Rechtsprechung
| FG Köln, 24.08.1989 - 7 K 198/86 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§ 33 EStG
Einkommensteuer; Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen keine außergewöhnliche Belastung
Papierfundstellen
- EFG 1990, 229
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 08.12.1992 - VIII R 99/90
Werbungskosten durch Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers
Gibt es nur eine Gewinnermittlung i.S. des § 17 Abs. 2 EStG, so folgt daraus, daß Aufwendungen des Gesellschafters, die zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten der Beteiligung gehören, jedoch vor oder nach der Veräußerung/Auflösung angefallen sind, weder im Jahre des Abflusses (§ 11 Abs. 2 EStG) noch im Jahre der Entstehung des Aufwands (§ 4 Abs. 1 EStG) zu berücksichtigen, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Auflösung zu beziehen sind (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung AO 1977 betreffend rückwirkendes Ereignis; BFH in BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428; FG Köln, Beschluß vom 24. August 1989 7 K 198/86, EFG 1990, 229;… vgl. auch BFH-Urt. v. 7. März 1974 VIII R 118/73, BFHE 112, 459, 461, BStBl II 1974, 567, zu Wert- und Bestandsveränderung vor der Veräußerung/Liquidation). - FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 80/00
Wiedereinsetzung bei Abweichung von der Steuererklärung ohne Angabe von Gründen …
Daran ändern auch die beiden dem Schreiben beigefügten Entscheidungen der FG Düsseldorf und Köln (Urteil vom 16. September 1987 VI 85/84 E, EFG 1988, 553 bzw. Beschluss vom 24. August 1989 7 K 198/86, EFG 1990, 229) nichts.
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