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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 12.05.1998 - 8 K 559/95 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,12764
FG Düsseldorf, 12.05.1998 - 8 K 559/95 F (https://dejure.org/1998,12764)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.05.1998 - 8 K 559/95 F (https://dejure.org/1998,12764)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Mai 1998 - 8 K 559/95 F (https://dejure.org/1998,12764)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung des Verlustes eines Gesellschafterdarlehens an die GmbH; Ansatz nachträglich gegebener kapitalersetzender Darlehen als Anschaffungskosten; Veranlassung von Aufwendungen durch das Gesellschaftsverhältnis ; Kreditgewährung eines Gesellschafters an die GmbH ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1257
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (9)

  • FG Brandenburg, 07.02.2001 - 6 K 55/00

    Zulässigkeit der Entscheidung über die Höhe des Verlustrücktrags im Verfahren …

    Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustes zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember eines Jahres bildet keinen Grundlagenbescheid für den diesem Bescheid nach § 10 d Abs. 1 EStG vorausgehenden Verlustrücktrag in Vorjahre (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 1998 8 K 559/95 F, EFG 1998, 1257).

    Dies wäre nach Auffassung des erkennenden Senats der Fall, wenn der verbleibende Verlustvortrag sowohl im Falle des Obsiegens des Finanzamtes als auch bei Obsiegen der Kläger jeweils DM 0 betragen würde (…vgl. BFH Urteil vom 28. Oktober 1999, a.a.O.; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 1998, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 04.08.2021 - 2 K 69/20

    Auslegung eines Einspruchs gegen den Gewerbesteuerbescheid als Einspruch gegen …

    Die Klage, die der Senat ebenso wie den Einspruch jedoch als gegen die Gewerbesteuermessbescheide gerichtet ansieht, ist damit als Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO zulässig erhoben worden (siehe dazu auch FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 1998, 8 K 559/95 F, EFG 1998, 1257, hinsichtlich der Einordnung als Untätigkeitsklage bestätigt durch BFH, Urteil vom 31. Oktober 2000, VIII R 47/98).
  • FG Düsseldorf, 13.09.1999 - 17 V 4480/99

    Verluste aus Spekulationsgeschäften vor 1999

    § 10 d Abs. 3 EStG a. F. ist in demselben Sinne auszulegen (vgl.: Oberfinanzdirektion - OFD - Frankfurt vom 04.09.1997, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1997, 2024; FG Münster, Beschluß vom 18.02.1997 - 10 V 5499/96 A (E), EFG 1997, 625; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.1998 - 8 K 559/95 F, EFG 1998, 1257, 1258; FG Münster, Urteil vom 19.11.1996 - 6 K 804/94 E, EFG 1997, 350; FG Berlin, Beschluß vom 29.08.1996 - I 1036/96, EFG 1997, 20;… Schmidt/Heinicke, EStG , 18. Auflage, § 10 d Rdnr. 29;… Gosch in: Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 69 FGO Rdnr. 72.1.; unentschieden: Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 14.07.1998 - VIII B 38/98 - Sammlung der amtlichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 186, 379;… vgl. allerdings auch die Zweifel bei: Gosch, a.a.O.; FG Berlin, EFG 1997, 20; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.1995 - 14 K 1092/93 E, EFG 1996, 129).
  • FG München, 11.07.2000 - 12 K 1483/97

    Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen einer zu …

    Ob die an § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches orientierte Willensauslegung so weit gehen kann, daß im Verhältnis von Einkommensteuerbescheid und Verlustfeststellungsbescheid nach § 10 d EStG der gegen den Verlustfeststellungsbescheid gerichtete Einspruch eines beratenen Steuerpflichtigen allein deswegen als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid gedeutet werden kann, weil im Einspruchsschreiben auf Besteuerungsgrundlagen des Einkommensteuerbescheides hingewiesen wurde (so FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 1998 8 K 559/95, EFG 1998, 1257, Rev.), und ob dies auch für den umgekehrten Fall wie hier zu gelten hat, kann dahinstehen; denn das Einspruchsschreiben vom 22. Dezember 1995, das sich sowohl im Betreff als auch im Wortlaut ausschließlich gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 21. November 1995 richtet, läßt keinerlei Auslegungsbedarf oder Auslegungsmöglichkeit erkennen.
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