Rechtsprechung
| BGH, 24.01.2008 - III ZR 156/07 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BeurkG § 17; BNotO § 19
Ungesicherte Vorleistung bei vorzeitiger Besitzübergabe - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Pflicht eines Notars zur Belehrung über wirtschaftliche Risiken bei einer Beurkundung eines Vertrages mit ungesicherter Vorleistungspflicht; Ungesicherte Vorleistung durch vorzeitige Besitzüberlassung der Kaufsache seitens des Verkäufers an den Käufer; Pflicht eines ...
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
BeurkG § 17; BNotO § 19
Schadensersatzanspruch gegenüber Notar wegen Verletzung der doppelten Belehrungspflicht bei ungesicherter Vorleistung - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BeurkG § 17; BNotO § 19
Notarhaftung bei ungesicherter Vorleistung; Vorzeitige Besitzüberlassung und Notarhaftung - ra.de
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation und Volltext)
Immobilienverkauf
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BeurkG § 17; BNotO § 19
Belehrungspflichten des Notars im Rahmen der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages bei Vereinbarung der vorzeitigen Besitzüberlassung vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ungesicherte Vorleistung durch vorzeitige Besitzüberlassung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BeurkG § 17; BNotO § 19
Ungesicherte Vorleistung bei vorzeitiger Besitzübergabe - vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)
Immobilienverkauf
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Haftung des Notars bei ungesicherter Vorleistung durch vorzeitige Besitzüberlassung? (IMR 2008, 136)
Verfahrensgang
- LG Essen, 25.11.2004 - 18 O 263/05
- LG Essen, 15.09.2005 - 18 O 263/05
- OLG Hamm, 25.04.2007 - 11 U 145/05
- BGH, 24.01.2008 - III ZR 156/07
Papierfundstellen
- NJW 2008, 1319
- MDR 2008, 475
- DNotZ 2008, 925
- NZM 2008, 420
- VersR 2008, 1223
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07
Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung eines Bauträgervertrages bei …
Auszug aus BGH, 24.01.2008 - III ZR 156/07
Er hat zum einen über die Folgen zu belehren, die im Falle der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten (erste Pflicht), und zum anderen Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (zweite Pflicht;… vgl. hierzu Senatsurteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 77/03 = BGHR BeurkG § 17 Abs. 1 Belehrungspflicht 23 = NJW-RR 2004, 1071, 1072 m.zahlr.w.N.; vom 17. Januar 2008 - III ZR 136/07, für BGHZ vorgesehen). - BGH, 12.02.2004 - III ZR 77/03
Anforderungen an die Belehrung durch den beurkundenden Notar bei ungesicherter …
Auszug aus BGH, 24.01.2008 - III ZR 156/07
Er hat zum einen über die Folgen zu belehren, die im Falle der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten (erste Pflicht), und zum anderen Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (zweite Pflicht; vgl. hierzu Senatsurteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 77/03 = BGHR BeurkG § 17 Abs. 1 Belehrungspflicht 23 = NJW-RR 2004, 1071, 1072 m.zahlr.w.N.; vom 17. Januar 2008 - III ZR 136/07, für BGHZ vorgesehen). - BGH, 15.01.1998 - IX ZR 4/97
Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung der Veräußerung eines Anspruchs …
Auszug aus BGH, 24.01.2008 - III ZR 156/07
Verwirklicht sich das darin liegende Risiko, ist der rechtliche Erfolg des Geschäfts ein anderer, als er von den Parteien gewollt war (BGH, Urteil vom 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97 = BGHR BeurkG § 17 Abs. 1 Belehrungspflicht 19 = WM 1998, 783, 784). - BGH, 10.10.1996 - IX ZR 51/96
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage - Umfang …
Auszug aus BGH, 24.01.2008 - III ZR 156/07
Dementsprechend ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, dass es hier nicht lediglich um die unterbliebene Absicherung einer sekundären Vertragspflicht der Rückgabe des Grundstücks im Falle der Nichtdurchführung des Vertrags ging (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1996 - IX ZR 51/96 = BGHR BeurkG § 17 Abs. 1 Belehrungspflicht 18).
- OLG Celle, 16.02.2011 - Not 24/10
Begriff des berechtigten Sicherungsinteresses i.S.v. § 54a Abs. 2 Nr. 1 …
Zum anderen hat er Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (vgl. BGH DNotZ 2008, 925; BGH DNotZ 2008, 280; BGH DNotZ 2004, 841).Beide Bereiche betreffend die rechtliche Tragweite des Geschäfts (vgl. BGH DNotZ 2008, 925; BGH DNotZ 2008, 280).
- BGH, 06.10.2011 - III ZR 34/11
Belehrungspflichten des Notars: Ungesicherte Vorleistung einer der Parteien des …
Der Notar hat zum einen über die Folgen zu belehren, die im Fall der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten (erste Pflicht), und zum anderen Wege aufzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (zweite Pflicht) (Senatsurteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 156/07, NJW 2008, 1319 Rn. 10 mwN). - OLG Frankfurt, 11.07.2018 - 4 U 98/17
Notarhaftung: Fehlende Kausalität der Amtspflichtverletzung für den Schaden
Zum anderen hat er Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (vgl. BGH, Urteil 24.1.08, Az. III ZR 156/07, NJW 08, 1319; BGH, Urteil 6.10.88, Az. IX ZR 142/87, DNotZ 89, 449 [BGH 06.10.1988 - IX ZR 142/87] ).Diesem Risiko kann mit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung, d.h. einer Eigentumserwerbsvormerkung im Sinne des § 883 BGB, begegnet werden, worauf der Notar hinzuweisen hat (vgl. BGH, Urteil 24.1.08, Az. III ZR 156/07, NJW 08, 1319; BGH, Urteil 6.10.88, Az. IX ZR 142/87, DNotZ 89, 449).
- OLG Köln, 14.01.2021 - 7 U 2/20
Notarhaftung, Vertragsgestaltung, Schuldübernahme, Kaufvertrag
Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, hätte der Beklagte gegen die "Kardinalspflicht", keine ungesicherten Vorleistungen von Beteiligten vorzusehen (vgl. BGH DNotZ 2008, 925, 926;… Ganter/Hertel/Wöstmann, a.a.O., Rn. 1331 ff, mit Beispielen), verstoßen, wenn er einen fixen Termin (ohne Rückbeziehung auf die Schuldübernahme) für den wirtschaftlichen Übergang festgesetzt hätte, weil dann nicht sichergestellt gewesen wäre, dass die Käuferin bei Besitzübergang den vollen geschuldeten Kaufpreis entrichtet hatte. - OLG Hamm, 03.02.2012 - 11 U 237/10
Pflichten des Notars bei Beurkundung einer Grundschuldbestellung
Hätten der Zeuge C und der Kläger dann dennoch ohne Grundbucheinsicht die Beurkundung der Grundschuld als Sicherung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Darlehensvertrag gewünscht, hätte der Beklagte im Rahmen der ihm im Hinblick auf die ungesicherte Vorleistung obliegenden doppelten Belehrungspflicht, wonach der Notar nicht nur über die Folgen der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten belehren, sondern zudem Wege zur Risikovermeidung aufzeigen muss (BGH, NJW 1999, 2188; BGH, DNotZ 2004, 849 f.; BGH, NJW 2008, 1319, 1320 - st. Rspr.), den Kläger ferner darüber belehren müssen, dass er eine erstrangige dingliche Sicherung nur im Falle der vorzeitigen Ablösung der vorrangigen Grundschulden bzw. bei Rangrücktrittserklärungen der anderen Grundschuldgläubiger erhalten konnte, wobei beide Alternativen vorliegend mangels entsprechenden Vortrags und sonstiger Anhaltspunkte als wenig realistisch einzustufen sind. - OLG Hamm, 27.05.2010 - 28 U 163/09
Belehrungspflichten des beratenden Rechtsanwalts beim Unternehmenskauf
Dieser ist nicht gewährleistet, wenn dem einen Vertragsteil nach der rechtlichen Anlage des Geschäfts angesonnen wird, seine Leistung zu erbringen, ohne dass sichergestellt ist, dass er die Gegenleistung des anderen Vertragsteils erhält (BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 156/07, NJW 2008, 1319, Tz. 10, mit Anm. Ganter, DNotZ 2009, 173, 175 f.).Rn. 70 aa) Als Sicherungsmittel, durch welches das Ausfallrisiko des Verkäufers zumindest teilweise hätte aufgefangen werden können, ist die Vereinbarung eines Rechts des Verkäufers in Betracht zu ziehen, im Falle eines Verzugs mit der Zahlung vom Vertrag insgesamt zurückzutreten, verbunden mit der Unterwerfung des Käufers unter die Zwangsvollstreckung bezüglich des Rückgabeanspruchs der Kaufsache (BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 156/07, NJW 2008, 1319, Tz. 11, unter Hinweis auf Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 1043).
- LG Frankfurt/Main, 06.04.2017 - 22 O 22/16 Verwirklicht sich das darin liegende Risiko, ist der rechtliche Erfolg des Geschäfts ein anderer, als er von den Parteien gewollt war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 156/07 -, Rn. 10, juris).".
- OLG Frankfurt, 22.10.2020 - 16 U 54/19
Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzanspruch aus Wertpapiergeschäft
Ansprüche, die einmal als "vertraglich" i.S. dieser Vorschrift qualifiziert worden sind, verlieren mit ihrer Abtretung und der anschließenden Geltendmachung durch den Zessionar nicht ihren vertraglichen Charakter [Gottwald in MüKo, 5. Aufl., Art. 7 Brüssel IA-VO Rn. 11; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 26; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 6; BGH Urt. v. 22.4.2009 - III ZR 156/07- Rn. 15].
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