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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 9.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,253
BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 9.81 (https://dejure.org/1982,253)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.1982 - 2 C 9.81 (https://dejure.org/1982,253)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 (https://dejure.org/1982,253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Studienzeit - Widerruf - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1982, 795
  • DVBl 1982, 797
 
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Wird zitiert von ... (59)Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 06.07.1967 - II C 56.64

    Rücksichtnahme auf einen während der Vordienstzeit erworbenen Rentenanspruch - …

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 9.81
    Der Gesetzgeber hat die Ruhegehaltfähigkeit solcher Zeiten, die vor Beginn der Beamtendienstzeit liegen, lediglich als Ausnahme vorgesehen (vgl. BVerwGE 27, 275 [277]).

    Zu den letzteren gehört auch die Zeit eines Studiums gemäß § 116 a Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. Mit den in §§ 116 Abs. 1, 116 a BBG a.F. eröffneten Anrechnungsmöglichkeiten verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst in vorgerückterem Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. BVerwGE 27, 275 [279];… Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

    Eine Nichtanrechnung einer unter §§ 116, 116 a BBG a.F. fallenden Vordienstzeit wird bei Berücksichtigung der weit gezogenen Ermessensgrenzen von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschriften sachgerecht erscheint; hierzu zählt z.B. auch die Berücksichtigung früherer höherer Einkünfte während einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerwGE 27, 275 [279 f.]).

    Dabei ist der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit von Bedeutung für die Ermessensentscheidung, als er auf eigenen Beitragsleistungen beruht (vgl. BVerwGE 27, 275 [280];… Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

    "Demgemäß" hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 56.64 - (BVerwGE 27, 275 [279]) eine Ermessensausübung gebilligt, die berücksichtigte, daß der Kläger des seinerzeitigen Verfahrens außer seinem beamtenrechtlichen Ruhegehalt noch eine Altersrente bezog mit der Folge, daß seine Gesamtversorgung (Ruhegehalt und Rente) den Betrag des Ruhegehalts überstieg, das er als "Nur-Beamter" erdient hätte.

    In ihm wird aber lediglich in allgemeiner Form und ohne ins einzelne gehende Erläuterung gebeten, künftig nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 56.64 - (BVerwGE 27, 275) zu verfahren; eine neue Entscheidung sei erforderlich, wenn der Versorgungsberechtigte nachträglich einen Rechtsanspruch für die als ruhegehaltfähig berücksichtigten Zeiten erhalte.

  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 126.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 9.81
    Die Vorbehalte einer Neufestsetzung der Versorgungsleistungen infolge Anrechnung von Renten und der Rückforderung der sich daraus ergebenden Überzahlung, wie sie hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Bescheid vom 6. Juli 1964 und in späteren Änderungsmitteilungen enthalten waren, lassen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit und Vorhersehbarkeit für den Kläger, erkennen, daß die Behörde sich damit auch eine erneute Prüfung und Ermessensentscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, also der Grundlagen für die Berechnung der Versorgungsleistungen, für den Fall der nachträglichen Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sichern wollte (vgl. zu dem in Fällen dieser Art an sich zulässigen sogenannten "Rentenvorbehalt" BVerwGE 40, 65 [69]; Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2]).

    Zu den letzteren gehört auch die Zeit eines Studiums gemäß § 116 a Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. Mit den in §§ 116 Abs. 1, 116 a BBG a.F. eröffneten Anrechnungsmöglichkeiten verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst in vorgerückterem Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. BVerwGE 27, 275 [279]; Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

    Hiermit steht im Einklang, auch zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund einer in §§ 116, 116 a BBG a.F. aufgeführten Vortätigkeit bereits eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhält; insoweit besteht keine Veranlassung, das aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erhöhen und dadurch einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

    Dabei ist der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit von Bedeutung für die Ermessensentscheidung, als er auf eigenen Beitragsleistungen beruht (vgl. BVerwGE 27, 275 [280]; Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

    Insbesondere aus dem Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - (…a.a.O.; vgl. aber auch BVerwGE 40, 65 [69]) ergibt sich, daß für einen Vergleich der tatsächlichen Versorgung aus Ruhegehalt und Rente mit einem Ruhegehalt als "Nur-Beamter", bei dessen fiktiver Berechnung Zeiten nach Eintritt in den Ruhestand berücksichtigt sind, kein Raum ist.

    Allerdings sind die im Bescheid vom 6. Juli 1964 und in den späteren Änderungsmitteilungen enthaltenen Vorbehalte - wie bereits ausgeführt - nicht als "Rentenvorbehalt" auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Kann-Vordienstzeit anzusehen, die eine Berufung des Klägers auf Vertrauensschutz von vornherein ausschließen würden (vgl. hierzu BVerwGE 40, 65 [69]; Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.] …und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 13.04.1972 - II C 2.71

    Anrechnung von Vordienstzeiten eines Beamten als ruhegehaltfähige Dienstzeit - …

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 9.81
    Die Vorbehalte einer Neufestsetzung der Versorgungsleistungen infolge Anrechnung von Renten und der Rückforderung der sich daraus ergebenden Überzahlung, wie sie hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Bescheid vom 6. Juli 1964 und in späteren Änderungsmitteilungen enthalten waren, lassen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit und Vorhersehbarkeit für den Kläger, erkennen, daß die Behörde sich damit auch eine erneute Prüfung und Ermessensentscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, also der Grundlagen für die Berechnung der Versorgungsleistungen, für den Fall der nachträglichen Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sichern wollte (vgl. zu dem in Fällen dieser Art an sich zulässigen sogenannten "Rentenvorbehalt" BVerwGE 40, 65 [69]; Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2]).

    Insbesondere aus dem Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - (…a.a.O.; vgl. aber auch BVerwGE 40, 65 [69]) ergibt sich, daß für einen Vergleich der tatsächlichen Versorgung aus Ruhegehalt und Rente mit einem Ruhegehalt als "Nur-Beamter", bei dessen fiktiver Berechnung Zeiten nach Eintritt in den Ruhestand berücksichtigt sind, kein Raum ist.

    Ob sie die ursprüngliche Entscheidung mangelhaft macht und die Behörde deshalb zu einer Änderung der rechtmäßig getroffenen Ermessensentscheidung berechtigt, hängt im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG davon ab, wie die Behörde das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen tatsächlich ausübt (vgl. BVerwGE 40, 65 [68]).

    Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines mangelhaft gewordenen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfaßt, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BVerwGE 19, 188 [189]; 40, 65 [68];… Urteil vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen).

    Allerdings sind die im Bescheid vom 6. Juli 1964 und in den späteren Änderungsmitteilungen enthaltenen Vorbehalte - wie bereits ausgeführt - nicht als "Rentenvorbehalt" auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Kann-Vordienstzeit anzusehen, die eine Berufung des Klägers auf Vertrauensschutz von vornherein ausschließen würden (vgl. hierzu BVerwGE 40, 65 [69];… Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.] …und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 06.11.1973 - II C 8.73

    Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Rechtsbeständigkeit einer …

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 9.81
    Die Vorbehalte einer Neufestsetzung der Versorgungsleistungen infolge Anrechnung von Renten und der Rückforderung der sich daraus ergebenden Überzahlung, wie sie hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Bescheid vom 6. Juli 1964 und in späteren Änderungsmitteilungen enthalten waren, lassen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit und Vorhersehbarkeit für den Kläger, erkennen, daß die Behörde sich damit auch eine erneute Prüfung und Ermessensentscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, also der Grundlagen für die Berechnung der Versorgungsleistungen, für den Fall der nachträglichen Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sichern wollte (vgl. zu dem in Fällen dieser Art an sich zulässigen sogenannten "Rentenvorbehalt" BVerwGE 40, 65 [69]; Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2]).

    Eine ursprünglich rechtmäßige Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten darf im Falle einer nachträglichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sie nunmehr mangelhaft macht, widerrufen werden, und zwar frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Mangelhaftigkeit eintritt, und nur, wenn das öffentliche Interesse an der Beseitigung des mangelhaft gewordenen Verwaltungsakts schwerer wiegt als das (schutzwürdige) Vertrauen des Begünstigten in seinen Fortbestand (vgl. Urteil vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.]).

    Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines mangelhaft gewordenen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfaßt, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BVerwGE 19, 188 [189]; 40, 65 [68]; Urteil vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen).

    Allerdings sind die im Bescheid vom 6. Juli 1964 und in den späteren Änderungsmitteilungen enthaltenen Vorbehalte - wie bereits ausgeführt - nicht als "Rentenvorbehalt" auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Kann-Vordienstzeit anzusehen, die eine Berufung des Klägers auf Vertrauensschutz von vornherein ausschließen würden (vgl. hierzu BVerwGE 40, 65 [69];… Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 24.08.1964 - VI C 27.62
    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 9.81
    Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines mangelhaft gewordenen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfaßt, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BVerwGE 19, 188 [189]; 40, 65 [68];… Urteil vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen).

    Demnach ist von der der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Regel auszugehen, daß Schutz seines Vertrauens in den Bestand eines ihm günstigen Bescheides für die Zeit bis zu dessen Rücknahme oder sonstiger Änderung verdient, wer sich mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides verlassen durfte, insbesondere weil die Fehlerhaftigkeit, die Anlaß für die Rücknahme bzw. Änderung ist, nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt und ihm auch nicht bekannt war oder bekannt sein mußte (vgl. BVerwGE 19, 188 [190]; 40, 212 [217] jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Ausschlaggebend für die Gewährung von Vertrauensschutz sind indessen nicht allein formale Anknüpfungspunkte, sondern nach Treu und Glauben alle Umstände und Besonderheiten des einzelnen Falles und auch die Folgen des Widerrufs (vgl. BVerwGE 19, 188 [190 f.]).

  • BVerwG, 16.09.1965 - II C 168.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 9.81
    Dem Ausgleichszweck (vgl. hierzu auch Urteil vom 16. September 1965 - BVerwG 2 C 168.62 - [Buchholz 232 § 116 a BBG Nr. 4]) würde es nicht entsprechen, den Beamten durch Anrechnung einer der in §§ 116, 116 a BBG a.F. bezeichneten Zeiten bezüglich seiner Altersversorgung besser zu stellen, als er als sogenannter "Nur-Beamter" stehen würde.
  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 24.69

    Rücknahme von Versorgungsfestsetzungbescheiden - Vertrauensschutz bei Rücknahme …

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 9.81
    Demnach ist von der der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Regel auszugehen, daß Schutz seines Vertrauens in den Bestand eines ihm günstigen Bescheides für die Zeit bis zu dessen Rücknahme oder sonstiger Änderung verdient, wer sich mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides verlassen durfte, insbesondere weil die Fehlerhaftigkeit, die Anlaß für die Rücknahme bzw. Änderung ist, nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt und ihm auch nicht bekannt war oder bekannt sein mußte (vgl. BVerwGE 19, 188 [190]; 40, 212 [217] jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus …

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 9.81
    Der Festsetzung der Versorgungsbezüge ist, soweit es sich um die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten handelt, auch kein (gesetzlicher) Vorbehalt immanent, wie dies etwa für die Anwendung der Ruhensvorschriften anzunehmen ist (vgl. hierzu BVerwGE 25, 291 [294]; Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31]).
  • BVerwG, 09.12.1976 - II C 36.72

    Rückforderung von wegen Nichtanwendung der Ruhensvorschriften zuviel gezahlten …

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 9.81
    Der Festsetzung der Versorgungsbezüge ist, soweit es sich um die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten handelt, auch kein (gesetzlicher) Vorbehalt immanent, wie dies etwa für die Anwendung der Ruhensvorschriften anzunehmen ist (vgl. hierzu BVerwGE 25, 291 [294]; Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31]).
  • BVerwG, 19.12.1961 - II C 9.61

    Durchsetzbarkeit eines Widerspruchs bezüglich einer behördlichen …

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 9.81
    Widerrufsvorbehalte müssen - soweit sie an sich zulässig sind - klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, für welche Fälle und in welchem Umfang fortlaufende Leistungen unter einem Vorbehalt stehen sollen (vgl. auch BVerwGE 13, 248 [250]; Urteil vom 11. Dezember 1963 - BVerwG 5 C 065.62 - [DÖV 1964, 276]).
  • BVerwG, 30.03.1981 - 2 B 67.80

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Teilzeitbeschäftigung von Lehrern - …

  • BVerwG, 10.10.1963 - II C 166.60

    Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit einer Kurmaßnahme infolge eines …

  • BVerwG, 22.05.1968 - VI C 123.65

    Begriff der freien Heilfürsorge - Rechtsgrundsatz einer Vorteilsausgleichung - …

  • BVerwG, 19.03.1976 - VI C 235.73

    Versorgungsempfänger - Oberkriegsgerichtsräte - Besoldungsneuregelung

  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung; …

    Das Interesse an der sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln ist als öffentliches Interesse im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG anzusehen (Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 = DVBl 1982, 795 …und Beschluss vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 7 B 161.85 - Buchholz 11 Art. 106 GG Nr. 3 = juris Rn. 4), bei dessen Verletzung Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter droht.
  • BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 43.87

    Rückforderung zuviel gewährter Beihilfe - Beihilfebescheid - Rückwirkende Wegfall …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat selbst in Fällen, in denen die Voraussetzungen eines auf laufende Geldleistungen gerichteten oder ihnen zugrundeliegenden Verwaltungsaktes nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes wegfielen, die entsprechende Beseitigung des Verwaltungsaktes für die Zeit vom Wegfall der Voraussetzungen an als Rücknahme eines insoweit rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes angesehen (vgl. Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 37.83 - und Beschluß vom 2. November 1987 - BVerwG 2 B 100.87 - im Anschluß an die zum früheren Recht ergangenen Urteile vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und vom 28. Juni 1982 <BVerwGE 66, 65, 68> [BVerwG 28.06.1982 - 6 C 92/78]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2018 - 1 A 1463/15

    Beamtenrechtliche Anerkennung von soldatischen Erfahrungszeiten bei ehemaligen …

    Rn. 99 Dazu, dass für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht allein formale Anknüpfungspunkte ausschlaggebend sind, sondern nach Treu und Glauben alle Umstände und Besonderheiten des einzelnen Falles und auch die Folgen der Rücknahme: BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982- 2 C 18.81 -, juris, Rn. 25, und - 2 C 9.81 -,juris, Rn. 20.

    Rn. 104 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982- 2 C 18.81 -, juris, Rn. 25, und - 2 C 9.81 -, juris, Rn. 20.

    Rn. 109 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982- 2 C 18.81 -, juris, Rn. 25, und - 2 C 9.81 -,juris, Rn. 20.

    Rn. 112 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982- 2 C 9.81 -, juris, Rn. 20, und vom 28. Oktober 1993 - 2 C 18.92 -, juris, Rn. 17; vgl. ferner J. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 60 f., und Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 48 Rn. 126 und 128.

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