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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,325
BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93 (https://dejure.org/1994,325)
BVerwG, Entscheidung vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 (https://dejure.org/1994,325)
BVerwG, Entscheidung vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 (https://dejure.org/1994,325)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 272
  • NJW 1995, 2309 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 59
  • DVBl 1995, 58
  • DÖV 1995, 151
 
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Wird zitiert von ... (68)Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 6. November 1984 - BVerfGE 67, 256 (282) m. w. N.) knüpft das Grundgesetz für den Begriff der "Steuer" an die Definition der Abgabenordnung an (vgl. § 3 Abs. 1 AO 1977).

    Denn der verfassungsrechtliche Steuerbegriff muß der Notwendigkeit Rechnung tragen, daß die Steuer in den modernen Industriegesellschaften zwangsläufig auch zum zentralen Lenkungsinstrument aktiver staatlicher Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik geworden ist (BVerfG, Urteil vom 6. November 1984, a.a.O., S. 282).

    Die in der Satzung der Antragsgegnerin als Verpackungssteuer bezeichnete Abgabe ist auch nicht in Wahrheit als Sonderabgabe mit daran anknüpfenden ganz andersartigen Fragestellungen einzustufen (…vgl. dazu Tiedemann, a.a.O., S. 5 und 7;… Holzkämper, a.a.O., S. 72 f.;… Deubert, Kommunale Kompetenzen im Bereich der Abfallwirtschaft, Schriften zur öffentlichen Verwaltung, Bd. 38, S. 183;… Köck/von Schwanenflügel, a.a.O., S. 19, 25; Winands JuS 1986, 942 (943);… Lottermoser, Die Fortentwicklung des Abfallbeseitigungsrechts zu einem Recht der Abfallwirtschaft, Schriften zur öffentlichen Verwaltung, Bd. 37, S. 252;… Stern, a.a.O., S. 1124; Kluth DVBl 1992, 1261 (1263); zu den materiellen Voraussetzungen: u. a. BVerfG, Urteile vom 10. Dezember 1980 - BVerfGE 55, 274 ff. und vom 6. November 1984 - BVerfGE 67, 256 ff.).

    Zwar ist für die Einordnung als Sonderabgabe oder Steuer nicht die Bezeichnung durch den Satzungsgeber, sondern der materielle Gehalt der Abgabe maßgeblich (BVerfG, Urteil vom 6. November 1984, a.a.O., S. 276).

    Beide unterscheiden sich - freilich bei fließendem Übergang - nach "Idee und Funktion" (BVerfG, Urteil vom 6. November 1984, a.a.O., S. 275).

    Sonderabgaben dürfen unter anderem - anders als Steuern - nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden, die - gruppennützige - Verwendung des Aufkommens muß - jedenfalls bei Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion (vgl. Nachweise bei Kloepf er/Schulte UPR 1992, 201 (207)) - im Gesetz bzw. der sonstigen Norm geregelt sein und die Abgabepflichtigen müssen eine homogene, abgrenzbare, durch Sachnähe zum Erhebungszweck gekennzeichnete Gruppe innerhalb der Allgemeinheit darstellen (BVerfG, Urteil vom 6. November 1984, a.a.O.).

    Da jedoch namentlich in modernen Industriegesellschaften Steuern als Instrumente aktiver Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik (BVerfG, Urteil vom 6. November 1984 - BVerfGE 67, 256 (282)) nahezu zwangsläufig in solche materielle Sachbereiche hineinwirken, müssen die mittelbaren, nicht in erster Linie bezweckten materiellen Auswirkungen als durch die Steuergesetzgebungskompetenz abgedeckt angesehen werden (…vgl. Fischer-Menshausen in: von Münch, GG, Art. 105 Rn. 8 f.;… Maunz in: Maunz/Dürig, GG, Art. 105 Rn. 24).

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 4. Juni 1975 - 2 BvR 824/74 - BVerfGE 40, 56 (61)) ist mit der Einführung des Begriffs der "örtlichen" Steuer, der seit Inkrafttreten des Finanzreformgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359) am 1. Januar 1970 den zuvor in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. verwendeten Begriff der Steuern "mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" ersetzt, gegenüber dem früheren Rechtszustand keine sachliche Änderung eingetreten.

    Herkömmliche örtliche Steuern, d. h. solche, die bei Inkrafttreten des Finanzreformgesetzes am 1. Januar 1970 schon üblich waren, gelten aus Gründen des gewollten Bestandsschutzes ohne weiteres als mit Bundessteuern nicht gleichartig (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 1975 - BVerfGE 40, 56 (64) und vom 26. Februar 1985 - BVerfGE 69, 174 (183)).

    Was unter "gleichartig" im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG im einzelnen zu verstehen ist, hat das Bundesverfassungsgericht bisher stets offengelassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Juni 1975, a.a.O., S. 64;… zu möglichen Kriterien vgl. Küssner, a.a.O., S. 78).

    Nach dem traditionellen Begriff ist die Gleichartigkeit von Steuern zunächst aufgrund eines Vergleichs der steuerbegründenden Tatbestände - Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik - sowie entscheidend aufgrund des Vergleichs der jeweils ausgeschöpften Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu beurteilen (BVerfG, Beschluß vom 4. Juni 1975, a.a.O., S. 62 f.).

    Aus der ausschließlichen Landeskompetenz für die Erhebung örtlicher, nicht gleichartiger Verbrauchsteuern gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 4. Juni 1975 - BVerfGE 40, 56 (60);… Starck, a.a.O., S. 209;… Küssner, a.a.O., S. 325 ff. jeweils unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte) folgt zugleich, daß der Bundesgesetzgeber derartige örtliche Steuern nicht "verbieten" oder in Frage stellen kann (…Maunz, a.a.O., Art. 105 Rn. 24).

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Davon könnte allenfalls zu sprechen sein, wenn die Steuernorm dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderhandelte, indem sie ersichtlich darauf ausginge, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen ("erdrosselnde Wirkung", vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1963 - BVerfGE 16, 147 (161)).

    Der Formulierung in dem Teilurteil vom 10. Mai 1962 (…a.a.O. S. 99), ein nach den allgemeinen Kompetenzvorschriften entzogenes Rechtsgebiet dürfe mit einem Steuergesetz "nur für einen Nebenzweck" betreten werden, kann - wie spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen (vgl. u. a. Urteil vom 22. Mai 1963 - BVerfGE 16, 147 (161)) - kein Ausschluß von Abgaben mit außerfiskalischem Hauptzweck entnommen werden.

    Da die Verpackungssteuer objektiv auch auf die Erzielung von Einnahmen - und sei es nur als Nebenzweck - angelegt ist, erfüllt sie als eine in das Gewand eines Steuergesetzes gekleidete wirtschaftliche Lenkungsmaßnahme mit verbleibender objektiver Finanzierungsfunktion den Steuerbegriff des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1963, a.a.O., S. 161; Beschluß vom 17. Juli 1974 - BVerfGE 38, 61 (80 f.)).

    Angesichts der engen Voraussetzungen, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Zusammenhang formuliert hat (vgl. Urteil vom 22. Mai 1963 - BVerfGE 16, 147 (162 f.), Beschluß vom 17. Juli 1974 - BVerfGE 38, 61 (85 f.)), ist für das Vorlageverfahren von dieser Würdigung auszugehen.

    Unterhalb dieser Schwelle stellen sich die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens als "Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Kompetenzverteilung" dar (BVerfG…, Beschluß vom 30. Oktober 1961, a.a.O.); die Gesetzgebungskompetenz ist - wenn eine Steuernorm ohne unmittelbare außerfiskalische Sachregelung zu beurteilen ist - abschließend "aus der Spezialnorm des Art. 105 GG zu entnehmen" (BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1963, a.a.O., S. 162).

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Da die Verpackungssteuer objektiv auch auf die Erzielung von Einnahmen - und sei es nur als Nebenzweck - angelegt ist, erfüllt sie als eine in das Gewand eines Steuergesetzes gekleidete wirtschaftliche Lenkungsmaßnahme mit verbleibender objektiver Finanzierungsfunktion den Steuerbegriff des Grundgesetzes (vgl. BVerfG…, Urteil vom 22. Mai 1963, a.a.O., S. 161; Beschluß vom 17. Juli 1974 - BVerfGE 38, 61 (80 f.)).

    Sie hat - wie noch näher auszuführen sein wird - auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu den Auswirkungen der konkreten Steuererhebung die Grenze nicht überschritten, jenseits derer die Finanzierungsfunktion der Abgabenerhebung in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter umschlägt (BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1974, a.a.O., S. 81 m. w. N.; a. A. Tiedemann DÖV 1990, 1 (3, 5 f.)).

    Ebenfalls kann keinem Zweifel unterliegen, daß neben der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenz eine Sachregelungskompetenz dann erforderlich ist, wenn ein Steuergesetz in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter umschlägt (BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1974 - BVerfGE 38, 61 (81)) und - unter Mißbrauch der Form - in Wahrheit ausschließlich die entsprechende Sachregelung und nicht mehr die Erzielung von Einnahmen bezweckt.

    Angesichts der engen Voraussetzungen, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Zusammenhang formuliert hat (vgl. Urteil vom 22. Mai 1963 - BVerfGE 16, 147 (162 f.), Beschluß vom 17. Juli 1974 - BVerfGE 38, 61 (85 f.)), ist für das Vorlageverfahren von dieser Würdigung auszugehen.

    Ist somit für die Beantwortung der Kompetenzfrage das Kriterium der unmittelbaren Sachregelung maßgebend, so besteht das Erfordernis einer zusätzlichen Sachkompetenz außer in dem - wie dargelegt - nach den tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts hier nicht gegebenen Fall der formenmißbräuchlichen "erdrosselnden" Steuernorm allenfalls noch dann, wenn das Steuergesetz in seiner konkreten Ausgestaltung - auch unterhalb des Umschlags "in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter" (BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1974, a.a.O., S. 81) - einem unmittelbaren, gezielten sachlichen (hier abfallrechtlichen) Gebot oder Verbot nach Gewicht und Auswirkung gleichkäme.

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Pauschalsteuer Gewinnspielgeräte

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Zu Recht hat das Normenkontrollgericht in diesem Zusammenhang nicht allein oder gar ausschlaggebend auf die ursprünglichen, die Abfallvermeidung betonenden Absichten des Satzungsgebers und die anfängliche, unter anderem auf bislang fehlende praktische Erfahrungen zurückzuführende geringe Ertragserwartung abgestellt, wie sie in der Begründung der Satzungsvorlage zum Ausdruck gekommen sind, sondern auch die nach einer Gesamtwürdigung zu erwartende tatsächliche Ertragsrelevanz (Köck/von Schwanenflügel, Abfallvermeidung durch kommunale Verpackungsabgaben, S. 25 f.), d. h. ihre objektiven Wirkungen, berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - BVerfGE 31, 8 (23);… Osterloh/Brodersen, a.a.O., S. 55; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, 1980, § 46 I 4).

    Nebenzwecke steuerlicher Vorschriften stellen - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (Beschluß vom 30. Oktober 1961 - BVerfGE 13, 181 (196); Teilurteil vom 10. Mai 1962 - BVerfGE 14, 76 (99)) - als in der Regel ungezielte Eingriffe keine unmittelbaren Regelungen des entsprechenden materiellen Sachgebiets dar (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - BVerfGE 31, 8 (23)) und bedürfen deshalb auch nicht der zusätzlichen Sachgesetzgebungskompetenz.

    Dies ist der Fall, wenn der Steuer regelmäßig erdrosselnde Wirkung zukommt, d. h. wenn die Steuererhebung die Weiterführung entsprechender Gewerbebetriebe in aller Regel - und nicht nur in Einzelfällen - wirtschaftlich unmöglich macht und dadurch dem steuerlichen Hauptzweck der Einnahmeerzielung geradezu zuwiderläuft (BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - BVerfGE 31, 8 (23)).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bisher entscheidend darauf abgehoben, ob eine "Sachregelung" auf dem Gebiet des außerfiskalischen Zwecks vorliege bzw. ob der Steuergesetzgeber auf dem betreffenden Sachgebiet "tätig geworden" sei (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1961 - BVerfGE 13, 181 (196 f.)), ob er unmittelbare Regelungen auf dem jeweiligen Sachgebiet getroffen habe (…Beschluß vom 30. Oktober 1961, a.a.O.) oder ob er "gezielt" vorgegangen sei (Beschluß vom 1. April 1971 - BVerfGE 31, 8 (23)).

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Nebenzwecke steuerlicher Vorschriften stellen - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (Beschluß vom 30. Oktober 1961 - BVerfGE 13, 181 (196); Teilurteil vom 10. Mai 1962 - BVerfGE 14, 76 (99)) - als in der Regel ungezielte Eingriffe keine unmittelbaren Regelungen des entsprechenden materiellen Sachgebiets dar (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - BVerfGE 31, 8 (23)) und bedürfen deshalb auch nicht der zusätzlichen Sachgesetzgebungskompetenz.

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bisher entscheidend darauf abgehoben, ob eine "Sachregelung" auf dem Gebiet des außerfiskalischen Zwecks vorliege bzw. ob der Steuergesetzgeber auf dem betreffenden Sachgebiet "tätig geworden" sei (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1961 - BVerfGE 13, 181 (196 f.)), ob er unmittelbare Regelungen auf dem jeweiligen Sachgebiet getroffen habe (Beschluß vom 30. Oktober 1961, a.a.O.) oder ob er "gezielt" vorgegangen sei (Beschluß vom 1. April 1971 - BVerfGE 31, 8 (23)).

    Unterhalb dieser Schwelle stellen sich die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens als "Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Kompetenzverteilung" dar (BVerfG, Beschluß vom 30. Oktober 1961, a.a.O.); die Gesetzgebungskompetenz ist - wenn eine Steuernorm ohne unmittelbare außerfiskalische Sachregelung zu beurteilen ist - abschließend "aus der Spezialnorm des Art. 105 GG zu entnehmen" (BVerfG…, Urteil vom 22. Mai 1963, a.a.O., S. 162).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind danach einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (…BVerfG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1978, a.a.O., S. 353 f. und vom 6. Dezember 1983 - BVerfGE 65, 325 (344)).

    Aufwandsteuern stellen dagegen auf den Gebrauch von - in der Regel nicht verbrauchsfähigen (…Winands, a.a.O.) - Gütern und Dienstleistungen ab und besteuern die durch den Gebrauch oder die Innehabung dieser Gegenstände zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983 - BVerfGE 65, 325 (345 ff.)); nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gehören sie zu den Verbrauchsteuern im weiteren Sinne (…a.a.O., S. 347;… ebenso Maunz, a.a.O.).

    Da dieser Begriff enger als der an sich gleichlautende traditionelle steuerrechtliche Begriff der Gleichartigkeit ist, werden jedenfalls örtliche Steuern, die nach diesem traditionellen Begriff Bundessteuern nicht gleichartig sind, auch von dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG nicht erfaßt (BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 (350 f.)).

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Damit sind lediglich reine Lenkungsabgaben, deren ausschließlicher Zweck auf die (außerfiskalische) Beeinflussung eines bestimmten Verhaltens und auf die Nichterfüllung des Steuertatbestandes gerichtet ist, mangels dauerhafter Einnahmeerzielungsabsicht keine Steuern im Rechtssinne (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - BVerfGE 14, 76 (99);… Holzkämper, Kommunale Umweltlenkungsabgaben, Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 1322, S. 25; Osterloh/Brodersen, JuS 1986, 53 (55)).

    Der Formulierung in dem Teilurteil vom 10. Mai 1962 (a.a.O. S. 99), ein nach den allgemeinen Kompetenzvorschriften entzogenes Rechtsgebiet dürfe mit einem Steuergesetz "nur für einen Nebenzweck" betreten werden, kann - wie spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen (vgl. u. a. Urteil vom 22. Mai 1963 - BVerfGE 16, 147 (161)) - kein Ausschluß von Abgaben mit außerfiskalischem Hauptzweck entnommen werden.

    Nebenzwecke steuerlicher Vorschriften stellen - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (Beschluß vom 30. Oktober 1961 - BVerfGE 13, 181 (196); Teilurteil vom 10. Mai 1962 - BVerfGE 14, 76 (99)) - als in der Regel ungezielte Eingriffe keine unmittelbaren Regelungen des entsprechenden materiellen Sachgebiets dar (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - BVerfGE 31, 8 (23)) und bedürfen deshalb auch nicht der zusätzlichen Sachgesetzgebungskompetenz.

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Da der Sinn des Vorlageverfahrens nach § 47 VwGO auf einen Ertrag in der Sache gerichtet ist (Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwGE 59, 87 (94)), sind andererseits auch Veränderungen der Fragestellung im Sinne einer Erweiterung nicht ausgeschlossen, soweit der Kerngehalt der vorgelegten Frage gewahrt wird (vgl. Beschluß vom 3. September 1990 - BVerwGE 85, 332 (335)).

    Gegen die Zulässigkeit der Vorlage bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der - für die Vorlage erforderlichen (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 1978 - BVerwGE 56, 172 (175) und vom 9. November 1979, a.a.O., S. 93) - Entscheidungserheblichkeit keine Bedenken.

    Entscheidungserheblichkeit in dem zur Zulässigkeit der Vorlage führenden Sinne ist immer schon dann gegeben, wenn das vorlegende Gericht auf der Grundlage einerseits seines Rechtsstandpunktes und andererseits des gegebenen Sach- und Aufklärungsstandes nicht ausschließen kann, daß die Durchführung des Normenkontrollverfahrens die Beantwortung der Vorlagefragen erfordert (Beschlüsse vom 9. November 1979, a.a.O., S. 94 und vom 15. April 1988 - BVerwGE 79, 200 (202)).

  • BVerwG, 03.09.1990 - 4 N 1.88

    Normenkontrolle - Vorlage - Naturschutz - Reiten

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93
    Da der Sinn des Vorlageverfahrens nach § 47 VwGO auf einen Ertrag in der Sache gerichtet ist (Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwGE 59, 87 (94)), sind andererseits auch Veränderungen der Fragestellung im Sinne einer Erweiterung nicht ausgeschlossen, soweit der Kerngehalt der vorgelegten Frage gewahrt wird (vgl. Beschluß vom 3. September 1990 - BVerwGE 85, 332 (335)).

    Der Zulässigkeit der Vorlage steht auch nicht entgegen, daß sie eine in Verfahren nach § 47 VwGO mit Blick auf Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG nur beschränkt statthafte Frage nach der Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Bestimmung mit Bundesrecht betrifft (vgl. hierzu Beschluß vom 3. September 1990, a.a.O., S. 336 f.).

    Zwar kann sich die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Satzung oder Verordnung auch auf deren Ermächtigungsgrundlage erstrecken und deshalb im Verfahren nach § 47 VwGO unzulässig sein (Beschluß vom 3. September 1990, a.a.O., S. 337).

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

  • VG Minden, 28.11.1990 - 10 K 1142/90
  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61

    Speiseeissteuer

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvF 4/61

    Kreditwesen

  • BVerfG, 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88

    Jagdsteuer für Eigenjagden Privater zulässig

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 14/84

    Getränkesteuer

  • BVerwG, 03.05.1994 - 8 NB 1.94

    Abfallrecht - Gebührengestaltung - Selbstverwaltung - Abfallgebühren

  • BFH, 16.10.1986 - V B 64/86

    Umsatzsteuer - Verbrauchsteuer - Festsetzungsfrist

  • BFH, 30.04.1953 - V 84/51 S

    Verbindung des Vorliegens der sachlichen Zuständigkeit und der Zulässigkeit des …

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerwG, 15.04.1988 - 4 N 4.87

    Gültiger Bebauungsplan nach rechtswidrigem Aufstellungsbeschluss

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren; …

  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86

    Beamtenrecht - Gesetzgebung - Zuschüsse - Versicherungsbeiträgen - …

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2022 - 2 S 3814/20

    Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer - Schnellrestaurant; örtliche …

    Lediglich aus steuererhebungstechnischen Gründen wird der Verkauf als Ersatzanknüpfungspunkt herangezogen (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 - juris Rn. 15).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Örtlichkeit angenommen, sofern diese zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind, nicht aber bei Produkten zum Mitnehmen (so auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 - juris Rn. 18 und 19 zur Kasseler Verpackungssteuer).

    Bei Produkten zum Mitnehmen kann mit anderen Worten nicht angenommen werden, dass ihr Verbrauch ebenso wie der Verbrauch der Verpackung mit hoher Sicherheit im örtlichen Bereich der steuererhebenden Gemeinde erfolgt (so die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 - juris Rn. 19 zur Kasseler Verpackungssteuer).

  • BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22

    Tübingen darf Verpackungssteuer erheben

    Sie besteuern die durch den Erwerb, das Innehaben oder die Benutzung von Konsumgegenständen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 ).

    Sie zielt auch insoweit nicht auf die Besteuerung eines länger andauernden Gebrauchs als eines die Leistungsfähigkeit indizierenden Zustandes, sondern knüpft an den kurzfristigen Verbrauch durch eine den wirtschaftlichen Wert "eliminierende" einmalige Nutzung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 m. w. N.).

    Für Verpackungen bedeutet das Erfordernis der örtlichen Begrenzung, dass sie dann nicht auf kommunaler Ebene besteuert werden dürfen, wenn darin Waren in einer Weise "zum Mitnehmen" - insbesondere in verschlossenen Flaschen oder Dosen - verkauft werden, dass der Verbrauch der Waren und der Verpackung nicht mit hoher Sicherheit im örtlichen Bereich der steuererhebenden Gemeinde erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 ).

    Danach benötigt der Steuergesetzgeber zwar, wie das Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 ) klargestellt hat, für eine mit der Steuererhebung beabsichtigte Lenkungswirkung grundsätzlich selbst dann keine (zusätzliche) Sachgesetzgebungskompetenz, wenn der außerfiskalische Lenkungszweck gleichgeordneter Zweck neben der Finanzierungsfunktion oder sogar Hauptzweck ist (…BVerfG a. a. O. ).

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2a GG können sich die Länder nicht stützen, da die Feuerwehrabgabe nach ihrer Zielrichtung nicht unter die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern im Sinne dieser Vorschrift fällt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, DVBl. 1995, 58 ).

Redaktioneller Hinweis

  • NI: https://dserver.bundestag.de/brd/1995/D53+95.pdf

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