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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 17.05.2016 - 12 U 186/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,60302
OLG Stuttgart, 17.05.2016 - 12 U 186/15 (https://dejure.org/2016,60302)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.05.2016 - 12 U 186/15 (https://dejure.org/2016,60302)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Mai 2016 - 12 U 186/15 (https://dejure.org/2016,60302)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 S 1 RDG, § 2 Abs 1 RDG, § 2 Abs 2 S 1 RDG, § 3 RDG, § 5 Abs 1 RDG
    Rechtsdienstleistung: Aktivlegitimation zur Geltendmachung Schadenersatzansprüchen gegen einen Steuerberater aufgrund der Abtretung der Ansprüche

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an die persönlich haftende Gesellschafterin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an die persönlich haftende Gesellschafterin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DStRE 2018, 188
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.07.2008 - III ZR 260/07

    Verstoß gegen das RBerG bei rechtlicher Beratung im Rahmen der Beratung eines …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.05.2016 - 12 U 186/15
    Denn auch dann, wenn sie sich eines Rechtsanwaltes bedient, verpflichtet sie sich doch selbst gegenüber dem Vertragspartner, die Rechtsbesorgung zu übernehmen (…vgl. BGH NJW 2009, 3242 Rn. 23 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 2008, 3069 Rn. 19 m.w.N.: Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe).

    Rn. 62 Da der Rechtsstreit durch den von der Klägerin zu beauftragenden Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe der Klägerin (vgl. auch BGH NJW 2009, 3242 Rn. 23 m.w.N. und BGH NJW 2008, 3069 Rn. 19 m.w.N.: Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe) - wie hier - vorbereitet und geführt werden sollte, liegt es auf der Hand, dass dieser auch die außergerichtliche Beratung und Aufklärung schuldete.

    Sie stellt im Interesse der rechtsuchenden Bürger sicher, dass die gesetzliche Regelung nicht umgangen wird und nur Rechtsberater tätig werden, die selbst die erforderliche persönliche und sachliche Zuverlässigkeit besitzen, und gewährleistet, dass im Falle einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Rn. 20).

    Außerdem hat der Rechtsberater, der vom ohne Erlaubnis handelnden Geschäftsbesorger zugezogen wird, nach seinen vertraglichen Verpflichtungen in erster Linie die Interessen seines Auftraggebers und nicht die des zu beratenden Rechtsuchenden wahrzunehmen, so dass die Gefahr von Interessenkollisionen besteht, die die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsberaters gefährden können (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Rn. 20).

    Danach besteht das Erfordernis einer gesonderten Einschaltung eines zugelassenen Rechtsberaters nach dem neuen Recht fort (vgl. so auch BGH NJW 2008, 3069 Rn. 20 mit Hinweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts).

    Der in diesem Sinne verstandene Erlaubnisvorbehalt ist auch durch ausreichende Belange des Gemeinwohls gedeckt und daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Rn. 22).

    Der der Berufsfreiheit Rechnung tragende Zweck der Regelung in § 5 RDG, Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am Rechtsberatungsgesetz bzw. Rechtsdienstleistungsgesetz scheitern zu lassen, bleibt von dem Erlaubnisvorbehalt unberührt (vgl. (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Rn. 23;… BGH NJW 2009, 3242 Rn. 23 m.w.N.).

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 166/06

    Finanz-Sanierung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.05.2016 - 12 U 186/15
    Denn auch dann, wenn sie sich eines Rechtsanwaltes bedient, verpflichtet sie sich doch selbst gegenüber dem Vertragspartner, die Rechtsbesorgung zu übernehmen (vgl. BGH NJW 2009, 3242 Rn. 23 m.w.N.;… vgl. auch BGH NJW 2008, 3069 Rn. 19 m.w.N.: Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe).

    Rn. 62 Da der Rechtsstreit durch den von der Klägerin zu beauftragenden Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe der Klägerin (vgl. auch BGH NJW 2009, 3242 Rn. 23 m.w.N. und BGH NJW 2008, 3069 Rn. 19 m.w.N.: Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe) - wie hier - vorbereitet und geführt werden sollte, liegt es auf der Hand, dass dieser auch die außergerichtliche Beratung und Aufklärung schuldete.

    Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird - wie bereits oben ausgeführt - nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient (vgl. BGH NJW 2009, 3242 Rn. 23 m.w.N.).

    Der Bundesgerichtshof sieht auch unter der Geltung des RDG keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzurücken (vgl. BGH NJW 2009, 3242 Rn. 23 m.w.N.).

    Der der Berufsfreiheit Rechnung tragende Zweck der Regelung in § 5 RDG, Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am Rechtsberatungsgesetz bzw. Rechtsdienstleistungsgesetz scheitern zu lassen, bleibt von dem Erlaubnisvorbehalt unberührt (…vgl. (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Rn. 23; BGH NJW 2009, 3242 Rn. 23 m.w.N.).

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.05.2016 - 12 U 186/15
    Die von Klägerseite weiter zitierten Entscheidungen OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 und nachfolgend BGH NJW 2013, 1870 tragen zur Definition der hiesigen Tatbestandsmerkmale nichts bei.

    Als eine solche Nebentätigkeit wird etwa die Einziehung des Anspruchs auf Erstattung von Mietwagenkosten angesehen (vgl. BGH NJW 2013, 1870).

  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.05.2016 - 12 U 186/15
    Rn. 44 Das Rechtsdienstleistungsgesetz ist in seinem Anwendungsbereich auf die außergerichtliche Rechtsdienstleistung beschränkt, während für die gerichtliche Tätigkeit, soweit diese den Parteiprozess betrifft, die Sonderregelung des § 79 ZPO gilt (vgl. BGH NJW 2013, 3580 Juris-Rn. 43 u. 41 sowie Gaier/Wolf, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 1 RDG Rn. 17;… Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl., § 1 RDG Rn. 15 m.w.N.;… Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl., § 1 Rn. 6 - 9;… Grunewald/Römermann, Rechtsdienstleistungsgesetz, § 1 RDG Rn. 25, 26;… Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 1 RDG Rn. 2).

    Rn. 45 Die Forderungsabtretung zur gerichtlichen Einziehung - wie hier - betrifft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine außergerichtliche Tätigkeit im Sinne von §§ 1, 3 RDG, auch wenn sie später gerichtlich geltend gemacht wird (vgl. BGH NJW 2013, 3580 Rn. 42;… Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 1 RDG Rn. 21).

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 46/13

    Verkauf einer Lebensversicherung: Abgrenzung zwischen einer erlaubnisbedürftigen …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.05.2016 - 12 U 186/15
    Die Nichtigkeit erfasst sowohl schuldrechtliche als auch Verfügungsverträge wie die Forderungsabtretung, wenn diese auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielen (BGH NJW 2014, 847 Rn. 31 m.w.N.).
  • BGH, 30.10.2012 - XI ZR 324/11

    Rechtsdienstleistung: Forderungsabtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.05.2016 - 12 U 186/15
    Rn. 78 Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer gegen § 2 Abs. 2 S. 1 RDG verstoßenden außergerichtlichen Tätigkeit auch die Abtretung der Klageforderung gemäß § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH NJW 2013, 59 Rn. 34).
  • BVerfG, 23.12.2003 - 2 BvR 917/03

    Zur Zulässigkeit eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.05.2016 - 12 U 186/15
    Die von Klägerseite weiter zitierte Entscheidung BVerfG NJW 2004, 1373, 1374 ist vorliegend nicht einschlägig.
  • OLG Brandenburg, 27.05.2010 - 5 U 97/09

    Ansprüche aus einem gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Vertrag, …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.05.2016 - 12 U 186/15
    Rn. 79 Anders lag dies im von Klägerseite zitierten Fall des OLG Brandenburg (5 U 97/09).
  • BGH, 10.05.2012 - IX ZR 125/10

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät: Beratungspflicht gegenüber Rechtsanwälten …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.05.2016 - 12 U 186/15
    Auf rechtliche Bedenken gegen die Erfolgsaussichten einer Klage muss der Rechtsanwalt den Auftraggeber hinweisen (…vgl. G. Fischer/Vill, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 174 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 2012, 2435 Rn. 18 m.w.N.).
  • BGH, 21.10.2014 - VI ZR 507/13

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Wirksamkeit der Abtretung eines Anspruchs auf …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.05.2016 - 12 U 186/15
    Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d. h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (vgl. BGH NJW 2015, 397 Rn. 7).
  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 19/05

    Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer

  • OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers …

  • LG Hannover, 01.02.2021 - 18 O 34/17

    Schadenersatzbegehren wegen kartellbedingt überhöhter Zuckerpreise; Feststellung …

    Daran ändert der Umstand nichts, dass die abgetretenen Forderungen alsdann gerichtlich geltend gemacht werden sollen und hier auch wurden (s. BGH NJW 2013, 3580 [BGH 26.06.2013 - IV ZR 39/10]; auch OLG Stuttgart, DStRE 2018, 188, 189 [OLG Stuttgart 17.05.2016 - 12 U 186/15]: "Die Forderungsabtretung zur gerichtlichen Einziehung - wie hier - betrifft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine außergerichtliche Tätigkeit iSv §§ 1, 3 RDG, auch wenn sie später gerichtlich geltend gemacht wird";… ebenfalls Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, 4. Aufl. 2015, RDG § 1 Rn. 21).

    Auch darin liegen außergerichtliche Tätigkeiten (s. nur OLG Stuttgart, DStRE 2018, 188, 189 [OLG Stuttgart 17.05.2016 - 12 U 186/15]).

    Denn § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG ist für den Bereich der hier einschlägigen Forderungsbeitreibung (Inkassodienstleistung) keine Sperrwirkung gegenüber Abs. 1 zu entnehmen (s. nur OLG Stuttgart, DStRE 2018, 188, 189 [OLG Stuttgart 17.05.2016 - 12 U 186/15] m.w.N.).

    Ähnlich hat das OLG Stuttgart entschieden, eine Erklärung, abgetretene Schadensersatzansprüche geltend zu machen, stelle "eine Verpflichtung zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung dar, die für den Fall, dass sie unentgeltlich erfolgt, jedenfalls einen Auftrag gemäß § 662 BGB begründet", was gegen die Annahme eines Forderungskaufs spreche (OLG Stuttgart, DStRE 2018, 188, 190 [OLG Stuttgart 17.05.2016 - 12 U 186/15]).

    (1) Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Klägerin trotz Beauftragung von (qualifizierten) Rechtsanwälten selbst gegenüber den Zedenten zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung verpflichtet hat (s. nur OLG Stuttgart, DStRE 2018, 188, 189 [OLG Stuttgart 17.05.2016 - 12 U 186/15]: "Denn auch dann, wenn sie sich eines Rechtsanwaltes bedient, verpflichtet sie sich doch selbst gegenüber dem Vertragspartner, die Rechtsbesorgung zu übernehmen";… vgl. auch BGH NJW 2009, 3242 [BGH 29.07.2009 - I ZR 166/06] Rn. 23 m.w.N.).

  • LG Mannheim, 23.01.2019 - 14 O 110/18

    Gebündelte Geltendmachung abgetretener Schadensersatzforderungen

    Rn. 71 b) Das RDG ist in seinem Anwendungsbereich auf die außergerichtliche Rechtsdienstleistung beschränkt, während für die gerichtliche Tätigkeit, soweit diese den Parteiprozess betrifft, die Sonderregelung des § 79 ZPO gilt (…BGH NJW 2013, 3580 Rn. 41;… BeckRS 2013, 12808 Rn. 6; OLG Stuttgart, DStRE 2018, 188 Rn. 37 ).

    Die Abgrenzung zu gerichtlichen Tätigkeiten im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes richtet sich allein danach, ob das Gericht Adressat der fraglichen Handlung ist (…BGH NJW 2013, 3580 Rn. 42; OLG Stuttgart, DStRE 2018, 188 Rn. 38 ).

  • LG Erfurt, 06.04.2018 - 1 HKO 13/18

    Wettbewerbsverstoß: Ankündigung einer kostenlose Rechtsberatung für Abonnenten in …

    Auch wenn der Abonnent hiernach letztlich einen Rechtsanwalt der kooperierenden Kanzlei mit der Rechtsberatung selbst beauftragt hat, kommt dem Anwalt der Sache nach- wie insbesondere die ausschließliche Kostenübernahmeregelung zu Lasten der Antragsgegnerin in § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erteilung einer ersten Auskunft (s. Bl. 36 d.A.) zeigt - lediglich die Stellung eines Erfüllungsgehilfen zu (…BGH, Urt. v. 29.07.2009, a.a.O., juris, Tz 26; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2016 - 12 U 186/15 -, juris).
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