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Rechtsprechung
   FG Münster, 20.01.2004 - 6 K 5226/00 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4245
FG Münster, 20.01.2004 - 6 K 5226/00 E (https://dejure.org/2004,4245)
FG Münster, Entscheidung vom 20.01.2004 - 6 K 5226/00 E (https://dejure.org/2004,4245)
FG Münster, Entscheidung vom 20. Januar 2004 - 6 K 5226/00 E (https://dejure.org/2004,4245)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berichtigung einer falschen Rechtsmittelbelehrung; Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Voraussetzungen einer Urteilsberichtigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1213
  • DStRE 2004, 808
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (11)

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2004 - 6 K 5226/00
    566, BStBl. II 2003, 806 mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 1997, 151, BStBl. II 2002, 726; siehe auch Heuermann, Die Einkuftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung, DStZ 2004, 9 ist der Prognosezeitraum typisierend mit 30 Jahren zu Grunde zu legen.

    Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des BFH (siehe BFH-Urteil vom 6. November 2001, IX R 97/00 a.a.O.) an.

    Es ist ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 v. H. bei den geschätzten Einnahmen und ein Sicherheitsabschlag von 10 v. H. bei den geschätzten Ausgaben vorzunehmen (siehe BFH-Urteil vom 6. November 2001, IX R 97/00 a.a.O. und Heuermann, DStZ 2004, 9).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2004 - 6 K 5226/00
    Rn. 41 Der Große Senat des Bundesfinanzhofs -BFH- (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl. II 1984, 751) hat ausgeführt, dass bei der Ermittlung des Einkommens für die Einkommensteuer nur solche positiven und negativen Einkünfte anzusetzen sind, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes fallen.

    Rn. 43 Bezogen auf die Einkommensart Vermietung und Verpachtung in § 2 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz folgt aus diesem Grundsatz, dass eine Vermietertätigkeit einkommensteuerrechtlich nur dann dieser Einkunftsart zuzuordnen ist, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen; nicht steuerbare Veräußerungsgewinne bleiben dabei unberücksichtigt (so BFH, Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl. II 1998, 771 mit Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984, GrS 4/82 a.a.O.).

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2004 - 6 K 5226/00
    Rn. 43 Bezogen auf die Einkommensart Vermietung und Verpachtung in § 2 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz folgt aus diesem Grundsatz, dass eine Vermietertätigkeit einkommensteuerrechtlich nur dann dieser Einkunftsart zuzuordnen ist, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen; nicht steuerbare Veräußerungsgewinne bleiben dabei unberücksichtigt (so BFH, Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl. II 1998, 771 mit Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984, GrS 4/82 a.a.O.).

    Für die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht, die grundsätzlich eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung erfordert, gebietet es der vorgegebenen Normzweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, im Falle einer beabsichtigten langfristigen Vermietung regelmäßig davon auszugehen, dass das Mietverhältnis im konkreten Fall letztlich zu positiven Einkünften führen soll und damit eine Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist (siehe BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94 a.a.O., Heuermann, Die Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung, Deutsche Steuerzeitung 2004, Seite 11; Pezzer, Einkunftserzielungsabsicht bei VuV-Einkünften, StuW 2000, 457).

  • BFH, 22.07.2003 - IX R 59/02

    Teilentgeltliche Vermietung

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2004 - 6 K 5226/00
    Rn. 54 Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFHE 202,.

    566, BStBl. II 2003, 806 mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 1997, 151, BStBl. II 2002, 726; siehe auch Heuermann, Die Einkuftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung, DStZ 2004, 9 ist der Prognosezeitraum typisierend mit 30 Jahren zu Grunde zu legen.

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2004 - 6 K 5226/00
    Dass Steuergesetze auch durch nicht an die Leistungsfähigkeit anknüpfende finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische, steuertechnische oder andere Erwägungen motiviert sein können (BVerfG-Beschluss vom 6. Dezember 1983 II BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325), steht dem nicht entgegen.
  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Im Zusammenhang mit der Beteiligung an Bauherrenmodell abgegebenes …

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2004 - 6 K 5226/00
    Der BFH hat z. B. in dem Fall, wenn ein Steuerpflichtiger sich nicht zu einer langfristigen Vermietung entschlossen hat, wie bei der Beteiligung an einem Mietkaufmodell (BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 IX R 42/90, BFHE 171, 45, BStBl. II 1993, 658) oder einem Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie (BFH-Urteil vom 14. September 1994, IX R 71/93, BFHE 175, 416; BStBl. II 1995, 116; BFH-Beschluss vom 14. September 1994, IX B 97/93, BFHE 175, 541; BFH-Urteil vom 22. April 1997 IX R 17/96, BFHE 183, 142, BStBl. II 1997, 650) eine Überschusserzielungsabsicht verneint.
  • BFH, 22.04.1997 - IX R 17/96

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht des Eigentümers einer Eigentumswohnung, wenn …

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2004 - 6 K 5226/00
    Der BFH hat z. B. in dem Fall, wenn ein Steuerpflichtiger sich nicht zu einer langfristigen Vermietung entschlossen hat, wie bei der Beteiligung an einem Mietkaufmodell (BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 IX R 42/90, BFHE 171, 45, BStBl. II 1993, 658) oder einem Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie (BFH-Urteil vom 14. September 1994, IX R 71/93, BFHE 175, 416; BStBl. II 1995, 116; BFH-Beschluss vom 14. September 1994, IX B 97/93, BFHE 175, 541; BFH-Urteil vom 22. April 1997 IX R 17/96, BFHE 183, 142, BStBl. II 1997, 650) eine Überschusserzielungsabsicht verneint.
  • BFH, 13.08.1996 - IX R 48/94

    Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2004 - 6 K 5226/00
    Außerdem können besondere Arten der Nutzung der Immobilie ausnahmsweise schon für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sein (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 13. August 1996 IX R 48/94, BFHE 181, 83, BStBl. II 1997, 42 - Ferienwohnungen -, ferner BFH-Urteil vom 25. Januar 1994, IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11).
  • BFH, 09.02.1993 - IX R 42/90

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell, wenn …

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2004 - 6 K 5226/00
    Der BFH hat z. B. in dem Fall, wenn ein Steuerpflichtiger sich nicht zu einer langfristigen Vermietung entschlossen hat, wie bei der Beteiligung an einem Mietkaufmodell (BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 IX R 42/90, BFHE 171, 45, BStBl. II 1993, 658) oder einem Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie (BFH-Urteil vom 14. September 1994, IX R 71/93, BFHE 175, 416; BStBl. II 1995, 116; BFH-Beschluss vom 14. September 1994, IX B 97/93, BFHE 175, 541; BFH-Urteil vom 22. April 1997 IX R 17/96, BFHE 183, 142, BStBl. II 1997, 650) eine Überschusserzielungsabsicht verneint.
  • BFH, 25.01.1994 - IX R 139/92

    Einkommensteuer; Liebhaberei bei teilentgeltlicher Vermietung an Angehörige

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2004 - 6 K 5226/00
    Außerdem können besondere Arten der Nutzung der Immobilie ausnahmsweise schon für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sein (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 13. August 1996 IX R 48/94, BFHE 181, 83, BStBl. II 1997, 42 - Ferienwohnungen -, ferner BFH-Urteil vom 25. Januar 1994, IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11).
  • BFH, 14.09.1994 - IX B 97/93

    Rückkaufangebot bei Bauherrenmodell

  • FG Düsseldorf, 10.01.2007 - 16 K 2763/05

    Nachträgliche Zahlungen auf Schulden des Verkäufers als steuerlich zu …

    a) Das Merkmal der Einkunftserzielungsabsicht setzt voraus, dass durch eine zielgerichtete Vermögensnutzung Einnahmen erzielt werden, die auf Dauer zu einem Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten führen (dazu ausführlich FG Münster, Urteil vom 20.1.2004 6 K 5226/00 E, EFG 2004, 1213).

    Da diesbezüglich bei den Klägern keine anderen Anhaltspunkte für die Dauer der voraussichtlichen Nutzung ersichtlich sind, ist typisierend von einem Prognosezeitraum von 30 Jahren auszugehen (vgl. im Einzelnen FG Münster, Urteil vom 20.1.2004 6 K 5226/00 E, EFG 2004, 1213 m.w.N. aus der Rspr. des BFH und Gänger in Bordewin/Brandt, Kommentar zum EStG § 21 Rz. 15 sowie Mellinghoff in Kirchhof aaO. § 21 Rz. 25).

  • FG Düsseldorf, 30.11.2006 - 16 K 2763/05

    Einkunftserzielungsabsicht; Grundstücksvermietung; Typisierende Annahme; …

    a) Das Merkmal der Einkunftserzielungsabsicht setzt voraus, dass durch eine zielgerichtete Vermögensnutzung Einnahmen erzielt werden, die auf Dauer zu einem Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten führen (dazu ausführlich FG Münster, Urteil vom 20.1.2004 6 K 5226/00 E, EFG 2004, 1213).

    Da diesbezüglich bei den Klägern keine anderen Anhaltspunkte für die Dauer der voraussichtlichen Nutzung ersichtlich sind, ist typisierend von einem Prognosezeitraum von 30 Jahren auszugehen (vgl. im Einzelnen FG Münster, Urteil vom 20.1.2004 6 K 5226/00 E, EFG 2004, 1213 m.w.N. aus der Rspr. des BFH und Gänger in Bordewin/Brandt, Kommentar zum EStG § 21 Rz. 15 sowie Mellinghoff in Kirchhof aaO. § 21 Rz. 25).

  • FG Schleswig-Holstein, 27.10.2004 - 3 K 20157/01

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Prüfung der …

    Die Fälle, in denen abweichend von der beschriebenen typisierenden Annahme das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht anhand einer Prognoserechnung zu prüfen ist, sind in der Rechtsprechung des BFH noch nicht abschließend geklärt (vgl. z.B. die anhängigen Revisionsverfahren IX R 57/02, Vorinstanz FG Köln, Urteil vom 19. September 2002, 10 K 6870/97, EFG 2003, 91; IX R 15/04, Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 20. Januar 2004, 6 K 5226/00 E, DStRE 2004, 808 ).
  • FG Düsseldorf, 21.10.2004 - 11 K 2425/02

    Aufwendiges Zweifamilienhaus; Einkünfteerzielungsabsicht; Dauervermietung; …

    Rn. 51 Der Senat teilt nicht die Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts, dass bei einer Dauervermietung einer Wohnung keine Liebhaberei vorliegen könne, auch wenn die Überschussprognose negativ sei, weil bei einer Dauervermietung von einer unwiderlegbaren Vermutung einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen sei (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. Dezember 2003 I K 10692/00, EFG 2004, 728, Rev. eingelegt, Az des BFH: IX R 10/04;… Drenseck in Schmidt, EStG, 23. Aufl., § 21 Tz 10 f; a. A.: Hoffmann, EFG 2004, 730;… Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 4. Aufl., § 21 Tz 16; Weber-Grellet, DB 2002, 2568; FG Münster, Urteile vom 08. Mai 2001 1 K 5312/98 E, EFG 2001, 1281; vom 20. Januar 2004 6 K 5226/00 E, EFG 2004, 1213, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 15/04; vgl. auch BFH-Urteil vom 05. November 2002 IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl. II 2003, 914).
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