Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 17.09.2003 - 4 U 12/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Deutsches Notarinstitut
BeurkG § 54 a; BNotO §§ 19 Abs. 1; 23; 24
Abgrenzung zwischen der notariellen und anwaltlichen Tätigkeit des Anwaltsnotars - FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- zbb-online.com (Leitsatz)
BNotO §§ 19, 23, 24
Haftung des Notars bei Treuhandtätigkeit für Graumarktunternehmen ohne Kontrollmöglichkeit hinsichtlich Mittelverwendung - Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Amtspflichtverletzung des Notars bei ungenügender Mittelkontrolle
- bank-kritik.de (Kurzinformation)
Anleger kann Notar zur Rechenschaft ziehen
- mattil.de (Kurzinformation)
Haftung von Mittelverwendungskontrolleuren/Treuhändern
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BNotO § 19 Abs. 1 § 14 § 24; BeurkG § 54a
Schadensersatzpflicht eines Notars im Rahmen der Verwaltung von eingehenden Geldern
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 28.11.2002 - 21 O 224/02
- OLG Frankfurt, 17.09.2003 - 4 U 12/03
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 1646
- DNotZ 2004, 203
- NZG 2003, 1163
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.03.2001 - IX ZR 445/98
Haftung des Anwaltsnotars; Begriff des unerlaubten Bankgeschäfts
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2003 - 4 U 12/03
Wenn jedoch nach den objektiven Umständen, insbesondere nach der Art der Tätigkeit, eine Aufgabe zu erfüllen ist die in den Bereich notarieller Amtstätigkeit fällt, bestehen solche Zweifel nicht (BGH NJW-RR 2001, 1639, 1640; BGH, Urteil vom 21.11.1996; XIV ZR 192/95).Dies folgt auch daraus, dass der Beklagte in dem Prospekt über den Fonds in der Rubrik "weitere Vorteile" nochmals als "Treuhänder (Rechtsanwalt und Notar)" hervorgehoben wird (vgl. auch hierzu BGH NJW-RR 2001, 1639f.) und dadurch belegt wird, dass er jedenfalls auch im Interesse der Anleger tätig wird.
- BGH, 11.07.1996 - IX ZR 116/95
Haftung des Notars bei weisungswidriger Auszahlung der Hinterlegungssumme
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2003 - 4 U 12/03
Nimmt man die erforderliche Prüfung vor, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Klägers dann wäre (vgl. hierzu BGH, DNotZ 1990, 661f. unter II.2.a; BGH NJW 1996, 3343ff. unter II, 1.I. so ist festzustellen, dass der Kläger keine Einzahlung geleistet hätte, weil die Sicherheit durch einen Treuhänder fehlte. - BGH, 08.02.1990 - IX ZR 63/89
Amtshaftung des Notars bei Verletzung eines Treuhandauftrages
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2003 - 4 U 12/03
Nimmt man die erforderliche Prüfung vor, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Klägers dann wäre (vgl. hierzu BGH, DNotZ 1990, 661f. unter II.2.a; BGH NJW 1996, 3343ff. unter II, 1.I. so ist festzustellen, dass der Kläger keine Einzahlung geleistet hätte, weil die Sicherheit durch einen Treuhänder fehlte.
- OLG Hamm, 30.01.2008 - 11 U 159/06
Vorliegen einer Notartätigkeit des auch als Anwalt zugelassenen Notars - …
Die Klägerin hat schließlich unter Bezugnahme auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 17.09.2003 (4 U 12/03 - vgl. Anlage 69) die Ansicht vertreten, dass eine Amtspflichtverletzung bereits darin zu sehen sei, dass sich der Beklagte überhaupt als Treuhänder zur Verfügung gestellt habe, obwohl eine ordnungsgemäße Mittelverwendungskontrolle nicht gewährleistet gewesen sei.Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 17.09.2003 (4 U 12/03 - vgl. Anlage 69) beruft, ist der dort zugrunde gelegte Sachverhalt mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar.
- LG München I, 25.09.2006 - 28 O 468/06
Schadenersatz wegen Falschberatung
Soweit die Klagepartei zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf die Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.vom 25.6.2003, Az.: 4 U 12/03 und vom 7.11.2002, Az.: 3 U 63/01 verweist, vermag dies mangels vergleichbaren Sachverhalts im Ergebnis nicht zu überzeugen, da dort - wie hier nicht - zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag abgeschlossen worden war.Soweit die Klagepartei zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf die Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 25.6.2003, Az.: 4 U 12/03 und vom 7.11.2002, Az.: 3 U 63/01 verweist, vermag dies mangels vergleichbaren Sachverhalts im Ergebnis nicht zu überzeugen, da dort - wie hier nicht - zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag abgeschlossen worden war.
- LG Frankfurt/Main, 07.07.2016 - 22 O 18/15 Da das Vertragswerk für den Kläger die erforderliche Sicherheit nicht bot und Missbrauchsmöglichkeiten eröffnete, hätte der Beklagte entweder auf eine entsprechende Abänderung der Hinterlegungsvereinbarung hinwirken oder es ablehnen müssen, als notarieller Treuhänder tätig zu werden (vgl. BG DNotZ 1997, 221; OLG Frankfurt DNotZ 2004, 203; OLG Hamm DNotZ 1997, 228).
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