Rechtsprechung
| BayObLG, 10.05.1996 - 1Z AR 28/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen gegen eine BGB -Gesellschaft wegen Verletzung der Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BB 1996, 2114
- DB 1996, 1819
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BayObLG, 22.02.1990 - AR 1 Z 12/90
Auszug aus BayObLG, 10.05.1996 - 1Z AR 28/96
Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht passiv parteifähig ist, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des § 22 ZPO (BayObLG NJW-RR 1990, 742 und 1020;… Zöller/Vollkommer ZPO 19. Aufl. § 22 Rn. 2).Das gilt jedoch nicht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die das Gesetz keinen Sitz vorsieht (BayObLG NJW-RR 1990, 742 ).
- BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen
Auszug aus BayObLG, 10.05.1996 - 1Z AR 28/96
Der Anregung, das Landgericht Augsburg zu bestimmen, konnte nicht gefolgt werden (vgl. BGH NJW 1987, 439 ;… Thomas/Putzo § 36 Rn. 12). - BayObLG, 10.09.1985 - Allg. Reg. 38/85
Gerichtsstandsbestimmung bei unterbrochenem Rechtsstreit
Auszug aus BayObLG, 10.05.1996 - 1Z AR 28/96
a) Die Antragsgegner, die im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, sind nach dem hierfür maßgeblichen Vortrag der Antragsteller (vgl. BayObLGZ 1985, 314/316) im Sinn der beabsichtigten Klage Streitgenossen (§ 59 ZPO ); denn sie sollen als Gesamtschuldner (§ 421 BGB ) wegen Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB ) in Anspruch genommen werden.
- BayObLG, 20.04.1993 - 1Z AR 5/93
- BayObLG, 10.03.1983 - Allg. Reg. 9/83
Bauvertrag: Erfüllungsort
Auszug aus BayObLG, 10.05.1996 - 1Z AR 28/96
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen (§ 36 Nr. 3 ZPO , § 9 EGZPO ; vgl. BayObLGZ 1993, 170/171; 1983, 64/65 m.w.N.). - BayObLG, 03.04.1990 - AR 1 Z 30/90
Auszug aus BayObLG, 10.05.1996 - 1Z AR 28/96
Der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte "Sitz" der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. § 38 Abs. 1 ZPO ) sind für die Zuständigkeit bedeutungslos, da sie keine wirksame Vereinbarung eines Leistungs- und Erfüllungsortes enthalten (vgl. § 29 Abs. 2 ZPO ; BayObLG NJW-RR 1990, 1020 ;… Zöller/Vollkommer § 29 Rn. 30).
- LG München I, 24.04.2008 - 5 HKO 23244/07
Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen einen …
Vorliegend ergibt sich aus dem Schuldverhältnis, dass wegen der Besonderheiten des Spruchverfahrens und der Strukturmaßnahmen der Sitz der von der jeweiligen Strukturmaßnahme betroffenen Gesellschaft Leistungsort im Sinne des § 269 BGB ist (vgl. BayObLG DB 1996, 1819, 1820; OLG Jena NZG 1999, 34, 35;… Simon in: Simon, SpruchG, Rdn. 26 zu § 2;… Palandt-Heinrichs, BGB, a.a.O., Rdn. 18 zu § 269). - BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 15/19
Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Klage gegen …
Für diesen Anspruch ist Leistungsort am Sitz der Gesellschaft (BayObLG, Beschluss vom 10. Mai 1996, 1Z AR 28/96, DB 1996, 1818, juris Rn. 11).
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