zu § 1 LohnFG; BAGE 23, 444, 447 ff = AP Nr. 6 zu § 1 LohnFG).
  • LAG Köln, 12.01.2018 - 4 Sa 290/17

    Rechtsnatur des Vergütungsanspruchs eines Arbeitnehmers bei Erkrankung während …

    Diese Handhabung sei ein Gebot der Praktikabilität und entspreche der seit "eh und je" bestehenden betrieblichen Praxis (grundlegend BAG, Urteil vom 04.05.1971 - 1 AZR 305/70 -, zu 2b), juris; BAG, Urteil vom 26.02.2003 - 5 AZR 112/02 -, zu II.), juris).

    Hierfür spricht bereits die seit "eh und je" in den Betrieben geübte Praxis, auf die das Bundesarbeitsgericht in seiner zuvor erwähnten Entscheidung vom 04.05.1971 (BAG, Urteil vom 04.05.1971 - 1 AZR 305/70 -, zu 2b), juris) entscheidend abgestellt hat und nach der der während der Arbeitszeit erkrankte Arbeitnehmer für den ganzen Tag das volle Arbeitsentgelt erhält.

  • BAG, 07.03.1990 - 5 AZR 189/89

    Arbeitsfreistellung für Arztbesuch

    Für die verbleibende Zeit des Arbeitstages erhält der Arbeiter sein Arbeitsentgelt weiter (BAGE 23, 340 = AP Nr. 3 zu § 1 LohnFG).
  • BAG, 21.09.1971 - 1 AZR 65/71

    Arbeitsunfähigkeit - Antritt der Arbeitsschicht - Fehltag des Arbeiters - …

    Rach § 1 Abs" 1 LohnFG ist das den Lohnfortzahlungsanspruch und den Beginn des LohnfortZahlungsZeitraums aus lösende Ereignis die durch Erkrankung verursachte Arbeitsunfähigkeit des Arbeiters" Dieses Ereignis wird in aller Regel in den Lauf eines Kalendertages fallen, also nicht mit dem Beginn eines Tages Zusammentreffen" Damit ist es erforderlich, in Anwendung des § 187 Abs" 1 BGB einen solchen Tag bei der Berechnung des Sechs-Wochen-Zeitraums grundsätzlich auszuscheiden; in diesem Sinne, ist an dem Grundsatz festzuhalten, daß der Sechs-Wochen-Zeitraum am ersten Te.g nach der Erkrankung beginnt (so das zur Veröffentlichung in der Amtl" Sammlung des Gerichts bestimmte Urteil des Senats vom 4" Mai 1971 - 1 AZR 305/70 - unter 2 a der Gründe mit weiteren Nachweisen)" Dieser Grundsatz laßt sich sinnvoll aber nur durchführen, wenn man ihn der bei dem Arbeitsverhältnis gegebenen rechtlichen Situation anpaßt" Die Pflicht zur Leistung von abhängiger Arbeit ist in aller Regel nur an mehr oder minder regelmäßig bestimmten Teilen eines Kalendertages zu erbringen" Dies kann bei der Beantwortung der Frage, wann bei krankheitsbedingtem n.
  • BAG, 27.08.1971 - 1 AZR 107/71

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Wenn das für einen Angestellten gilt so muß es nunmehr aber auch für einen Arbeiter gelten da das Lohnfortzahlungsgesetz seinem ganzen Sinn nach die Stellung des Arbeiters im Krankheitsfall derjenigen des Angestellten artgleichen will (vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehene Urteil 1 AZR 305/70 vom 4" Mai 1970« Dafür., daß der Kläger rechtsmißbräuchlich gehandelt hätte., hat der Beklagte nichts dargetan.
  • BAG, 23.11.1971 - 1 AZR 404/70

    Verschuldensfrage - Beweislast

    2" Ohne Rechtsirrtum hat das Landesarbeitsgericht § 1 Abs" 1 Satz 1 LohnFG dahin ausgelegt, daß im Streitfall der Arbeitgeber das Verschulden der Arbeitnehmer an der Arbeitsunfähigheit darzulegen und ggf" zu beweisen hat" Aus dem Wortlaut des Gesetzes laßt sich dies freilich nicht zwingend entnehmen, ebensowenig wie sich danach auch die entgegengesetzte Auffassung rechtfertigen läßt" Jedoch ist diese Auslegung die einzig mögliche, wenn das Grundziel des Lohnfortzahlungsgesetzes und die vorangegangene Entwicklung des Lohnfortzahlungsrechts berücksichtigt werden« Grundziel des Lohnfortzahlungsgesetzes ist es, den Ar heiter im Pall krankheitsbedingter Verhinderung an der Arbeitsleistung arbeitsrechtlich dem Angestellten gleichzustellen (Urteil des Senats vom 16«, Februar 1971 - 1 AZR 315/70 - zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk des Gerichts vorgesehen; Urteil des Senats vom 4« Mai 1971 - 1 AZR 305/70 unter 2«, der Entscheidungsgründe - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen)«, Wie nun die Revision selbst nicht verkennt, ging und geht die einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur da hin, daß der Angestellte nicht im einzelnen darzulegen und ggf« zu beweisen hat, er sei ohne Verschulden arbeitsunfähig geworden; vielmehr ist es danach Sache des Arbeitgebers, den Verschuldenstatbestand näher darzulegen, wenn er den Lohnfortzahlungsanspruch trotz feststehender Arbeitsunfähigkeit des Angestellten an der Verschuldensfrage scheitern lassen will (vgl« BAG 9" 165 [166, 167 ] = AP Nr«, 12 zu § 63 HGB; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeits rechts, 7" Auflo, Bdo 1, So 338 und Anm.â- 64; Nikisch, Arbeitsrecht, 3«, Aufl«, Bdo 1, "So 620, Anm« 57" SchelplErieschmann, Bas Arbeitsverhältnis im Krankheitsfalle, So 76; Jäger, Krankheit des Arbeitnehmers, So 38; Staudinger-Nipperdey-Mohnen, Dienstvertrag, § 616 BGB Antm 26)o Durch diese einhellige Auffassung wurde auch die Praxis des Lohnfortzahlungsrechts für Angestellte beherrscht ; man.kann daher insoweit durchaus von einer ständigen feststehenden Übung in der Präge des Verschuldensnachweises sprechen«.
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Rechtsprechung
   BAG, 18.02.1971 - 5 AZR 318/70   

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https://dejure.org/1971,758
BAG, 18.02.1971 - 5 AZR 318/70 (https://dejure.org/1971,758)
BAG, Entscheidung vom 18.02.1971 - 5 AZR 318/70 (https://dejure.org/1971,758)
BAG, Entscheidung vom 18. Februar 1971 - 5 AZR 318/70 (https://dejure.org/1971,758)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1971, 542
  • VersR 1971, 759
  • DB 1971, 532
  • DB 1971, 924
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.02.1960 - II ZR 136/58

    Insassen-Unfallversicherung

    Auszug aus BAG, 18.02.1971 - 5 AZR 318/70
    IoEine vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen genommene Versicherung gegen Unfälle eines Dritten gilt als Fremdversicherung zugunsten der Gefahrperson, wenn diese in den Versiche rungsvertrag nicht schriftlich eingewilligt hat (im Anschluß an BGHZ 32, 44; Bestätigung von BAG 17, 114 = AP Nr. 28 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung)" 2 oSteht im Vorgenannten Falle der Abschluß des Versicherungsvertrages in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, so hat der Versicherungsneh mer die erhaltene Versicherungssumme in der Regel an die versicherte Gefahrperson herauszu-- geben0 .

    Der Beklagte hat, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, für die auf eigene Rechnung eingegangene Unfallversicherung nicht die schriftliche Einwilligung der Gefahr personen - also auch nicht des Klägers - eingeholt" Eine solche schriftliche Einwilligung ist aber nach § 179 Abs" 3 W G ausnahmslos erforderlich, wenn der Versicherungsvertrag als Eigenversicherung rechtsgültig sein soll" Fehlt es an einer solchen schriftlichen Einwilligung, so kann der Versicherungsvertrag überhaupt nur als Fremdversicherung rechtswirksam sein; denn die Rechtsordnung kann eine Spekulation mit dem Leben oder der Gesundheit eines anderen hinter dessen Rücken nicht zulassen (BGHZ 32, 44 ff" [49]; Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 18" Aufl", § 179 Anm" 3)° Zu dieser Rechtslage hat sich auch bereits der erkennende Senat in der Entscheidung BAG 17, 114 ff" = AP Nr" 28 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung bekannt" Eine Ausnahme hiervon kann.

  • BAG, 11.03.1965 - 5 AZR 129/64

    Anspruch - Einheitlicher Tatbestand - Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte - …

    Auszug aus BAG, 18.02.1971 - 5 AZR 318/70
    IoEine vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen genommene Versicherung gegen Unfälle eines Dritten gilt als Fremdversicherung zugunsten der Gefahrperson, wenn diese in den Versiche rungsvertrag nicht schriftlich eingewilligt hat (im Anschluß an BGHZ 32, 44; Bestätigung von BAG 17, 114 = AP Nr. 28 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung)" 2 oSteht im Vorgenannten Falle der Abschluß des Versicherungsvertrages in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, so hat der Versicherungsneh mer die erhaltene Versicherungssumme in der Regel an die versicherte Gefahrperson herauszu-- geben0 .

    Der Beklagte hat, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, für die auf eigene Rechnung eingegangene Unfallversicherung nicht die schriftliche Einwilligung der Gefahr personen - also auch nicht des Klägers - eingeholt" Eine solche schriftliche Einwilligung ist aber nach § 179 Abs" 3 W G ausnahmslos erforderlich, wenn der Versicherungsvertrag als Eigenversicherung rechtsgültig sein soll" Fehlt es an einer solchen schriftlichen Einwilligung, so kann der Versicherungsvertrag überhaupt nur als Fremdversicherung rechtswirksam sein; denn die Rechtsordnung kann eine Spekulation mit dem Leben oder der Gesundheit eines anderen hinter dessen Rücken nicht zulassen (BGHZ 32, 44 ff" [49]; Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 18" Aufl", § 179 Anm" 3)° Zu dieser Rechtslage hat sich auch bereits der erkennende Senat in der Entscheidung BAG 17, 114 ff" = AP Nr" 28 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung bekannt" Eine Ausnahme hiervon kann.

  • BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 707/06

    Schadensersatz - Unfallversicherung - Entgangene Versicherungsleistung - …

    Da keine Einwilligung der Klägerin in den Abschluss dieser Unfallversicherung vorliegt, handelt es sich bei dieser nicht um eine sog. Eigenversicherung iSd. § 179 Abs. 3 VVG, sondern um eine Fremdversicherung nach § 179 Abs. 2 VVG (BAG 18. Februar 1971 - 5 AZR 318/70 - AP VVG § 179 Nr. 2; 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - AP VVG § 179 Nr. 3 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 54; 17. Juni 1997 - 9 AZR 839/95 - AP VVG § 179 Nr. 5 = EzA VVG § 179 Nr. 1).
  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall fest, trotz des sich aus der Spaltung des Rechts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergebenden gesetzlichen Treuhandverhältnisses, das dem Arbeitgeber im Hinblick auf die an den Arbeitnehmer auszukehrende Versicherungsleistung nur die Stellung einer "Durchgangsperson" einräumt (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 1990 5 AZR 169/89, Der Betrieb --DB-- 1990, 1975; vom 18. Februar 1970 5 AZR 318/70, DB 1971, 924, und des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 1975 IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 262;… Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 76 Rz. 1; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1997 IV B 6 -S 2332- 17/97, BStBl I 1997, 278).
  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

    Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall trotz des sich aus der Spaltung des Rechts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergebenden gesetzlichen Treuhandverhältnisses, das dem Arbeitgeber im Hinblick auf die an den Arbeitnehmer auszukehrende Versicherungsleistung nur die Stellung einer "Durchgangsperson" einräumt (Urteile des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 21. Februar 1990 5 AZR 169/89, Der Betrieb --DB-- 1990, 1975; vom 18. Februar 1970 5 AZR 318/70, DB 1971, 924, und des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 1975 IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 262;… Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 76 Rz. 1; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1997 IV B 6 -S 2332- 17/97, BStBl I 1997, 278), fest.
  • BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 169/89

    Versicherungssumme aus Gruppenunfallversicherung

    Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gegen Unfälle eines Dritten (Arbeitnehmer als Gefahrperson) ohne dessen Einwilligung abgeschlossen hat, muß der Versicherungsnehmer in der Regel an den Versicherten oder dessen Erben herausgeben (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt BAG Urteil vom 18. Februar 1971, 5 AZR 318/70 = AP Nr. 2 zu § 179 VVG).

    Denn es wäre mit seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht unvereinbar, einen Betrag zu behalten, auf den nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts der Arbeitnehmer als Gefahrperson allein Anspruch erheben könnte (vgl. BAG Urteil vom 18. Februar 1971 - 5 AZR 318/70 - AP Nr. 2 zu § 179 VVG; BAGE 5, 360, 362 ff. = AP Nr. 1 zu § 179 VVG, zu 1, 2 a und c der Gründe; BAGE 17, 114, 117 f. = AP Nr. 28 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung, zu 1 der Gründe, jeweils m. w. N.).

  • ArbG Mönchengladbach, 20.11.1997 - 4 Ca 1123/97

    Abschluss einer Unfallversicherung des Arbeitgebers als Fremdversicherung; Umfang …

    Es wäre mit der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht unvereinbar, einen Betrag zu behalten, auf den nach den Vorschriften des VVG der Arbeitnehmer als Gefahrperson allein Anspruch hat (vgl. BAG Urt. v. 18.02.1971 in VersR 1971, 542; BAG v. 21.02.1990 in EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 54).

    Ist der Vertrag nicht unwirksam, so entsteht mangels schriftlicher Einwilligung Fremdversicherung, denn die Rechtsordnung kann eine Spekulation mit dem Leben oder der Gesundheit eines anderen hinter dessen Rücken nicht zulassen (BAG v. 18.02.1971 a.a.O.; Prölss/Martin § 179 Anmerkung 5 A).

    Würde man wirtschaftliche Eigeninteressen des Versicherungsnehmers berücksichtigen, so würde die Regelung des § 179 Abs. 3 VVG weitgehend entgegen dem Gesetzeszweck durchlöchert (BAG v. 18.02.1971 a.a.O.).

  • BAG, 17.06.1997 - 9 AZR 839/95

    Gruppen-Unfallversicherung; Verrechnung der Versicherungssumme mit den Kosten der …

    (1) Das Bundesarbeitsgericht hat für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuß nach § 1 ArbeiterkrankheitsG vom 26. Juni 1957 bereits entschieden, der Arbeitgeber könne die ihm durch die Krankenvergütung entstandenen Kosten nicht auf die Versicherungssumme anrechnen (Urteil vom 18. Februar 1971 - 5 AZR 318/70 - AP Nr. 2 zu § 179 VVG).
  • BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97

    Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung; Zufluss von Arbeitslohn

    Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall fest, trotz des sich aus der Spaltung des Rechts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergebenden gesetzlichen Treuhandverhältnisses, das dem Arbeitgeber im Hinblick auf die an den Arbeitnehmer auszukehrende Versicherungsleistung nur die Stellung einer "Durchgangsperson" einräumt (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 1990 5 AZR 169/89, Der Betrieb --DB-- 1990, 1975; vom 18. Februar 1970 5 AZR 318/70, DB 1971, 924, und des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1975 IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 262;… Prölls in Prölls/Martin, a.a.O., § 76 Rz. 1; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1997 IV B 6 -S 2332- 17/97, BStBl I 1997, 278).
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