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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 06.07.1992 - 8 W 18/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5663
OLG Hamm, 06.07.1992 - 8 W 18/92 (https://dejure.org/1992,5663)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.07.1992 - 8 W 18/92 (https://dejure.org/1992,5663)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Juli 1992 - 8 W 18/92 (https://dejure.org/1992,5663)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 47 § 15 Abs. 3; ZPO § 935, 940
    Einstweilige Verfügung, gerichtet auf ein bestimmtes Verhalten in der Gesellschafterversammlung einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beschlüsse die der Eintragung in das Handelsregister bedürfen, einstweilige Verfügung, einstweilige Verfügung zur Sicherung der Geschäftsführerstellung, Einstweiliger Rechtsschutz gegen drohenden Vollzug der Gesellschafterbeschlüsse, einstweiliger Verfügung zur Sicherung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einstweilige Verfügung; Verhalten in der Gesellschafterversammlung einer GmbH; Gebot des geringstmöglichen Eingriffs

Papierfundstellen

  • DB 1992, 2129
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 13.10.2004 - 1 BvR 2303/00

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Löschung der Eintragung einer …

    Nach § 16 Abs. 2 HGB kann die Eintragung in das Handelsregister dadurch verhindert werden, dass eine einstweilige Verfügung erwirkt wird, in der die Eintragung für unzulässig erklärt wird (…vgl. Winkler, in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., 2003, § 127 Rn. 49;… Jansen, FGG, 2. Aufl., 1970, § 127 Rn. 25;… Hüffer, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., 2001, § 243 Rn. 143 f.;… Hefermehl, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 1985, § 181 Rn. 52 f.;… Hopt, in: Hopt/Merkt/Baumbach, Handelsgesetzbuch, 31. Aufl., 2003, § 16 Rn. 5;… Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl., 2004, § 940 Rn. 29 "Gesellschafterbeschluss";… Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., 2004, § 940 Rn. 8 "Gesellschaftsrecht";… Heinze, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2001, § 935 Rn. 142 f.;… LG Düsseldorf, DB 1960, S. 172;… OLG Koblenz, NJW-RR 1986, S. 1039; OLG Hamm, DB 1992, S. 2129 f.).
  • OLG Düsseldorf, 18.05.2005 - 15 U 202/04

    Verfügungsklage wegen des Vorwurfs der fehlerhaften Gewinnausschüttung infolge …

    Im Ergebnis führt dies dazu, dass eine einstweilige Verfügung zur Untersagung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens nur bei einer völlig klaren Sachlage oder bei einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der Interessen des Verfügungsklägers, die nicht auf andere Weise abgewendet werden kann, in Betracht kommt (wie hier: OLG Hamburg, NJW 1992, 186, 187; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 934, 934;OLG Frankfurt, GmbHR 1993, 161, 161 f.; OLG Hamm, GmbHR 1993, 163 m. Anm. Michalski, a.a.O. S. 164;… OLG München a.a.O.).
  • OLG Zweibrücken, 30.10.1997 - 4 U 11/97
    Die Beurteilung der Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung bei Willensbildungskonflikten innerhalb der GmbH ist von der Bewertung der auf dem Spiel stehenden Interessen von Antragsteller und Antragsgegner abhängig zu machen, so dass einstweiliger Rechtsschutz nur bei einer besonders schweren Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, GmbHR 1993, 163; OLG Frankfurt a.M., GmbHR 1993, 161 [162]).

    Entsprechend der jüngsten Entwicklung der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Schrifttums ist die Beurteilung der Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung bei Willensbildungskonflikten innerhalb der GmbH von der Bewertung der auf dem Spiel stehenden Interessen von Antragsteller und Antragsgegner abhängig zu machen, so daß einstweiliger Rechtsschutz nur bei einer besonders schweren Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm GmbHR 1993, 163 ; OLG Frankfurt GmbHR 1993, 161 (162)).

  • OLG München, 20.07.1998 - 23 W 1455/98
    In den letzten Jahren hat in Abkehr der früher vorherrschenden Ansicht die Auffassung stark an Boden gewonnen, daß mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes durchaus in den Bereich der Willensbildung in einer Gesellschaft, insbesondere in das Abstimmungsverhalten von Gesellschaftern, eingegriffen werden darf (so z.B. OLG Hamburg, DB 1991, 1567; OLG Koblenz, GmbHR 1991, 21, 22; OLG Frankfurt, GmbHR 1993, 161, 162; OLG Hamm, GmbHR 1993, 163; OLG Stuttgart, GmbHR 1997, 312, 313; OLG Zweibrücken, GmbHR 1998, 373).

    In den letzten Jahren hat in Abkehr der früher vorherrschenden Ansicht die Auffassung stark an Boden gewonnen, daß mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes durchaus in den Bereich der Willensbildung in einer Gesellschaft, insbesondere in das Abstimmungsverhalten von Gesellschaftern, eingegriffen werden darf (so z.B. OLG Hamburg, DB 1991, 1567 ; OLG Koblenz, GmbHR 1991, 21, 22; OLG Frankfurt, GmbHR 1993, 161, 162; OLG Hamm, GmbHR 1993, 163 ; OLG Stuttgart, GmbHR 1997, 312, 313; OLG Zweibrücken, GmbHR 1998, 373 ).

  • OLG Stuttgart, 18.02.1997 - 20 W 11/97

    Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Auszahlung eines GmbH-Geschäftsführergehalts; …

    Nur bei eindeutiger Rechtslage oder in Fällen eines besonderen Schutzbedürfnisses könne eine einstweilige Verfügung in Betracht kommen (OLG Stuttgart NJW 1987, 2449; OLG Hamm GmbHR 1993, 163 ; OLG Hamburg NJW 1992, 186 = ZIP 1991, 1428 = GmbHR 1991, 467;… Scholz/Karsten Schmidt, 8. Aufl., GmbHG , § 45 Rz. 183;… Lutter/Hommelhoff, GmbHG , 14. Aufl., § 47 Rz. 6; Oppenländer DStR 1996, 922, 926 m.w.N.; weiter einschränkend auch OLG Koblenz v. 25.10.1990 - NJW 1991, 1119 = GmbHR 1991 21 = DB 1990, 2413: nur bei besonderen Umständen; OLG Frankfurt GmbHR 1993, 161 : nur bei besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen;… Baumbach/Hueck/Zöller, 16. Aufl., GmbHG Anhang § 47 Rz. 93 k: grundsätzlich keine Einwirkung im Wege der eV auf die Beschlußfassung einer Gesellschafterversammlung).
  • LG Magdeburg, 14.07.2020 - 31 O 42/20

    Coronabedingte Änderung im GmbH-Recht: Gesellschafterbeschlüsse in Textform wohl …

    Nach der mittlerweile herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Bereich der Willensbildung einer Gesellschaft nicht generell unzulässig, sondern ausnahmsweise dann zu gestatten, wenn zugunsten des Antragstellers eine eindeutige Rechtslage oder ein überragendes Schutzbedürfnis besteht und die einstweilige Verfügung nicht am Gebot des geringstmöglichen Eingriffs scheitert (OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.1992, 8 W 18/92, zitiert in Juris).
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