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   OLG Hamm, 03.10.1989 - 15 W 333/89   

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OLG Hamm, 03.10.1989 - 15 W 333/89 (https://dejure.org/1989,5549)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.10.1989 - 15 W 333/89 (https://dejure.org/1989,5549)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Oktober 1989 - 15 W 333/89 (https://dejure.org/1989,5549)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1990, 324
  • Rpfleger 1990, 92
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Celle, 10.08.2004 - 8 W 249/04

    Einholung der Löschungsbewilligungen für Grundpfandrechte und deren

    Selbst wenn die Tätigkeit des Notars nicht durch die Vollzugsgebühr gem. § 146 Abs. 1 KostO abgegolten wird, steht ihm gleichwohl keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zu, weil die Ablösung der Grundschulden nach den einzuholenden Löschungsbewilligungen über ein beim Notar bestehendes Treuhandkonto erfolgt ist und infolgedessen eine Hebegebühr nach § 149 Abs. 1 KostO angefallen ist, in der die Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO aufgeht (so auch OLG Oldenburg JurBüro 1994, 704 und 706; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 281; OLG Hamm DNotZ 1990, 324; OLG Köln JurBüro 1988, 83; DNotZ 1987, 183; LG Mainz JurBüro 2001, 600; Rohs/Wedewer, § 146 Rdnr. 12; Korintenberg, § 149 Rdnr. 7).
  • OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10

    Notargebühren bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrages mit Löschung nicht

    Die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung der Obergerichte (z.B. OLG Celle, JurBüro 2010, 373; OLG Dresden, MittBayNot 2009, 403; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45; OLG Hamm, FGPrax 2009, 236; OLG München, FGPrax 2010, 152; so auch: OLG Hamm, OLGR 2002, 146, wobei dem Notar im Einzelfall eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zustehen soll, wenn er eine besondere betreuende Tätigkeit entfaltet, die dazu dient, die Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu erfüllen; OLG Oldenburg, ZNotP 2007, 279, welches die Auffassung vertritt, die Tätigkeit sei mit der dem Käufer in Rechnung gestellten Betreuungsgebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife abgegolten; OLG Celle, FGPrax 2005, 86; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281; OLG Hamm, DNotZ 1990, 324; OLG Köln, [17. Zivilsenat], JurBüro 1988, 84; OLG Rostock, OLGR 2006, 413; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 1599; jeweils für den Fall, dass eine Hebegebühr gem. § 149 KostO anfällt; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, wobei die Entscheidung im konkreten Fall zu der Beschaffung von Löschungsunterlagen ergangen ist) sowie Teile der Literatur (Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 146 Rn. 27) vertreten die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.
  • OLG Hamm, 29.10.2001 - 15 W 417/00

    Abgeltungsbereich der Vollzugsgebühr

    Die späteren Beschlüsse des Senats in JurBüro 1990, 221 und FGPrax 1999, 239 betreffen andere Fallgestaltungen; dort geht es darum, ob die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO neben der - hier nicht erwachsenen - Hebegebühr gemäß § 149 KostO anfällt.
  • OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09

    Überwachung von Treuhandauflagen ist mit Vollzugsgebühr abgegolten

    Daneben kann eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für dieselbe Tätigkeit wegen des Auffangcharakters der Norm nicht entstehen (OLG Hamm, ZNotP 2003, 39 ; OLG Hamm, JurBüro 1990, 221 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.10.2003, 20 W 356/02 [n. v.]; LG Münster, Beschluss vom 10.12.2007, 5 T 90/04 [n. v.]).
  • OLG Schleswig, 17.01.2000 - 9 W 173/99

    Gebührenpflichtigkeit von Absprachen über die Abwicklung von Zahlungen über ein

    Durch die Hebegebühr abgegolten wird die gesamte mit der Erhebung, Verwahrung und Ablieferung verbundene Tätigkeit des Notars, insbesondere die durch den Notar vor der Auszahlung vorgenommene Prüfung der für die Auszahlung bestimmten Voraussetzungen (Prüfung der Auszahlungsreife der auf Anderkonto verwahrten Beträge); dazu gehört auch die Prüfung von Anweisungen der Darlehensgläubiger (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., Rdnr. 12; Korintenberg/Reimann, aaO, § 149 Rdnr. 7; Göttlich/Mümmler, KostO, 12. Aufl., Hebegebühr 9.23; Beschlüsse des Senats vom 23.03.1981 - 9 W 4/81 - SchlHA 1981, 915 und vom 20.01.1986 - 9 W 62/95 - JurBüro 1986, 1075/6; OLG Hamm DNotZ 1990, 324 m. zust. Anm. Lappe; FgPrax 1999, 239).
  • OLG Hamm, 04.01.1990 - 15 W 487/89

    Gebühren für die Prüfung der Einzahlungsrelfe

    Außer in der eben zitierten Entscheidung hat der Senat zum Abgeltungsbereich des § 149 KostO im einzelnen wiederholt in diesem Sinne Stellung genommen (vgl. etwa OLG Hamm Rpfleger 1965, 185 = JurBüro 1965, 305 ; DNotZ 1984, 448 ; DNotZ 1990, 324 ).
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