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   FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 889/12   

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FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 889/12 (https://dejure.org/2013,11280)
FG Köln, Entscheidung vom 11.04.2013 - 13 K 889/12 (https://dejure.org/2013,11280)
FG Köln, Entscheidung vom 11. April 2013 - 13 K 889/12 (https://dejure.org/2013,11280)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abgabenordnung: Kein Anspruch auf Vorläufigkeitsvermerk wegen Mindestbesteuerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Setzung von Vorläufigkeitsvermerken in den Fällen eines Definitiveffekts bzgl. der Mindestbesteuerung; Ermessensreduzierung auf Null bzgl. eines Antrages auf Setzung eines Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 Abs. 1 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10d Abs 2; GewStG § 10a; AO § 165 Abs 1
    Mindestbesteuerung, Definitivbelastung, Ermessensentscheidung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorläufigkeitsvermerk - Mindestbesteuerung, Definitivbelastung, Ermessensentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Vorläufigkeitsvermerk wegen Mindestbesteuerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1374
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 26.08.2010 - I B 49/10

    Sog. Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss der Verlustverrechnung

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 889/12
    Zur Begründung verwies sie zunächst auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. August 2010 (I B 49/10, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 230, 445, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2011, 826), in dem der BFH es für ernstlich zweifelhaft angesehen hatte, ob die so genannte Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann standhalte, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen endgültig ausgeschlossen sei.

    Gegenteiliges könne aus der Entscheidung des BFH in BStBl II 2011, 826 nicht abgeleitet werden.

    Dies ergibt sich zunächst aus der Begründung des Antrages auf Setzung des Vorläufigkeitsvermerks, der unter Bezugnahme auf den Beschluss des BFH in BStBl II 2011, 826 gestellt wurde.

    Vielmehr hat das BMF in BStBl I 2011, 974 unter Bezugnahme auf den Beschluss des BFH in BStBl II 2011, 826 für bestimmte Lebenssachverhalte die Aussetzung der Vollziehung angewiesen, aber keine Ausführungen zum Vorläufigkeitsvermerk gemacht.

    Er bewegte sich insoweit im Rahmen der alternativen Überlegungen des BFH in dem Beschluss vom 26. August 2010, BStBl II 2011, 826 und des zwischenzeitlich ergangenen BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 974, wo das BMF unter Textziffer 5 ebenfalls eine Rückwirkung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO thematisiert hatte.

  • BFH, 22.08.2012 - I R 9/11

    Sog. Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig - Abschnittsbesteuerung -

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 889/12
    Unter Bezugnahme auf eine aktuelle Entscheidung des BFH (Urteil vom 22. August 2012 I R 9/11, BFHE 238, 419, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2012, 2435) hält der Beklagte an seiner Auffassung fest, dass die Vorschriften über die Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption nicht gegen das GG verstoßen.

    Die Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 2 BvR 2998/12) gegen die Entscheidung des BFH vom 22. August 2012 (I R 9/11, BFHE 238, 419, BFH/NV 2013, 161) zielt auf die generelle Nichtanwendung der Vorschriften über die Mindestbesteuerung im Hinblick auf eine in 15 oder 20 Jahren prognostizierte Liquidation der dortigen Klägerin ab.

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 889/12
    Während grundsätzlich bei Verpflichtungsklagen, die auf den Erlass einer Ermessensentscheidung gerichtet sind, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist (vgl. z. B. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 101 FGO Rdnr. 8; von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010 § 101 Rdnr. 6; Lange in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 101 FGO Rdnr. 27 m. w. N.; BFH-Urteil vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79, BStBl II 1981, 740), kommt es bei Ermessensentscheidungen, wenn wie im Streitfall eine Ermessensreduzierung auf Null geltend gemacht wird, auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts bestehende Sach- und Rechtslage an (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 mit umfangreichen Nachweisen).

    Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt voraus, dass die Behörde ihre Entscheidung anhand eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts trifft und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind (vgl. BFH, BStBl II 2012, 477 unter II. 4.b. cc. m.w.N.).

  • BFH, 11.02.2009 - X R 51/06

    Unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren und Auslegung des Einspruchs

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 889/12
    Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ist unstreitig, dass es sich bei der Entscheidung der Finanzbehörde, ob ein Vorläufigkeitsvermerk gesetzt wird, um eine derartige Ermessensentscheidung handelt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2009 X R 51/06, BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892), bei der nur im Einzelfall ein unmittelbarer Anspruch auf Verpflichtung einer Finanzbehörde zur Setzung eines Vorläufigkeitsvermerks im Rahmen des § 101 Satz 1 FGO bestehen kann, wenn eine Ermessensreduktion auf Null gegeben ist (vgl. z. B. Rüsken a.a.O. Rdnr. 26; Seer a.a.O., Rdnr. 25 und 16; BFH-Urteil vom 7. Februar 1992 III R 61/91, BFHE 167, 279, BStBl II 1992, 592).

    Unabhängig davon stellt die Frage, ob ein Vorläufigkeitsvermerks zu setzen ist, einen von der eigentlichen Steuerfestsetzung zu unterscheidenden Streitgegenstand dar (vgl. z. B. BFH Urteile vom 11. Februar 2009 X R 51/06, BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892; vom 23. Januar 2013 I R 35/12, DStR 2013, 646).

  • BFH, 07.02.1992 - III R 61/91

    Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheids bei Aussetzung des Klageverfahrens

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 889/12
    Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ist unstreitig, dass es sich bei der Entscheidung der Finanzbehörde, ob ein Vorläufigkeitsvermerk gesetzt wird, um eine derartige Ermessensentscheidung handelt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2009 X R 51/06, BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892), bei der nur im Einzelfall ein unmittelbarer Anspruch auf Verpflichtung einer Finanzbehörde zur Setzung eines Vorläufigkeitsvermerks im Rahmen des § 101 Satz 1 FGO bestehen kann, wenn eine Ermessensreduktion auf Null gegeben ist (vgl. z. B. Rüsken a.a.O. Rdnr. 26; Seer a.a.O., Rdnr. 25 und 16; BFH-Urteil vom 7. Februar 1992 III R 61/91, BFHE 167, 279, BStBl II 1992, 592).

    Es besteht in Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 7. Februar 1993 III R 61/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 592; FG Hamburg, EFG 2002, 1494) und Literatur (vgl. z. B. Wernsmann a.a.O., Rdnr. 231/232) weitgehend Einvernehmen, dass insoweit Fälle der Ermessensreduktion auf Null denkbar sind, z.B. bei einer allgemeinen Weisung zur Setzung des Vorläufigkeitsvermerks in vergleichbaren Fällen oder wenn ansonsten die Notwendigkeit bestünde, ein Klageverfahren nach § 74 FGO auszusetzen.

  • BFH, 01.07.1981 - VII R 84/80

    Ermessensentscheidung - Verwaltung - Sachlage - Rechtslage - Gerichtliche

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 889/12
    Während grundsätzlich bei Verpflichtungsklagen, die auf den Erlass einer Ermessensentscheidung gerichtet sind, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist (vgl. z. B. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 101 FGO Rdnr. 8; von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010 § 101 Rdnr. 6; Lange in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 101 FGO Rdnr. 27 m. w. N.; BFH-Urteil vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79, BStBl II 1981, 740), kommt es bei Ermessensentscheidungen, wenn wie im Streitfall eine Ermessensreduzierung auf Null geltend gemacht wird, auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts bestehende Sach- und Rechtslage an (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 mit umfangreichen Nachweisen).

    Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen (vgl. z. B. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 101 FGO Rdnr. 8; von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010 § 101 Rdnr. 6; Lange in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 101 FGO Rdnr. 27 m.w.N.; BFH-Urteil vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79, BStBl II 1981, 740) und ist zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens nicht umstritten.

  • FG Hamburg, 02.07.2002 - II 47/01

    Anspruch auf vorläufige Steuerfestsetzung nach Änderung

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 889/12
    Dies kann sich insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, wenn eine allgemeine Anweisung zur Setzung von Vorläufigkeitsvermerken im Sinne der Regelung in Tz 6 zu § 165 AO des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung - AEAO - vorliegt (vgl. dazu Finanzgericht - FG - Hamburg, Urteil vom 2. Juli 2002 II 47/01, EFG 2002, 1494 unter 4.).

    Es besteht in Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 7. Februar 1993 III R 61/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 592; FG Hamburg, EFG 2002, 1494) und Literatur (vgl. z. B. Wernsmann a.a.O., Rdnr. 231/232) weitgehend Einvernehmen, dass insoweit Fälle der Ermessensreduktion auf Null denkbar sind, z.B. bei einer allgemeinen Weisung zur Setzung des Vorläufigkeitsvermerks in vergleichbaren Fällen oder wenn ansonsten die Notwendigkeit bestünde, ein Klageverfahren nach § 74 FGO auszusetzen.

  • BFH, 08.07.1998 - I B 111/97

    Vorläufige Steuerfestsetzung

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 889/12
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juli 1998 I B 111/97, BStBl II 1998, 702; BFH-Urteil vom 26. Oktober 2005 II R 9/01, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2006, 478) gehörten auch Vorfragen steuerrechtlicher Art zu den Tatsachen im Sinne des § 165 AO.

    Unsicherheiten in der steuerrechtlichen Beurteilung der feststehenden Sachverhalte seien kein hinreichender Grund für die Anordnung der Vorläufigkeit (BStBl II 1998, 702).

  • BVerfG - 2 BvR 2998/12 (anhängig)

    Verfassungswidrigkeit, Mindestbesteuerung

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 889/12
    Die Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 2 BvR 2998/12) gegen die Entscheidung des BFH vom 22. August 2012 (I R 9/11, BFHE 238, 419, BFH/NV 2013, 161) zielt auf die generelle Nichtanwendung der Vorschriften über die Mindestbesteuerung im Hinblick auf eine in 15 oder 20 Jahren prognostizierte Liquidation der dortigen Klägerin ab.
  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

    Auszug aus FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 889/12
    Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob der Senat bei gleicher Rechtsfrage in dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem BVerfG - ohne einen entsprechenden Antrag der Klägerin - das Klageverfahren nach § 74 FGO aussetzen müsste, obwohl diverse Entscheidungen des BFH vorliegen, die die Verfassungsmäßigkeit der Streckung der Verlustverrechnung durch die Vorschriften der Mindestbesteuerung bejaht haben (vgl. z.B. neben den bereits genannten Entscheidungen des I. Senats des BFH vom 22. August 2012 und 23. Januar 2013 die Entscheidungen des IV. Senats des BFH vom 20. September 2012 IV R 36/10, BFHE 238, 429, BFH/NV 2013, 138; und IV R 29/10, BFHE 238, 518, BFH/NV 2013, 103) und die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde mangels Publikation der Begründung nicht eingeschätzt werden können.
  • BFH, 20.09.2012 - IV R 36/10

    Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns

  • BFH, 23.01.2013 - I R 35/12

    Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. EUR gemäß § 10d Abs. 2 EStG im

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

  • BFH, 29.03.2007 - IX R 9/05

    Verspätungszuschlag; Entscheidungskompetenz des FG

  • BFH, 26.10.2005 - II R 9/01

    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO

  • FG Düsseldorf, 12.03.2012 - 6 K 2199/09

    Verlustabzug bei Liquidation im Insolvenzverfahren

  • BFH, 26.02.2014 - I R 59/12

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten -

    Dabei mag bezweifelt werden, ob die für eine solche Konstellation diskutierte Möglichkeit einer verfahrensrechtlichen Änderung kraft rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO--, dazu insbesondere Klomp, GmbHR 2012, 675, 681; FG Köln, Urteil vom 11. April 2013  13 K 889/12, EFG 2013, 1374; Graw, EFG 2013, 1377, 1378) unter Hinweis auf gewerbesteuerrechtliche Besonderheiten ausgeschlossen sein kann.
  • BFH, 17.12.2014 - I R 32/13

    Vorläufigkeitsvermerk bei sog. Mindestbesteuerung

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. April 2013  13 K 889/12 aufgehoben, soweit es die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2004 und die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 betrifft; insoweit wird die Klage abgewiesen.

    Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom 11. April 2013  13 K 889/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 1374).

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