Rechtsprechung
| LG Koblenz, 16.09.2003 - 4 HK.T 1/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Deutsches Notarinstitut
EG Art. 43, 48; UmwG §§ 1 Nr. 1, 161 ff.
Ausschluss von EU-Gesellschaften vom deutschen Umwandlungsrecht gemeinschaftsrechtswidrig - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendbarkeit des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf Fälle grenzüberschreitender Unternehmensverschmelzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- zbb-online.com (Leitsatz)
UmwG §§ 1, 2, 16 ff; EGV Art. 43, 48
Vorlage an EuGH zur Verschmelzung einer ausländischen europäischen mit deutscher Gesellschaft - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
EGV Art. 43, Art. 48; UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Eintragung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in das Handelsregister - datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Umwandlungsrecht; Umwandlung nur von Rechtsträgern mit Sitz im Inland als Verstoß gegen die EU-Niederlassungsfreiheit?
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 16.09.2003 - 4 HK.T 1/03
- Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-411/03
- EuGH, 13.12.2005 - C-411/03
Papierfundstellen
- ZIP 2003, 2210
- WM 2003, 1990
- BB 2003, 2530
- DB 2003, 2428
- DStR 2003, 2175 (Ls.)
- NZG 2003, 1124
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 26.08.1998 - 3Z BR 78/98
Eintragung einer Zweigniederlassung einer nach englichem Recht begründeten …
Auszug aus LG Koblenz, 16.09.2003 - 4 HKT 1/03
Die Rechtsprechung hat die Hineinverschmelzung ausländischer Rechtsträger in der Vergangenheit für nicht zulässig erachtet (OLG Zweibrücken, NJW 1990, 3092; BayObLG NJW-RR 1999, 401). - OLG Zweibrücken, 27.06.1990 - 3 W 43/90
Identitätswahrung; Handelsregistereintragung; Handelsregister; Eintragung; …
Auszug aus LG Koblenz, 16.09.2003 - 4 HKT 1/03
Die Rechtsprechung hat die Hineinverschmelzung ausländischer Rechtsträger in der Vergangenheit für nicht zulässig erachtet (OLG Zweibrücken, NJW 1990, 3092; BayObLG NJW-RR 1999, 401).
- OLG Hamburg, 22.03.2013 - 11 U 27/12
Kündigung - Geschäftsführer
Selbst wenn die Ursache hierfür nicht bei ihm gelegen haben sollte, war es den B.H. und T.H. nicht zuzumuten, den Kläger weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen; die Interessen des Klägers sind über die lange Kündigungsfrist seines Anstellungsvertrages nach § 3 Abs. 3 hinreichend gewahrt (vgl. Goette, DStR 2003, 2175).
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