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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 21.01.1986 - 10 W 179/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,4133
OLG Düsseldorf, 21.01.1986 - 10 W 179/85 (https://dejure.org/1986,4133)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.01.1986 - 10 W 179/85 (https://dejure.org/1986,4133)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Januar 1986 - 10 W 179/85 (https://dejure.org/1986,4133)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1986, 763
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03

    Keine Amtspflichtverletzung bei unterbliebener Anforderung eines …

    Aus dieser Wahlfreiheit folgt, dass dem Gläubiger von einem Gesamtschuldner nicht entgegengehalten werden kann, er sei bei der Rechtsverfolgung gegenüber dem im Innenverhältnis allein haftenden Gesamtschuldner nicht mit dem erforderlichen Nachdruck vorgegangen (OLG Düsseldorf DNotZ 1986 763).

    Das wäre aber unvereinbar damit, dass der Notar nach §§ 5 Abs. 1 S. 1 KostO, 421 S. 1 BGB nach seinem Belieben von jedem Kostenschuldner die Notarkosten ganz oder zum Teil fordern kann, dies grundsätzlich auch dann, wenn der andere, im Innenverhältnis allein haftende Gesamtschuldner zahlungsunfähig geworden ist und der Notar ihn noch beizeiten möglicherweise mit Erfolg in Anspruch hätte nehmen können (vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1986, 763; BayObLG …

  • LG Kleve, 25.08.2014 - 4 OH 2/14

    Notarkosten; Notarkostenrechnung; Notarkostenprüfungsantrag; Aufrechnung; …

    Aus dieser Wahlfreiheit folgt, dass ihm bis an die Grenze der Arglist von einem Gesamtschuldner nicht entgegengehalten werden darf, bei der Rechtsverfolgung gegenüber einem anderen Gesamtschuldner nachlässig gewesen zu sein, und zwar auch dann nicht, wenn dieser im Innenverhältnis allein haftet (OLG Düsseldorf DNotZ 1986, 763, 764 m.w.N.).

    Das gilt selbst dann, wenn der im Innenverhältnis allein haftende Gesamtschuldner in Insolvenz gefallen ist, weil es sich dabei gemäß § 425 Abs. 1 BGB um eine Tatsache handelt, die nur in der Person des Schuldners wirkt, in der sie eingetreten ist (OLG Düsseldorf DNotZ 1986, 763, 764).

  • OLG Frankfurt, 23.04.1998 - 20 W 139/95

    Zurückbehaltungsrecht wegen Gebührenansprüchen

    Gegenüber dieser Haftung kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, der Beteiligte zu 1) habe es versäumt, von dem Käufer Kostenvorschüsse anzufordern Der Beteiligte zu 1) kann als Gläubiger der gesamtschuldnerischen Leistung die - nur einmal zu erbringende - Leistung nach seinem Belieben von jeder der beiden Parteien des Vertrages vom 28, 12,1992/14, 2,1994 ganz oder zu einem Teil fordern (§ 421 Satz 1 BGB) Aus dieser Wahlfreiheit folgt, daß ihm von einem Gesamtschuldner nicht entgegengehalten werden darf, bei der Rechtsverfolgung gegenüber dem anderen Gesamtschuldner nachlässig gewesen zu sein, und zwar auch - bis zur Grenze der Arglist - dann nicht, wenn dieser im Innenverhältnis allein haftet (OLG Düsseldorf DNotZ 1986, 763 = JurBüro 1986, 1069 und WuM; 1993, 555), Unterläßt es der Notar, von dem einen Kostengesamtschuldner einen Kostenvorschuß anzufordern, so kann daher der andere, in Anspruch genommene Kostenschuldner die Zahlung der Kosten nicht mit der Begründung verweigern, darin liege eine Amtspflichtverletzung (BayObLGZ 1992, 26 = DNotZ 1992, 591 = …
  • OLG Schleswig, 09.01.2002 - 9 W 2/02

    Unterbliebene Vorschusseinforderung durch Notar

    Das wäre aber unvereinbar damit, dass der Notar nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1 KostO, 421 Satz 1 BGB nach seinem Belieben von jedem Kostenschuldner die Notarkosten ganz oder zum Teil fordern kann, das grundsätzlich auch dann, wenn der andere, im Innenverhältnis allein haftende Gesamtschuldner in Konkurs gefallen ist und der Notar ihn zur Zeit noch bestehender Zahlungsfähigkeit hätte in Anspruch nehmen können (so zutreffend OLG Düsseldorf, JurBüro 1986, 1069 = DNotZ 1986, 763;… ihm folgend BayObLG, a.a.O.).
  • BayObLG, 06.02.1992 - BReg. 3 Z 179/91

    Wahlrecht des Notars bei Kostengesamtschuldnern

    Das OLG Düsseldorf (DNotZ 1986, 763 f.) stellt unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch BGH NJW 1991, 1289 ) zutreffend fest, aus dieser Wahlfreiheit folge, dass dem Gläubiger von einem Gesamtschuldner nicht entgegengehalten werden darf, bei der Rechtsverfolgung gegenüber einem anderen Gesamtschuldner nachlässig gewesen zu sein, und zwar auch dann nicht, wenn dieser im Innenverhältnis allein haftet.
  • LG Mönchengladbach, 27.04.2005 - 5 T 326/04

    Wahlfreiheit des Notars bei Inanspruchnahme eines gesamtschuldnerisch haftenden …

    Dies soll nach Auffassung des OLG Düsseldorf (DNotZ 1986, 763) sogar bis an die Grenze der Arglist gelten (§ 242 BGB).
  • LG Mönchengladbach, 12.01.2005 - 5 T 305/04

    Amtspflichten des Notars beim Versand vollstreckbarer Ausfertigungen

    Aus dieser Wahlfreiheit folgt, dass dem Gläubiger von einem Gesamtschuldner nicht entgegengehalten werden kann, er sei bei der Rechtsverfolgung gegenüber dem im Innenverhältnis allein haftenden Gesamtschuldner nicht mit dem erforderlichen Nachdruck vorgegangen (OLG Düsseldorf DNotZ 1986, 763 ).
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