Rechtsprechung
| BayObLG, 06.04.1995 - 2Z BR 132/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 1025; GBO § 9
Keine amtswegige Eintragung eines Vermerks im Grundbuch des dienenden Grundstücks, wenn herrschendes Grundstück geteilt wird - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BGB § 1025; GBO § 9
Vermerk über die Teilung des herrschenden Grundstücks im Grundbuch des dienenden Grundstücks - Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Zulässige Grundbucheintragungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- DNotZ 1996, 24
- BayObLGZ 1995 Nr. 28
- BayObLGZ 1995, 153
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (5)
- BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 31/95
Eintragung eines Wegerechts an einem im gemeinschaftlichen Eigentum der …
Auszug aus BayObLG, 06.04.1995 - 2Z BR 132/94
BayObLG, BeschluB vom 27.4.1995 äEUR 2 Z BR 31/95 mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObiG MittBayNot 1995 Heft 4. - BayObLG, 06.04.1995 - 2Z BR 24/95
Unzulässigkeit mehrerer Zwischenverfügungen hintereinander, die denselben Antrag …
Auszug aus BayObLG, 06.04.1995 - 2Z BR 132/94
BayObLG, BeschluB vom 6.4.1995 äEUR 2 Z BR 24/95 äEUR, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 11. GBO§ 53 Abs. 1 Satz 2; FGG§ 1 8 (Amtslã�†schung inhaltlich unzuldssiger Eintragung einer Grunddienstbarkeit am Grundstuck einer Wohnungseigentuinergemeinschå�¯ã‚Š 1. Ist das im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentilmer stehende Grundstilck mit einem Wegerecht belastet, muB die Grunddienstbarkeit in der zweiten Abteilung sè¨"mtlicher Wohnungsgrundbilcher in der Weise eingetragen werden, daB die Belastung des ganzen Grundstilcks erkennbar ist; andernfalls liegt eine inhaltlich unzulassige Eintragung vor. - RG, 14.03.1931 - Vb 2/31
1. Teilt die in der Spalte "Veränderungen" des hamburgischen (und des …
Auszug aus BayObLG, 06.04.1995 - 2Z BR 132/94
Gegen die Eintragung eines entsprechenden Vermerks wire deshalb auch nichts einzuwenden; er wire, obwohlu berfltissig, nicht seinem Inhalt nach unzul è°·ssig (vgl. RGZ 132, 106 /112 ff.; BayObLGZ 1952, 141 /145; 1953, 246/251ãEURŒï¼� DNotZ 1953, 531 ];…Demharter, GBO,§ 44 Rdnr. 14). - KG, 24.05.1974 - 1 W 1540/73
Auszug aus BayObLG, 06.04.1995 - 2Z BR 132/94
/ Nichts anderes besagen die Belege aus -Rechtsprechung und Literatur, auf die sich die Beteiligten zu 1 und 2 berufen und die einen Vermerk U ber dieTeilung des herrschenden GrundstUcks fr eintragungsä¼�hig halten (KG NJW 1975, 697 /698 ãEURŒï¼� DNotZ 1975, 161 ];…MunchKomm-BGB/Falckenberg, 2. Aufl., Rdnr. 2, Erman/Baumert, BGB, 9. Aufl., Rdnr. 2 jeweils zu§ 1025). - BayObLG, 28.04.1988 - BReg. 2 Z 34/88
Klarstellungsvermerke im Grundbuch
Auszug aus BayObLG, 06.04.1995 - 2Z BR 132/94
Ein solcher Vermerk kommt in Betracht, wenn eine Eintragung unklar gefaBt und der Vermerk geeignet ist, Zweifel zu beseitigen und Umfang sowie Inhalt des eingetragenen Rechts karzustellen (vgl. BayObLGZ 1988, 124 /126;… MittBayNot 1995 Heft 4 Demharter, GBO,§ 53 Rdnr. 7; Meikel/Sieveking, GBO, Einleitung C 28).
- BGH, 25.01.2008 - V ZR 93/07
Rechtsfolgen der Teilung des herrschenden Grundstücks hinsichtlich einer …
Die Eintragung der Dienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wirkt auch dann zugunsten der Eigentümer der getrennten Teile fort, wenn sich die Teilung des herrschenden Grundstücks nicht aus den das dienende Grundstück betreffenden Grundbucheintragungen ergibt (KG NJW 1976, 697, 698;… MünchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., § 1025 Rdn. 2;… Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 1025 Rdn. 1;… Staudinger/Mayer [2002], § 1025 Rdn. 6 m.w.N.; vgl. auch BayOblG DNotZ 1996, 24, 25 f.).Ob die Beklagte die Eintragung der nunmehr herrschenden Grundstücke in Abteilung II des dienenden Grundstücks aus Klarstellungsgründen verlangen kann (dazu BayOblG DNotZ 1996, 24, 26), braucht mangels eines dahin gehenden Antrags nicht entschieden zu werden (§ 308 Abs. 1 ZPO).
- OLG München, 20.02.2017 - 34 Wx 433/16
Erhalt einer für Wohnungseigentum bestellten Grunddienstbarkeit an …
Die Rechtswirkungen dieser Änderungen sind dem Gesetz zu entnehmen und bedürfen keiner Eintragung beim dienenden Grundstück (vgl. BayObLGZ 1995, 153).Rn. 50 dd) Für das Beschwerdegericht existiert keine Rechtsgrundlage, das Grundbuchamt zur Eintragung eines Klarstellungsvermerks anzuweisen (BayObLGZ 1995, 153;… a. A. wohl Staudinger/Weber § 1025 Rn. 4).
- OLG München, 20.02.2018 - 34 Wx 109/17
Vergrößerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück - Selbständigkeit …
Rn. 63 bb) Für das Beschwerdegericht existiert jedoch keine Rechtsgrundlage, das Grundbuchamt zur Eintragung eines Klarstellungsvermerks anzuweisen (BayObLGZ 1995, 153).
- AG Wernigerode, 28.06.2012 - BB-30543
Fassung des Eintragungsvermerks im Grundbuch: Eigentumserwerb durch eine bereits …
Wollte man den Vorgaben der GBO und der GBV demgegenüber im Umkehrschluss entnehmen, dass alles, was dort nicht ausdrücklich als denkbarer Inhalt von Eintragungsvermerken vorgesehen ist, zwangsläufig unzulässig sein müsse, wäre für jedwede deklaratorischen oder klarstellenden Grundbuchvermerke von vorneherein kein Raum, und zwar auch nicht für solche, die nach den Umständen des Einzelfalls zweckmäßig oder zweifelsfrei geboten sind oder die die Beteiligten selbst wünschen und deren Anbringung sie zulässigerweise ggf. sogar im Beschwerdewege verfolgen (statt vieler vgl. BayObLGZ 1995, 153 = MittBayNot 1995, 286 = DNotZ 1996, 24).Rn. 13 b) Auf der gleichen Linie liegt die im Hinblick auf deklaratorische Grundbuchvermerke grundlegende Entscheidung des BayObLG, das sich anlässlich der Teilung des herrschenden Grundstücks mit der Frage beschäftigte, ob diese Grundstücksteilung auf dem Blatt des mit der Grunddienstbarkeit belasteten (dienenden) Grundstücks vermerkt werden kann (BayObLGZ 1995, 153 = MittBayNot 1995, 286 = DNotZ 1996, 24).
Maßgebend ist somit alleine, dass das Grundbuchamt nach dem Gesetz selbst über die Fassung und die Ausführlichkeit des Eintragungsvermerks entscheidet und dass es dabei auch darüber befindet, ob es nach seinem Ermessen zweckdienliche deklaratorische - und zutreffende - Angaben von Amts wegen in den jeweiligen Eintragungsvermerk integriert (BayObLGZ 1995, 153 = MittBayNot 1995, 286 = DNotZ 1996, 24).
Unter diesen Voraussetzungen ist das vom Grundbuchamt ausgeübte Ermessen bei der Formulierung des vorliegenden Eintragungsvermerks nach ständiger Rechtsprechung nicht im Beschwerdewege nachprüfbar (statt vieler vgl. BayObLG Rpfleger 1989, 309, 310; BayObLGZ 1995, 153 [Rn. 13 - juris] = MittBayNot 1995, 286 = DNotZ 1996, 24).
- OLG München, 24.07.2009 - 34 Wx 50/09
Grundbucheintragung: Anweisung für einen Teilungsvermerk über das herrschende …
Bei Teilung des herrschenden Grundstücks nach Begründung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts kann das Grundbuchamt nicht angewiesen werden, die Teilung auf dem Blatt des dienenden Grundstücks zu vermerken (wie BayObLGZ 1995, 153).Die Zulässigkeit der Eintragung kann sich auch daraus ergeben, dass das materielle Recht an die Eintragung eine Rechtswirkung knüpft; von überflüssigen Eintragungen ist das Grundbuch im Interesse der Übersichtlichkeit freizuhalten (BayObLGZ 1995, 153/155).
Das Rechtsbeschwerdegericht hat keine gesetzliche Grundlage, das Grundbuchamt zu einer Eintragung dieses Inhalts anzuweisen (BayObLGZ 1995, 153/156).
- BayObLG, 25.07.1996 - 2Z BR 39/96
Löschung einer Grunddienstbarkeit nach Veränderung des herrschenden Grundstücks
Der Fortbestand der Grunddienstbarkeit hängt nicht von irgendwelchen Eintragungen auf dem Blatt des belasteten oder des herrschenden Grundstücks ab (vgl. BayObLGZ 1995, 153/155; KG NJW 1975, 697/698; zu den mit der Teilung des herrschenden Grundstücks verbundenen Gefahren und Problemen s. allgemein auch Reuter ZRP 1988,. - OLG Naumburg, 28.11.2012 - 12 Wx 31/12
Grundbuchverfahrensrecht: Zulässigkeit der Fassungsbeschwerde; Löschung von …
Eine dem Rechtsverkehr hinderliche Überfüllung des Grundbuchs soll vermieden werden (z. B. BayObLGZ 1995, 153/155; KG KGJ 47 A 198/201; 37 A 313), so dass unnötige Eintragungen grundsätzlich vom Grundbuch fernzuhalten sind, weil sie dessen beschränkten Raum füllen, die Übersichtlichkeit beeinträchtigen oder verwirrend wirken können, und damit dem Zweck des Grundbuchs zuwiderlaufen.Rn. 10 Von überflüssigen Eintragungen ohne Klarstellungs- oder Richtigstellungsfunktion ist das Grundbuch hingegen im Interesse der Übersichtlichkeit grundsätzlich freizuhalten (z. B. BayObLGZ 1995, 153; BayObLG DNotZ 1996, 24; BayObLGZ 2002, 30; OLG München Rpfleger 2009, 81).
- KG, 20.12.2021 - 1 W 295/21
Grundbuchrechtliche Folgen bei Erlöschen eines Erbbaurechts durch Zeitablauf
Rn. 20 Sollte der Beteiligten zu 1 der Nachweis nicht gelingen, bestünde noch die Möglichkeit der Berichtigung ohne Bezifferung der Entschädigungsforderung (…BGHZ a.a.O., 145f), wie dies die Beteiligte zu 1 hilfsweise bereits beantragt hat (hierzu BayObLGZ 1995, 153, 157;… Böttcher, in: Meikel, GBO, 12. Aufl., § 16, Rdn. 8). - OLG Frankfurt, 14.12.2006 - 15 U 48/06
Grunddienstbarkeit: Reichweite des guten Glaubens an die Richtigkeit des …
Mit diesen Erwägungen ist deswegen in der Rechtsprechung auch zu Recht die Verpflichtung des Grundbuchamtes abgelehnt worden, die Teilung des herrschenden Grundstückes auf dem Platze des belasteten Grundstückes einzutragen (BayObLG DNotZ 1996, 24). - BayObLG, 14.02.2002 - 2Z BR 172/01
Unzulässiger Klarstellungsvermerk im Grundbuch bei bloßen Zweifeln an wirksamer …
Einerseits soll eine dem Rechtsverkehr hinderliche Überfüllung des Grundbuchs vermieden werden (siehe etwa BayObLGZ 1995, 153/155; KG-KGJ 47 A,198/201; 37 A 313); andererseits findet der Grundsatz, das Grundbuch von überflüssigen Vermerken freizuhalten, dort keine Anwendung, wo es sich nur um einen kurzen Zusatz handelt, der, wenn auch nicht nötig, so doch geeignet ist, Zweifel zu verhüten (RGZ 132, 106/112 f.). - OLG München, 29.07.2008 - 34 Wx 28/08
Grundbuchverfahren: Anspruch auf einen Klarstellungsvermerk hinsichtlich einer …
- KG, 16.12.2021 - 1 W 295/21
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Löschung eines …
- KG, 20.12.2021 - 1 W 298/21
Erlöschen eines Erbbaurechts und daran lastender Grundpfandrechte
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