Rechtsprechung
| BFH, 12.04.2016 - VII R 56/13 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
Voraussetzungen besonders förderungswürdiger Biokraftstoffe
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EnergieStG § 50 Abs 1 Nr 3, EnergieStG § 50 Abs 5 Nr 1, EnergieStG § 66 Abs 1 Nr 11a, BImSchG § 37b S 8, GG Art 3 Abs 1, AEUV Art 49, AEUV Art 107
Voraussetzungen besonders förderungswürdiger Biokraftstoffe - rechtsinformationen.bund.de
Voraussetzungen besonders förderungswürdiger Biokraftstoffe
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 50 Abs 1 Nr 3 EnergieStG vom 18.12.2006, § 50 Abs 5 Nr 1 EnergieStG vom 18.12.2006, § 66 Abs 1 Nr 11a EnergieStG vom 18.12.2006, § 37b S 8 BImSchG, Art 3 Abs 1 GG
Voraussetzungen besonders förderungswürdiger Biokraftstoffe - IWW
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der besonderen Förderungswürdigkeit von Biokraftstoffen i.S. von § 50 Abs. 5 EnergieStG a.F.
- Betriebs-Berater
Voraussetzungen besonders förderungswürdiger Biokraftstoffe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen besonders förderungswürdiger Biokraftstoffe
- rechtsportal.de
Voraussetzungen der besonderen Förderungswürdigkeit von Biokraftstoffen i.S. von § 50 Abs. 5 EnergieStG a.F.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kraftstoffzusätze - als besonders förderungswürdige Biokraftstoffe
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Voraussetzungen besonders förderungswürdiger Biokraftstoffe
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Voraussetzungen besonders förderungswürdiger Biokraftstoffe
Besprechungen u.ä.
- deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)
Energiesteuer: Hydrierte Pflanzenöle (HVO) keine besonders förderungswürdigen Biokraftstoffe
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 24.10.2013 - 4 K 38/11
- BFH, 12.04.2016 - VII R 56/13
Papierfundstellen
- BFHE 253, 181
- BB 2016, 1556
- DStRE 2016, 949
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 25.07.2007 - 1 BvR 1031/07
Besteuerung von Biokraftstoffen verfassungsgemäß
Auszug aus BFH, 12.04.2016 - VII R 56/13
Soweit es für "besonders förderungswürdige" Biokraftstoffe zu einer doppelten Förderung durch die Biokraftstoffquote einerseits und eine steuerliche Entlastung andererseits kommt, ist somit eine restriktive Auslegung geboten, die insbesondere die vom Gesetzgeber verfolgten energie- und umweltpolitischen Ziele Versorgungssicherheit und Klimaschutz berücksichtigt (…BTDrucks 16/2709, S. 1 und 15; vgl. auch Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschlüsse vom 25. Juli 2007 1 BvR 1031/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 1024, und vom 4. November 2010 1 BvR 1981/07, HFR 2011, 209).Rn. 25 Die Differenzierung der steuerlichen Förderung nach dem Umfang der verwendeten Rohstoffgrundlage ist ein sachgerechtes Kriterium, das eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ausschließt, selbst wenn HVO-Verfahren im Jahr 2007 noch das vom BVerfG in HFR 2007, 1024 und HFR 2011, 209 genannte Kriterium eines erheblichen Forschungs- und Entwicklungsbedarfs erfüllt haben sollten.
- BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 1981/07
Nichtannahmebeschluss: Rückführung der Steuerentlastung für …
Auszug aus BFH, 12.04.2016 - VII R 56/13
Soweit es für "besonders förderungswürdige" Biokraftstoffe zu einer doppelten Förderung durch die Biokraftstoffquote einerseits und eine steuerliche Entlastung andererseits kommt, ist somit eine restriktive Auslegung geboten, die insbesondere die vom Gesetzgeber verfolgten energie- und umweltpolitischen Ziele Versorgungssicherheit und Klimaschutz berücksichtigt (…BTDrucks 16/2709, S. 1 und 15; vgl. auch Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschlüsse vom 25. Juli 2007 1 BvR 1031/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 1024, und vom 4. November 2010 1 BvR 1981/07, HFR 2011, 209).Rn. 25 Die Differenzierung der steuerlichen Förderung nach dem Umfang der verwendeten Rohstoffgrundlage ist ein sachgerechtes Kriterium, das eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ausschließt, selbst wenn HVO-Verfahren im Jahr 2007 noch das vom BVerfG in HFR 2007, 1024 und HFR 2011, 209 genannte Kriterium eines erheblichen Forschungs- und Entwicklungsbedarfs erfüllt haben sollten.
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus BFH, 12.04.2016 - VII R 56/13
Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EU:C:1982:335).
- EuGH, 15.06.2006 - C-393/04
Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von …
Auszug aus BFH, 12.04.2016 - VII R 56/13
Hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass sich Unternehmen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vor den nationalen Gerichten nicht auf die Rechtswidrigkeit der anderen Unternehmen gewährten Steuerbefreiung berufen können, um sich der Entrichtung dieser Steuer zu entziehen oder deren Erstattung zu erwirken (EuGH-Urteil Air Liquide Industries Belgium vom 15. Juni 2006 C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403; EuGH-Urteil Finanzamt Linz vom 6. Oktober 2015 C-66/14, EU:C:2015:661). - EuGH, 06.10.2015 - C-66/14
Finanzamt Linz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV …
Auszug aus BFH, 12.04.2016 - VII R 56/13
Hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass sich Unternehmen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vor den nationalen Gerichten nicht auf die Rechtswidrigkeit der anderen Unternehmen gewährten Steuerbefreiung berufen können, um sich der Entrichtung dieser Steuer zu entziehen oder deren Erstattung zu erwirken (EuGH-Urteil Air Liquide Industries Belgium vom 15. Juni 2006 C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403; EuGH-Urteil Finanzamt Linz vom 6. Oktober 2015 C-66/14, EU:C:2015:661). - FG Hamburg, 24.10.2013 - 4 K 38/11
Energiesteuer: Energiesteuerentlastung für Biokraftstoffe
Auszug aus BFH, 12.04.2016 - VII R 56/13
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2013 4 K 38/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
- FG Hamburg, 24.10.2013 - 4 K 38/11
Energiesteuer: Energiesteuerentlastung für Biokraftstoffe
Rev., VII R 56/13.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 - 1 K 1322/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 51 Abs 1 Nr 2 EnergieStG vom 01.08.2006, § 54 EnergieStG, § 55 EnergieStG, Art 2 Abs 4 Buchst b EGRL 96/2003, § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst d EnergieStG
Keine Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG für bei der Kaffeesatzverbrennung in einem Betrieb zur Produktion von löslichem Kaffee verheiztes Heizöl - Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Energiesteuer
- rechtsportal.de
Energiesteuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen zur thermischen Abfallbehandlung Verwendung zu "zweierlei Zwecken" Verbrennung von bei der Erzeugung löslichen Kaffees anfallendem Kaffeesatz
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Energiesteuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen zur thermischen Abfallbehandlung - Verwendung zu "zweierlei Zwecken" - Verbrennung von bei der Erzeugung löslichen Kaffees anfallendem Kaffeesatz
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gewährung einer Energiesteuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen zur thermischen Abfallbehandlung
Papierfundstellen
- DStRE 2016, 949
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (7)
- BFH, 28.10.2008 - VII R 6/08
Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 - 1 K 1322/13
Entsprechend dem Zweck, bestimmte sog. "dual use" Verfahren und Prozesse steuerlich zu privilegieren, sei nach Auffassung des BFH "gemeinsames Merkmal aller Ausnahmetatbestände (…) der Einsatz der jeweiligen Energieerzeugnisse als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff zur Bearbeitung oder Herstellung eines anderen Produktes" (BFH-Urteil vom 28.10.2008 - VII R 6/08).Allein dieses Ergebnis entspreche auch dem "Charakter der Energiesteuer als einer verwendungsorientierten Steuer auf Energieleistungen" (BFH-Urteil vom 28.10.2008 - VII R 6/08).
Rn. 12 Soweit der Beklagte in der Einspruchsentscheidung maßgebend auf das EuGH-Urteil vom 19.04.2004 (Rs. C-240/01) sowie auf das BFH-Urteil vom 28.10.2008 (VII R 6/08) abstelle, berücksichtige er nicht, dass § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG nicht auf die Begriffe "Verheizen", "Heizen" oder "Heizzwecke", sondern auf die thermische Abfallbehandlung abstelle.
Auch nach den Ausführungen des BFH im Urteil vom 28.10.2010 (VII R 6/08) müsse es zur Wahrung eines "doppelten Verwendungszwecks" genügen, dass die Abfallbehandlung durch Einsatz von HEL neben der Abfallbeseitigung ein Mittel (Wärme) zum Zweck der Kaffeeherstellung darstelle.
Rn. 14 Die Klägerin verweist ferner auf das BFH-Urteil vom 13.01.2015 (VII R 35/12), mit dem dieser in Modifizierung seines Urteils vom 28.10.2008 (VII R 6/08) entschieden habe, dass ein zweierlei Verwendungszweck im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG vorliege, ohne dass es auf eine Rangfolge der Verwendungszwecke oder ein (zusätzliches) Wesentlichkeitserfordernis ankomme, wenn ein Energieerzeugnis im Rahmen eines Herstellungsprozesses nicht nur als Heizstoff verwendet werde, sondern dessen Verbrennungsgase darüber hinaus zum Abschluss des Herstellungsprozesses erforderlich seien.
Diese Regelungen unterstreichen den Charakter der Energiesteuer als einer verwendungsorientierten Steuer auf Energieleistungen (BFH-Urteil vom 28.10.2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280, HFR 2009, 140, zum Absengen von Textilfasern mit einer durch das Verbrennen von Erdgas erzeugten offenen Flamme).
Insofern ist hinsichtlich des Begriffs des Verheizens auch keine Rechtsänderung gegenüber der RL 92/81/EWG eingetreten, sodass die Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 RL 92/81/EWG weiterhin Geltung beanspruchen kann (BFH-Urteil vom 28.10.2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280, HFR 2009, 140, BFH/NV 2009, 291, unter Hinweis auf Bongartz in Bongartz, EnergieStG, StromStG, Kommentar, EnergieStG § 51 Rz. 5).
Der BFH hatte § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG bisher richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet werden und damit vom Gesetzgeber aufgrund der Nichterfassung durch die EnergieStRL steuerlich begünstigt werden können, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird (BFH-Urteil vom 28.10.2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280, HFR 2009, 140, BFH/NV 2009, 291).
- BFH, 13.01.2015 - VII R 35/12
Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck ("dual use")
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 - 1 K 1322/13
Rn. 14 Die Klägerin verweist ferner auf das BFH-Urteil vom 13.01.2015 (VII R 35/12), mit dem dieser in Modifizierung seines Urteils vom 28.10.2008 (VII R 6/08) entschieden habe, dass ein zweierlei Verwendungszweck im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG vorliege, ohne dass es auf eine Rangfolge der Verwendungszwecke oder ein (zusätzliches) Wesentlichkeitserfordernis ankomme, wenn ein Energieerzeugnis im Rahmen eines Herstellungsprozesses nicht nur als Heizstoff verwendet werde, sondern dessen Verbrennungsgase darüber hinaus zum Abschluss des Herstellungsprozesses erforderlich seien.Rn. 19 Mit dem Urteil vom 13.01.2015 (VII R 35/12) stelle der BFH fest, dass ein zweierlei Verwendungszweck auch dann vorliege, wenn die Verbrennungsgase eines Energieerzeugnisses für den Abschluss eines Herstellungsprozesses zwingend erforderlich seien (ohne in das Produkt einzugehen).
Die im Urteil vom 15.01.2015 (VII R 35/12) vertretene Rechtsauffassung des BFH, dass die Verwendung des Energieerzeugnisses zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff nicht im Vordergrund stehen müsse, sei nicht vom Leitgedanken der Richtlinie 2003/96/EG gedeckt.
Daran hat sich auch durch das Urteil des EuGH vom 02.10.2014 (C-426/12, ZfZ 2014, 308) nichts geändert (so der BFH mit Urteil vom 13.01.2015 VII R 35/12, BFHE 248, 287, HFR 2015, 476, BFH/NV 2015, 605).
Rn. 33 Hieran anschließend hat der BFH seine Rechtsprechung zur Bestimmung des Begriffs "zweierlei Verwendungszweck" im Hinblick auf die Formulierung, dass die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund treten müsse, dahingehend modifiziert, dass es weder auf eine Rangfolge der Zwecke ankomme noch sich aus den Regelungen die (zusätzliche) Voraussetzung einer wesentlichen Verwendung der Verbrennungsprodukte herleiten lasse (BFH-Urteil vom 13.01.2015 VII R 35/12, BFHE 248, 287, HFR 2015, 476).
Wie bereits ausgeführt, hat der BFH mit Urteil vom 13.01.2015 (VII R 35/12, BFHE 248, 287, HFR 2015, 476) im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des EuGH gerade bekräftigt, dass eine Verwendung zum Verheizen vorliegt, wenn Energieerzeugnisse verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess übertragen wird.
- EuGH, 02.10.2014 - C-426/12
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 - 1 K 1322/13
Daran hat sich auch durch das Urteil des EuGH vom 02.10.2014 (C-426/12, ZfZ 2014, 308) nichts geändert (…so der BFH mit Urteil vom 13.01.2015 VII R 35/12, BFHE 248, 287, HFR 2015, 476, BFH/NV 2015, 605).Das Verlangen, dass neben der thermischen Energie und deren Ausnutzung das Verbrennen der Energieerzeugnisse noch einen anderen Zweck haben müsse, werde auch durch den EuGH (vom 02.10.2014 C-426/12) gestützt (…Bongartz in Bongartz/Jatzke/Schöer-Schallenberg, EnergieStG, StromStG, EnergieStG § 51 Rn. 69 m.w.N.).
Rn. 32 Der EuGH hat zur Frage, wann ein "zweierlei Verwendungszweck" im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b) RL 2003/96/EG vorliegt, mit Urteil vom 02.10.2014 (C-426/12, ZfZ 2014, 308) näher Stellung genommen.
Der BFH hat in dieser Entscheidung auch festgestellt, dass unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 02.10.2014 (C-426/12, ZfZ 2014, 308) darüber hinaus in denjenigen Fällen, in denen es um die Nutzung der Verbrennungsgase für andere Zwecke als als Heizzweck gehe, der Einsatz des Energieerzeugnisses als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff zur Bearbeitung oder Herstellung eines anderen Produkts kein entscheidungserhebliches Kriterium mehr sei.
(C-426/12, ZfZ 2014, 308) nichts geändert.
- EuGH, 29.04.2004 - C-240/01
Kommission / Deutschland
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 - 1 K 1322/13
Verheizen gemäß § 2 Abs. 6 EnergieStG sei das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme, wobei nach dem EuGH-Urteil vom 29.04.2004 in der Rechtssache C-240/01 unter Verheizen im Sinne der Richtlinie (EWG) Nr. 92/81 des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle -Strukturrichtlinie- (ABl. EG Nr. L 316, 12) jedes Verbrennen zu verstehen sei und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen könne, auf den diese thermische Energie bei einem chemischen oder industriellen Prozess übertragen werde.Rn. 12 Soweit der Beklagte in der Einspruchsentscheidung maßgebend auf das EuGH-Urteil vom 19.04.2004 (Rs. C-240/01) sowie auf das BFH-Urteil vom 28.10.2008 (VII R 6/08) abstelle, berücksichtige er nicht, dass § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG nicht auf die Begriffe "Verheizen", "Heizen" oder "Heizzwecke", sondern auf die thermische Abfallbehandlung abstelle.
Rn. 29 Der EuGH hat vorhergehend mit Urteil vom 29.04.2004 in der Rechtssache C-240/01 (EuGHE 2004, I-4733) zum Begriff "Verbrauch als Heizstoff" in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. EG Nr. L 316, 12) entschieden, dass dieser autonom ausgelegt werden muss, und aus der Systematik der RL 92/81/EWG gefolgert, dass nach Auffassung des Gemeinschaftsgesetzgebers der Begriff "Verbrauch als Heizöl" nicht nur die Fälle betrifft, in denen die durch die Verbrennung des Mineralöls erzeugte thermische Energie zu Heizzwecken verwendet wird, sondern auch die Fälle umfasst, in denen die so erzeugte thermische Energie zu anderen Zwecken verwendet wird (EuGH-Urteil vom 29.04.2004 C-240/01, EuGHE 2004, I-4733, Rn. 52).
In allen diesen Fällen werden die Mineralöle verbraucht und müssen daher besteuert werden (EuGH-Urteil vom 29.04.2004 C-240/01, EuGHE 2004, I-4733, Rn. 56).
So hat der EuGH zum Begriff des "Verheizens" ausdrücklich festgestellt, dass das Verheizen nicht nur die Fälle betrifft, in denen die durch die Verbrennung des Energieerzeugnisses erzeugte thermische Energie zu Heizzwecken verwendet wird, sondern auch die Fälle umfasst, in denen die so erzeugte thermische Energie zu anderen Zwecken verwendet wird, wobei der Zweck des Heizens auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den diese thermische Energie übertragen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 29.04.2004 C-240/01, EuGHE 2004, I-4733).
- FG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 131/12
Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 - 1 K 1322/13
Darüber hinaus bezieht sich die Klägerin auf den Beschluss des FG Hamburg vom 03.07.2014 (4 K 131/12), mit dem dieses dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens verschiedene Fragen zur Vereinbarkeit der Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG mit der RL 2003/96/EG vorgelegt hat.Rn. 40 Soweit das FG Hamburg mit Entscheidung vom 03.07.2014 (4 K 131/12, ZfZ Beilage 2015, Nr. 1, 11) den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens angerufen und ihm unter anderem die Frage vorlegt hat, ob Art. 1 RL 2003/96/EG einer mitgliedschaftlichen Steuerentlastung für solche Energiesteuererzeugnisse entgegenstehe, die für thermische Abluftbehandlung verwendet würden, oder ob die Richtlinie für diese Energieerzeugnisse gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b) 2. Anstrich RL 2003/96/EG nicht gelte, weil die Verwendung für die thermische Abluftbehandlung ein anderer Verwendungszweck sei als die Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff und es sich bei ihnen somit um Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck im Sinne dieser Vorschrift handle, hat der Senat eine Aussetzung des Verfahrens zum Zweck der Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH nicht für erforderlich gehalten.
- BFH, 10.11.2015 - VII R 40/14
Steuerbefreiter Einsatz von Erdgas zu zweierlei Verwendungszwecken bei der …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 - 1 K 1322/13
Diese Rechtsauffassung werde derzeit in einem Revisionsverfahren zur Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG vertreten (VII R 40/14). - FG Düsseldorf, 18.05.2005 - 4 K 3995/03
Mineralölsteuer; Müllverbrennungsanlage; Zündbrennerbetrieb; Stützbrennerbetrieb; …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 - 1 K 1322/13
Ferner hat auch das FG Düsseldorf den Einsatz von Gasöl zum Betrieb von Stützbrennern in den Feuerräumen einer Müllverbrennungsanlage als steuerschädliches Verheizen im Sinne des Mineralölsteuergesetzes angesehen, auch wenn dabei Abluft des Mülls, dem Müll entstammende gasförmige Schadstoffe oder Schadstoffe aus dem Betrieb der Zündbrenner beseitigt wurden (Urteil vom 18.05.2005 4 K 3995/03 VM, ZfZ 2005, 348; siehe hierzu auch Falkenberg, ZfZ 2012, 117, 121).
- FG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 1 K 1275/18
Energiesteuerentlastung für Erdgas bei sog. "dual use"-Verwendung
Die Argumentation der Klägerin überzeuge aus denjenigen Erwägungen nicht, die bereits dem für eine enge Auslegung plädierenden Urteil des 1. Senats des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2015 - 1 K 1322/13, DStRE 2016, 949 ("Kaffeesatzverbrennung") zugrunde lägen und die man sich hier zu eigen mache.Nach gefestigter Rechtsprechung, so unter anderem des FG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 15. Juli 2015- 1 K 1322/13, DStRE 2016, 949 ("Kaffeesatzverbrennung"), sei § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a.F. mit Blick auf die Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG so auszulegen, dass eine Steuerbefreiung nur im Falle der Verwendung zu zweierlei Zwecken gewährt werden dürfe.
Die Frage, wie der Abfall- beziehungsweise Abluftbegriff vor dem Hintergrund des Energiesteuerrechts ganz konkret abzugrenzen und zu bestimmen ist, lässt der Senat daher erneut - wie schon in seinem Urteil vom 15. Juli 2015- 1 K 1322/13, DStRE 2016, 949 ("Kaffeesatzverbrennung") - dahingestellt.
bb) Eine thermische Abfall- oder Abluftbehandlung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a.F. setzt aus gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen nämlich voraus, dass zugleich die Bedingung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG a.F. erfüllt ist: eine Verwendung mit zweierlei Verwendungszweck / "dual use"-Verwendung (siehe bereits die Ausführungen im Senatsurteil vom 15. Juli 2015- 1 K 1322/13, DStRE 2016, 949 ["Kaffeesatzverbrennung"]).
Nach der mittlerweile herrschenden Auffassung (siehe insbesondere BFH, Beschluss vom 31. Januar 2019- VII B 115/18, ZfZ 2019, 148 …und Beschluss vom 31. Januar 2019- VII B 147/18, BFH/NV 2019, 562 ) - der sich der erkennende Senat unter Fortführung seiner im Urteil vom 15. Juli 2015- 1 K 1322/13, DStRE 2016, 949 ("Kaffeesatzverbrennung") vertretenen Rechtsmeinung anschließt - kann die Steuerentlastung für thermische Abfall- oder Abluftbehandlung ausschließlich dann greifen, wenn neben dem Verheizen des Energieerzeugnisses zusätzlich das Energieerzeugnis selbst, seine chemischen Bestandteile oder dessen Verbrennungsprodukte (z.B. Kohlendioxid) verfahrenstechnisch beziehungsweise chemisch für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung erforderlich sind, indem sie zur Beseitigung des Schadstoffpotentials beitragen oder als notwendiger Bestandteil eines Zwischenproduktes an der Abfall- und Abluftbehandlung beteiligt sind.
- FG Düsseldorf, 30.10.2019 - 4 K 2688/17
Energiesteuerentlastung: Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck - …
Insoweit komme es nicht auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2015, 1 K 1322/13, an.Das FG Berlin-Brandenburg sei in seinem Urteil vom 15. Juli 2015, 1 K 1322/13, davon ausgegangen, dass sich die Verwendung allein in der Nutzung der erzeugten Wärme erschöpfe und die weitere Nutzung des Prozessdampfs unerheblich sei.
Rn. 54 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2015, 1 K 1322/13, DStR 2016, 12, denn in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt erfolgte der Einsatz versteuerten Brennstoffs gemeinsam mit dem zu verbrennenden Abfallprodukt, wobei die so erzeugte Wärme zur Erzeugung von Wasserdampf für den weiteren Betrieb der dortigen Klägerin verwendet wurde.
- FG Düsseldorf, 30.10.2019 - 4 K 2689/17
Voraussetzungen für eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse
Insoweit komme es nicht auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2015, 1 K 1322/13, an.Das FG Berlin-Brandenburg sei in seinem Urteil vom 15. Juli 2015, 1 K 1322/13, davon ausgegangen, dass sich die Verwendung allein in der Nutzung der erzeugten Wärme erschöpfe und die weitere Nutzung des Prozessdampfs unerheblich sei.
Rn. 57 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2015, 1 K 1322/13, DStR 2016, 12, denn in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt erfolgte der Einsatz versteuerten Brennstoffs gemeinsam mit dem zu verbrennenden Abfallprodukt, wobei die so erzeugte Wärme zur Erzeugung von Wasserdampf für den weiteren Betrieb der dortigen Klägerin verwendet wurde.
- FG Düsseldorf, 30.10.2019 - 4 K 2686/17
Voraussetzungen für eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse
Insoweit komme es nicht auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2015, 1 K 1322/13, an.Das FG Berlin-Brandenburg sei in seinem Urteil vom 15. Juli 2015, 1 K 1322/13, davon ausgegangen, dass sich die Verwendung allein in der Nutzung der erzeugten Wärme erschöpfe und die weitere Nutzung des Prozessdampfs unerheblich sei.
Rn. 60 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2015, 1 K 1322/13, DStR 2016, 12, denn in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt erfolgte der Einsatz versteuerten Brennstoffs gemeinsam mit dem zu verbrennenden Abfallprodukt, wobei die so erzeugte Wärme zur Erzeugung von Wasserdampf für den weiteren Betrieb der dortigen Klägerin verwendet wurde.
- FG Düsseldorf, 30.10.2019 - 4 K 3112/17
Voraussetzungen für eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse
Insoweit komme es nicht auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2015, 1 K 1322/13, an.Das FG Berlin-Brandenburg sei in seinem Urteil vom 15. Juli 2015, 1 K 1322/13, davon ausgegangen, dass sich die Verwendung allein in der Nutzung der erzeugten Wärme erschöpfe und die weitere Nutzung des Prozessdampfs unerheblich sei.
Rn. 56 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2015, 1 K 1322/13, DStR 2016, 12, denn in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt erfolgte der Einsatz versteuerten Brennstoffs gemeinsam mit dem zu verbrennenden Abfallprodukt, wobei die so erzeugte Wärme zur Erzeugung von Wasserdampf für den weiteren Betrieb der dortigen Klägerin verwendet wurde.
- FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15
Keine Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung
Unter Berücksichtigung der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die, wie ausgeführt, in der thermischen Abluftbehandlung keinen zweiten Verwendungszweck neben der Verwendung des verbrannten Energieerzeugnisses als Heizstoff erkennt, bleibt aber festzuhalten, dass, wenn sich die konkrete Verwendung des Energieerzeugnisses allein in der Nutzung der erzeugten Wärme erschöpft, es allein bei dem einen Verwendungszweck des Verheizens verbleibt, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zweck die erzeugte Wärme genutzt wird (so im Ergebnis auch die bisher zur thermischen Abluft- bzw. Abfallbehandlung ergangene instanzgerichtliche Rechtsprechung, vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2018, 4 K 1943/17 VE zur Trocknung von Lebensmittelresten und Backwaren zwecks Herstellung eines Rohstoffs für Futtermittel, und Urteil vom 18.05.2005, 4 K 3995/03 VM zum Betrieb von Stützbrennern in den Feuerräumen einer Müllverbrennungsanlage zum An- und Abfahren sowie für Testläufe bei gleichzeitigem Beseitigen von Abluft des Mülls und gasförmigen Schadstoffen; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2015, 1 K 1322/13 zur Verbrennung von Kaffeesatz bei gleichzeitiger Erzeugung von Wasserdampf in einem Betrieb zur Produktion von löslichem Kaffee; Thüringer FG, Urteil vom 15.07.2010, 2 K 982/07 zur Abgasbehandlung bei gleichzeitiger Vorbereitung und Aufrechterhaltung der Kremierung in einer Feuerbestattungsanlage, jeweils in: juris). - FG Düsseldorf, 08.03.2023 - 4 K 2686/17
Vergütungsanspruch hinsichtlich der Energiesteuer
Das FG Berlin-Brandenburg sei in seinem Urteil vom 15. Juli 2015, 1 K 1322/13, davon ausgegangen, dass sich die Verwendung allein in der Nutzung der erzeugten Wärme erschöpfe und die weitere Nutzung des Prozessdampfs unerheblich sei.Rn. 85 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2015, 1 K 1322/13, DStR 2016, 12, denn in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt erfolgte der Einsatz versteuerten Brennstoffs gemeinsam mit dem zu verbrennenden Abfallprodukt, wobei die so erzeugte Wärme zur Erzeugung von Wasserdampf für den weiteren Betrieb der dortigen Klägerin verwendet wurde.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".