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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.12.1986 - 15 W 416/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2701
OLG Hamm, 02.12.1986 - 15 W 416/85 (https://dejure.org/1986,2701)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.1986 - 15 W 416/85 (https://dejure.org/1986,2701)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Dezember 1986 - 15 W 416/85 (https://dejure.org/1986,2701)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 15; BNotO § 23
    Behandlung eines Notaranderkontos, wenn beide Vertragsparteien den Vertrag nicht mehr erfüllen wollen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 23

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Treuhandvertrag; Notar-Anderkonto; Rücktritt vom Vertrag; Zulässiger einseitiger Widerruf; Rechtsfolgen; Zahlungsabwicklung; Weisungen des Käufers

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 496
  • DNotZ 1987, 574
  • DNotZ 1987, 575
  • VersR 1987, 1247
  • BB 1987, 1702
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 14.06.1984 - 15 W 256/83

    Anweisung an den Notar, einen Teil des bei ihm hinterlegten Kaufpreises nicht …

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.1986 - 15 W 416/85
    Der Notar verwahrt dann den auf sein Anderkonto gezahlten Kaufpreis als Fremdgeld aufgrund eines zweiseitigen Hinterlegungsersuchens der Vertragsteile (vgl. KG, OLGZ 1984, 410 ff.; Senat, OLGZ 1984, 387 ff.).
  • KG, 23.03.1984 - 1 W 529/84

    Einseitiger Widerruf einer dem Notar erteilten Weisung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.1986 - 15 W 416/85
    Der Notar verwahrt dann den auf sein Anderkonto gezahlten Kaufpreis als Fremdgeld aufgrund eines zweiseitigen Hinterlegungsersuchens der Vertragsteile (vgl. KG, OLGZ 1984, 410 ff.; Senat, OLGZ 1984, 387 ff.).
  • OLG Hamm, 05.05.1983 - 28 W 13/83
    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.1986 - 15 W 416/85
    Diese Auffassung entnimmt der Senat auch einer Entscheidung des 28. ZS des hiesigen OLG vom 5.5.1983 (DNotZ 1983, 702).
  • KG, 27.04.1999 - 1 W 1893/99

    Auszahlung des beim Notar hinterlegten Kaufpreises nach Scheitern des

    Zwar ist in solchem Fall der vom Käufer auf Notaranderkonto eingezahlte Kaufpreis grundsätzlich auf sein Verlangen an ihn zurückzuzahlen (Senat FGPrax 1998, 38; OLG Hamm DNotZ 1987, 574; je für den Fall eines Grundstückskaufvertrages).

    Eine zur Vorlage an den Bundesgerichtshof zwingende Abweichung von der Entscheidung des OLG Hamm in DNotZ 1987, 574 ist damit nicht verbunden, weil nicht ersichtlich ist, dass dort die Rückabwicklung einer vom Verkäufer im Hinblick auf die Vertragsdurchführung erbrachten Vorleistung noch ausstand.

  • OLG Hamm, 23.05.1995 - 15 W 167/95

    Bindung des Notars an die Auszahlungsbedingungen einer Treuhandabrede

    Nach der inzwischen gefestigten Rspr. auch des Senats ist der Beschwerdeweg nach § 15 Abs. 1 S. 2 BNotO auch gegen die Weigerung eines Notars eröffnet, in bestimmter Weise über Geld zu verfügen, das auf einem von ihm geführten Anderkonto hinterlegt ist, §§ 23, 24 BNotO (BGH DNotZ 1980, 496, 498 f.; Senat OLGZ 1984, 387, 392; 1987, 170; 1990, 291, 294).
  • AG Bergisch Gladbach, 07.09.1992 - 40 Gs 746/92

    Beschlagnahme notarieller Urkunden

    Das LG ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, daß der Beschwerdeweg nach § 15 Abs. 1 BNotO auch gegen die Weigerung eines Notars gegeben ist, in bestimmter Weise über Geld zu verfügen, das auf einem von ihm geführten Anderkonto hinterlegt ist (vgl. OLG Hamm OLGZ 1987, 170 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 16.02.1994 - 15 W 228/98

    Einseitiger Widerruf der Hinterlegungsanweisung unter Berufung auf AGB-Verstoß im …

    Das LG ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, daß der Beschwerdeweg nach § 15 Abs. 1 BNotO auch gegen die Weigerung eines Notars gegeben ist, in bestimmter Weise über Geld zu verfügen, das auf einem von ihm geführten Anderkonto hinterlegt ist, §§ 23, 24 BNotO (BGH DNotZ 1980, 496, 498 f.; Senat OLGZ 1984, 387, 392 = DNotZ 1985, 56 = MittRhNotK 1984, 170 ; OLGZ 1987, 170 = DNotZ 1987, 574 ; OLGZ 1990, 291, 294 = DNotZ 1991, 686 ; st. Rspr.).
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