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   LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2017 - L 2 R 640/13   

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https://dejure.org/2017,43851
LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2017 - L 2 R 640/13 (https://dejure.org/2017,43851)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2017 - L 2 R 640/13 (https://dejure.org/2017,43851)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. September 2017 - L 2 R 640/13 (https://dejure.org/2017,43851)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 56 SGB 6, Art 13 EWGV 1408/71
    Kindererziehungszeiten - Erziehung im Ausland - Erziehung in Spanien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rentenversicherung; Feststellung von Kindererziehungszeiten; Zurücklegung von Versicherungszeiten sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes aufgrund einer Berufstätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentenversicherung; Feststellung von Kindererziehungszeiten; Zurücklegung von Versicherungszeiten sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes aufgrund einer Berufstätigkeit

  • rechtsportal.de

    SGB VI § 56 ; SGB VI § 57
    Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:LSGBEBB:2017:0921.L2R640.13.00
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG)

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2017 - L 2 R 640/13
    Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass - worauf das Sozialgericht im Hinblick auf das Verfahren C-135/99 (Elsen) bereits hingewiesen hatte - vorliegend auch aus den anderen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Februar 2002 in dem Verfahren C-28/00 (Kauer) oder vom 19. Juli 2012 in dem Verfahren C-522/10 (Reichel-Albert) nichts anderes folgt, denn die vom EuGH entschiedenen Verfahren unterscheiden sich von dem vorliegenden.

    Während in dem Verfahren Elsen (C-135/99) die dortige Klägerin zur Zeit der Geburt des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war und als Grenzgängerin lediglich in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, haben die (zwischenzeitlich) in einem anderen Mitgliedstaat lebenden und dort ihre Kinder erziehenden Klägerinnen des Verfahrens Reichel-Albert (C-522/10) sowie des Verfahrens Kauer (C-28/00) Beiträge zur deutschen Rentenversicherung sowohl vor als auch nach der Geburt gezahlt.

    Hieraus schloss der EuGH, dass, wenn eine Person, die ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hat, davon auszugehen ist, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind, eine hinreichende Verbindung besteht (Urteil vom 19. Juli 2012 C-522/10 Reichel-Albert Rn. 35 unter Verweis auf die Urteile Elsen C-135/99 vom 23. November 2000, Rn. 25-28 und Kauer C-28/00 vom 7. Februar 2002, Rn. 32).

  • EuGH, 07.02.2002 - C-28/00

    DISKRIMINIERUNG DURCH DAS ÖSTERREICHISCHE RECHT IM FALL VON IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2017 - L 2 R 640/13
    Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass - worauf das Sozialgericht im Hinblick auf das Verfahren C-135/99 (Elsen) bereits hingewiesen hatte - vorliegend auch aus den anderen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Februar 2002 in dem Verfahren C-28/00 (Kauer) oder vom 19. Juli 2012 in dem Verfahren C-522/10 (Reichel-Albert) nichts anderes folgt, denn die vom EuGH entschiedenen Verfahren unterscheiden sich von dem vorliegenden.

    Während in dem Verfahren Elsen (C-135/99) die dortige Klägerin zur Zeit der Geburt des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war und als Grenzgängerin lediglich in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, haben die (zwischenzeitlich) in einem anderen Mitgliedstaat lebenden und dort ihre Kinder erziehenden Klägerinnen des Verfahrens Reichel-Albert (C-522/10) sowie des Verfahrens Kauer (C-28/00) Beiträge zur deutschen Rentenversicherung sowohl vor als auch nach der Geburt gezahlt.

    Hieraus schloss der EuGH, dass, wenn eine Person, die ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hat, davon auszugehen ist, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind, eine hinreichende Verbindung besteht (Urteil vom 19. Juli 2012 C-522/10 Reichel-Albert Rn. 35 unter Verweis auf die Urteile Elsen C-135/99 vom 23. November 2000, Rn. 25-28 und Kauer C-28/00 vom 7. Februar 2002, Rn. 32).

  • EuGH, 23.11.2000 - C-135/99

    Elsen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2017 - L 2 R 640/13
    Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 23. November 2000 (C 135/99) sei auf den Fall der Klägerin nicht übertragbar.
  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2010 - L 10 R 3082/07

    Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten - Erziehung im Ausland -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2017 - L 2 R 640/13
    Auch der vom Landessozialgericht Baden-Württemberg am 29. April 2010 entschiedene Fall (L 10 R 3082/07) unterscheide sich von dem hier zu entscheidenden Sachverhalt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 18 R 1114/16

    Vorlage an Europäischen Gerichtshof

    Vielmehr wird in der deutschen Rechtsprechung bislang eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten aus Art. 21 AEUV bzw. nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 über die vom EuGH bereits entschiedenen Sachverhaltskonstellationen hinaus abgelehnt ( vgl etwa Hessisches LSG, Urteil vom 14.7.2015, Az L 2 R 236/14, ECLI:DE:LSGHE:2015:0714.L2R236.14.0A, nachfolgend BSG, Beschluss vom 29.9.2017, Az B 13 R 365/15 B, ECLI:DE:BSG:2017:290917BB 13R36515B0; vgl ferner LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.4.2017, Az L 16 R 259/16, ECLI:DE:LSGBEBB:2017:0426.L16R259.16.0A, nachfolgend BSG, Beschluss vom 11.4.2018, Az B 5 R 12/17 BH, ECLI:DE:BSG:2018:110418BB 5R1217BH0; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2017, Az L 2 R 640/13, ECLI:DE:LSGBEBB:2017:0921.L2R640.13.00, jeweils juris ).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.08.2019 - L 7 R 3806/18
    Diesem Ergebnis stehe die Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 21. September 2017 - L 2 R 640/13 - juris) nicht entgegen, da sich der dortige Sachverhalt von dem vorliegenden insoweit unterscheide, als dort nach der Geburt des Kindes keine Beiträge mehr zur Deutschen Rentenversicherung, sondern vielmehr zur Rentenversicherung des Drittstaates entrichtet worden seien.
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