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Weitere Entscheidung unten: DGH Sachsen, 24.08.1999

Rechtsprechung
   DGH Rheinland-Pfalz, 13.09.1999 - DGH 1/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,27456
DGH Rheinland-Pfalz, 13.09.1999 - DGH 1/99 (https://dejure.org/1999,27456)
DGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.09.1999 - DGH 1/99 (https://dejure.org/1999,27456)
DGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. September 1999 - DGH 1/99 (https://dejure.org/1999,27456)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in einem Dienstordnungsverfahren …

    gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. August 2001 - RiSt (R) 1/00 -, b) das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 13. September 1999 - DGH 1/99 - .

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs - Dienstgericht des Bundes - vom 10. August 2001 - RiSt(R) 1/00 - und das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 13. September 1999 - DGH 1/99 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes auf ein faires disziplinargerichtliches Verfahren; sie werden aufgehoben.

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Rechtsprechung
   DGH Sachsen, 24.08.1999 - DGH 1/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,50687
DGH Sachsen, 24.08.1999 - DGH 1/99 (https://dejure.org/1999,50687)
DGH Sachsen, Entscheidung vom 24.08.1999 - DGH 1/99 (https://dejure.org/1999,50687)
DGH Sachsen, Entscheidung vom 24. August 1999 - DGH 1/99 (https://dejure.org/1999,50687)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zulassung der Beschwerde gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Dienstgerichts; Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht; Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit von Mitgliedern des Präsidiums

Verfahrensgang

  • LG Leipzig - 66 DG 3/99
  • DGH Sachsen, 24.08.1999 - DGH 1/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 941
  • DVBl 2000, 502 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 23.09.2020 - DG 6/19
    Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach den entsprechenden Regelungen sowohl im Deutschen Richtergesetz (vgl. 67 Abs. 4 DRiG) als auch in den Richtergesetzen anderer Länder (vgl. etwa Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 - DGH 1/99 -, Rn. 10, juris) in Verfahren, in denen die Prüfung der Maßnahme einer Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG den Streitgegenstand bildet, das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt (Hervorhebung durch das Gericht) oder den Antrag zurückweist.

    Insoweit wird vertreten, dass jede dienstaufsichtliche Maßnahme ein Verwaltungsakt sei und der Widerspruch gegen sie daher aufschiebende Wirkung entfalte (…Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 26 Rn. 65; zweifelnd: Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 - DGH 1/99 -, Rn. 10, juris; sowohl eine Maßnahme der Dienstaufsicht als Verwaltungsakt als auch in anderer Form für möglich haltend: Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart…, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - DGH 2/15 -, Rn. 75 - 76, juris).

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 17.09.2020 - DG 7/16
    Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach den entsprechenden Regelungen sowohl im Deutschen Richtergesetz (vgl. 67 Abs. 4 DRiG) als auch in den Richtergesetzen anderer Länder (vgl. etwa Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 - DGH 1/99 -, Rn. 10, juris) in Verfahren, in denen die Prüfung der Maßnahme einer Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG den Streitgegenstand bildet, das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt (Hervorhebung durch das Gericht) oder den Antrag zurückweist.

    Insoweit wird vertreten, dass jede dienstaufsichtliche Maßnahme ein Verwaltungsakt sei und der Widerspruch gegen sie daher aufschiebende Wirkung entfalte (…Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 26 Rn. 65; zweifelnd: Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 - DGH 1/99 -, Rn. 10, juris; sowohl eine Maßnahme der Dienstaufsicht als Verwaltungsakt als auch in anderer Form für möglich haltend: Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart…, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - DGH 2/15 -, Rn. 75 - 76, juris).

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 6/14
    Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach den entsprechenden Regelungen sowohl im Deutschen Richtergesetz (vgl. 67 Abs. 4 DRiG) als auch in den Richtergesetzen anderer Länder (vgl. etwa Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 - DGH 1/99 -, Rn. 10, juris) in Verfahren, in denen die Prüfung der Maßnahme einer Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG den Streitgegenstand bildet, das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt (Hervorhebung durch das Gericht) oder den Antrag zurückweist.

    Insoweit wird vertreten, dass jede dienstaufsichtliche Maßnahme ein Verwaltungsakt sei und der Widerspruch gegen sie daher aufschiebende Wirkung entfalte (…Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 26 Rn. 65; zweifelnd: Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 - DGH 1/99 -, Rn. 10, juris; sowohl eine Maßnahme der Dienstaufsicht als Verwaltungsakt als auch in anderer Form für möglich haltend: Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart…, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - DGH 2/15 -, Rn. 75 - 76, juris).

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 10/15
    Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach den entsprechenden Regelungen sowohl im Deutschen Richtergesetz (vgl. 67 Abs. 4 DRiG) als auch in den Richtergesetzen anderer Länder (vgl. etwa Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 - DGH 1/99 -, Rn. 10, juris) in Verfahren, in denen die Prüfung der Maßnahme einer Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG den Streitgegenstand bildet, das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt (Hervorhebung durch das Gericht) oder den Antrag zurückweist.

    Insoweit wird vertreten, dass jede dienstaufsichtliche Maßnahme ein Verwaltungsakt sei und der Widerspruch gegen sie daher aufschiebende Wirkung entfalte (…Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 26 Rn. 65; zweifelnd: Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 - DGH 1/99 -, Rn. 10, juris; sowohl eine Maßnahme der Dienstaufsicht als Verwaltungsakt als auch in anderer Form für möglich haltend: Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart…, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - DGH 2/15 -, Rn. 75 - 76, juris).

  • VG Düsseldorf, 30.03.2007 - 13 K 3238/06
    Rn. 75 dagegen Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 21e, Rn. 122, Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 21e GVG, Rn. 25; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 21e GVG, Rn. 31; Sangmeister, a.a.O., S. 85; vgl. dazu auch Dienstgerichtshof Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 - DGH 1/99 -, NJW-RR 2000, 941,.
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