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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 29.03.1994 - 15 W 383/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,13531
OLG Hamm, 29.03.1994 - 15 W 383/93 (https://dejure.org/1994,13531)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.03.1994 - 15 W 383/93 (https://dejure.org/1994,13531)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. März 1994 - 15 W 383/93 (https://dejure.org/1994,13531)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 26, 44 Abs. 1, 154, 156 Abs. 2 S. 4
    Nachschieben einer ordnungsgemäßen Kostenberechnung im Verfahren der weiteren Beschwerde zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1994, 1129
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99

    Beurkundung eines Vertragspaketes durch den Notar

    Hierbei hat sich die Kammer an der veröffentlichten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. DNotZ 1971, 756; MittRhNotK 1981, 16; JMBl NW 1994, 226 = DB 1994, 1129; JMBl NW 1997, 22) und des BayObLG (vgl. z. B. BayObLGZ 1981, 348, 351) orientiert, nach der das Vorliegen einer formell ordnungsgemäßen Kostenberechnung Verfahrensvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO ist und eine nicht ordnungsgemäße Kostenrechnung ohne weiteres der Aufhebung unterliegt.

    Rn. 35 Da das Landgericht den Formmangel bei seiner Entscheidung berücksichtigt und die Kostenberechnungen aufgehoben hat, kann er im Verfahren der weiteren Beschwerden nicht mehr behoben werden (vgl. Senat JMBl NW 1994, 226 = DB 1994, 1129).

  • OLG Hamm, 29.06.1995 - 15 W 52/95

    Beschwerde gegen unzulässigen Vorbescheid im Erbscheinsverfahren

    Der Senat hat seinerseits in einer Notariatskostensache angenommen, daß der Formmangel einer notariellen Kostenberechnung noch im Verfahren der weiteren Beschwerde durch die Erteilung einer neuen, nunmehr formgerechten Kostenberechnung geheilt und dadurch der landgerichtlichen Sachentscheidung eine hinreichende Verfahrensgrundlage gegeben werden kann (Beschluß v. 29.03.1994 - 15 W 383/93 = JMBl/NW 1994, 226).
  • LG Wuppertal, 08.02.2017 - 9 OH 6/16

    Auftraggeber als Schuldner der Notarkostenforderung; Erheben der Höchstgebühr für …

    Denn der Verfahrensgegenstand im Notarkostenbeschwerdeverfahren bzw. im Verfahren nach § 127 GNotKG wird durch den vom Notar vorgetragenen Sachverhalt (nämlich die konkreten, gebührenauslösenden Einzelakte der Notartätigkeit) in Verbindung mit dem vom Notar daraus hergeleiteten Zahlungsanspruch in den Grenzen der dagegen erhobenen Beanstandungen bestimmt (OLG Hamm, MittBayNot 1994, 470).
  • KG, 01.06.2022 - 9 W 1/22

    Notarkostensache: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der Berichtigung der …

    Dieser wird durch den vom Notar vorgetragenen Sachverhalt, nämlich die konkreten, gebührenauslösenden Einzelakte der Notartätigkeit in Verbindung mit dem vom Notar daraus hergeleiteten Zahlungsanspruch (ggf. - worauf es vorliegend nicht ankommt - in den Grenzen der dagegen erhobenen Beanstandungen) bestimmt (Kammergericht in DNotZ 1971, 116, 117; OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 1994 - 15 W 383/93 -, Rn. 30, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.3.2018 - 20 W 54/18, NJOZ 2019, 424).
  • KG, 24.05.2022 - 9 W 1/22

    1. Berichtigt der Notar im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens in …

    Dieser wird durch den vom Notar vorgetragenen Sachverhalt, nämlich die konkreten, gebührenauslösenden Einzelakte der Notartätigkeit in Verbindung mit dem vom Notar daraus hergeleiteten Zahlungsanspruch (ggf. - worauf es vorliegend nicht ankommt - in den Grenzen der dagegen erhobenen Beanstandungen) bestimmt (Kammergericht in DNotZ 1971, 116, 117; OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 1994 - 15 W 383/93 -, Rn. 30, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.3.2018 - 20 W 54/18, NJOZ 2019, 424).
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