Rechtsprechung
| BFH, 09.07.2014 - II R 50/12 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben
- openjur.de
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben
- Bundesfinanzhof
GrEStG § 1 Abs 1 Nr 3, GrEStG § 16 Abs 2 Nr 3, BGB § 2034, BGB § 2035
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben - rechtsinformationen.bund.de
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 Abs 1 Nr 3 GrEStG 1997, § 16 Abs 2 Nr 3 GrEStG 1997, § 2034 BGB, § 2035 BGB
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben - IWW
- Deutsches Notarinstitut
GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 16 Abs. 2 Nr. 3; BGB §§ 2034, 2035
Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs bei Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben - cpm-steuerberater.de
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben
- Betriebs-Berater
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Grunderwerbssteuerliche Behandlung des Erwerbs von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bei späterer Ausübung des Vorkaufsrechts eines Miterben
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erwerber gibt Grundstück wegen Vorkaufsrechts ab: Keine Grunderwerbsteuer fällig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das ausgeübte Vorkaufsrecht des Miterben als Rückgängigmachung eines Grundstückskaufs
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Grundstückserwerb und die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Grunderwerbssteuerliche Behandlung des Erwerbs von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bei späterer Ausübung des Vorkaufsrechts eines Miterben
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs, der auf Übertragung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft beruht
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs, der auf Übertragung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft beruht
- anwalt.de (Kurzinformation)
Grunderwerbsteuer bei Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 19.09.2012 - 11 K 11198/09
- BFH, 09.07.2014 - II R 50/12
Papierfundstellen
- BFHE 246, 222
- DNotZ 2015, 124
- FamRZ 2014, 1924
- BB 2014, 2518
- DB 2014, 2389
- BStBl II 2015, 399
- NZG 2014, 1360
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (7)
- BGH, 21.10.1954 - IV ZR 128/54
Rücktritt bei gesetzlichem Schuldverhältnis
Auszug aus BFH, 09.07.2014 - II R 50/12
Übt ein vorkaufsberechtigter Miterbe nach Übergang der Erbteile auf den Erbteilskäufer sein gesetzliches Vorkaufsrecht aus (vgl. § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB ), entsteht zwischen dem Erbteilserwerber und dem das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben ein gesetzliches Schuldverhältnis (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Oktober 1954 IV ZR 128/54 , BGHZ 15, 102 , sowie Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg --HansOLG Hamburg-- vom 13. Juni 1961 2 U 57/61 , Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1961, 851;… Palandt/ Weidlich, a.a.O., § 2034 Rz 9).Der vorkaufsverpflichtete Anteilskäufer muss sich letztlich so behandeln lassen, als ob ein Erbteilskaufvertrag zwischen dem Anteilsverkäufer und dem vorkaufsberechtigten Miterben zustande gekommen wäre, der auch ihm gegenüber wirkt (BGH-Urteil in BGHZ 15, 102 ).
Dieser Grundsatz gilt in entsprechender Weise auch für einen Erbteilserwerb, der zur Erfüllung des Steuertatbestands des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG geführt hat, da sich der Erwerber nach Ausübung des Vorkaufsrechts der Herausgabe der Anteile an den vorkaufsberechtigten Miterben rechtlich nicht entziehen kann.14Übt ein vorkaufsberechtigter Miterbe nach Übergang der Erbteile auf den Erbteilskäufer sein gesetzliches Vorkaufsrecht aus (vgl. § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB), entsteht zwischen dem Erbteilserwerber und dem das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben ein gesetzliches Schuldverhältnis (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Oktober 1954 IV ZR 128/54, BGHZ 15, 102, sowie Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg --HansOLG Hamburg-- vom 13. Juni 1961 2 U 57/61, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1961, 851;… Palandt/ Weidlich, a.a.O., § 2034 Rz 9).
Der vorkaufsverpflichtete Anteilskäufer muss sich letztlich so behandeln lassen, als ob ein Erbteilskaufvertrag zwischen dem Anteilsverkäufer und dem vorkaufsberechtigten Miterben zustande gekommen wäre, der auch ihm gegenüber wirkt (BGH-Urteil in BGHZ 15, 102).15Überträgt der Erwerber in einem solchen Fall die Miterbenanteile in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB und nicht aufgrund einer ihm aus dem Erbteilskaufvertrag verbleibenden Rechtsposition unmittelbar auf den das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben, ist es gerechtfertigt, diesen Erwerbsvorgang einer Aufhebung des Erbteilskaufvertrags gleichzustellen und entsprechend § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG wie einen Rückerwerb wegen Rückgängigmachung aufgrund Rechtsanspruchs zu behandeln (…vgl. zum möglichen Rückerwerb infolge der Ausübung eines Vorkaufsrechts auch Loose in Boruttau, a.a.O., § 16 Rz 45).
- BFH, 17.07.1975 - II R 141/74
Nachlaßanteil - Anteilsübertragung - Eigentumsübergang - Grundstück - …
Auszug aus BFH, 09.07.2014 - II R 50/12
Der Erwerb der Anteile an der Erbengemeinschaft durch den Kläger führte jeweils zu einem kraft Gesetzes eintretenden Eigentumsübergang an den zu dem Nachlass gehörenden Grundstücken i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 1975 II R 141/74 , BFHE 117, 270, BStBl II 1976, 159, [BFH 17.07.1975 - II R 141/74] …und vom 27. März 1991 II R 82/87 , BFHE 164, 473, BStBl II 1991, 731, [BFH 27.03.1991 - II R 82/87] sowie BFH-Beschluss vom 4. Februar 2004 II B 147/02 , BFH/NV 2004, 813).Die Übertragung eines Erbteils bewirkt eine Veränderung der eigentumsmäßigen Zuordnung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke, ist aber keine Verfügung über die Grundstücke selbst (BFH-Urteil in BFHE 117, 270, [BFH 17.07.1975 - II R 141/74] BStBl II 1976, 159 [BFH 17.07.1975 - II R 141/74] ).
Entgegen der Auffassung des FG hat der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung der Feststellungsbescheide in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG.91. Der Erwerb der Anteile an der Erbengemeinschaft durch den Kläger führte jeweils zu einem kraft Gesetzes eintretenden Eigentumsübergang an den zu dem Nachlass gehörenden Grundstücken i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 1975 II R 141/74, BFHE 117, 270, BStBl II 1976, 159, [BFH 17.07.1975 - II R 141/74] …und vom 27. März 1991 II R 82/87, BFHE 164, 473, BStBl II 1991, 731, [BFH 27.03.1991 - II R 82/87] sowie BFH-Beschluss vom 4. Februar 2004 II B 147/02, BFH/NV 2004, 813).10Die Übertragung eines Erbteils bewirkt eine Veränderung der eigentumsmäßigen Zuordnung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke, ist aber keine Verfügung über die Grundstücke selbst (BFH-Urteil in BFHE 117, 270, [BFH 17.07.1975 - II R 141/74] BStBl II 1976, 159 [BFH 17.07.1975 - II R 141/74]).
- BGH, 24.06.2003 - IX ZR 228/02
Anfechtbarkeit eines Prozessvergleichs; Begriff der Rechtsnachfolge
Auszug aus BFH, 09.07.2014 - II R 50/12
Durch den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs sollte eine Einigung über rechtliche Zweifelsfragen hinsichtlich der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts durch M und der sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen erzielt werden; es sollten aber keine über § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB hinausgehenden vertraglichen Ansprüche zwischen M und dem Kläger begründet werden (vgl. zu den Rechtsfolgen eines Prozessvergleichs auch BGH-Urteil vom 24. Juni 2003 IX ZR 228/02 , BGHZ 155, 199 ).Durch den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs sollte eine Einigung über rechtliche Zweifelsfragen hinsichtlich der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts durch M und der sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen erzielt werden; es sollten aber keine über § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB hinausgehenden vertraglichen Ansprüche zwischen M und dem Kläger begründet werden (vgl. zu den Rechtsfolgen eines Prozessvergleichs auch BGH-Urteil vom 24. Juni 2003 IX ZR 228/02, BGHZ 155, 199).183.
- FG Berlin-Brandenburg, 19.09.2012 - 11 K 11198/09
Grunderwerbsteuer wenn ein Erwerbsvorgang aufgrund eines Vergleichs rückgängig …
Auszug aus BFH, 09.07.2014 - II R 50/12
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 142 veröffentlicht.Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 142 veröffentlicht.5Mit der Revision vertritt der Kläger die Ansicht, die Feststellungsbescheide seien in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 3 GrEStG aufzuheben, da ihm wegen der Übertragung der Anteile auf M keine Rechtsposition aus den Erbteilskaufverträgen verblieben sei.6Der Kläger beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und das FA unter Aufhebung der ablehnenden Verfügung vom 12. März 2009 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2009 zu verpflichten, die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer aufzuheben.7Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
- BFH, 27.03.1991 - II R 82/87
Keine Grunderwerbsteuer beim Wechsel von Gesellschaftern einer …
Auszug aus BFH, 09.07.2014 - II R 50/12
Der Erwerb der Anteile an der Erbengemeinschaft durch den Kläger führte jeweils zu einem kraft Gesetzes eintretenden Eigentumsübergang an den zu dem Nachlass gehörenden Grundstücken i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 1975 II R 141/74 , BFHE 117, 270, BStBl II 1976, 159, [BFH 17.07.1975 - II R 141/74] und vom 27. März 1991 II R 82/87 , BFHE 164, 473, BStBl II 1991, 731, [BFH 27.03.1991 - II R 82/87] sowie BFH-Beschluss vom 4. Februar 2004 II B 147/02 , BFH/NV 2004, 813).Entgegen der Auffassung des FG hat der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung der Feststellungsbescheide in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG.91. Der Erwerb der Anteile an der Erbengemeinschaft durch den Kläger führte jeweils zu einem kraft Gesetzes eintretenden Eigentumsübergang an den zu dem Nachlass gehörenden Grundstücken i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 1975 II R 141/74, BFHE 117, 270, BStBl II 1976, 159, [BFH 17.07.1975 - II R 141/74] und vom 27. März 1991 II R 82/87, BFHE 164, 473, BStBl II 1991, 731, [BFH 27.03.1991 - II R 82/87] sowie BFH-Beschluss vom 4. Februar 2004 II B 147/02, BFH/NV 2004, 813).10Die Übertragung eines Erbteils bewirkt eine Veränderung der eigentumsmäßigen Zuordnung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke, ist aber keine Verfügung über die Grundstücke selbst (BFH-Urteil in BFHE 117, 270, [BFH 17.07.1975 - II R 141/74] BStBl II 1976, 159 [BFH 17.07.1975 - II R 141/74]).
- BFH, 04.02.2004 - II B 147/02
GrESt für Übertragung eines Anteils an einem Nachlass
Auszug aus BFH, 09.07.2014 - II R 50/12
Der Erwerb der Anteile an der Erbengemeinschaft durch den Kläger führte jeweils zu einem kraft Gesetzes eintretenden Eigentumsübergang an den zu dem Nachlass gehörenden Grundstücken i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 1975 II R 141/74 , BFHE 117, 270, BStBl II 1976, 159, [BFH 17.07.1975 - II R 141/74] und vom 27. März 1991 II R 82/87 , BFHE 164, 473, BStBl II 1991, 731, [BFH 27.03.1991 - II R 82/87] sowie BFH-Beschluss vom 4. Februar 2004 II B 147/02 , BFH/NV 2004, 813).Entgegen der Auffassung des FG hat der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung der Feststellungsbescheide in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG.91. Der Erwerb der Anteile an der Erbengemeinschaft durch den Kläger führte jeweils zu einem kraft Gesetzes eintretenden Eigentumsübergang an den zu dem Nachlass gehörenden Grundstücken i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 1975 II R 141/74, BFHE 117, 270, BStBl II 1976, 159, [BFH 17.07.1975 - II R 141/74] und vom 27. März 1991 II R 82/87, BFHE 164, 473, BStBl II 1991, 731, [BFH 27.03.1991 - II R 82/87] sowie BFH-Beschluss vom 4. Februar 2004 II B 147/02, BFH/NV 2004, 813).10Die Übertragung eines Erbteils bewirkt eine Veränderung der eigentumsmäßigen Zuordnung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke, ist aber keine Verfügung über die Grundstücke selbst (BFH-Urteil in BFHE 117, 270, [BFH 17.07.1975 - II R 141/74] BStBl II 1976, 159 [BFH 17.07.1975 - II R 141/74]).
- BFH, 06.02.1980 - II R 7/76
Anfechtung - Konkursmasse - Zurückgewährung eines Grundstücks
Auszug aus BFH, 09.07.2014 - II R 50/12
b) Wie der BFH bereits entschieden hat, lässt sich aus der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG der allgemeine Rechtsgedanke ableiten, dass in den Fällen, in denen sich der Erwerber oder der Veräußerer der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs bzw. einer Rückübertragung des Grundstücks aus Rechtsgründen nicht entziehen kann, also ein durchsetzbarer Anspruch besteht, die Steuer nicht festgesetzt bzw. die Steuerfestsetzung aufgehoben werden soll ( BFH-Urteil vom 6. Februar 1980 II R 7/76 , BFHE 130, 186, BStBl II 1980, 363 [BFH 06.02.1980 - II R 7/76] ).Diese Vorschrift gilt auch für Feststellungsbescheide nach § 17 GrEStG und ist ferner über ihren Wortlaut hinaus auf Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG anwendbar, die auf der Übertragung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft beruhen, wenn ein Miterbe sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt und der Erwerber in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB die Erbteile auf den vorkaufsberechtigten Miterben überträgt.13b) Wie der BFH bereits entschieden hat, lässt sich aus der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG der allgemeine Rechtsgedanke ableiten, dass in den Fällen, in denen sich der Erwerber oder der Veräußerer der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs bzw. einer Rückübertragung des Grundstücks aus Rechtsgründen nicht entziehen kann, also ein durchsetzbarer Anspruch besteht, die Steuer nicht festgesetzt bzw. die Steuerfestsetzung aufgehoben werden soll (BFH-Urteil vom 6. Februar 1980 II R 7/76, BFHE 130, 186, BStBl II 1980, 363 [BFH 06.02.1980 - II R 7/76]).
- BGH, 12.05.2016 - I ZR 5/15
Pflicht des Vorkaufsberechtigten zur Zahlung der Maklerprovision: Herabsetzung …
Im Gegenzug hatte der Beklagte dem Käufer den für den Erbanteil bezahlten Kaufpreis und die durch den Kaufvertrag entstandenen Kosten sowie etwa durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstandene Kosten einschließlich der Kosten einer Rückübertragung zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1952 - IV ZR 163/51, BGHZ 6, 85, 88; Urteil vom 21. Oktober 1954 - IV ZR 128/54, BGHZ 15, 102, 104; BVerwGE 24, 87, 88 f.; BFH, DB 2014, 2389 Rn. 14;… Staudinger/Löhnig aaO § 2035 Rn. 3 bis 3d;… MünchKomm.BGB/Gergen aaO § 2035 Rn. 3 in Verbindung mit § 2034 Rn. 35 bis 39;… Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2034 Rn. 9;… NK-BGB/Ann aaO § 2035 Rn. 5 in Verbindung mit § 2034 Rn. 14;… Soergel/M. Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2035 Rn. 4). - BGH, 22.10.2015 - V ZB 126/14
Grundbucheintragung: Erwerb der Erbteile einer Erbengemeinschaft durch mehrere …
Davon ist hier schon deshalb auszugehen, weil der Bundesfinanzhof nunmehr in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass schon die Übertragung eines Erbteils den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEstG verwirklicht, sofern zu dem Nachlass ein Grundstück gehört (vgl. nur BFHE 117, 270, 271 ff.; BFHE 178, 468; BFHE 246, 222 Rn. 9 f. mwN). - BFH, 17.05.2017 - II R 35/15
Aufstockung einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft als …
Rn. 34 a) § 16 Abs. 2 und 5 GrEStG gelten sinngemäß auch bei der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer nach § 17 GrEStG (§ 179 Abs. 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung; vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2014 II R 50/12, BFHE 246, 222, BStBl II 2015, 399, Rz 11, 12).
- FG Köln, 11.12.2018 - 5 K 721/17 Rn. 27 Diese BFH-Rechtsprechung sei auch nach Einführung des § 1 Abs. 2a GrEStG 1997 unter anderem durch das BFH-Urteil vom 09.07.2014 II R 50/12, BStBl II 2015, 399, wiederholt und bestätigt worden.
Rn. 39 1. Der Erwerb des Anteils an der Erbengemeinschaft durch den Kläger führte zu einem kraft Gesetzes eintretenden Eigentumsübergang an den zu dem Nachlass gehörenden Grundstücken i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG (vgl. BFH-Urteile vom 17.07.1975 II R 141/74, BFHE 117, 270, BStBl II 1976, 159, vom 27.03.1991 II R 82/87, BFHE 164, 473, BStBl II 1991, 731und vom 09.07.2014 II R 50/12, BFHE 246, 222, BStBl II 2015, 399, sowie BFH-Beschluss vom 04.02.2004 II B 147/02, BFH/NV 2004, 813).
Rn. 40 Die Übertragung eines Erbteils bewirkt eine Veränderung der eigentumsmäßigen Zuordnung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke, ist aber keine Verfügung über die Grundstücke selbst (BFH-Urteile in BFHE 117, 270, BStBl II 1976, 159 und in BFHE 246, 222, BStBl II 2015, 399).
Die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch ist als bloße Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB, § 22 der Grundbuchordnung) für den Eigentumsübergang ohne Belang (BFH-Urteil in BFHE 246, 222, BStBl II 2015, 399).
Insbesondere das Verfahren II R 50/12 betraf einen Fall, in welchem lediglich 87, 76 % der Anteile erworben worden waren und somit § 1 Abs. 2a GrEStG keine Anwendung finden konnte.
- FG München, 29.01.2025 - 4 K 632/24
Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach nachfolgender Ausübung eines …
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9.7.2014 II R 50/12, BStBl II 2015, 399, könne nicht auf andere Fälle des Vorkaufsrechts übertragen werden.Aus der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG lässt sich der allgemeine Rechtsgedanke ableiten, dass in den Fällen, in denen sich der Erwerber oder der Veräußerer der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs bzw. einer Rückübertragung des Grundstücks aus Rechtsgründen nicht entziehen kann, also ein durchsetzbarer Anspruch besteht, die Steuer nicht festgesetzt bzw. die Steuerfestsetzung aufgehoben werden soll (BFH-Urteil vom 6.2.1980 II R 7/76, BStBl II 1980, 363; BFH-Urteil vom 9.7.2014 II R 50/12, BStBl II 2015, 399).
(BFH-Urteil vom 9.7.2014 II R 50/12, BStBl II 2015, 399).
Rn. 28 (2) Nach Auffassung des Senats können die im BFH-Urteil vom 9.7.2014 II R 50/12 zum Vorkaufsrecht bei einem Erbteilskauf aufgestellten Grundsätze entsprechend auf die nachträgliche Ausübung eines im Zeitpunkts der Abgabe des Meistgebots bestehenden (und bestehen bleibenden) dinglichen Vorkaufsrechts übertragen werden.
- BFH, 03.02.2020 - II B 28/19
Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung eines Anteils an einem Nachlass, zu dem …
Rn. 8 Danach führt die Übertragung eines Anteils an einem Nachlass zu einem kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Eigentum an einem zum Nachlass gehörigen Grundstück i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG (BFH-Urteil vom 09.07.2014 - II R 50/12, BFHE 246, 222, BStBl II 2015, 399, Rz 9, m.w.N.). - BFH, 09.11.2016 - II R 17/15
Erwerb von Anteilen an einem Haubergkomplex
Rn. 19 e) Entgegen der Auffassung des FA unterliegt der Erwerb von Haubergsanteilen nicht deshalb der Grunderwerbsteuer, weil bei einer Erbengemeinschaft nach §§ 2032 ff. BGB als besonderer Form der Gesamthandsgemeinschaft der Erwerb eines Miterbenanteils bei einem zum Nachlass gehörenden Grundstück der Grunderwerbsteuer unterliegt (BFH-Urteile vom 17. Juli 1975 II R 141/74, BFHE 117, 270, BStBl II 1976, 159, und vom 9. Juli 2014 II R 50/12, BFHE 246, 222, BStBl II 2015, 399). - FG Hamburg, 15.04.2016 - 3 K 213/15
Grunderwerbsteuer: Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG bei …
Rn. 48 e) Wird nicht ein zum Nachlass gehörendes Grundstück übertragen, sondern ein Erbteil, führt dies zu einem kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Eigentum an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG (BFH-Urteile vom 09.07.2014 II R 50/12, BFHE 246, 222, BStBl II 2015, 399;… vom 04.02.2004 II B 147/02, BFH/NV 2004, 813). - FG Münster, 22.01.2015 - 8 K 3618/12
Grundstück, Anteil an Hauberggenossenschaft
Hier nimmt der BFH trotz des Vorliegens einer Gesamthandsgemeinschaft die Übertragung des Eigentums an den zum Nachlass gehörenden Grundstücken an, da die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet ist und der Miterbe frei über seinen Anteil am Nachlass verfügen kann (BFH-Urteile vom 09.07.2014 II R 50/12, BFHE 246, 22;… vom 17.07.1975 II R 141/74, BFHE 117, 270, BStBl. II 1976, 159 sowie BFH-Beschluss vom 04.02.2004 II B 147/02, BFH/NV 2004, 813). - FG München, 23.06.2021 - 4 K 1105/18
Abgewiesene Klage im Streit um Grunderwerbsteuer
- FG Sachsen, 20.08.2025 - 2 K 302/25
Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG - Widerruf einer …
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